BVwG W200 2127819-1

W200 2127819-1Tribunal administratif fédéral27 juil. 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W200 2127819-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2127819.1.00

Spruch

W200 2127819-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Höllerer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Sommerhuber als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 26.04.2016,

OB: 72599639500018, gem. § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass Brigitte GRABNER mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört sowie dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Erstverfahren:

Mit Bescheid 13. Dezember 1999 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 1999 stattgegeben und festgestellt, dass diese dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrug 60 von Hundert.

Ursächlich dafür waren folgende Gesundheitsschädigungen:

Degenerative Wirbelsäulenveränderung, 20%; Beckenring-Osteotomie beidseits, 30%, Beinverkürzung rechts 3 cm, 20%; Nephrektomie links wegen Hypernephrom, 50%. In Zusammenwirkung der Gesundheitsschädigung erhöhten die Leiden 1 bis 3 die Gesundheitsschädigung 4 um eine Stufe.

Zweitverfahren:

Am 01. Februar 2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass unter Anschluss eines Konvolutes an medizinischen Unterlagen.

Das Sozialministeriumservice holte in weiterer Folge ein Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welches Folgendes ergab:

" (...) Derzeitige Beschwerden:

"Die meisten Schmerzen habe ich Bereich der linken Schulter, kann Überkopftätigkeiten nicht durchführen, habe immer wieder Gefühlsstörungen bis zum linken Kleinfinger, Schmerzen vor allem nach längerer PC-Arbeit, die Kraft ist eingeschränkt. Beschwerden im Bereich der Hüften nach längeren Gehstrecken, kann an guten Tagen etwa 200-250 m, sonst etwa 100 m gehen, dann habe ich Schmerzen. Der Parkausweis aus dem Jahr 1997 ist ungültig, beantrage einen neuen, da ich nicht so weit gehen kann, die Gehstrecke ist eingeschränkt, das Stufensteigen ist schwierig. Hergekommen bin ich mit Auto mit Bekanntem."

(...)

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

PosNr.

Gdb %

1.

Zustand nach Umstellungsosteotomie beider Hüftgelenke 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da endlagige Einschränkung der Beweglichkeit, jedoch mäßige Insuffizienz der pelvitrochantären Muskulatur rechts mehr als links. Berücksichtigt wird die Beinlängendifferenz von rechts -3 cm.

02.05. 08

30

2.

Zustand nach Nephrektomie links bei Hypernephrom (1999) 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da kein Hinweis für Rezidiv, keine Nierenfunktionseinschränkung dokumentiert.

13.01. 02

30

3.

Impingement linke Schulter, Zustand nach AC-Resektion und Kapselraffung Wahl dieser Position, da Beweglichkeit über die Horizontale möglich, keine relevante Einschränkung der Rotationsfähigkeit.

02.06. 03

20

4.

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne radikuläres Defizit.

02.01. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Im Rahmen der im Parteiengehör abgegebenen Stellungnahme bezog sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich auf das Ablaufen der Gültigkeit ihres Parkausweises gem. § 29 b StVO. Der Hauptgrund für den Antrag auf Neufestsetzung sei für sie die Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels - nicht die Zumutbarkeit und Unterbringung im Arbeitsmarkt. Sie besuche eine Physiotherapie zwei Mal pro Jahr, um ihre Muskulatur aufzubauen. Sie leide an einer angeborenen Hüftdysplasie beidseits und leider sei ihre Muskulatur nicht sehr gut ausgebildet. Sie verwies weiters auf die Distanz von ihrem Wohnort zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, die Anzahl der Stufe, die sie im Fall des Nichtfunktionierens eines Aufzuges bewältigen müsse, und gab auch an, dass es natürlich passieren könne, dass im Fall einer Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung es zu Problemen kommen könne, wenn ein längerer Krankenstand bevorstehe.

Mit Bescheid vom 26.04.2016 setzte das Sozialministeriumsservice den Grad der Behinderung ab 01.01.2016 mit 40 von Hundert fest und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.

Begründend wurde auf die relevanten Gesetzesstellen des BEinstG verwiesen sowie darauf, dass laut Gutachten ein Grad der Behinderung von 40 von Hundert bestünde. Das Gutachten war dem Bescheid als Bescheidbestandteil angeschlossen.

Die Beschwerdeführerin übermittelte erneut die im Parteiengehör abgegebene Stellungnahme als Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeine Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am 09.10.1966 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, somit liegt zum Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch,

Abdomen: Narbe linke Flanke nach Nephrektomie, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Schulter links: Narben über der Schulterhöhe, geringgradige Verschmächtigung der Schultermuskulatur, Druckschmerzen über dem AC-Gelenk und über dem subakromialen Bereich, schmerzhafter Bogen.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts frei, links F0/120, S0/160, Außenrotation endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind rechts uneingeschränkt, links endlagig eingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Trendelenburg beidseits schwach positiv.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge nicht ident, rechts -3 cm.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Narbe Beckenregion über den Hüftgelenken beidseits nach

Umstellungsosteotomie. Hüften beidseits: kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz auslösbar.

Kniegelenk rechts: Narbe über der Tuberositas tibiae, Patella spannt sich gut an, zentriert, geringgradige Krepitation.

Kniegelenk links: geringgradige Krepitation der Patella, endlagiger Beugeschmerz,

Sämtliche weiteren GeIenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/100, IR/AR beidseits 20/0/30, Knie beidseits 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Geringgradig Hartspann paralumbal. Klopfschmerz über der Wirbelsäule unteren BWS, oberen LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS; in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich

Lasegue bds. negativ.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild zeigt Insuffizienzhinken rechts mehr als links, etwas watschelnd. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

PosNr.

Gdb %

1.

Zustand nach Umstellungsosteotomie beider Hüftgelenke 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da endlagige Einschränkung der Beweglichkeit, jedoch mäßige Insuffizienz der pelvitrochantären Muskulatur rechts mehr als links. Berücksichtigt wird die Beinlängendifferenz von rechts -3 cm.

02.05. 08

30

2.

Zustand nach Nephrektomie links bei Hypernephrom (1999) 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da kein Hinweis für Rezidiv, keine Nierenfunktionseinschränkung dokumentiert.

13.01. 02

30

3.

Impingement linke Schulter, Zustand nach AC-Resektion und Kapselraffung Wahl dieser Position, da Beweglichkeit über die Horizontale möglich, keine relevante Einschränkung der Rotationsfähigkeit.

02.06. 03

20

4.

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne radikuläres Defizit.

02.01. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine relevante Zusatzbehinderung vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken in behinderungsrelevantem Ausmaß vorliegt.

1.4. Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

1.5. Die Verbesserung der Einstufung im Zweitverfahren verglichen zum Erstverfahren ergibt sich aus dem Wegfall der Nephrektomie links und dem nunmehr vorliegenden Zustand nach Nephrektomie links wegen Hypernephroms (1999), da kein Hinweis für ein Rezidiv vorliegt.

Der Gesamt-GdB wird um zwei Stufen herabgesetzt auf 40 %, da eine Herabstufung vom ehemaligen Leiden 4 aufgrund der objektivierbaren Verbesserung vorzunehmen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das eingeholte unfallchirurgische-allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 18.03.2016 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die Fachärztin für Unfallchirurgie führt nachvollziehbar im eingeholten Gutachten aus, dass Hüftleiden und Wirbelsäulenleiden unverändert eingestuft werden und die Beinverkürzung im Hüftleiden berücksichtigt wird. Zum ehemals führenden Leiden (Nephrektomie links wegen Hypernephrom) führt sie aus, dass kein Hinweis für ein Rezidiv vorliege, weshalb nunmehr dieses Leiden 4 als Zustand nach Nephrektomie links wegen Hypernephroms (1999) neu eingestuft.

Weiters stellt sie schlüssig fest, dass der Zustand nach rezidivierender Patellaluxation rechts, operativ saniert, bei unauffälligem Gelenksbefund keinen Behinderungsgrad erreicht sowie dass der Zustand nach Prellung rechter Ellbogen mit Hämatom, Fraktur distale Phalanx linke Großzehe, Distorsion der HWS aus dem Jahr 2003 nicht aktuell bzw. folgenlos geheilt und daher keine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden möglich ist.

Die Beschwerdeführerin gibt im Parteiengehör an, dass der Hauptgrund für den Antrag auf Neufestsetzung für sie die Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei - nicht die Zumutbarkeit und Unterbringung im Arbeitsmarkt. Sie leide an einer angeborenen Hüftdysplasie beidseits und leider sei ihre Muskulatur nicht sehr gut ausgebildet.

Für die Beschwerdeführerin stehen im gegenständlichen Verfahren nach dem BEinstG offensichtlich die orthopädischen Leiden im Vordergrund. Laut dem im Status festgehaltenen Zustand (vgl. II.1.2.) ist jedoch freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar, der Einbeinstand ohne Anhalten möglich, die tiefe Hocke zu einem Drittel möglich, die Beinachse im Lot und es liegen symmetrische Muskelverhältnisse vor.

Laut Status ist weiters die Durchblutung ungestört, es bestehen keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität ist ungestört. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

In den Hüften ist weder ein Stauchungsschmerz noch ein Rotationsschmerz auslösbar.(...)

Das vom Sozialministeriumservice eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, nach dessen Inhalt der Gesamtgrad der Behinderung 40 von Hundert beträgt, ist für den erkennenden Senat schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

§ 14 Abs. 1 BEinstG besagt:

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG)

Da nunmehr ein Grad der Behinderung von 40 vH in dem vom SMS in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Das vorliegenden Gutachten ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und nimmt auch in nachvollziehbarer Weise zu den Abweichungen gegenüber dem Vorgutachten Stellung; diesbezüglich wird auf die detaillierten obigen Ausführungen verwiesen.

Bei der Beschwerdeführerin liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher vom BVwG ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit sich zu äußern. Zum Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht einmal eine Stellungnahme abgegeben.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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