BVwG W192 2107888-2

W192 2107888-2Tribunal administratif fédéral27 juil. 2016

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Familienverfahren, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Überstellungsrisiko

Texte intégral

BVwG W192 2107888-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W192.2107888.2.01

Spruch

W192 2107882-2/11E

W192 2107885-2/7E

W192 2107886-2/11E

W192 2107888-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde 1.) des XXXX , alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2016, Zlen 1.) 1032805305/140058268, 2.) 1032805904/140059795, 3.) 1032806400/140059809 und 4.) 1032806509/140059817, zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und es

werden die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten jeweils am 10.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater und gesetzliche Vertreter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 21.10.2014 ein alle Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Italien.

Mit Schreiben vom 26.01.2015 wies das BFA die italienischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Antragsteller gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO hin.

Sowohl am 03.02., als auch am 02.03.2015 ersuchte das BFA die italienische Dublin-Behörde - der Rechtsprechung des EGMR in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz folgend - um individuelle Zusicherung der gemeinsamen Unterbringung und Versorgung der beschwerdeführenden Parteien.

Im Verwaltungsakt befand sich in diesem Stadium des Verfahrens ein undatiertes Schreiben des italienischen Innenministeriums, wonach die gemeinsame Unterbringung und Versorgung aller Familienmitglieder in einer dem Alter der minderjährigen Beschwerdeführer entsprechenden Einrichtung garantiert werde.

1.1.2. Mit Bescheiden vom 11.05.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

1.1.3. Gegen die Bescheide richtete sich die am 22.05.2015 bei der Behörde eingelangte Beschwerde, in welcher die Antragsteller zusammengefasst geltend machten, die behördlichen Entscheidungen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich anzufechten.

1.1.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2015 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb eine Überstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Italien nicht stattgefunden hat. Am 09.06.2015 informierte das BFA die italienische Dublin-Behörde über diesen Umstand.

1.1.5. Am 06.10.2015 übermittelte Italien eine mit 08.06.2015 datierte - nicht konkret auf die Beschwerdeführer bezogene - Zusicherung betreffend Versorgung und Unterbringung von Familien mit Kindern und vulnerablen Personen in einem sog. "SPRAR-Projekt".

1.1.6. Mit Erkenntnis vom 06.10.2015 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BFA-VG statt und behob die bekämpften Bescheide. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass das im Verwaltungsakt enthaltene kurze, allgemeine und undatierte Schreiben des italienischen Innenministeriums keine Einzelfallzusicherung darstelle. Die später in anderen Fällen mit Italien vereinbarte Praxis im Sinne des Schreibens des italienischen Innenministeriums vom 08.06.2015 würde zwar den Vorgaben des EGMR-Urteils in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz entsprechen, sei im gegenständlichen Fall jedoch nicht dem Parteiengehör unterzogen worden.

1.2.1. Mit Schreiben vom 29.10.2015 wurden dem Erstbeschwerdeführer seitens des BFA Länderfeststellungen zu Italien übersandt. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit geboten, zu diesen Länderberichten sowie zum Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 08.06.2015 schriftlich Stellung zu nehmen.

Eine solche Stellungnahme langte am 16.11.2015 bei der Behörde ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, die von Italien übermittelte Einzelfallzusicherung sei lediglich allgemein gehalten und beinhalte keine konkrete Zusage hinsichtlich Art und Weise der Unterbringung, Versorgung und psychologischer sowie medizinischer Betreuung. Die Antragsteller seien besonders vulnerabel, da es sich um eine Familie mit bloß einem Elternteil und psychisch traumatisierten minderjährigen Kindern handle. Zudem hätten sowohl die Schulen der Zweit- und Drittbeschwerdeführer, als auch die zuständige Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt, dass alle drei minderjährigen Antragsteller massiv traumatisiert seien. Die Kinder- und Jugendhilfe empfehle daher dringend einen Weiterverbleib der Familie in Österreich. Laut Befund einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin und Supervisorin vom 22.06.2015 liege bei den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern jeweils eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1), teilweise mit traumainduzierter Dissoziation, vor. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft habe den Antragstellern daher eine sozialpädagogische Familienbetreuung zur Seite gestellt. Zudem sei der Drittbeschwerdeführer in ein Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik eingeschult worden, wo er unter anderem eine Psychotherapie erhalte. Im Falle einer Überstellung nach Italien könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie jene ärztliche bzw. psychologische Versorgung erhalte, welche sie dringend benötige.

In Bezug auf die prekäre Aufnahmesituation von Asylsuchenden und dem damit einhergehenden Mangel an Unterkunftsplätzen in italienischen Flüchtlingslagern wurden der Beschwerde diverse Urteile und Beschlüsse deutscher Verwaltungsgerichte aus den Jahren 2014 und 2015 angeschlossen. Jene Gerichte hätten auf die menschenrechtswidrige Situation von Asylwerbern in Italien mit zahlreichen Beschwerdestattgaben reagiert und Überstellungen verhindert, da die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung nach Art. 2 und 3 EMRK drohe.

1.2.2. Im Zuge des behördlichen Verfahrens wurde vom BFA für alle Antragsteller eine sog. PSY III-Untersuchung eingeleitet. Die bezugnehmenden gutachterlichen Stellungnahmen wurden von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin erstellt.

Aus dem Gutachten vom 04.12.2015, betreffend den Erstbeschwerdeführer, ist ersichtlich, dass dieser an einer Anpassungsstörung (F 43.2) mit leicht depressiver Reaktion leide. Sonstige psychische Krankheitssymptome würden nicht vorliegen. Als therapeutische bzw. medizinische Maßnahme werde die Unterstützung des Erstbeschwerdeführers durch die Jugendwohlfahrt oder andere Einrichtungen zur Förderung des Kindeswohls angeraten. Eine medikamentöse Therapie sei derzeit nicht erforderlich. Es könne nicht sicher ausgeschlossen werden, dass eine Überstellung nach Italien eine Verschlechterung des psychischen oder physischen Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde. Akute Suizidalität liege zum Zeitpunkt der Befundaufnahme (30.11.2015) jedoch nicht vor.

Am 18.12.2015 fand die Untersuchung der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer statt. Der bezugnehmenden gutachterlichen Stellungnahme vom 22.12.2015 zufolge, sei der Zweitbeschwerdeführer derzeit zwar belastet, dies jedoch ohne Krankheitswert. Beim Drittbeschwerdeführer liege der Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1.) und Anpassungsstörung (F 43.21) vor. Der Viertbeschwerdeführer sei weitgehend gesund, es seien keine wesentlichen Belastungszeichen erkennbar. Sonstige psychische Krankheitssymptome würden nicht bestehen. Als therapeutische bzw. medizinische Maßnahme werde eine weitere engmaschige Betreuung durch das Helfersystem angeraten, um eine kindgerechte Entwicklung und die Bewältigung der damit verbundenen Aufgaben zu fördern. Eine Überstellung nach Italien würde eine neuerliche Destabilisierung bedeuten, was besonders beim Drittbeschwerdeführer zu einer Verschlechterung des psychischen oder physischen Gesundheitszustandes führen würde.

Mit Schreiben vom 04.01.2016 wurden den Beschwerdeführern seitens der Erstbehörde die Gutachten übermittelt und ihnen gleichzeitig eine einwöchige Frist zur Abgabe einer bezugnehmenden Stellungnahme eingeräumt.

Eine solche Stellungnahme langte am 20.01.2015 beim BFA ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, die gutachterlichen Stellungnahmen würden sich teilweise mit den im Verfahren bereits vorgelegten medizinischen Unterlagen decken. Insgesamt würde eine Überstellung nach Italien dem Kindeswohl zuwiderlaufen und eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer bewirken. Die Familie würde aus dem bestehenden Unterstützungsnetzwerk gerissen und die begonnenen Therapien müssten unterbrochen werden. Vor diesem Hintergrund würde eine nochmalige zurückweisende Entscheidung eine Verletzung des durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Grundrechts darstellen.

Die Überstellungsfrist habe mit Zustimmung der Rücknahme der Beschwerdeführer seitens Italiens begonnen. Da die stattgebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am Fristenlauf nichts ändere und eine Überstellung nicht binnen der dafür vorgesehenen Frist erfolgt sei, sei die Zuständigkeit zur Prüfung der vorliegenden Asylanträge mit 26.06.2015 gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf Österreich übergegangen.

Darüber hinaus müsse die im gegenständlichen Verfahren vorliegende überlange Verfahrensdauer zu einem Selbsteintritt Österreichs führen.

1.2.3. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 30.01.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Des Weiteren würden alle vier Beschwerdeführer gleichlautende, negative Entscheidungen erhalten. Hinsichtlich der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurde seitens der Behörde ausgeführt, dass diese kein Abschiebehindernis darstellen würden. Zudem sei eine medizinische Weiterbehandlung in Italien möglich. Die bestehenden Erkrankungen seien auch weder akut, noch lebensbedrohlich.

2.2.4. Gegen die Bescheide richtete sich die am 15.02.2016 eingebrachte, für alle Beschwerdeführer gleichlautende, Beschwerde, in welcher die Antragsteller im Wesentlichen geltend machten, die Behörde habe - entgegen der Rechtsprechung des EGMR vom 04.11.2014 in der Rechtssache Tarakhel/Schweiz - keine individuelle Zusicherung der Unterbringung und Versorgung der Familie seitens Italiens eingeholt. Im Falle einer Überstellung bestehe für diese sohin die Gefahr von Obdachlosigkeit sowie mangelnder (medizinischer, psychiatrischer und psychologischer) Versorgung.

2.2.5. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 02.03.2016 gemäß § 5 AsylG 2005 und

§ 61 FPG ab und ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Darstellung des italienischen Innenministeriums vom 08.06.2015 über Versorgung und Unterbringung von Familien mit Kindern und vulnerabel Personen im bestimmten Einrichtungen in Italien als Einzelfallzusicherung im Sinne des Urteils Tarakhel gegen die Schweiz anzusehen sei.

3. Aufgrund dagegen erhobener Beschwerden wurden diese Erkenntnisse vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 30.06.2016 aufgehoben. Die nähere Begründung ist aus der angeschlossenen Kopie dieser Entscheidung ersichtlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Verwaltungs-und Gerichtsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. 1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Aufhebung der angefochtenen Bescheide:

3.1.2. § 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:

"Zuständigkeit eines anderen Staates

§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

3.1.3. Im vorliegenden Fall ist gemäß ihrem Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

3.2. Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 13 Abs. 1 iVm. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung.

3.3. Dennoch ist zum Entscheidungszeitpunkt eine Rücküberstellung der Beschwerdeführer nach Italien nicht zulässig, da es zufolge dem anliegend übermittelten Erkenntnis des VfGH vom 30.06.2016 von der Behörde unterlassen wurde, eine - den Anforderungen des Urteils Tarakhel entsprechende - Einzelfallzusicherung Italiens zu erwirken, wonach die Familie bei ihrer Rückkehr nach Italien (auch nicht vorübergehend) getrennt wird und die Unterbringung dem Alter der minderjährigen Kinder entspricht, wobei auch auf die durch den gesundheitlichen Zustand des Drittbeschwerdeführers (im Beschwerdeverfahren vor dem VfGH: Zweitbeschwerdeführer) erhöhte besondere Verletzlichkeit Bedacht zu nehmen wäre.

Es ist in den Länderfeststellungen der angefochtenen Entscheidungen auch nicht ersichtlich, dass für die Beschwerdeführer in Italien vor dem Hintergrund der Anforderungen durch die zitierte Entscheidung des EGMR hinreichend Unterkunft, Versorgung und medizinische Versorgung zur Verfügung stehe. Diesen Feststellungen ist nämlich zu entnehmen, dass es aufgrund der starken Fragmentierung des italienischen Unterbringungssystems nicht möglich sei, einen Gesamtüberblick über sämtliche Plätze zu geben und allgemein gültige Aussagen zu Aufnahmebedingungen zu machen. Konkret zu Dublin-Rückkehrern wird in den Feststellungen ausgeführt, dass die Unterbringungssituation als größtes Problem für Rückkehrer betrachtet werde. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert, bis auch tatsächlich ein Platz gefunden sei, sei nicht möglich.

Aus derartigen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung ist eine den Anforderungen des Urteils Tarakhel entsprechende Sicherung der Versorgung der Beschwerdeführer in Italien nicht ableitbar.

Es bleibt der Behörde anheimgestellt, im fortgesetzten Verfahren eine entsprechende konkrete Einzelfallzusicherung betreffend die Beschwerdeführer von den italienischen Behörden zu erwirken.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das im Verwaltungsakt befindliche nicht datierte allgemein gehaltene Schreiben des italienischen Innenministeriums an die österreichischen Behörden, welches eine Garantie der gemeinsamen Unterbringung von Familien mit Minderjährigen nach einer Überstellung im Rahmen der Dublin III-VO enthält, als Einhaltung der Zusicherung im Sinne des Tarakhel-Urteils herangezogen werden könnte, wie dies der VfGH im angeschlossenen behebenden Erkenntnis vom 30.06.2016 in Rz. 23 angesprochen hat. Es wurde nämlich bereits mit dem in den vorliegenden Verfahren ergangenen rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2015 festgehalten, dass darin eine derartige Einzelfallzusicherung nicht zu erblicken sei. An diese rechtskräftige Feststellung war das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren, das zur Erlassung der nunmehr behobenen Erkenntnisse vom 02.03.2016 geführt hat, gebunden und besteht ebenso eine entsprechende Bindung der Behörde.

3.4. Die vom VfGH festgestellten Ermittlungsmängel haften bereits den angefochtenen Bescheiden an. Um diese zu beseitigen, bedarf es eines weiteren Schriftverkehrs mit den zuständigen italienischen Behörden im (internationalen) Rechtshilfeverkehr. Demnach sind die Ermittlungsmängel nicht als solche anzusehen, die das Bundesverwaltungsgericht vornehmen könnte, ohne dass die gebotene Eile, mit der über die im Zulassungsverfahren erhobenen Beschwerden zu entscheiden ist, beeinträchtigt wäre. In den vorliegenden Fällen ist die Beseitigung der Ermittlungsmängel nicht allein durch eine nähere Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführer möglich, weshalb den vorliegenden Beschwerden nunmehr gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben ist. (VwGH: Ra 2016/19/0072 vom 30.06.2016)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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