L508 1316743-3•BVwG L508 1316743-3
L508 1316743-3Tribunal administratif fédéral27 juil. 2016
aufschiebende Wirkung
L508 1316743-3/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Pakistan, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2016, Zl: XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, brachte erstmals am 18.3.2007 einen Asylantrag in Österreich ein. Er gab bezüglich seiner Fluchtgründe kurz zusammengefasst an, dass er als Mitglied der PPP von den Mitgliedern der regierenden Partei PML (Q) öfters bedroht und sogar von diesen angegriffen worden sei, um ihn umzubringen. Er habe sich daraufhin an die Polizei gewandt und eine Anzeige erstattet. Nachdem die Polizei allerdings nichts unternommen habe und sein Bruder ebenso von Leuten der gegnerischen Partei verletzt worden sei, habe er sein Heimatland verlassen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.10.2007 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
3. Mit Schreiben vom 5.11.2007 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand ein und erhob gleichzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den vom Bundesasylamt erlassenen Bescheid vom 4.10.2007.
4. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2007, AZ 07 02.702/1-BAE, nach einem durchgeführten Ermittlungsverfahren stattgegeben.
5. Der Asylgerichtshof wies die offene Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.09.2008, Zl. C8 316.743-1/2008/2E gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet ab.
6. Am 3.3.2009 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2008, Zl. C8 316.743-1/2008/2E abgeschlossenen Asylverfahrens ein, welchen der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.04.2009 gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abwies.
7. Am 26.05.2014 brachte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Begründung brachte er vor, dass er Probleme wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit habe. Sein Bruder sei wegen ihm bereits angegriffen worden und brachte er diesbzgl. eine Anzeigebestätigung in Vorlage. Er sei Mitglied einer Organisation, welche sich für die Rechte der Schiiten einsetze gewesen und deshalb ins Blickfeld radikaler Sunniten geraten. Auch hierzu wurde eine Bestätigung in Vorlage gebracht. Befragt zu einem Privat- und Familienleben in Österreich brachte er vor, dass er eine Freundin in Österreich habe, er einen A1 Deutschkurs erfolgreich abgeschlossen habe und als Zeitungszusteller tätig sei.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 6 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das BFA erachtete das Fluchtvorbringen für unglaubwürdig. Mit den in Vorlage gebrachten Beweismitteln hat sich das BFA nur in unzureichender Weise auseinandergesetzt. Festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich befinde. Mit dem Vorbringen hinsichtlich seiner (beruflichen, sprachlichen) Integration in Österreich hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde.
10. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 26.07.2016 in der Außenstelle Linz ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Im vorliegenden Fall kann aufgrund der behaupteten Vorbringens des Beschwerdeführers ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der Art. 3 und Art. 8 EMRK bedeuten würde.
Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten, gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorzugehen.
1.3. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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