BVwG W208 2125770-1

W208 2125770-1Tribunal administratif fédéral26 juil. 2016

Regest

begünstigter Erwerbsvorgang, Eintragungsgebühr, Einverleibung,<br/>Gerichtsgebühren, Gesellschaft, Privatstiftung

Texte intégral

BVwG W208 2125770-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2125770.1.00

Spruch

W208 2125770-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX Privatstiftung, vertreten durch Rechtsanwälte XXXX Partnerschaft, XXXX, gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES LANDESGERICHTES XXXX vom 06.04.2016, XXXX/16x, XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren beantragte die XXXX Privatstiftung (beschwerdeführende Partei) mit Anträgen vom 23.05.2014 und 11.06.2014 die begünstigte Einverleibung des Eigentums für das Grundstück EZ 90021, KG XXXX, gem. § 26a GGG beim zuständigen Bezirksgericht (BG). Das Grundstück - ein landwirtschaftlicher Betrieb - war bis dahin im Eigentum der XXXX Familien-Privatstiftung.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 12.06.2014 wurde dieser Antrag vom BG bewilligt und Gerichtsgebühren (€ 353,-) auf Basis des dreifachen Einheitswertes entrichtet.

2. Nach einer Beanstandung durch den Revisor - wonach die Voraussetzungen für eine Begünstigung nach § 26a GGG nicht vorlägen - wurde der Verkehrswert der Liegenschaft durch einen Sachverständigen erhoben (€ 2.484.300,-) und mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.11.2015 schrieb die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des Landesgerichtes (im Folgenden: LG oder belangte Behörde) die Eintragungsgebühren auf Basis des Verkehrswertes vor.

3. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht am 02.12.2015 Vorstellung und trat in der Folge der oa. Mandatsbescheid aufgrund der nichtrechtzeitigen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft.

4. Mit Bescheid vom 06.04.2016 wurde ein neuer Zahlungsauftrag vom LG erlassen und der beschwerdeführenden Partei eine Eintragungsgebühr für das oa. Grundverfahren gem. TP 9lit b Z 1 GGG von in Summe € 26.983,- (Bemessungsgrundlage € 2.484.300,-), abzüglich der bereits auf Basis des dreifachen Einheitswertes bezahlten Gerichtgebühr von € 353,-, zuzüglich einer Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG von € 8,- vorgeschrieben.

In der Begründung wird nach Darlegung des unstrittigen Sachverhaltes zusammengefasst angeführt, dass kein begünstigter Erwerb gem. § 26a Abs. 1 Z 2 GGG vorliege, weil erstens eine Privatstiftung keine "Gesellschaft" iSd des § 26a Abs. 1 Z 2 GGG sei und zweitens bei der "bloße Übertragung" einer Liegenschaft zwischen zwei selbstständigen Privatstiftungen, in welchen die jeweiligen Stifter zumindest zum Teil nicht ident seien, kein einer Umgründung (Verschmelzung, Umwandlung etc.) vergleichbarer Tatbestand vorliege. Es liege auch kein Erwerbsvorgang zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder eine Vereinigung der Anteile einer Personengesellschaft vor, denn nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage solle explizit die Mittelzuführung und Mittelrückführung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft begünstigt werden. Die Zuführung von Mitteln durch einen Stifter an einen "Begünstigten" einer Stiftung sei darunter nicht zu verstehen.

5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 18.04.2016) richtete sich die am 29.04.2016 beim LG eingelangte Beschwerde der rechtfreundliche vertretenen beschwerdeführenden Partei, mit der die ersatzlose Aufhebung des Zahlungsauftrages beantragt wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass entgegen der Ansicht des LG ein Erwerbsvorgang zwischen einer Gesellschaft und deren Gesellschaftern zu Grunde liege und die Begünstigung des § 26a Abs. 1 Z 2 GGG zur Anwendung zu bringen sei. Die Begriffe "Gesellschaft" und "Gesellschafter" seien autonom gerichtsgebührenrechtlich auszulegen (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023). Der Gesetzgeber habe in den Erläuterungen zum Ausdruck gebracht, dass er die Übertragung von Liegenschaften in jedweder gesellschaftsrechtlichen Konstellation und unterschiedslos alle Erwerbsvorgänge - somit auch zwischen Privatstiftung und Stifter - begünstigen wollte. Der Wortlaut der Bestimmung sei eindeutig und diesbezüglich einer Auslegung nicht zugänglich (VwGH 26.04.2006, 2005/12/0251 mwN). Es sei weiters nicht auf ein zivilrechtliches Verständnis, sondern auf die offensichtliche Intention des Gesetzgebers abzustellen. Ein abweichendes Begriffsverständnis würde den Gleichheitsgrundsatz verletzen, weil es unsachlich wäre die Begünstigung der Abgeltung einer staatlichen Leistung (Eintragungsgebühr) unter gleichen Voraussetzungen einer Gesellschaftsrechtsform zuzuerkennen einer anderen aber nicht, obwohl die Leistung dieselbe sei.

6. Mit Schreiben vom 03.05.2016 (eingelangt am 09.05.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang Punkt I.1. angeführte Sachverhalt steht fest. Fest steht insbesondere, dass die beschwerdeführende Partei eine Privatstiftung ist.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und unbestrittene Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus dem Grundbuchsantrag vom 23.05.2014 bzw. 11.06.2014 und dem Beschluss des BG vom 12.06.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Parteien haben ihre Standpunkte zur Rechtsfrage ausführlich dargelegt und ist deren mündliche Erörterung im Zuge einer Verhandlung nicht erforderlich.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG daher entfallen.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

§ 26a GGG in der für den Fall geltenden Fassung BGBl. I Nr. 1/2013 lautet (Auszug):

"(1) Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:

1. [...];

2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund einer Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Realteilung, Spaltung oder eines Zusammenschlusses von Gesellschaften, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;

dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften.

(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. [...]

(3)[...]"

Den gesetzlichen Materialien zu § 26a (RV 1984 BlgNR 24. GP) ist - soweit fallbezogen von Relevanz - Folgendes zu entnehmen (Hervorhebungen durch BVwG):

"§ 26a regelt begünstigte Erwerbsvorgänge, bei denen eine von § 26 abweichende Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Als Bemessungsgrundlage soll in diesen Fällen grundsätzlich der dreifache Einheitswert herangezogen werden, der typischerweise weit unter dem Wert nach § 26 liegt. Da sich aber die Einheitswerte im Laufe der Jahre sehr unterschiedlich entwickelt haben und sichergestellt werden soll, dass ohne regionale Unterschiede die Regelung ihre begünstigende Wirkung entfaltet, soll vorgesehen werden, dass die Bemessungsgrundlage maximal 30% des Werts nach § 26 betragen soll. Sollten sich die Liegenschaftswerte in einzelnen Regionen daher deutlich schlechter entwickelt haben als im Durchschnitt, wird durch diese Grenze sichergestellt, dass auch in diesen Regionen die begünstigende Wirkung der Regelung greift.

§ 26a findet unabhängig von der Art der Übertragung Anwendung, das heißt sowohl bei unentgeltlichen wie auch entgeltlichen Liegenschaftsübertragungen. Eine Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Erwerbsarten ist nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, G 34, 35/2011, nicht zulässig. Sehr wohl zulässig ist es jedoch, einzelne Transaktionen zu begünstigen, sofern dafür eine sachliche Rechtfertigung besteht. Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll eine verfassungsrechtlich zulässige Begünstigung einzelner Liegenschaftstransaktionen (engerer Familienkreis sowie Strukturänderungen bei Gesellschaften) erzielt werden. Im Rahmen dieser Begünstigungen und Erleichterungen soll zwecks Vereinfachung der Verwaltung der Gebührenentrichtung, aber auch zur Entlastung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger bzw. Unternehmen, als Bemessungsgrundlage wieder auf den Einheitswertabgestellt werden. Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen festgehalten, beruht die Entlastung von der Eintragungsgebühr in diesem Fall also nicht auf der Unterlassung der Anpassung des Einheitswerts, sondern auf der Ausnahme dieser Rechtsgeschäfte von der allgemeinen Regelung des § 26 des Entwurfs.

In Abs. 1 Z 1 sind Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie erfasst. Der erfasste Familienkreis deckt sich im Wesentlichen mit jenem des § 364c ABGB, der die dingliche Wirkung eines im Grundbuch eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbots regelt. Erfasst sind demnach alle Liegenschaftsübertragungen in gerader Linie sowie an den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder - hier besteht eine Erweiterung im Vergleich zu § 364c ABGB - an den Lebensgefährten. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft setzt unter anderem eine Wohngemeinschaft voraus. Unter Berücksichtigung des der Verwaltungsvereinfachung dienenden Grundsatzes der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände soll daher für die Anwendung der begünstigenden Bestimmung ein aktueller oder früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz der Lebensgefährten Voraussetzung sein. Ein früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz muss zumindest im zeitlichen Nahebereich der Liegenschaftsübertragung gegeben sein. Dies wird immer dann zu bejahen sein, wenn zwischen der Aufhebung der Lebensgemeinschaft und der Liegenschaftsübertragung noch ein klar erkennbarer Zusammenhang besteht, etwa die Liegenschaftsübertragung binnen Jahresfrist nach Aufhebung des gemeinsamen Hauptwohnsitzes erfolgt. Darüber hinaus sind Liegenschaftsübertragungen an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie (das sind insbesondere Großeltern, Eltern, Kinder und Enkel sowie deren Ehegatten und eingetragenen Partner), ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner begünstigt. Die Begünstigung unterliegt keiner weiteren Einschränkung. Es werden daher sämtliche (entgeltliche und unentgeltliche) Liegenschaftsübertragungen innerhalb des angeführten Personenkreises erfasst. Die noch im Begutachtungsentwurf enthaltene Differenzierung nach Übertragungen aufgrund einer Betriebsfortführung und Übertragungen zu Wohnzwecken ist dadurch obsolet. Von der begünstigenden Regelung sind demnach auch alle Übertragungen land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke innerhalb des erfassten Personenkreises ohne jedwede weitere Voraussetzung erfasst. Das Gleiche gilt für sämtliche Betriebsübertragungen, die innerhalb des erfassten Personenkreises erfolgen, sodass mit einer allgemeinen Regelung, die nicht mehr auf den Verwendungszweck der Liegenschaften Bezug nimmt, das Auslangen gefunden werden kann. Die Begünstigung soll dazu dienen, Liegenschaftsübertragungen zur Erhaltung des Familienbesitzes sowie gemeinsam erwirtschafteten Grundbesitzes sowohl im Falle des Generationenwechsels als auch im Falle der Aufteilung des Erwirtschafteten bei Auflösung der Gemeinschaft zu erleichtern. Über den Angehörigenbegriff des § 364c ABGB hinaus sollen letztlich auch Übertragungen an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers (nicht aber deren Ehegatten oder Partner) begünstigt werden. Diese Erweiterung des Angehörigenkreises soll eine Übergabe des Familienvermögens auch dann erleichtern, wenn dies in gerader Linie nicht möglich ist. Damit wird vor allem der Situation Rechnung getragen, dass der Überträger selbst für den Generationenwechsel in der Familie keine Nachkommen zur Verfügung hat und deshalb an seine Geschwister oder deren Kinder übergeben möchte.

Z 2 erfasst die Übertragung von Liegenschaften in gesellschaftsrechtlichen Konstellationen. Von der Bestimmung erfasst sind zunächst im Wesentlichen die Tatbestände des UmgrStG sowie generell Übertragungen zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter. Schließlich sind noch Übertragungen erfasst, die aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft erfolgen. Die vorgesehenen Begünstigungen, sollen - ähnlich der Gebührenbefreiungen des NeuFöG, das der Förderung der Neugründung von Betrieben bzw. deren Übernahme durch Neuunternehmer und somit der Förderung des Wirtschaftswachstums dient - Eintragungen, die aufgrund gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich werden, gebührenrechtlich begünstigen, um so Wachstumsanreize zu schaffen und die Betriebsfortführung zu erleichtern. Gleichzeitig soll die Bestimmung auch die Mittelzuführung an die Gesellschaft und Mittelrückführung an den Gesellschafter fördern. Auch hier wird dem Naheverhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft so wie im Bereich der natürlichen Personen Rechnung getragen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2015, Ro 2015/16/0023, zu § 26a Abs. 1 Z 2 GGG in der hier relevanten Fassung ausgeführt (Hervorhebung durch BVwG):

"Im vorliegenden Revisionsfall begehrten die Mitbeteiligten die Eintragung des Eigentums zugunsten der Erstmitbeteiligten nach § 22 GBG aufgrund einer Kette von Erwerbsvorgängen, nämlich der Zuschlagserteilung, die unter keinen der Tatbestände des § 26a Abs. 1 GGG fällt, sowie der gesellschaftsrechtlichen Einbringung der Liegenschaft in die Erstmitbeteiligte, die per se den Tatbestand des § 26a Abs. 1 Z 2 GGG erfüllt. Nun mag ein Effekt des § 22 GBG - abgesehen von der grundbuchstechnischen Vereinfachung - auch in einer Ersparnis an Eintragungsgebühr für obsolete Zwischeneintragungen liegen (vgl. Kodek, Kommentar zum Grundbuchsrecht (2007), Rz 1 zu § 22 GBG); allerdings zielt § 26a GGG auf die Begünstigung bestimmter Erwerbsvorgänge an Liegenschaften ab, indem auf die Übertragung der Liegenschaft zwischen bestimmten nahen Angehörigen (Abs. 1 Z 1) oder in bestimmten gesellschaftsrechtlichen Konstellationen (Abs. 1 Z 2) abgestellt wird. Der Begriff der "Übertragung" im Sinn der begünstigenden Norm des § 26a GGG ist autonom gerichtsgebührenrechtlich auszulegen. Den ErläutRV zur GGN BGBl I Nr. 1/2013, 1984 BlgNr. XXIV. GP 7f, ist nicht zu erschließen, dass schon durch die Einschaltung eines begünstigten Erwerbsvorganges in eine Kette von Übertragungen eine Privilegierung auch vorangehender oder nachfolgender Erwerbsvorgänge erzielt werden sollte, sondern fasst das Gesetz offensichtlich nur die Begünstigung einer einzelnen Eintragung auf Grund einer besonderen Übertragungskonstellation ins Auge. Im Falle einer Eintragung aufgrund einer Kette von Erwerbsvorgängen muss zur Erlangung der Begünstigung nach § 26a GGG idF der GGN BGBl I Nr. 1/2013 durchgängig für jeden Erwerbsvorgang ein Tatbestand nach dieser Gesetzesstelle erfüllt sein; anderes mag allenfalls nach § 26a GGG idF der GGN 2014, BGBl I Nr. 19/2015, gelten."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im gegenständlichen Fall ist die Höhe der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren in Folge der Einverleibung des Eigentumsrechtes der beschwerdeführenden Partei strittig.

Die beschwerdeführende Partei vertritt zusammengefasst die Rechtsmeinung, dass - ungeachtet der unbestrittenen Tatsache, dass das Eigentum an der Liegenschaft (ein Bauernhof) von einer Privatstiftung auf eine andere Privatstiftung übertragen worden ist - § 26a GGG anzuwenden sei, wonach bei begünstigten Erwerbsvorgängen (hier Abs. 1 Z 2 leg cit: Übertragung einer Liegenschaft aufgrund einer Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Realteilung, Spaltung oder eines Zusammenschlusses von Gesellschaften, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft) für die Bemessung der Eintragungsgebühr (nur) der dreifache Einheitswert heranzuziehen sei, worauf beim Grundbuchsgesuch auch hingewiesen worden sei.

Letzteres ist unbestritten, dennoch hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht die Anwendung der Begünstigung des § 26a Abs. 1 Z 2 GGG abgelehnt.

Mit den Begriffen "Gesellschaft" und "Gesellschafter" die der Gesetzgeber im § 26a Abs. 1 Z 2 GGG verwendet hat, sind nicht Stiftungen und Stiftungsbegünstigte gemeint, sondern Übertragungen innerhalb "bestimmter gesellschaftsrechtlicher Konstellationen".

Die im österreichischen Recht möglichen Gesellschaftsformen sind vom Gesetz abschließend geregelt. Stiftungen können unter bestimmten Voraussetzungen Gesellschafter sein, sind aber keine Gesellschaftsform, sondern Vermögensmassen, was ua. unmissverständlich auch aus § 1 Privatstiftungsgesetz (PSG) hervorgeht.

§ 1 Abs. 1 PSG lautet: Die Privatstiftung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen; sie genießt Rechtspersönlichkeit und muss ihren Sitz im Inland haben (vgl. dazu auch VwGH 23.02.2010, 2008/15/0097 und 25.06.2014, 2010/13/0105). Nach Abs. 2 darf eine Privatstiftung nicht 1. eine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht, ausüben; 2. die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen; 3. unbeschränkt haftender Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft sein.

Dass die beschwerdeführende Partei als Privatstiftung Gesellschafterin wäre, hat sie nicht behauptet und ist auch aus den Akten nicht hervorgekommen.

Nach den Erläuterungen zum § 26a Abs. 1 Z 2 GGG hatte der Gesetzgeber zweifellos österr. Gesellschaftsrecht vor Augen, was sich schon daraus ergibt, dass dort von "bestimmten gesellschaftsrechtlichen Konstellationen" sowie "Eintragungen, [...] aufgrund gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen" die Rede ist.

Wenn [im Gesetz] nicht Abweichendes normiert ist, muss aufgrund der Einheit der Rechtssprache insbesondere davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber im Bereich des öffentlichen Rechts im Zivilrecht bereits festgelegte und von ihm insofern vorgefundene Begriffe nicht in anderer Bedeutung als jener versteht, die sie im Privatrechtsbereich haben (VwGH 27.05.2004, 2003/07/0119).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme davon geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, unter E 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung; VwGH 26.06.2014, 2013/16/0150).

Die von der beschwerdeführenden Partei begehrte gerichtsgebührenrechtliche Auslegung ändert nichts daran, dass eine Stiftung keine "Gesellschaft" im Sinne des GGG ist. Hätte der Gesetzgeber auch Stiftungen begünstigen wollen, hätte er diesen in der österr. Rechtsordnung gebräuchlichen Begriff als Tatbestandsmerkmal auch verwendet.

Das Argument, dass es gleichheitswidrig wäre, wenn der Gesetzgeber Gesellschaften begünstige nicht hingegen Stiftungen (die unter den Begriff Gesellschaft zu subsumieren wären), weil die vom Gericht erbrachte Leistung stets dieselbe sei, kann nicht nachvollzogen werden. Stiftungen können sich auch an Gesellschaften beteiligen (§ 1 PSG) und somit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen in den Genuss der Begünstigung des § 26a Abs. 1 Z 2 GGG kommen. Im Übrigen sieht der Gesetzgeber durch § 26a Abs. 1 Z 1 GGG gerade auch bei der Übergabe landwirtschaftlicher Flächen (Bauernhöfe) innerhalb eines bestimmten Personenkreises ebenfalls eine Begünstigung vor.

Da die darüber hinaus angeführten Beschwerdegründe nur schlagend werden könnten, wenn es sich bei der Stiftung um eine Gesellschaft iSd § 26a Abs. 1 Z 2 GGG handeln würde - was wie dargestellt nicht der Fall ist - erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren von der beschwerdeführenden Partei angeführten Argumente.

Dem angefochtenen Bescheid haftet keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an. Die Beschwerde war spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt - soweit vom BVwG überblickbar - an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Auslegung der Begriffe "Gesellschaft" bzw. "Gesellschafter" im § 26a Abs. 1 Z 2 GGG. Das von der beschwerdeführenden Partei erwähnte Erkenntnis vom 09.09.2015, Ro 2015/16/0023 ist zu dieser Frage nicht einschlägig.

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