BVwG W216 2125543-2

W216 2125543-2Tribunal administratif fédéral27 juil. 2016

Regest

Arbeitsunfähigkeit, Einstellung, Gutachten, Notstandshilfe

Texte intégral

BVwG W216 2125543-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2125543.2.00

Spruch

W216 2125543-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, SVNr: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 11.02.2016, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2016, GZ: XXXX, betreffend die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7, 24 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht - mit Unterbrechungen - seit 12.08.2005 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 18.03.2006 bezieht er Notstandshilfe in Höhe von € 13,94 täglich (Anspruch ab 01.01.2016).

2. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des Beschwerdeführers und den damit verbundenen Zweifeln über seine Arbeitsfähigkeit bzw. aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, wobei der Beschwerdeführer das Regelpensionsalter bereits erreicht hat, wurde dem Beschwerdeführer seitens des AMS am 13.10.2015 der Auftrag erteilt, sich einer medizinischen Untersuchung im Kompetenzzentrum, Begutachtung, bei der Pensionsversicherungsanstalt zu unterziehen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer für den 01.02.2016 ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben.

Die medizinische Untersuchung wurde mit 09.11.2015 durch die Gutachterin, eine Ärztin für Allgemeinmedizin, abgeschlossen. Laut dieser Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes reiche auf Grund des festgestellten Leidenszustandes des Versicherten das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr aus. Der Beschwerdeführer sei daher dauernd invalid gem. § 255 Abs. 3 ASVG. Ein Wiedererlangen der notwendigen Leistungsfähigkeit sei auszuschließen, Rehabilitationsfähigkeit liege nicht vor.

Das Gutachten langte am 23.12.2015 bei der belangten Behörde ein.

Am 09.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Bericht des Kompetenzzentrums der Pensionsversicherungsanstalt (Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes, ärztliches Gesamtgutachten) niederschriftlich zur Kenntnis gebracht und ihm eine Kopie ausgefolgt. Weiters wurde er darüber informiert, dass mit heutigem Tag seine Vormerkung beendet sei und sein Leistungsbezug eingestellt werde. Eine Weitergewährung der Leistung könne erst erfolgen, wenn eine Pensionsbeantragung erfolgt sei, dem Arbeitsmarktservice ein Beleg über die Pensionseinreichung vorgelegt werde und die Wartezeit auf die Pension erfüllt sei. Außerdem wurde der Beschwerdeführer informiert, dass zur Feststellung des Pensionsstichtages der erste Untersuchungstermin herangezogen werde, sofern die Pensionsbeantragung innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Untersuchungstermin erfolge. In diesem Fall gebühre die Leistung ab dem heutigen Tag bis zur bescheidmäßigen Feststellung durch die Pensionsversicherungsanstalt weiter, sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien.

3. Mit gegenständlichem Bescheid vom 11.02.2016 wurde die Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit mit 09.02.2016 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 09.02.2016 das ärztliche Gutachten des Kompetenzzentrums der Pensionsversicherungsanstalt vorgelegt worden sei, wonach bei ihm Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei.

4. Dagegen wurde am 15.03.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sich die Annahme seiner Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf das ärztliche Gutachten des Kompetenzzentrums der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.12.2015 auf Grund einer einmaligen Untersuchung an diesem Tag stütze. Aus der durchgeführten Untersuchung und seinen ergänzenden Angaben könnten die getroffenen Feststellungen nicht abgeleitet und auf dauernde Invalidität ohne Rehabilitationsfähigkeit nicht geschlossen werden. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Bescheides, allenfalls nach Durchführung ergänzender Untersuchungen und Beurteilungen.

In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer dem AMS eine Aufnahmeschrift der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.02.2016 vor, wonach der Pensionsversicherungsträger folgende Mitteilung zum Akt nehme: "PW (Pensionswerber) wurde vom AMS im Zuge einer Gesundheitsstraße (Untersuchung) zur PV geschickt, um einen Antrag auf eine Invaliditätspension zu stellen. Aufgrund § 254 (1.4) wird ein Antrag auf Alterspension übernommen, da das Regelpensionsalter bereits erreicht ist. Bitte um Überprüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension mit einem Nachkauf der Schulzeiten erfüllt sind. Wenn ja, bitte um Vorschreibung der nötigen Schulzeiten." Zusätzlich legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.02.2016 vor, wonach bestätigt werde, dass der Antrag auf Zuerkennung einer Alterspension vom 22.02.2016 bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangt und der weiteren Erledigung zugeleitet worden sei.

Eine telefonische Rücksprache des AMS bei der Pensionsversicherungsanstalt hat ergeben, dass derzeit lediglich ein Verfahren über die Zuerkennung einer Alterspension anhängig sei, wobei die Wartezeit für diese Pensionsart nicht erfüllt sei (bzw. nur mit horrenden Kosten für den Nachkauf von Schulzeiten zum Stichtag 01.03.2016 erfüllt werden könnte). Ein entsprechendes Schreiben sei am 16.03.2016 an den Beschwerdeführer ergangen.

5. Mit Bescheid des AMS vom 29.03.2016 wurde die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde vom 15.03.2016 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 11.02.2016, mit welchem sein Anspruch auf Notstandshilfe ab 09.02.2016 mangels Arbeitsfähigkeit eingestellt wurde, ausgeschlossen.

Am 26.04.2016 langte Beschwerde gegen den Ausschluss dieser aufschiebenden Wirkung beim AMS ein und wurde am 29.04.2016 diese (Teil)Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung weitergeleitet.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2016, GZ. W216 2125543-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG abgewiesen.

6. Mit Schreiben vom 31.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs die Sach- und Rechtslage erläutert und das vorläufige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein der Pensionsversicherungsanstalt gleichwertiges arbeitsmedizinisches Gegengutachten vorzulegen.

Der Beschwerdeführer hat sich zu dem Schreiben nicht geäußert und auch keine weiteren Unterlagen vorgelegt.

Die Pensionsversicherungsanstalt teilte mit Schreiben vom 06.04.2016 mit, dass bei einer Antragstellung ab Erreichen des Anfallsalters für eine Alterspension vorrangig zu prüfen sei, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters erfüllt seien. Dem Beschwerdeführer würde dadurch kein Nachteil entstehen, da die Wartezeit auch für eine Invaliditätspension nicht erfüllt sei.

7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 04.05.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert wurde: "Gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 38, 7, 24 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609/1977 - AlVG), in geltender Fassung, wird die Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit ab 01.03.2016 eingestellt. Bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen wird die Nachzahlung der Notstandshilfe im Zeitraum vom 09.02.2016 bis 29.02.2016 bewilligt."

In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde aus, gemäß § 7 AlVG sei das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.

Gemäß § 8 Abs. 1 AlVG sei arbeitsfähig, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 des ASVG sei.

Gemäß § 255 Abs. 3 AlVG gelte ein Versicherter, der nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne der Abs. 1 und 2 tätig gewesen sei, als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande sei, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.

Nach § 24 Abs. 1 AlVG sei das Arbeitslosengeld, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfalle, einzustellen.

Gemäß § 38 AlVG seien die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof gehe davon aus, dass die Feststellung des Vorliegens von Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein unter dem Gesichtspunkt des Art 8 Abs. 2 EMRK zulässiges Ziel sei, welches mit der im Gesetz normierten Verpflichtung des Leistungsbeziehers, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, verfolgt werden darf (VwGH vom 10.9.2014 zu Zl 2013/08/0184). Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Zuweisung an die Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt (Kompetenzzentrum) zur Durchführung medizinischer Begutachtung im Sinne des § 351b ASVG der Zuweisung an einen Arzt für Allgemeinmedizin gleichzuhalten sei (VwGH vom 10.9.2014 zu Zl. 2013/08/0184).

Aufgrund der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes im Rahmen des Gesamtgutachtens vom 09.11.2015, welches durch das Kompetenzzentrum der Pensionsversicherungsanstalt erstellt worden sei, gehe unzweifelhaft hervor, dass auf Grund des festgestellten Leidenszustandes das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr ausreiche. Der Beschwerdeführer sei daher seit Erstellung des Gutachtens dauernd invalid gemäß § 255 Abs. 3 ASVG. Ein Wiedererlangen der notwendigen Leistungsfähigkeit sei zudem auszuschließen, Rehabilitationsfähigkeit liege nicht vor.

Seine nunmehrigen (bloßen) Beschwerdebehauptungen, er sei arbeitsfähig, reichten jedoch nicht aus, um ein die Arbeitsfähigkeit verneinendes medizinisches Gutachten in Frage zu stellen (VwGH vom 6.7.2011 zu Zl. 2008/08/0101). Weiters führe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass dem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt besondere Bedeutung zukomme, zumal es im vorliegenden Fall die Grundlage für die Zuerkennung der Invaliditätspension darstelle. Gemäß § 8 Abs. 3 AlVG habe das Arbeitsmarktservice Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

Zudem sei der Beschwerdeführer dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, das heißt er habe bis dato kein Gegengutachten vorgelegt.

Das Arbeitsmarktservice Redergasse habe daher auf der Grundlage des vorgenannten Gutachtens zutreffend zum Ergebnis kommen können, dass der Beschwerdeführer invalid bzw. berufsunfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 AlVG iVm § 255 ASVG sei.

Das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt sei dem Beschwerdeführer allerdings, obwohl es dem Arbeitsmarktservice zumindest bereits seit 23.12.2015 bekannt gewesen sei, erst bei einer persönlichen Vorsprache am 09.02.2016 zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe daher erst im Februar 2016 (mit Stichtag 01.03.2016) die notwendigen Veranlassungen treffen können und zwar die unverzügliche Beantragung der Zuerkennung der Invaliditätspension. Das bedeute aber auch, dass die Notstandshilfe erst mit dem Stichtag 01.03.2016 eingestellt werden dürfe - das Versäumnis des Arbeitsmarktservice, dem Beschwerdeführer das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen, könne nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt werden.

Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 AlVG liege nach den vorstehenden Ausführungen daher nicht vor und sei daher die Notstandshilfe ab 01.03.2016 gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle ausgeführt, dass in Ermangelung der Arbeitsfähigkeit ab 01.03.2016 kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gebühren könne - allenfalls könne lediglich die Zuerkennung eines Pensionsvorschusses gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 (Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung) oder Z 2 (Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz) ab 01.03.2016 geprüft werden. Der Beschwerdeführer habe am 22.02.2016 (mit Stichtag 01.03.2016) bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Zuerkennung der Alterspension gestellt. Die Zuerkennung eines Pensionsvorschusses auf die zu erwartende Alterspension (§ 23 Abs. 1 Z 2 AlVG) sei jedoch nur dann möglich, wenn mit der Zuerkennung der Leistung aus der Sozialversicherung zu rechnen sei (§ 23 Abs. 2 Z 2 AlVG). Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 sei nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt sei (§ 23 Abs. 3 AlVG). Laut Auskunft des Pensionsversicherungsträgers sei die Wartezeit für eine Alterspension im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt - es könne daher ab 01.03.2016 kein Pensionsvorschuss auf die zu erwartende Alterspension gebühren.

Hinsichtlich eines Pensionsvorschusses auf die zu erwartende Invaliditätspension (§ 23 Abs. 1 Z 1 AlVG) sei auszuführen, dass ein derartiges Verfahren bei der Pensionsversicherungsanstalt nicht anhängig sei (wie vorstehend ausgeführt habe der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Alterspension beantragt) bzw. die Pensionsversicherungsanstalt zwischenzeitlich auch mitgeteilt habe, dass die Wartezeit für eine Invaliditätspension ebenfalls nicht erfüllt sei - ein Pensionsvorschuss auf die zu erwartende Invaliditätspension sei daher ebenfalls nicht möglich.

8. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht den nicht näher begründeten Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 21.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer steht - mit Unterbrechungen - seit 12.08.2005 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 18.03.2006 bezieht er Notstandshilfe.

Eine von der belangten Behörde in Auftrag gegebene medizinische Untersuchung im Kompetenzzentrum Begutachtung bei der Pensionsversicherungsanstalt am 09.11.2015 hat ergeben, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes des Beschwerdeführers das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr ausreicht. Der Beschwerdeführer ist dauernd invalid gemäß § 255 Abs. 3 ASVG. Ein Wiedererlangen der notwendigen Leistungsfähigkeit ist auszuschließen. Rehabilitationsfähigkeit liegt nicht vor.

Das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer am 09.02.2016 zur Kenntnis gebracht.

Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er hat insbesondere kein Gegengutachten vorgelegt.

Am 22.02.2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Alterspension.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 AlVG ist. Die Notstandshilfe ist daher zu Recht ab 01.03.2016 gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Dass der Beschwerdeführer - mit Unterbrechungen - seit 12.08.2005 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und seit 18.03.2006 Notstandshilfe bezieht, ergibt sich insbesondere aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug vom 16.06.2016.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig ist ergibt sich aus dem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung bei der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.11.2015. Die Untersuchung hat ergeben, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes des Beschwerdeführers das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr ausreicht. Der Beschwerdeführer ist dauernd invalid gemäß § 255 Abs. 3 ASVG. Ein Wiedererlangen der notwendigen Leistungsfähigkeit ist auszuschließen. Rehabilitationsfähigkeit liegt nicht vor.

Wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt wird, hat das AMS gemäß § 8 Abs. 3 AlVG Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

Dem Beschwerdeführer wurde das Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung bei der Pensionsversicherungsanstalt von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten aber - wie in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt - nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er hat nämlich insbesondere keine Gegengutachten beigebracht. Auch im Vorlageantrag legte er kein Gutachten vor. Die bloßen Beschwerdebehauptungen des Beschwerdeführers, er sei arbeitsfähig, reichen - wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausführt - nicht aus, um ein die Arbeitsfähigkeit verneinendes medizinisches Gutachten in Frage zu stellten (VwGH vom 6.7.2011 zu Zl. 2008/08/0101). Der Beschwerdeführer hat auch kein Vorbringen erstattet, das die Schlüssigkeit des erstatteten Gutachtens in Frage gestellt oder eine Neubewertung seiner Arbeitsfähigkeit notwendig gemacht hätte.

Beweiswürdigend wird - in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung - festgehalten, dass das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer, obwohl es dem Arbeitsmarktservice zumindest bereits seit 23.12.2015 bekannt war, erst bei einer persönlichen Vorsprache am 09.02.2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Der Beschwerdeführer hat daher erst im Februar 2016 (mit Stichtag 01.03.2016) die notwendigen Veranlassungen treffen können und zwar die unverzügliche Beantragung der Zuerkennung der Alterspension. Die Notstandshilfe darf daher erst mit dem Stichtag 01.03.2016 eingestellt werden. Das Versäumnis des Arbeitsmarktservice, dem Beschwerdeführer das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen, kann nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. In der Beschwerdevorentscheidung wurde daher der angefochtene Bescheid zu Recht dahingehend abgeändert, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit (erst) am 01.03.2016 eingestellt wird.

Es ist der belangten Behörde daher zu folgen, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 AlVG ist und die Notstandshilfe daher ab 01.03.2016 gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) - (8) (...)

Arbeitsfähigkeit

§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

(4) (...)

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) - (4) (...)"

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. Zur Arbeitsfähigkeit

3.6.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Gemäß § 8 Abs. 1 ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Die Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 8 AlVG ist Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf Notstandshilfe.

Der Begriff der Arbeitsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung auf Arbeitslosengeld wird im AlVG nicht eigenständig, sondern durch Verweis auf die Bestimmungen des ASVG definiert: als arbeitsfähig gilt, wer nicht invalid bzw. berufsunfähig iSd Vorschriften des ASVG ist (der Verweis auf die §§ 255, 273 bzw. 280 ASVG ist aufgrund des BGBl I 2013/3 ab 1.1.2014 entfallen) und jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, 12. Lfg (2016), zu § 8 Rz 189).

Wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben (ob zB eine bloß vorübergehende oder dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt), ist der Arbeitslose verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen (§ 8 Abs. 2 AlVG). Seit 01.01.2014 ist ausschließlich eine vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegte Stelle für diese Untersuchung zuständig, wodurch frühere Probleme aufgrund unterschiedlicher Begutachtungsergebnisse unterschiedlicher Begutachtungsstellen endgültig der Vergangenheit angehören. Das Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, das Gutachten des Kompetenzzentrums (sowie von Bescheiden der Pensionsversicherungsträger) anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, 12. Lfg (2016), zu § 8 Rz 196).

Die Beurteilung, ob - ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen - Arbeitsfähigkeit gegeben ist, obliegt der Behörde (vgl. VwGH 21. 12. 2011, 2009/08/0265).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde - wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - ein medizinisches Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung bei der Pensionsversicherungsanstalt in Auftrag gegeben. Die Untersuchung vom 09.11.2015 hat ergeben, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes des Beschwerdeführers das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr ausreicht. Der Beschwerdeführer ist dauernd invalid gemäß § 255 Abs. 3 ASVG. Ein Wiedererlangen der notwendigen Leistungsfähigkeit ist auszuschließen. Rehabilitationsfähigkeit liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten, das ihm von der belangten Behörde bei einer persönlichen Vorsprache am 09.02.2016 zur Kenntnis gebracht wurde, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die bloße Beschwerdebehauptung, er sei arbeitsfähig, reichen jedoch nicht aus, um ein die Arbeitsfähigkeit verneinendes medizinisches Gutachten in Frage zu stellen (VwGH vom 6.7.2011 zu Zl. 2008/08/0101).

Die belangte Behörde ist daher - ausgehend vom Gutachten - zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer invalid bzw. berufsunfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 AlVG iVm § 255 ASVG ist und dass die Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit daher ab 01.03.2016 gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen ist.

3.6.2. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass in Ermangelung der Arbeitsfähigkeit ab 01.03.2016 kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gebühren kann. Allenfalls kann lediglich die Zuerkennung eines Pensionsvorschusses gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 AlVG (Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung) oder Z 2 (Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz) ab 01.03.2016 geprüft werden. Der Beschwerdeführer hat am 22.02.2016 (mit Stichtag 01.03.2016) bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Zuerkennung der Alterspension gestellt. Die Zuerkennung eines Pensionsvorschusses auf die zu erwartende Alterspension (§ 23 Abs. 1 Z 2 AlVG) ist jedoch nur dann möglich, wenn mit der Zuerkennung der Leistung aus der Sozialversicherung zu rechnen ist (§ 23 Abs. 2 Z 2 AlVG). Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist (§ 23 Abs. 3 AlVG). Laut Auskunft des Pensionsversicherungsträgers ist die Wartezeit für eine Alterspension im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Es kann daher ab 01.03.2016 kein Pensionsvorschuss auf die zu erwartende Alterspension gebühren.

Hinsichtlich eines Pensionsvorschusses auf die zu erwartende Invaliditätspension (§ 23 Abs. 1 Z 1 AlVG) ist auszuführen, dass ein derartiges Verfahren bei der Pensionsversicherungsanstalt nicht anhängig ist (wie vorstehend ausgeführt hat der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Alterspension beantragt) bzw. die Pensionsversicherungsanstalt zwischenzeitlich auch mitgeteilt hat, dass die Wartezeit für eine Invaliditätspension ebenfalls nicht erfüllt ist. Ein Pensionsvorschuss auf die zu erwartende Invaliditätspension ist daher ebenfalls nicht möglich.

3.7. Ergebnis

Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des AMS festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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