BVwG W211 2125287-1

W211 2125287-1Tribunal administratif fédéral27 juil. 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Clanzugehörigkeit, Identität,<br/>relevante Verfolgungsgefahr, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit,<br/>Zwangsrekrutierung

Texte intégral

BVwG W211 2125287-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.2125287.1.00

Spruch

W211 2125287-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2016, Zl. 1046070001-140200897, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein bei Antragstellung minderjähriger männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 23.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, in XXXX (in der Folge: B.) geboren und ledig zu sein. Sie habe für die Dauer von fünf Monaten eine Koranschule besucht. In Somalia würden sich noch die Eltern, und ihre sieben Geschwister aufhalten. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, dass in Somalia Krieg herrsche, für den junge Männer rekrutiert würden. Da die beschwerdeführende Partei nicht kämpfen wolle, habe sie fliehen müssen.

3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.11.2015 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie aus dem Ort B. stamme. Mittlerweile habe sie erfahren, dass ihre Eltern und Geschwister in einem Flüchtlingscamp in Kenia seien, wobei sie nicht wisse, wann ihre Familie Somalia verlassen habe.

Befragt zum Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie habe bis zuletzt im Dorf B. mit ihren Eltern und ihren Geschwistern zusammengelebt. Als sie aus Somalia weggegangen sei, habe ihre Familie noch im Dorf B. gelebt. Die beschwerdeführende Partei sei ledig, habe keine Kinder und gehöre der Volksgruppe der Ajuraan und dem Subclan XXXX an.

Somalia habe sie wegen Al Shabaab verlassen. Als die beschwerdeführende Partei noch die Koranschule besucht habe, seien Al Shabaab-Mitglieder dorthin gekommen und hätten den Schülern gesagt, jeder müsse sein Land und seine Religion verteidigen und sie aufgefordert, in Zukunft an Kampfhandlungen teilzunehmen. Die beschwerdeführende Partei habe ihrer Mutter davon berichtet und diese habe ihr geraten, vom weiteren Besuch der Koranschule Abstand zu nehmen. Eines Tages seien zehn vermummte Männer der Al Shabaab zum Haus der Familie der beschwerdeführenden Partei gekommen und hätten ihre Mutter nach dem Vater gefragt. Als diese ihnen eröffnet habe, der Vater sei krankheitsbedingt abwesend, hätten die Männer nach ihrem ältesten Sohn - der beschwerdeführenden Partei - gefragt, woraufhin ihnen die Mutter mitgeteilt habe, dass die beschwerdeführende Partei ebenfalls krank sei, weshalb sie die Koranschule nicht besuchen könne. Einer der Al Shabaab-Mitglieder habe sodann Nachschau gehalten, ob die beschwerdeführende Partei tatsächlich krank sei und habe ihr gesagt, es sei besser im Krieg zu sterben als zuhause. Da es zu dem Zeitpunkt einen Kampf in ihrer Stadt gegeben habe, hätten die Al Shabaab-Mitglieder keine Zeit gehabt, die beschwerdeführende Partei mitzunehmen, sie hätten ihr geheißen, sich am nächsten Tag bei ihnen zu melden.

Die beschwerdeführende Partei sei in der Folge nach Mogadischu gereist. Da in Mogadischu jeder Fremde verdächtigt worden sei, einer Gruppierung anzugehören, habe die beschwerdeführende Partei auch dort nicht bleiben können.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V.

m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei aus der Region B. stamme. Das Vorbringen, wonach Mitglieder der Al Shabaab sie bei sich zuhause überreden wollten, für die Miliz zu kämpfen, sei nicht glaubhaft.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.

6. Mit Schreiben vom 27.05.2016 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 06.07.2016 unter gleichzeitiger Übermittlung aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete mit Schreiben vom 30.05.2016 auf die Teilnahme an der Verhandlung.

7. Am 06.07.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Rechtsberatung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der sie nach dem Verbleib ihrer Familie, nach ihren Fluchtgründen und ihren aktuellen Befürchtungen befragt wurde. Der Rechtsberater gab außerdem eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein bei Antragstellung minderjähriger männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am 23.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei stammt aus XXXX in Lower Juba und gehört dem Clan der Ajuraan, XXXX, an.

Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.

Die Eltern der beschwerdeführenden Partei und ihre Geschwister halten sich zumeist in einem Flüchtlingslager in Kenia auf. Die Mutter der beschwerdeführenden Partei reiste vor ca. zwei Monaten nach XXXX.

1.2. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei 2010 die Koranschule besuchte, in der auch Mitglieder der Al Shabaab zumindest einmal predigten. Ebenso wird festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei zumindest einmal von Al Shabaab aufgefordert wurde, an Kämpfen teilzunehmen.

1.3. Festgestellt wird, dass sich die Region um B. in Lower Juba zur Gänze unter der Kontrolle der Al Shabaab befindet (EASO - Somalia Security Situation, Februar 2016, "Areas of Influence"). Die Menschen auf dem Gebiet der Al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen), versucht Al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren. Alle Bewohner der Gebiete von Al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z.B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen. Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (Bertelsmann Stiftung [2016]: BTI 2016 - Somalia Country Report und Danish Immigration Service [9.2015]: Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015).

In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015, Landinfo (11.6.2015): Barn og unge). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016: USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia).

Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015: Landinfo: Somalia: Rekruttering til al-Shabaab) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015 a.a. O.). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015 a.a.O.). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016 a.a.O.).

Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015 a.a. O.).

In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs) Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015 a.a.O.; vgl. USDOS 13.4.2016 a.a.O.), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016 a.a.O.). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung - in Baidoa - sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015 a.a.O.).

Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015 a.a.O.). In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015 Auswärtiges Amt (1.12.2015):

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015 a.a.O.). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015 UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).

Zum staatlichen Schutz wird allgemein noch festgestellt, dass dieser aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz in Süd- und Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben angesehen werden muss (Österreichische Botschaft Nairobi [10.2015]: Asylländerbericht Somalia).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Eine Herkunft aus B. und eine Volksgruppenzugehörigkeit zu den Ajuraan wurden bereits durch die belangte Behörde festgestellt; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Gründe, an diesen Feststellungen zu zweifeln.

B. liegt laut einer auf AS 151 ersichtlichen Karte zwischen der Stadt XXXX und XXXX und laut EASO - Somalia Security Situation, Februar 2016 in einem rein durch Al Shabaab kontrollierten Gebiet.

Weiters gibt es keine Hinweise dafür, den Angaben der beschwerdeführenden Partei zum Aufenthalt ihrer Familienangehörigen in Kenia keinen Glauben zu schenken.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit basiert auf einem Auszug aus dem Strafregister vom 13.07.2016.

2.3. Zwar ist der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass die beschwerdeführende Partei bei ihrer Erstbefragung nicht erwähnte, von Al Shabaab direkt angesprochen worden zu sein. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann daraus jedoch noch keine Steigerung des Vorbringens abgeleitet werden. Die beschwerdeführende Partei gab in ihrer Einvernahme am 19.11.2015 bereits von sich aus - ohne danach gefragt worden zu sein -, an, dass sie bei ihrer Erstbefragung keine Gelegenheit gehabt habe, ausführlich über ihre Fluchtgründe zu sprechen (AS 127). Da die beschwerdeführende Partei vor dem erkennenden Gericht im Wesentlichen gleichlautende Angaben zu ihren Fluchtgründen gemacht hat und diese Angaben im Lichte der Berichtslage plausibel sind, ist der belangten Behörde dahingehend entgegenzutreten, dass angesichts der äußerst knappen Protokollierung der Erstbefragung der beschwerdeführenden Partei von einer Steigerung ihres Vorbringens keine Rede sein kann.

Warum die belangte Behörde dem Vorbringen, Al Shabaab habe die beschwerdeführende Partei zwangsrekrutieren wollte, im Wesentlichen mit der Begründung, die beschwerdeführende Partei sei erst 13 Jahre alt gewesen, keinen Glauben schenkte, kann vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden: aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation geht klar hervor, dass Al Shabaab nicht davor zurückschreckt, Kinder und Jugendliche zwangsweise zu rekrutieren (siehe oben unter 1.3.).

Im Ergebnis konnten daher auf Basis gleichbleibender Angaben und ihrer Plausibilität im Lichte der Länderinformationen die oben unter

1.2. angeführten Feststellungen getroffen werden.

2.4. Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu Somalia vom 25.04.2016, das der beschwerdeführenden Partei am 28.04.2016 zur Kenntnisnahme zugeschickt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A)

Rechtsgrundlagen:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

3.1.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine vernunftbegabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2003, 2001/20/0011).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.

3.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m. w. N.; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

3.2.1. Für die rechtliche Beurteilung ist entscheidend, dass es gegenständlich nachvollziehbar und plausibel ist, dass die beschwerdeführende Partei im Jahr 2010 zumindest einmal von Al Shabaab zu einer Mitarbeit aufgefordert wurde und anschließend die Region und das Land verließ.

3.2.2. Die aktuellen Länderberichte gehen nun davon aus, dass in Al Shabaab kontrollierten Gebieten nach wie vor Zwangsrekrutierungen durchgeführt werden. Die Weigerung, der Al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein.

Im Lichte genau dieser Länderberichte muss weiter davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei nicht unerkannt in Al Shabaab kontrolliertes Gebiet zurückkehren könnte. Früher oder später würden zumindest lokale Al Shabaab eine Verbindung zwischen dem Rückkehrer und seinem Clan und seiner Familie herstellen können. Während die Länderberichte betreffend eine aktive Verfolgung der beschwerdeführenden Partei wegen ihres Wegganges im Jahr 2011 ambivalent sind und eigentlich eine Verfolgung von "low-level" Zielen nicht vorsehen, so geht dennoch aus ihnen hervor, dass in den von Al Shabaab kontrollierten Gebieten Unterstützer der Regierung oder Personen, die sich gegen die Miliz äußern, als Verräter abgestempelt und bestraft werden können.

Im Falle der beschwerdeführenden Partei kann nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ihr im Falle einer erneuten Aufforderung, bei der Miliz und/oder bei Kampfhandlungen mitzumachen, und bei einer erneuten Weigerung in Zusammenschau mit ihrer langen Abwesenheit eine oppositionelle religiöse und/oder politische Weltanschauung unterstellt würde und sie in einer konkreten und maßgeblichen aktuellen Gefahr wäre, von Al Shabaab deswegen verfolgt zu werden.

Die beschwerdeführende Partei verfügt über keine Kernfamilie mehr vor Ort, die ihr entsprechenden Schutz gegen eine Verfolgung durch Al Shabaab leisten könnte. Davon, dass eventueller Clanschutz ausreichen würde, kann nicht ausgegangen werden.

3.2.3. Von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der somalischen (und ausländischen) Sicherheitsbehörden kann nach der aktuellen Berichtslage nicht ausgegangen werden (siehe oben unter 1.3.).

3.2.4. Bei der vorliegenden Konstellation kann auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die beschwerdeführende Partei über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Puntland oder in Somaliland niederzulassen, da sie weder in Puntland noch in Somaliland über familiäre oder entsprechend starke Clanverbindungen verfügt. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

3.2.5. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 23.11.2014, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben wurde.

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