BVwG W211 2122364-1

W211 2122364-1Tribunal administratif fédéral26 juil. 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Clanzugehörigkeit, Identität,<br/>Intensität, politischer Charakter, relevante Verfolgungsgefahr,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit

Texte intégral

BVwG W211 2122364-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W211.2122364.1.00

Spruch

W211 2122364-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 04.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.03.2015 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, in Mogadischu geboren und traditionell verheiratet zu sein. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie einerseits aufgrund des Bürgerkrieges und ihrer Angehörigkeit zu einem Minderheitenstamm ihre Heimat habe verlassen müssen. Andererseits habe sie als Bauarbeiter bei Regierungsgebäuden gearbeitet, woraufhin sie von Al Shabaab aufgefordert worden sei, die Arbeit einzustellen. Sie habe ständig "Terroranrufe" erhalten.

3. Bei der Einvernahme am 03.06.2015 durch die belangte Behörde führte die beschwerdeführende Partei aus, aus XXXX in Mogadischu zu kommen und dem Clan der Sheikhal anzugehören. Sie habe mit ihren Eltern, ihrer Frau und ihrer Tochter zusammengelebt.

Befragt zum Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie habe am Flughafen in Mogadischu bei der XXXX (in der Folge: "X") gearbeitet. Al Shabaab habe sie das erste Mal am 16.08.2014 telefonisch aufgefordert, die Tätigkeiten am Flughafen einzustellen, andernfalls sie getötet würde. Die beschwerdeführende Partei habe sich geweigert, ihre Arbeit aufzugeben, woraufhin sie am 30.08.2014 einen weiteren Drohanruf erhalten habe, mit welchem Al Shabaab ihr mitgeteilt hätten, dass es sich um die letzte Warnung handeln würde.

Die X. sei eine Spezialeinheit des Militärs gewesen, das gegen Al Shabaab eingesetzt worden sei. Die beschwerdeführende Partei habe über einen benachbarten Ingenieur Arbeit am Bau eines Gebäudes für diese Gruppe am Flughafen bekommen; sie habe nicht direkt für die X. gearbeitet. Nicht nur die beschwerdeführende Partei, sondern auch andere Kollegen hätten Drohanrufe von Al Shabaab erhalten. Die beschwerdeführende Partei habe sich an die X. gewandt, wobei sie lediglich die Antwort bekommen habe, es sei Sache der beschwerdeführenden Partei, ob sie die Arbeiten fortsetzte oder einstelle. Im Falle einer Rückkehr fürchte die beschwerdeführende Partei, getötet zu werden, weil sich die Lage nicht geändert habe.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl holte im Wege einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Informationen zur X. ein. Im Ergebnis wurde die Existenz der X. und deren Bautätigkeiten am Flughafen in Mogadischu in der fraglichen Zeit bejaht. Aus dem Dokument ist ein Umgebungsplan der Baustelle ersichtlich.

5. Am 11.01.2016 führte die belangte Behörde eine ergänzende Einvernahme durch, bei der die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen zu den genauen Umständen und den örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich ihrer Arbeiten für die X. sowie zur Herkunft sonstiger von der X. beauftragter Unternehmen befragt wurde. Im Zuge dieser Befragung machte die beschwerdeführende Partei weitere Angaben zu ihren Tätigkeiten und zeichnete eine Art Lageplan.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V.

m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, die beschwerdeführende Partei sei gesund und strafrechtlich unbescholten. Das weitere Vorbringen, wonach sie Mitglieder von Al Shabaab davon abbringen wollten, für die X. zu arbeiten, andernfalls man sie töten werde, sei nicht glaubhaft.

7. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.

8. Mit Schreiben vom 27.05.2016 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2016 unter gleichzeitiger Übermittlung aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.

Die belangte Behörde verzichtete bereits in der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung.

9. Am 08.07.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Rechtsberatung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der sie eingehend insbesondere auch zu ihrer Arbeit am Flughafen befragt wurde, und ihre Rechtsberatung eine kurze Stellungnahme zu den Länderinformationen abgab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am 04.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei stammt aus Mogadischu, Bezirk XXXX, und gehört dem Clan der Sheikhal an.

Sie ist außerdem strafrechtlich unbescholten.

Die Eltern und die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei leben gemeinsam in einem Haus in Mogadischu.

1.2. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei für eine ausländische Firma zwischen August 2013 und August 2014 am Flughafengelände in Mogadischu am Bau eines Gebäudes für die XXXX (in der Folge: "X") arbeitete. Sie erhielt von Mitgliedern der Al Shabaab im August 2014 zwei Drohanrufe wegen ihrer Arbeit für eine regierungsnahe Organisation.

1.3. Feststellungen zur relevanten Situation in Somalia

1.3.1. Festgestellt wird, dass die größte Gefahr in Mogadischu heute von terroristischen Aktivitäten der Al Shabaab ausgeht. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (Landinfo [LI; 1.4.2016]: Somalia: Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015 4601/14;

vgl. United Kingdom Upper Tribunal [Immigration and Asylum Chamber;

3.10. 2014]: UK Country Guidance Case. MOJ Ors [Return to Mogadishu] [Rev 1] [CG] [2014] UKUT 442 [IAC]). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI a. a. O.). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der Al Shabaab erkennbar sind (UKUT a. a. O.). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der Al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO: Somalia Security Situation, 2.2016).

1.3.2. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 25.04.2016 fasst die Subjekte gezielter Attentate der Al Shabaab wie folgt zusammen:

Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).

Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).

Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).

Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).

Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).

Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).

Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).

Quellen:

1.3.3. Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442

(IAC),

http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Eine Herkunft aus Mogadischu, eine Volksgruppenzugehörigkeit zu den Sheikhal und der Verbleib der Familie in Mogadischu werden festgestellt, weil die beschwerdeführende Partei gleichbleibend von einer Herkunft aus Mogadischu berichtet hat und es keine Hinweise gibt, an der Volksgruppenangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei und dem Kontakt zu ihrer Familie zu zweifeln.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit basiert auf einem Auszug aus dem Strafregister vom 15.07.2016.

2.3. Es muss der belangten Behörde entgegengetreten werden, wenn sie beweiswürdigend vermeint, die beschwerdeführende Partei habe lediglich äußerst vage und ungefähre Angaben zu den örtlichen Gegebenheiten am Flughafen gemacht, und sei ihr Kenntnisstand über die X. äußerst gering. Die beschwerdeführende Partei konnte auf einem ihr im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gezeigten Umgebungsplan genau die Stelle der Bautätigkeiten angeben, an dem die X. laut der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholten Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation bauliche Maßnahmen setzen lässt. Auch konnte sie eines der mit der Bauführung betrauten türkischen Unternehmen, das Unternehmen XXXX, namentlich anführen (vgl. hiezu die Anfragebeantwortung, AS 64). Weiters konnte die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sehr präzise den Weg zu der Baustelle beschreiben - diese Beschreibung deckt sich mit den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Plänen Mogadischus - und vermochte sie auch die Namen des Viertels, in dem der Zugang zu ihrem ehemaligen Arbeitsplatz gelegen ist, namhaft machen. Was die Ausführungen der belangten Behörde, aus dem Kenntnisstand der beschwerdeführenden Partei zur X. lasse sich keine Verbindung der beschwerdeführenden Partei zur X. ableiten, betrifft, ist dem entgegenzuhalten, dass diese immer angegeben hat, nicht direkt bei der X. gearbeitet zu haben, sondern Hilfsarbeiter beim Bau von Gebäuden für die X. gewesen zu sein. Dass sie in Folge keine über allgemeine, den Medien oder Gerüchten zu entnehmenden, hinausgehenden Informationen über X. hatte, kann der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben keinen Abbruch tun.

Im Ergebnis ergaben sich im Verfahren keine Hinweise darauf, dass das oben unter 1.2. festgestellte Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht der Wahrheit entspricht.

2.4. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu Somalia vom 25.04.2016, das der beschwerdeführenden Partei am 06.06.2016 zur Kenntnis zugeschickt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A)

Rechtsgrundlagen:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

3.1.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine vernunftbegabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2003, 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.

3.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m. w. N.; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

3.2.1. Für die rechtliche Beurteilung ist entscheidend, dass die beschwerdeführende Partei im Areal des Flughafens von Mogadischu an Bauvorhaben für die X. arbeitete und von Al Shabaab zweimal telefonisch bedroht wurde, sie möge die Arbeiten für X. einstellen, andernfalls man sie töten werde.

3.2.2. Damit ist die beschwerdeführende Partei eine Person, die als mit der Regierung kollaborierend angesehen werden kann bzw. der seitens der Al Shabaab vorgeworfen werden kann, bereits mit der Regierungsseite zusammen gearbeitet zu haben und daher eine gewisse Gesinnung demonstriert zu haben.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die diesbezüglichen Länderberichte nicht unbedingt eindeutig bzw. auch ambivalent sind. Einerseits werden als mögliche Ziele der Al Shabaab auch auf dem Gebiet der AMISOM und der Regierung unter anderen Zivilisten genannt, die mit der Regierung in Verbindung stehen. Aus den Berichten geht jedoch auch in weiterer Folge hervor, dass sog. "low level" Ziele keine Priorität der Al Shabaab sind. Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, nach denen Al Shabaab lokale Mitarbeiter der UN angegriffen habe, diese haben aber Angst vor Al Shabaab (siehe oben unter Punkt 1.3.2. im Detail). Aus diesen Informationen lässt sich also ablesen, dass Al Shabaab gezielte Anschläge auf bestimmte Personengruppen, darunter Personen, die als regierungsnahe gelten können, vornehmen kann und es auch tut. Primär richten sich diese Anschläge jedoch auf sog. "high level" Ziele, und tendenziell nicht auf einfache Zivilisten oder "low level" Ziele.

Gegenständlich kann die beschwerdeführende Partei nicht als "high level" Ziel angesehen werden; sie arbeitete für eine ausländische Firma am Bau an einem Militärgebäude am Flughafen. Damit erfüllt sie kein typisches Angriffsprofil der Al Shabaab zur Gänze.

Andererseits führen auch diese Berichte aus, dass es für Zivilisten, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM oder der Regierung kontrolliert wird, und die weder mit der Regierung noch mit der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen oder angenommen wird, dass sie diese unterstützen, unwahrscheinlich ist, dass sie für Al Shabaab von Interesse sind. Im Umkehrschluss ist jedoch aus diesem Absatz herauszulesen, dass es für Personen, denen nun eine Nähe zur Regierung nachgesagt oder nachgewiesen wird, nicht gänzlich auszuschließen ist, dass Al Shabaab auf sie aufmerksam wird.

Im Ergebnis anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die diesbezüglichen Berichte bzw. ihre Anwendung auf den gegenständlichen Sachverhalt keine sichere Gefährdungsprognose in Bezug auf die beschwerdeführende Partei erlauben. Sie erlauben jedoch auch keine ausreichend gesicherte Annahme, dass die beschwerdeführende Partei als ehemaliger Hilfsarbeiter an Bauprojekten ausländischer Firmen für eine militärische Spezialeinheit kein entsprechendes Risikoprofil erfüllt, weshalb gegenständlich davon ausgegangen wird, dass das erforderliche Maß an Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu aus einem der Gründe, wie sie in der Genfer Flüchtlingskonvention genannt sind, erreicht ist.

3.2.3. Von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der somalischen (und ausländischen) Sicherheitsbehörden kann nach der aktuellen Berichtslage nicht ausgegangen werden (siehe oben unter 1.3.3.).

3.2.4. Bei der vorliegenden Konstellation kann auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, die beschwerdeführende Partei hätte die Möglichkeit, sich in Puntland oder in Somaliland niederzulassen, weil sie weder in Puntland noch in Somaliland über familiäre oder entsprechend starke Clanverbindungen verfügt. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

3.2.5. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach Maßgabe des oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 04.03.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben wurde.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.