BVwG L504 2016826-1

L504 2016826-1Tribunal administratif fédéral27 juil. 2016

Regest

Antragsbegehren, Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsverbot<br/>aufgehoben, Behebung der Entscheidung, Dauer, Ermittlungspflicht,<br/>geänderte Verhältnisse, Rechtsanschauung des VwGH, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Texte intégral

BVwG L504 2016826-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L504.2016826.1.00

Spruch

L504 2016826-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2014, Zl. 115362509-14504475, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX 2011, Zl. XXXX , erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Gegen die beschwerdeführende Partei [bP], einen Staatsangehörigen der Türkei, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 03.05.2011,

Zl. BHFK-III-1300.26-2011/0022, ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich gemäß §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 61 Z 4, 63, 66 und 86 FPG 2005 erlassen.

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX [UVS] vom XXXX 2011,

Zl. XXXX , wurde der Berufung der bP gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX gem. § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

In weiterer Folge wurde auch die Behandlung der gegen das Erkenntnis des UVS erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX 2011,

Zl. XXXX , abgelehnt.

2. Mit Schriftsatz vom 03.10.2014 stellte der rechtsfreundliche Vertreter der bP beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] einen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX 2011, Zl. XXXX , gegen die bP verhängten Aufenthaltsverbotes.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass eine Ausweisung und ein Aufenthaltsverbot nach

§ 69 Abs. 2 FPG auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben seien, wenn die Gründe, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen seien. Ein Aufenthaltsverbot dürfe nur verhängt und aufrechterhalten werden, wenn es gesetzlich vorgesehen sei, einem legitimen Ziel diene und notwendig, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sei. Da die Voraussetzung für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nie vorgelegen seien, werde es aufzuheben sein.

Die bP sei im Jahr 1989 in der Türkei geboren und lebe seit ihrem zweiten Lebensjahr durchgehend in Österreich. Sie habe nie woanders gelebt und erfülle daher die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Z 2

BFA-VG.

Der UVS habe das Aufenthaltsverbot nach der damals geltenden Rechtslage für zulässig erachtet, da § 61 Z 4 FPG vom jahrzehntelangen Grundsatz des Aufenthaltsverbotes - für von klein auf hier aufgewachsene und langjährig rechtmäßig niedergelassene Fremde - abgewichen sei, wenn diese wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer unbedingten, mehr als zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden seien.

Der Europäische Gerichtshof habe inzwischen über Vorabentscheidungsersuchen des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofes mit Urteil vom 15.11.2011, C-256/11 Dereci, ausgesprochen, dass aufgrund des Verschlechterungsverbotes bei türkischen Staatsbürgern jeder Rückschritt in der Rechtsentwicklung unanwendbar sei.

Nach Art. 41 des Zusatzprotokolls hätten sich die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit einzuführen (Stillhaltegebot). Das bedeute jedenfalls, dass der nationale Gesetzgeber keineswegs mehr berechtigt sei, einen einmal erreichten Stand zu verschärfen.

Der Verwaltungsgerichtshof habe aufgrund dieses Urteils mit Erkenntnis vom 19.01.2012,

Zl. 2011/22/0313, also nach der Entscheidung des UVS im gegenständlichen Fall, ausgesprochen, dass türkische Staatsbürger keinen restriktiveren Regelungen unterworfen werden dürfen, als eine frühere Rechtslage vorgesehen habe. Der Verwaltungsgerichtshof sei zusammenfassend zu dem Ergebnis gekommen, dass sämtliche Verschlechterungen des mit 01.01.2006 in Kraft getretenen "Fremdenrechtspaketes" unbeachtlich und die Rechtslage nach den günstigeren Bestimmungen des FrG 1997 zu beurteilen sei.

Die Bestimmungen des Österreichischen FPG, wonach auch gegen hier aufgewachsene und langjährig rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne, verstoße eindeutig gegen das Stillhaltegebot des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Ankaraabkommen und sei für den Antragsteller somit unanwendbar. Es komme für ihn somit die günstigere Rechtslage des FrG 1997 und des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG zur Anwendung.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 FrG 1997 dürfe ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sei. Dies werde in der entsprechenden Regierungsvorlage damit begründet, dass in diesen Fällen ein Aufenthaltsverbot überaus nachhaltig in die Lebensbasis des Fremden eingreifen würde.

§ 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG bestimme, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfe, wenn er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig niedergelassen sei.

Nach beiden Bestimmungen sei das Aufenthaltsverbot gegen den Antragsteller somit unzulässig. Bereits aufgrund der Entscheidung in der Rechtssache Dereci und der Anwendbarkeit des Fremdengesetzes 1997 werde das Aufenthaltsverbot sohin wegen geänderter Rechtslage aufzuheben sein. Der Fremdenrechtsgesetzgeber habe dies inzwischen auch (wieder) erkannt und in § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes wieder eingeführt.

Zur maßgeblichen Änderung der Sachlage bzw. der persönlichen Verhältnisse der bP wurde ausgeführt, dass diese am XXXX 2013 bereits nach Verbüßung der Hälfte ihrer Strafe bedingt aus der Justizanstalt XXXX entlassen worden sei. Dabei habe das Landesgericht XXXX die Haftentlassung damit begründet, dass bei der bP keine Rückfallgefahr mehr bestehe.

Die bP sei gemeinsam mit ihrer Mutter und den Geschwistern als Zweijährige nach Österreich gekommen, von klein auf in Österreich aufgewachsen und habe somit mehr als 23 Jahre ihres Lebens hier in Österreich verbracht. Die bP habe sowohl den Kindergarten als auch die Volks- und Hauptschule besucht. Nach dem Abschluss der Hauptschule habe er eine dreijährige Lehre als Stuckateur und Trockenausbauer absolviert und bis zu ihrer Inhaftierung bei verschiedenen Unternehmen in Vorarlberg gearbeitet. Sie spreche akzentfrei Deutsch und habe auch keinerlei Kontakte in die Türkei. Weder sei die bP mit der türkischen Sprache, noch mit der türkischen Kultur vertraut. In der Türkei würden auch keine Verwandte leben, die gesamte Verwandtschaft halte sich in Österreich auf. Eine Wiedereingliederung der bP in der Türkei sei wegen des völligen Fehlens von Anknüpfungspunkten unmöglich. Die bP bewohne gemeinsam mit den Eltern und zwei Brüdern eine Mietwohnung und würde sich der Familienrückhalt der bP zu den Eltern und vier Geschwistern bzw. den Nichten und Neffen positiv auf die konkrete Zukunftsprognose der bP auswirken.

Durch das Aufenthaltsverbot gegen die bP werde offensichtlich in deren Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK eingegriffen.

Eine zwingende Notwendigkeit, die bP außer Landes zu bringen würden die Straftaten auch nach den Kriterien der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jedenfalls nicht begründen.

Welche Schwere an Straftaten vorliegen müsse, würden zB die EGMR-Urteile Grant vom 8.1.2009, BNr. 10606/07 oder das jüngere Urteil in der Sache Khan vom 12.1.2010, BNr. 47486/06 zeigen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in seinem Urteil Grant die Ausweisung des jamaikanischen Berufungswerbers mit 32 Verurteilungen aufgrund von insgesamt 52 Delikten, darunter Raub, Körperverletzung, unerlaubter Waffenbesitz, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Drogenhandel mit Haftstrafen von insgesamt 14 Jahren im Hinblick auf die Artikel 8 EMRK nach Beschwerdezulassung gerade noch für zulässig erkannt, weil der dortige Beschwerdeführer nie mit seinen Kindern, von denen drei zum Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig waren, zusammengelebt habe und weil er auch nicht verheiratet gewesen sei.

Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Grant ein Aufenthaltsverbot gerade noch für zulässig erkläre, dann könne das Aufenthaltsverbot gegen die bP niemals gerechtfertigt sein.

Das Aufenthaltsverbot sei daher rechtswidrig und verletze die bP und ihre Familie in ihren Menschenrechten gemäß Art. 8 EMRK. Jedenfalls würde die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes auch einen massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP darstellen, der jedenfalls schwerer wiegt als die (allfälligen) nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes.

Wenn sich eine nationale Behörde auf die öffentliche Ordnung berufe, setze das auf jeden Fall voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.

Nach innerstaatlichem Fremdenrecht ebenso wie nach den Standards des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nicht gerechtfertigt und werde dieses aufzuheben sein.

3. Mit Schreiben des BFA vom 14.10.2014 wurden die bP bzw. ihrem rechtsfreundlichen Vertreter vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Laut Aktenlage bzw. ZMR-Abfrage sei die bP derzeit unbekannten Aufenthaltes. Laut Anzeige/Kurzbrief des Kooperationszentrums XXXX vom 18.02.2014 sei die bP nach wie vor bei ihrer Familie in XXXX ohne entsprechende behördliche Meldung, trotz rechtskräftigen und durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes illegal aufhältig. Einem Ladungsbescheid an den früheren rechtsfreundlichen Vertreter sei die bP unentschuldigt ferngeblieben. Weiters wurden die strafgerichtlichen Verurteilungen der bP angeführt und darauf hingewiesen, dass sämtliche Voraussetzungen - nämlich die vollständige strafrechtliche Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilungen und die nachweisliche und bestätigte Ausreise aus dem Bundesgebiet, jahrelanges Wohlverhalten im Heimatland - für eine Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes (nunmehr Einreiseverbot/Rückkehrentscheidung) bis dato nicht vorliegen bzw. derzeit gegeben seien und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abzuweisen.

Zudem wurde die bP um Beantwortung einiger Fragen zu ihren Privat- und Familienleben in Österreich ersucht.

4. Mit Schriftsatz vom 20.10.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der bP eine schriftliche Stellungnahme ein. Darin wird zunächst darauf hingewiesen, dass aus dem beiliegenden Melderegisterauszug ersichtlich sei, dass die bP nach wie vor bei ihrer Familie aufrecht gemeldet sei. Dies ergebe sich aus der Meldebestätigung. Die Aktenlage und die Anzeige des "Kooperationszentrums XXXX " seien somit unrichtig.

Die bP sei auch entgegen dem Vorhalt dem Termin am 03.06.2014 nicht unentschuldigt fern geblieben, sondern viel mehr mit ihrem Rechtsvertreter beim BFA erschienen.

Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes werde darauf hingewiesen, dass diese im vorliegenden Fall nicht gelten würden, da das Aufenthaltsverbot von vornherein unionsrechtwidrig gewesen und damit nicht zu beachten sei.

Der Europäische Gerichtshof habe über Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes mit Urteil vom 15.11.2011, C-256/11 Dereci ausgesprochen, dass die Verschlechterung des Fremdenrechtspakets, wonach für hier von klein auf aufgewachsene assoziationsintegrierte türkische Staatsbürger entgegen der alten Rechtslage nunmehr doch ein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfe, unanwendbar sei.

Der Verwaltungsgerichtshof habe aufgrund dieses Vorabentscheidungsurteils im Erkenntnis vom 19.01.2012, 2011/22/0313, also nach der Entscheidung des UVS, entschieden, dass jede Verschlechterung des Fremdenpolizeigesetzes unanwendbar sei.

Es komme daher im Fall des Antragstellers die Rechtslage des § 38 Abs. 1 Z 4 FRG 1997 zur Anwendung, wonach ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden dürfe, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sei.

Es werde daher nochmals beantragt, das Aufenthaltsverbot aufzuheben.

5. Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2014, Zl. 115362509-14504475, wurde der Antrag der bP auf Aufhebung des gegen sie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX 2011 (durchsetzbar), Zl. XXXX , erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde vom BFA dabei ausgeführt, dass die bP in ihrem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes keine Gründe angeführt habe, welche einen Hinweis dafür abgeben würden, dass sich in ihrem Gesamtverhalten ein Sinneswandel vollzogen hätte. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Zweifel daran, dass hier kein Gesinnungswandel stattgefunden habe und der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet auch weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. In einer Gesamtbetrachtung der seit Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen Sachlage sei die Frage, ob vom weiteren Aufenthalt der bP noch die seinerzeit für die Erlassung des Bescheides maßgebliche Gefahr ausgehe, zu bejahen und sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In der rechtlichen Beurteilung wurde dazu noch ausgeführt, dass im Fall der bP vom Vorliegen der Voraussetzungen, die eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würden, nicht ausgegangen werden könne, da die familiären Bindungen bereits im Aufenthaltsverbotsverfahren hinreichend gewürdigt worden seien. Es sei somit davon auszugehen, dass das Aufenthaltsverbot nach wie vor notwendig sei, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch einen Aufenthalt ihrer Person in Österreich entstehen würden, zu verhindern. Auch seien keine neuen Gründe hervorgekommen, wonach Artikel 8 EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würde.

6. Gegen diesen Bescheid wurde von der bP bzw. ihrem rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 30.12.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.

Ausgeführt wird, dass der angefochtene Bescheid in mehrfacher Hinsicht Willkür verwirkliche und in gehäufter Weise Art 8 EMRK, das Diskriminierungsverbot und das Gebot, unionsrechtswidrige Akte rückgängig zu machen, verletze. Obwohl die herangezogenen Vorstrafen der bP auf Delikte zurückzuführen seien, die vier Jahre zurückliegen würden, behaupte das BFA, dass die bP gefährlich sei. Bereits aufgrund der Entscheidung in der Rechtssache Derici und der Anwendbarkeit des Fremdengesetzes 1997 werde das Aufenthaltsverbot wegen geänderter Rechtslage aufzuheben sein. Der angefochtene Bescheid habe dies trotz mehrfachen Vortrages der bP verkannt und tue so, als ob die Verhängung des Aufenthaltsverbotes gegen die von klein auf hier aufgewachsene bP zulässig wäre, obwohl dies aufgrund des Verschlechterungsverbotes niemals der Fall wäre.

Zudem wurde beantragt ein psychiatrisches, neurologisches und psychologisches Sachverständigengutachten hinsichtlich der Persönlichkeit, der Rückfallgefahr, zum massiv verbesserten sozialen Umgang und zum fehlenden Drogenkonsum der bP, der sich auch aus den aktenkundigen Bestätigungen ergebe, einzuholen.

Jedenfalls werde das Aufenthaltsverbot aufzuheben sein.

7. Am 31.03.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2016, GZ. XXXX übermittelt. Demzufolge wurde die bP wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127, 29 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 1. Fall und Abs. 2 2. Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB, der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 136 Abs. 1, 15 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Zudem wurde von der bP ein Antrag auf Strafaufschub gemäß § 39 Abs. 1 SMG gestellt. Die entsprechende Beschlussfassung wurde zur Einholung eines Sachverständigengutachtens vorbehalten.

8. Mit Schriftsatz vom 10.05.2016 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der bP eine Beschwerdeergänzung ein.

Darin wird ausgeführt, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19.09.2013 in der Rechtssache Filev und Osmani, C-297/12, ausgesprochen habe, dass die Wirkung unbefristeter Aufenthalts- oder Rückkehrverbote, die vor der Umsetzung der Richtlinie erlassen worden seien, über die in der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 vorgesehene Höchstdauer von fünf Jahren nicht aufrechterhalten werden dürften.

Die Rückführungsrichtlinie wäre bis 24.12.2010 umzusetzen gewesen.

Österreich habe diese jedoch erst mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 umgesetzt, welches am 01.07.2011 in Kraft getreten sei. Die Umsetzung sei also ebenso verspätet wie jene der Bundesrepublik Deutschland im Anlassfall Filev und Osmani und könnten sich daher Drittstaatsangehörige, gegen die ein Aufenthaltsverbot vor dem 01.07.2011 erlassen wurde, unmittelbar auf die Richtlinie berufen.

Durch die verspätete Umsetzung könne nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes einem Drittstaatsangehörigen nicht mehr entgegengehalten werden, dass die Rückführungsrichtlinie auf ihn nicht anwendbar sei. Dieser habe mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist bereits die Rechtsposition erlangt, dass sein Einreiseverbot auf fünf Jahre begrenzt sei.

Gemäß Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG betrage die zulässige Höchstdauer eines Einreiseverbotes fünf Jahre.

Da Art. 11 Abs. 2 aufgrund der verspäteten Umsetzung im vorliegenden Fall unmittelbar anwendbar sei, sei die zulässige Höchstdauer von fünf Jahren im vorliegenden bereits am 03.05.2016 abgelaufen.

Hinzu komme, dass sich nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes die maßgebliche Rechtslage wesentlich zu Gunsten der bP geändert habe.

Es werde daher noch einmal beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und das Aufenthaltsverbot aufzuheben.

9. Mit Schriftsatz vom 23.06.2016 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der bP einen Fristsetzungsantrag ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Die bP ist Staatsangehörige der Türkei, führt den im Spruch angegebenen Namen und ist an dem angeführten Datum geboren. Es handelt sich bei ihr somit um eine Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Sie wurde in XXXX , Türkei, geboren und lebt nachweislich seit 1991, seit ihrem zweiten Lebensjahr, in Österreich und verfügt seitdem durchgängig über Aufenthaltstitel. In Österreich leben die Eltern und Geschwister der bP, wobei eine Schwester die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

In Österreich besuchte die bP die Volks- und Hauptschule, absolvierte anschließend eine dreijährige Lehre als Stuckateur und Trockenbauer und war bis zu ihrer Inhaftierung bei verschiedenen Unternehmen in XXXX gearbeitet.

Die bP ist ledig, hat keine Sorgepflichten und lebt mit ihren Eltern und zwei Brüdern gemeinsam in einer Mietwohnung.

Die bP hat das österreichische Bundesgebiet seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht verlassen.

Eine Änderung der familiären Situation der bP seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes konnte nicht festgestellt werden.

1.2. In Österreich weist die bP folgende (strafgerichtliche) Verurteilungen auf:

  • LG XXXX vom XXXX 2005, GZ XXXX (rk XXXX 2005)

§§ 107 Abs. 1 und 2, 105 Abs. 1, 15, 83 Abs. 1, 270 Abs. 1 StGB

Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 2 (EUR 480) bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe

Teil der Geldstrafe mit XXXX 2010 endgültig nachgesehen

  • LG XXXX vom XXXX 2010, GZ XXXX (rk XXXX 2010)

§ 27 Abs. 1 Z1 5. und 6. Fall und Abs.2 SMG bzw. § 27 Abs. 1 Z1 1. und 2. Fall und

Abs. 2 SMG

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 20 (EUR 3.600)

Höhe des Tagessatzes mit XXXX 2011 neu bemessen (je EUR 4)

  • LG XXXX vom XXXX 2011, GZ XXXX (rk XXXX 2011)

§§ 142 Abs. 1 und 143 2. Fall StGB

Freiheitsstrafe von 6 Jahren

bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafe am XXXX 2013, Probezeit 3 Jahre

Probezeit mit XXXX 2015 auf insgesamt 5 Jahre verlängert

  • BG XXXX vom XXXX 2015, GZ XXXX (rk XXXX 2015)

§§ 241e Abs. 3, 229 Abs. 1, 127, 135 Abs. 1 StGB

Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 4 (EUR 400)

  • BG XXXX vom XXXX 2015, GZ XXXX (rk XXXX 2015)

§§ 27 Abs. 1 Z1 und Abs. 2 SMG

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 4 (EUR 240)

  • LG XXXX vom 16.03.2016, GZ 39 Hv 9/16y

§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 1. Fall und Abs. 2 2. Fall StGB, § 229 Abs. 1 StGB, § 135 Abs. 1 StGB, § 241e Abs. 1 StGB, §§ 136 Abs. 1, 15 StGB und § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG

Freiheitsstrafe von 2 Jahren

In der Hauptverhandlung stellte die bP einen Antrag auf Strafaufschub gem.

§ 39 Abs. 1 SMG, die entsprechende Beschlussfassung wurde zur Einholung eines Sachverständigengutachtens vorbehalten;

lt. ZMR-Auskunft war die bP bis XXXX 2016 in der Justizanstalt XXXX gemeldet

2. Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vom BFA übermittelten Verwaltungsaktes.

2.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der bP ergeben sich aus den vorhandenen Identitätsdokumenten bzw. ebenso wie die Feststellungen zu ihren familiären und privaten Verhältnissen aus ihrem eigenen Vorbringen.

2.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der bP in Österreich ergeben sich aus dem Strafregisterauszug bzw. der im Akt aufliegenden gekürzten Urteilsausfertigung.

2.4. Die Feststellung, dass sich die familiäre Situation der bP seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht verändert hat, stützt sich auf die Ausführungen in den Schriftsätzen des rechtsfreundlichen Vertreters der bP und auf den Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zum Antrag der bP auf Aufhebung des gegen sie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX 2011, Zl. XXXX , erlassenen Aufenthaltsverbotes

3.2.1. Gemäß § 69 FPG ("Gegenstandslosigkeit und Aufhebung") wird Folgendes normiert:

(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

3.2.2. § 9 BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens") bestimmt Folgendes:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.3. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX hat aufgrund nachstehender, im Entscheidungszeitpunkt ( XXXX 2011) in Geltung stehender Bestimmungen ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (jeweils in der Fassung vom XXXX 2011)

3.2.3.1. § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z1 FPG ("Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot")

(1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

[...]

3.2.3.2. § 61 Z4 FPG ("Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes")

Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn

[...]

4. der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder würde einen der in § 60 Abs. 2 Z 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen.

3.2.3.3. § 63 FPG ("Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes")

(1) Ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot kann in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(2) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

3.2.3.4. § 66 FPG ("Schutz des Privat- und Familienlebens")

(1) Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.3.5. § 86 FPG ("Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen")

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

[...]

3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 125 Abs. 25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 (das ist der 1. Jänner 2014) erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

Das hier zugrunde liegende Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid vom 03.05.2011 erlassen und erwuchs mit Abweisung der dagegen erhobenen Berufung durch Erkenntnis des UVS vom 20.06.2011 in Rechtskraft. Dieses Aufenthaltsverbot ist somit auch nach dem 01.01.2014 weiterhin gültig.

3.2.5. Die bP hat ihren Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes unter anderem damit begründet, dass sie seit ihrem zweiten Lebensjahr und somit von klein auf durchgehend in Österreich lebe und hier aufgewachsen sei und daher das gegen sie verhängte Aufenthaltsverbot unzulässig sei.

Zur "Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes" bestimmte der bis 30. Juni 2011 geltende

§ 61 Z4 FPG idF vor dem FrÄG 2011 Folgendes:

"Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn

[...]

4. der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder [...]"

Dieser Tatbestand kann allerdings im Hinblick auf die Verurteilung der bP zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren nicht zur Anwendung gelangen.

Jedoch hat sich mit Inkrafttreten des FrÄG 2011 die Rechtslage insofern geändert, als der dem § 61 Z 4 FPG idF vor dem FrÄG 2011 im Wesentlichen entsprechende

§ 64 Abs. 1 Z 2 FPG ab dem 1. Juli 2011 Folgendes normierte:

"§ 64. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Ausweisung gemäß § 62 und ein Aufenthaltsverbot gemäß § 63 nicht erlassen werden, wenn

[...]

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist."

Das bedeutet, dass die Regelung, dass ein Aufenthaltsverbot trotz Vorliegens des erwähnten Verfestigungstatbestandes zulässig ist, wenn der Fremde wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu einer zwei Jahre übersteigenden unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, seit 1. Juli 2011 nicht mehr gilt.

Diese Bestimmung kommt somit unabhängig von (der Dauer) einer gegen den Fremden verhängten Freiheitsstrafe zur Anwendung. Eine diesbezügliche Einschränkung enthält das Gesetz nicht mehr (vgl. VwGH vom 19.04.2012, Zl. 2011/21/0291).

Mit 01.01.2014 trat § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG in Kraft, wobei diese Bestimmung dem

§ 64 Abs. 1 Z 2 FPG idF des FrÄG 2011 entspricht und lediglich Adaptierungen im Lichte der neuen Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Zuge der Fremdenbehördenneustrukturierung vorgenommen wurden. Demnach gilt, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag nach

§ 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (VwGH 21.07.2011, Zl. 200/18/0898; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267; 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032; 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228; 30.07.2014, Zl. 2012/22/0112; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0297).

Angesichts der obigen Ausführungen hätte sich das BFA jedenfalls mit dem Vorbingen der bP, dass sie seit ihrem zweiten Lebensjahr und somit von klein auf durchgehend in Österreich lebe und hier aufgewachsen sei und daher das gegen sie verhängte Aufenthaltsverbot unzulässig sei, auseinandersetzen müssen, zumal die bP bei Verhängung des Aufenthaltsverbotes im Besitz eines Aufenthaltstitels und somit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war (§ 9 Abs. 4 Z2 BFA-VG), was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch für das Aufhebungsverfahren zu beachten ist (vgl. auch dazu insbesondere VwGH vom 07.11.2012, Zl. 2012/18/0052 und vom 16.05.2013,

Zl. 2011/21/0272).

Dies wurde vom BFA jedoch unterlassen und finden sich diesbezüglich keinerlei Ausführungen im gegenständlich angefochtenen Bescheid.

Aufgrund der oben dargestellten Änderung der Rechtslage in Zusammenschau mit der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, gelangte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die bP von klein auf rechtmäßig in Österreich aufhält, daher zu dem Ergebnis, dass das gegen die bP erlassene Aufenthaltsverbot aufzuheben war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und konnte daher auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorbingen der bP insbesondere zu ihrer familiären und persönlichen Situation in Österreich unterbleiben. Hinsichtlich des Vorbringens der bP, wonach das Aufenthaltsverbot nie erlassen werden hätte dürfen, ist auf die oben erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem die Maßnahme erlassen worden sei, nicht mehr überprüft werden könne.

Im Übrigen war, wie bereits ausgeführt, das gegenständliche Aufenthaltsverbot ohnedies aus den genannten Gründen aufzuheben.

4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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