BVwG W187 2101921-1

W187 2101921-1Tribunal administratif fédéral26 juil. 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht,<br/>ersatzlose Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Kassation, Kontrolle,<br/>Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit,<br/>Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG W187 2101921-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W187.2101921.1.00

Spruch

W187 2101921-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.6.2014, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010:

A.I

zu Recht erkannt:

Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria vom 26.6.2014, XXXX, wird gemäß § 28 Abs 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.

A.II

beschlossen:

Der Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria vom 3.1.2014, XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 wird stattgegeben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG iVm § 19 Abs 3 MOG an die Agrarmarkt Austria zur Neuberechnung der Betriebsprämie und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. 1 Im Antragsjahr 2010 stellte der Beschwerdeführer zur Betriebsnummer XXXX den Mehrfachantrag-Flächen vom 7.4.2010 und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist ua Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die ebenfalls je ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

1. 2 Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 15.4.2010 um Richtigstellung der Digitalisierung seiner Grundstücke.

1. 3 Mit Bescheid vom 30.12.2010, XXXX, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von € 5.999,39. Dabei legte sie 34,48 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 37,63 ha und eine ermittelte Fläche von 34,38 ha zugrunde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer keine Berufung.

1. 4 Mit Schreiben vom 15.11.2012, XXXX, forderte die AMA den Beschwerdeführer auf, die Verringerung der beantragten Flächen in den Jahren 2008 bis 2011 aufzuklären. Mit Telefax vom 21.11.2012 kam der Beschwerdeführer diesem Ersuchen nach und gab an, dass er ab dem Jahr 2011 die HN-Fläche reduziert habe. Die neue Hofkarte bewege sich innerhalb der 10 % ÖPUL-Abgangskulanz.

1. 5 Am 5.8.2013 und am 6.8.2013 fand zur Betriebsnummer XXXX eine nicht angekündigte Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX in Anwesenheit des Bewirtschafters statt, bei der Auffälligkeiten festgestellt wurden.

1. 6 Mit Schreiben vom 15.11.2013, XXXX, forderte die AMA den Beschwerdeführer auf, die Verringerung der beantragten Flächen in den Jahren 2009 bis 2012 aufzuklären. Mit Telefax vom 25.11.2013 kam der Beschwerdeführer diesem Ersuchen nach und gab an, dass bis zum Jahr 2011 die betroffene Fläche als Hutweide genutzt worden sei. Aufgrund von Verbuschung und Verstaudung sei die Fläche reduziert worden. Sie werde nach wie vor beweidet.

1. 7 Mit dem Abänderungsbescheid vom 3.1.2014, XXXX, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von € 5.466,82. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages forderte die AMA € 532,57 zurück. Diesem Bescheid legte die AMA 34,38 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 37,72 ha und eine ermittelte Fläche von 33,29 ha zugrunde. Daraus ergab sich eine Flächendifferenz von 1,09 ha. Begründend führte sie aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 6.8.2013 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien. Die AMA schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus.

1. 8 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8.1.2014 Beschwerde. Diese begründete er im Wesentlichen damit, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2007 als Grundlage für die Flächenanträge ab 2008 gedient habe. Daher sei die Rückzahlung für die darauf folgenden Jahre nicht gerechtfertigt. Zudem seien die im Jahr 2011 landwirtschaftlich genutzte Hutweidenfläche mit dem ab 2010 geltenden Hutweide N-Faktor bewertet worden. Die Überschirmung der Hutweide werde erst ab dem Jahr 2010 berücksichtigt. Daher sei die Rückforderung für 2010 nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer legte eine Sachverhaltserhebung für die Jahre 2008 bis 2011 bei. Die Vorgehensweise sei unsachlich und widerspreche dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz, da eine Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 das Ausmaß der Futterflächen vergangener Wirtschaftsjahre nicht nachträglich genauer als eine Vor-Ort-Kontrolle zum damaligen Zeitpunkt, nämlich 2007, feststellen könne. Der Beschwerdeführer beantragte daher, "das Bundesverwaltungsgericht möge

• den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben, andernfalls

• den angefochtenen Bescheid der Belangten Behörde abändern."

1. 9 Mit Abänderungsbescheid - in weiterer Folge als Beschwerdevorentscheidung behandelt - vom 26.6.2014, XXXX, änderte die AMA den unter 1.7 genannten Bescheid ab. Nunmehr wies sie den Antrag auf Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie ab und forderte € 5.466,82 zurück. Diesem Bescheid legte sie 34,38 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche von 37,72 ha und eine ermittelte Fläche von 27,88 ha zugrunde. Daraus ergebe sich eine Differenzfläche von 6,50 ha. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle eine Flächenabweichung von über 20 % festgestellt worden sei und somit keine Beihilfe gewährt werden könne.

Am Schluss dieses Bescheides findet sich folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

RECHTSMITTEBELEHRUNG

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. ..."

1. 10 In dem als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 1.7.2014 beantragte der Beschwerdeführer und führte wie aus wie unter 1.8 widergegeben.

1. 11 Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht für die Betriebsnummer XXXX einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2010" mit Berechnungsstand 14.11.2014. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und Flächendaten ergeben habe. Darin geht die AMA von 34,38 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüchen, einer beantragte Fläche von 37,72 ha und einer ermittelte Fläche von 33,00 ha aus. Daraus ergebe sich eine Flächendifferenz von 1,38 ha.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1. 1 Im Antragsjahr 2010 stellte der Beschwerdeführer zur Betriebsnummer XXXX den Mehrfachantrag-Flächen vom 7.4.2010 und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist ua Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die ebenfalls je ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

1. 2 Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht für die Betriebsnummer XXXX einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2010" mit Berechnungsstand 14.11.2014. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und Flächendaten ergeben habe. Darin geht die AMA von 34,38 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüchen, einer beantragte Fläche von 37,72 ha und einer ermittelte Fläche von 33,00 ha aus. Daraus ergebe sich eine Flächendifferenz von 1,38 ha. Diese Flächenangaben weichen von den den Bescheiden zu Grunde liegenden Flächenangaben in einem für die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie relevanten Ausmaß ab.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3. 1 Anwendbares Recht

3.1. 1 Zur Zuständigkeit

3.1.1. 1 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl 1/1930 lauten:

"Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. ...

Artikel 131. (1) ...

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(3) ..."

3.1.1. 2 Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl I 55/2007 idgF, lautet auszugsweise:

"Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle

§ 6. (1) Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.

(2) ..."

3.1.1. 3 Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl 376/1992, lautet auszugsweise:

"§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden."

3.1.1. 4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I 2013/10 lauten:

"Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."

3.1.1. 5 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, lauten:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

...

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Verhandlung

...

§ 24. (1) ...

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) ...

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) ...

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) ...

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) ...

Inkrafttreten

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

(3) ..."

3.1. 2 In der Sache selbst

3.1.2. 1 Die Verordnung (EG) 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) 1290/2005, (EG) 247/2006, (EG) 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1782/2003, ABl L 30 vom 31.1.2009, S 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) ...

h) ‚landwirtschaftliche Fläche' jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.

...

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) ...

(2) Im Sinne von Artikel 47 Absatz 2, Artikel 57 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 65 gilt als ‚Betriebsinhaber, der Zahlungsansprüche besitzt', ein Betriebsinhaber, dem Zahlungsansprüche zugeteilt oder endgültig übertragen worden sind.

(3) ...

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche'

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird

b) ...

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zur Nutzung der beihilfefähigen Hektarfläche zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten fest.

Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen Hektarflächen den Beihilfebedingungen jederzeit während des Kalenderjahres entsprechen.

...

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

...

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

3.1.2. 2 Zum Begriff des "Dauergründlandes" gilt dazu die Definition des Art 2 lit c der Verordnung (EG) 1120/2009. Danach sind dies Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen; "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang I aufgeführt sind.

3.1.2. 3 Aus Art 19 Abs 1 iVm Art 2 lit a und b dieser VO ergibt sich, dass nur der Betriebsinhaber einen Beihilfeantrag stellen kann, wobei Betriebsinhaber eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen ist, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

3.1.2. 4 Gemäß Art 25 der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 316 vom 2.12.2009, S 65, in der Folge VO (EG) 1122/2009, kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

3.1.2. 5 Die Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 316 vom 2.12.2009, S 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl L 194 vom 21.7.2012, S 3, in der Folge VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.

(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.

...

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet ....

...

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...].

...

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

...

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.1.2. 6 Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl II 492/2009, lautet auszugsweise:

"Sammelantrag

§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

1. ...

5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als

a) Ackerflächen ...,

b) Dauergrünlandflächen

...

(2) Die Flächen sind nach Lage und Ausmaß in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben."

3. 2 Zu Spruchpunkt A.I) - Zur Aufhebung des Abänderungsbescheids vom 26.6.2014

3.2. 1 Gemäß den §§ 37 und 39 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie gemäß § 17 VwGVG das Gericht -, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

3.2. 2 Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048). Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0066; Winkler in Götzl/??Gruber/?Reisner/?Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 Anm 11).

3.2. 3 Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid nach Einlangen der Beschwerde abgeändert. Es sind sowohl eine beabsichtigte Abänderung gemäß § 19 Abs 2 MOG als auch eine Beschwerdevorentscheidung denkbar, da die belangte Behörde den Inhalt des angefochtenen Bescheids zumindest formal neu entschieden hat. Es ist zwar grundsätzlich nur der Spruch des Bescheides verbindlich, die Begründung ist jedoch dann zu seinem Verständnis heranzuziehen, wenn der Spruch nicht eindeutig ist (VwGH 18. 12. 2014, 2012/07/0233). Der Spruch des Bescheides ist somit im Zusammenhang mit seiner Begründung zu verstehen (VwGH 20. 10. 2015, Ra 2015/09/0039).

3.2. 4 Da die Einordnung des Bescheids als Abänderungsbescheid oder Beschwerdevorentscheidung aus dem Spruch heraus nicht eindeutig erkennbar ist, sind die Begründung und der weitere Inhalt des Bescheids zum Verständnis des Spruchs heranzuziehen. Die Begründung selbst enthält dazu ebenfalls keine Aussage, da sie sich auf die Gründe für die Neufestsetzung der Betriebsprämie beschränkt. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich jedoch, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Der Bescheid ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen.

3.2. 5 Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG iVm § 19 Abs 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Behörde hat ihren Bescheid nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde dem Ausgangsbescheid (Abänderungsbescheid) dahingehend derogiert, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Abänderungsbescheides getreten (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/09/0025) und mit dieser zu einer Einheit verschmolzen ist (VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0057 bis 0060; Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 14 VwGVG, 2009 BlgNR, 24. GP, 5, und Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], § 14 Rz 13 ff, mwN).

Die erneute Einbringung der Beschwerde ist zwar nicht ausdrücklich als Vorlageantrag sondern erneut als Beschwerde bezeichnet, bringt jedoch klar zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über seine Beschwerde begehrt. Es genügt nämlich, dass das Rechtsmittel erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Rechtsstandpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0037). Daher ist das zweite als Beschwerde bezeichnete Schreiben als Vorlageantrag anzusehen.

Somit war durch das Bundesverwaltungsgericht angesichts des fristgerechten Einlangens des Vorlageantrages über die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung abzusprechen, da diese im Regime des VwGVG - anders als nach dem § 64a AVG - nicht mit Einlangen des Vorlageantrags außer Kraft tritt (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Bereits im Einleitungssatz des § 27 VwGVG wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bindung an das Beschwerdevorbringen nur insoweit greifen soll, "soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet". Das erkennende Gericht hat daher jedenfalls auch die (sachliche, funktionelle oder örtliche) Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie der Beschwerdeführer - wie im gegenständlichen Fall - in der Beschwerde nicht geltend gemacht hat, und Bescheide unzuständiger Behörden jedenfalls aufzuheben. Die Unzuständigkeit ergibt sich im gegenständlichen Fall daraus, dass die belangte Behörde bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung die Grenzen der §§ 14 Abs 1 VwGVG iVm 19 Abs 7 MOG 2007 überschritten hat und die Entscheidung deutlich verspätet erlassen hat.

3. 3 Zu Spruchpunkt A.II) - Aufhebung des Abänderungsbescheids vom 3.1.2014

3.3. 1 Aus dem von der Behörde dem erkennenden Gericht vorgelegten "Report" ergeht, dass sich aus Sicht der Behörde die Aktenlage dahingehend geändert habe, dass sie eine andere Entscheidung getroffen hätte, wäre sie in der Sache noch zuständig. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts iSd § 28 Abs 3 VwGVG.

3.3. 2 Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben.

3. 4 Zu Spruchpunkt B) - Nichtzulassung der Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH oder des EuGH (siehe die unter 3.2 und 3.3 jeweils angeführte Judikatur).

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