W200 2121774-1•BVwG W200 2121774-1
W200 2121774-1Tribunal administratif fédéral27 juil. 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2121774-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Höllerer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Sommerhuber als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 27.11.2015, Landesstelle Wien, XXXX, über die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) ab 22.04.2016 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Am 26.06.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
Der Beschwerdeführer übermittelt ein Konvolut an ärztlichen Befunden sowie einen Staatsbürgerschaftsnachweis.
Im eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten vom 23.11.2015 wurde aufgrund einer Untersuchung am 24.09.2015 ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert festgestellt und im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Depressio 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Therapie stabilisiert
20 vH
02
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da nur eine geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich der HWS
10 vH
03
Septumwulst des linken Herzventrikels Unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert
gz 05.05.01
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
20 vH
Begründend wurde
hinsichtlich des Gesamtgrades ausgeführt, dass der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht werde, weil keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben sei.
Es handle sich um einen Dauerzustand.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2015 wies das Sozialministeriumservice, Landestelle Wien, den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 2, § 3, § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 in der jeweils geltenden Fassung ab, da der Gesamtgrad der Behinderung mit 20 (zwanzig) v.H. festgestellt wurde.
Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass nach medizinischem Sachverständigengutachten der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 20 (zwanzig) v.H. eingeschätzt worden sei.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde eingebracht. Zusammengefasst wurde darin insbesondere ausgeführt, dass die Depression und die Herzerkrankung falsch eingestuft worden wären. Zum Nachweis dafür, dass er schon sehr lange sowohl mit affektiven psychischen Beeinträchtigungen als auch mit Bluthochdruck und Herzbeschwerden konfrontiert sei, legte er ergänzend seinen Entlassungsbefund eines Heeresspitals vor. Auch wenn damals die organische Ursache der Herz- und Kreislaufbeschwerden (noch) nicht fassbar gewesen sei, sei dennoch eine dauerhafte Wehrdienstunfähigkeit bescheinigt worden. Damals sei bereits Tachykardie diagnostiziert worden. Es liege somit eine Behinderung vor, die sich im Laufe des Erwachsenenalters verschlechtert habe. Der Befund des Heeresspitals zeige sehr wohl auch einen Zusammenhang zwischen psychiatrischem Befund und körperlichem Befund auf. Auch die Veränderung der Wirbelsäule scheine schon im damaligen Befund auf. Weiters wurde ein Schreiben der Psychotherapeutin vom 14.11.2015 zur aktuellen Situation vorgelegt. Aufgrund dieser Umstände wurde um Überprüfung und Korrektur des eingeholten Sachverständigengutachtens ersucht.
Mit Schreiben vom 25.02.2016 wurde der Beschwerdeführer vom BVwG darüber belehrt, dass die Beschwerde am 19.02.2016 beim BVwG eingelangt war und daher gemäß § 19
Abs. 1 BEinstG ab diesem Zeitpunkt keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen.
Das BVwG holte ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie nach erfolgter Untersuchung ein. Das Gutachten vom 12.05.2016 gestaltet sich im Wesentlichen wie folgt:
"(...)
Neurologischer Status:
Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe, Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig. Fallweise Schmerzen in beiden Händen und Einschlafen derselben. Fallweise Schmerzen entlang des nervus ischiadicus links. Derzeit nicht. Skoliose der Brustwirbelsäule.
Psychischer Status:
Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht, Befindlichkeit labil, teilweise dysphor aber bemüht freundlich, kooperativ. Beklagt Antriebsstörungen, Schlafstörungen, Gedankenkreisen. Beklagt die verminderte Belastbarkeit. Keine Suizidalität.
Beantwortung der gestellten Fragen: (die bitte dem Akt zu entnehmen sind)
Antragsteller leidet aus nervenfachärztlicher Sicht an
1.1. einer mittel- bis schwergradigen Depression, die sich aus einer Belastungsreaktion entwickelt hat und die unter der Position 03.06.01 eingestuft wird. (Idente Position wie Vorgutachten) Allerdings mit 40 % (statt 20 % im Vorgutachten). Oberer Rahmensatz, da trotz Psychotherapie seit über einem Jahr und Medikation, die bei Nichtansprechen auch geändert wurde, trotzdem nicht stabil.
1.2. Schmerzsyndrom (wegen Skoliose und Cervicalsyndrom sowie Lumboischialgie) mit der Position 01.11.01 mit 20 %. Oberer Rahmensatz, da trotz medikamentöser Behandlung und regelmäßiger Physiotherapie nicht beschwerdefrei. (Gegenüber Vorgutachten Neuaufnahme dieser Diagnose und Einstufung.)
1.3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit 02.01.01 auf 10 %- Unterer Rahmensatz, da nur eine geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich der HWS. (ident zum Vorgutachten)
1.4. Septumwulst des linken Herzventrikels gz. 05.05.01 mit 10 %
Unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert. (ident zum Vorgutachten)
2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt daher 50 %, da Leiden 1 (die Depression) durch Leiden 2 (Schmerzsyndrom) ungünstig wechselseitig beeinflusst wird. Leiden 3 und 4 erhöhen nicht weiter, da keine wesentliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
3. Der Behinderte ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
4. Die Veränderung des Gutachtens vom 24.9.2015 (Aktenblätter 22-24) ist objektivierbar, da Antragsteller seit Jahren an depressiven Verstimmungen unterschiedlichen Ausmaßes leidet, mehrere Monate, deshalb auch nicht arbeitsfähig war und anfangs nach Rückkehr in den Arbeitsprozess nur Teilzeit gearbeitet hat. Die Medikation auch nicht bei der Ersteinstellung erfolgreich war, sondern geändert werden musste und trotz regelmäßiger medikamentöser Therapie und regelmäßiger Psychotherapie keine durchgängige psychische Stabilität gegeben ist.
5. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Das BVwG holte ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 01.06.2016 ein. Das Gutachten gestaltet sich im Wesentlichen wie folgt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Depressio. Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da trotz Psychotherapie seit über einem Jahr und Medikation, die bei nicht Ansprechen auch geändert wurde, trotzdem nicht stabil.
40 vH
02
Schmerzsyndrom (wegen Skoliose und Zervikalsyndrom, sowie Lumboischalgie). Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da trotz medikamentöser Behandlung und regelmäßiger Physiotherapie nicht beschwerdefrei.
20 vH
03
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur eine geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich der HWS gegeben ist.
10 vH
04
Septumwulst des linken Ventrikels. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da medikamentös kompensiert.
gz.05.01.01.
10 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt Fünfzig von Hundert (50 v.H.)
Da das Leiden unter der Position 1 (die Depression) durch Leiden 2 (Schmerzsyndrom) ungünstig wechselseitig beeinflusst. Die Leiden 3 und 4 erhöhen nicht weiter, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist.
Der Behinderte ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz in einem integrativen Betrieb geeignet.
Die Veränderung des Gutachtens vom 24.09.2015 (Abl 22 bis 24) ist objektivierbar, da der Antragsteller seit Jahren an depressiven Verstimmungen unterschiedlichen Ausmaßes leidet, mehrere Monate deshalb auch nicht arbeitsfähig war und anfangs nach Rückkehr in den Arbeitsprozess nur teilzeit gearbeitet hat, da die Medikation auch nicht bei der Ersteinstellung erfolgreich war, sondern geändert werden musste und trotz regelmäßiger medikamentöser Therapie und regelmäßiger Psychotherapie keine durchgehende psychische Stabilität gegeben ist."
In der im Rahmen des Parteiengehörs zum eingeholten Sachverständigengutachten am 28.06.2016 beim BVwG eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers teilte dieser mit, gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keinen Einwand zu erheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Allgemeine Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist am 04.01.1960 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 22.04.2016 50 (fünfzig) vH (von Hundert).
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
beschwerderelevanter Status:
Neurologischer Status:
Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe, Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig. Fallweise Schmerzen in beiden Händen und Einschlafen derselben. Fallweise Schmerzen entlang des nervus ischiadicus links. Derzeit nicht. Skoliose der Brustwirbelsäule.
Psychischer Status:
Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht, Befindlichkeit labil, teilweise dysphor aber bemüht freundlich, kooperativ. Beklagt Antriebsstörungen, Schlafstörungen, Gedankenkreisen. Beklagt die verminderte Belastbarkeit. Keine Suizidalität.
Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Entscheidend für die höhere Einschätzung des Behinderungsgrades des Beschwerdeführers ist der im Rahmen der Untersuchung vom 22.04.2016 durch die neurologische Gutachterin festgestellte neurologische Status. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 12.05.2016 stellte einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert fest. Die Veränderung zum ärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.11.2015, erstellt aufgrund der Untersuchung am 24.09.2015, wurde im vom BVwG eingeholten neurologischen Gutachten vom 12.05.2016 sowie im allgemeinmedizinischen Gutachten vom 01.06.2016 begründet.
Die Veränderung des Gutachtens vom 23.11.2015 ist objektivierbar, da der Beschwerdeführer seit Jahren an depressiven Verstimmungen unterschiedlichen Ausmaßes leidet, mehrere Monate deshalb auch nicht arbeitsfähig war und anfangs nach Rückkehr in den Arbeitsprozess nur Teilzeit gearbeitet hat. Die Medikation war auch nicht bei der Ersteinstellung erfolgreich, sondern musste geändert werden und es ist trotz regelmäßiger medikamentöser Therapie und regelmäßiger Psychotherapie keine durchgehende psychische Stabilität gegeben.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Depressio. Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da trotz Psychotherapie seit über einem Jahr und Medikation die bei nicht Ansprechen auch geändert wurde, trotzdem nicht stabil.
40 vH
02
Schmerzsyndrom (wegen Skoliose und Zervikalsyndrom, sowie Lumboischalgie). Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da trotz medikamentöser Behandlung und regelmäßiger Physiotherapie nicht beschwerdefrei.
20 vH
03
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur eine geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich der HWS gegeben ist.
10 vH
04
Septumwulst des linken Ventrikels. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da medikamentös kompensiert.
gz.05.01.01.
10 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt Fünfzig von Hundert (50 .v.H)
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 26.06.2015 beim Sozialministeriumservice eingelangt.
Der Gesamt-GdB in Höhe von 50 vH ist ab 22.04.2016 anzunehmen.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem in Vorlage gebrachten Dokumenten.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 12.05.2016 sowie das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 01.06.2016 sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Detail ist hinsichtlich der im Gutachten vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom festgestellten Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf die Begründung im Gutachten zu verweisen, wonach die Veränderung des Gutachtens vom 23.11.2015 objektivierbar ist, da der Beschwerdeführer seit Jahren an depressiven Verstimmungen unterschiedlichen Ausmaßes leidet, mehrere Monate deshalb auch nicht arbeitsfähig war und anfangs nach Rückkehr in den Arbeitsprozess nur Teilzeit gearbeitet hat. Die Medikation war auch nicht bei der Ersteinstellung erfolgreich, sondern musste geändert werden und trotz regelmäßiger medikamentöser Therapie und regelmäßiger Psychotherapie ist keine durchgängige psychische Stabilität gegeben.
Entscheidend für die höhere Einschätzung des Behinderungsgrades des Beschwerdeführers ist laut Gutachten der im Rahmen der Untersuchung am 22.04.2016 festgestellte neurologische Status. Die entscheidungsrelevante Änderung des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers wurde somit am 22.04.2016 festgestellt.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde von den Sachverständigen zu den einzelnen Krankheitsbildern nachvollziehbar Stellung genommen.
Die vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Nichtverwendung der bei der Untersuchung vorgelegten Unterlagen ergibt sich aus § 14 Abs. 2 BEinstG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren gemäß Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen und worüber der Beschwerdeführer ausdrücklich belehrt worden war.
Der Gesamt-GdB in Höhe von 50 vH ist ab 22.04.2016, Datum der Untersuchung durch die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie zur Erstellung des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 12.05.2016, anzunehmen.
In der im Rahmen des Parteiengehörs zum eingeholten Sachverständigengutachten eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers teilte dieser mit, gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keinen Einwand zu erheben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist.
Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)
Da im vom BVwG eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 12.05.2016, erstellt aufgrund einer Untersuchung am 22.04.2016, die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde und entscheidend für die höhere Einschätzung des Behinderungsgrades des Beschwerdeführers ist, liegen die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vor und war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 Z. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist; (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher vom Bundesverwaltungsgericht zwei aktuelle ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, wurden die eingeholten Sachverständigengutachen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Die Nichtverwendung der bei der Untersuchung vorgelegten Unterlagen ergibt sich aus § 14 Abs. 2 BEinstG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren gemäß Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.
In der im Rahmen des Parteiengehörs zum eingeholten Sachverständigengutachten eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers teilte dieser mit, gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keinen Einwand zu erheben.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.