BVwG W136 2123504-1

W136 2123504-1Tribunal administratif fédéral26 juil. 2016

Regest

Dienstpflichtverletzung, Einleitungsbeschluss, Strafurteil,<br/>Verdachtsgründe

Texte intégral

BVwG W136 2123504-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2123504.1.00

Spruch

W 136 2123504-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Peter STOFF, Neustiftgasse 3/4, 1070 Wien, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 23.02.2016, GZ: 03 104/6-DK/15, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 2 und 56 Abs. 2 BDG 1979 ein. Der Spruch dieses Bescheides lautet wörtlich (Anonymisierung durch das BVwG):

"[Der BF] wird beschuldigt,

er habe als beauftragter steuerlicher Vertreter der XXXX GmbH (kurz: XXXX) gemeinsam (§11 1. Fall FinStrG) mit deren Geschäftsführer und Gesellschafter XXXX vorsätzlich Abgabenverkürzungen bewirkt und dies teils nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten (II), und zwar:

I./ unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten

1. / an Kapitalertragssteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen (durch Auszahlung sogenannter Gesellschafterdarlehen, nicht abzugsfähiger Werbe-, Repräsentations- und Fahrtkosten sowie Kick-Back-Zahlungen) durch Unterlassen der Anmeldung und Abfuhr

a./ für das Jahr 2005 um € 14.341,89

b./ für das Jahr 2006 um € 209.773,87

c./ für das Jahr 2007 um € 210.146,36

d./ für das Jahr 2008 um € 147.719,74

e./ für das Jahr 2009 um € 35.356,13

2. / an Umsatzsteuer durch Abgabe unrichtiger (Erlös und Gewinn zu gering ausweisender) Erklärungen

a./ für das Jahr 2005 um € 840,16

b./ für das Jahr 2006 um € 4.909,98

c./ für das Jahr 2007 um € 15.620,02

3. / an Körperschaftssteuer durch Abgabe unrichtiger (Erlös und Gewinn zu gering ausweisender) Erklärungen

a./ für das Jahr 2005 um € 11.817,07

b./ für das Jahr 2006 um € 50.167,57

c./ für das Jahr 2007 um € 99.632,30

II./ unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen durch Abgabe unrichtiger (Erlös und Gewinn zu gering ausweisender) Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis Dezember 2008 eine Verkürzung an Umsatzsteuer um insgesamt € 84.065,50.

XXXX wird vorgeworfen, damit das Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG sowie das Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Weiters wird XXXX angelastet, durch das treuhändige Halten von Gesellschaftsanteilen an der XXXX für XXXX und XXXX dafür gesorgt zu haben, deren gegen dienstrechtliche Pflichten gegenüber ihren Dienstgebern XXXX Österreich AG und XXXX verstoßenden Gesellschaftsbeteiligungen zu verschleiern und eine die Hinterziehung von Abgaben begünstigende Konstruktion geschaffen zu haben.

XXXX wird zur Last gelegt, durch die Begehung der Vergehen der Abgabenhinterziehung und die Übernahme der Treuhandschaft in Ausübung seiner gemeldeten Nebenbeschäftigung "Mitarbeit in einer Wirtschaftstreuhänderkanzlei" das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beschädigt, insofern wesentliche dienstliche Interessen gefährdet und damit gegen seine Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 2 und 56 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und folglich schuldhafte Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben".

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus der Disziplinaranzeige vom 26. November 2009 sowie den gegen XXXX ergangenen Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ. 015Hv 1/12t, vom 24.04.2013, des Oberlandesgerichtes Wien, GZ. 17 Bs 173/14m, vom 02.07.2014 und des Obersten Gerichtshofes, GZ. 13 Os 102/13v-4, vom 23.04.2014 ergeben würde.

Der Disziplinarbeschuldigte habe seit Jahren eine der Dienstbehörde gemeldete Nebenbeschäftigung in einer Steuerberatungskanzlei ausgeübt, sei in der 2005 gegründeten XXXX GmbH (XXXX) für die gesamte Buchhaltung und die steuerliche Vertretung zuständig gewesen und habe als im Firmenbuch eingetragener Gesellschafter dieser Gesellschaft Anteile in Höhe von insgesamt 76 % treuhändig für XXXX innegehabt, welche dieser als Treuhänder für XXXX, jeweils in Höhe von 38 %, gehalten habe. Dadurch habe er es XXXX und XXXX ermöglicht, durch ihre Beteiligung an jener Gesellschaft, die geschäftliche Beziehungen zur ihren jeweiligen Arbeitgebern unterhielt, eine gegen die dienstnehmerische Treuepflicht verstoßende Interessenskollision zu verheimlichen. Anschließend wurden die seitens des Beschuldigten unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten vermutlich getätigten Handlungen und die damit verursachten Abgabenwidrigkeiten näher aufgezählt.

Der Sachverhalt würde daher den Verdacht auf das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 2 BDG und 56 Abs. 2 1979 begründen.

Der Beamte habe gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und dürfe laut § 56 Abs. 2 BDG 1979 keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit zähle dabei zu den wesentlichen dienstlichen Interessen im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979.

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz verpflichte Beamte, in ihrem gesamten Verhalten (auch in ihrem außerdienstlichen Bereich) darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Gesetzesverstöße von Beamten seien je nach Gewichtung der Schwere der Rechtsverletzung geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit zu erschüttern. Dieser Vertrauensverlust trete bei einem Rechtsgut, dessen Schutz dem betreffenden Beamten anvertraut sei, in erheblich größerem Umfang ein.

Ziel eines geordneten staatlichen Finanzwesens sei ein rechtskonformer Vollzug der Abgabennormen. Dementsprechend seien Systeme und Strategien entwickelt worden, die eine gleichmäßige und regelmäßige Besteuerung aller Rechtsunterworfenen sicherstellen sollen. Finanzbediensteten (Mitarbeitern der Betriebsprüfung) seien seitens des Dienstgebers auch spezifisches Wissen bzw. Erfahrungswerte (zB finanzspezifische Techniken und Verfahren, Prüfplänen, Risikoanalysen etc) bezüglich steuerschonender Einkommensermittlung vermittelt worden, worüber weder Abgabepflichtige noch berufsmäßige Parteienvertreter verfügen und welches bzw. welche XXXX sich bei der Tätigkeit als Buchhalter zu Nutze machen würde.

Der Disziplinarbeschuldigte würde sich daher in einem latenten Interessenkonflikt befinden, da er als Dienstnehmer der Finanzverwaltung staatliche Interessen berücksichtigen müsse, während sein privater Auftraggeber ihn gerade dafür honoriere, die Abgabenbelastung möglichst gering zu halten. Weiters könnte bei einer Vertretung der GmbH im Zuge einer Steuerprüfung in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen (z.B. bei Verhandlungen vor dem Bundesfinanzgericht), XXXX würde seine Bekanntheit innerhalb der Finanzverwaltung dazu nutzen, um für diese Gesellschaft zu intervenieren. Dies könnte unweigerlich den Anschein einer ungerechtfertigten Sonderbehandlung erwecken.

Es sei somit davon auszugehen, dass Beamte, insbesondere jene die über eine einschlägige Ausbildung und Praxis verfügen und nach wie vor im Finanzressort, wenn auch nicht im Kernbereich der Steuerverwaltung, jedoch in einem Aufgabenfeld der Finanzaufsicht tätig sind, wenn sie selbst Steuern hinterziehen, im Hinblick auf die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben in der Öffentlichkeit einen erheblichen oder völligen Verlust des Vertrauens zu vertreten haben.

Durch die strafgerichtliche Verurteilung des XXXX wegen Abgabenhinterziehung sei der Verdacht begründet, dass er durch das seiner Verurteilung zugrunde liegende Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben entscheidend negativ beeinträchtigt habe. Das Disziplinarverfahren gegen ihn sei daher spruchgemäß einzuleiten gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 09.03.2016 Beschwerde und beantragte, den Beschluss vom 23.02.2016, GZ 03 104/6-DK/15, aufzuheben und die Disziplinarerhebungen gegen ihn einzustellen. Begründend wurde dazu ausgeführt, es sei richtig, dass

XXXX wegen der in der Disziplinaranzeige genannten Delikte rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Urteile gegen die Mitbeschuldigten seien mittlerweile aber mit Freispruch rechtskräftig aufgehoben worden. Eine Begehung der Delikte durch den Disziplinarbeschuldigten sei zwar auch ohne Anstiftung bzw. Tatbeitrag der Mitangeklagten logisch möglich, würde jedoch in Wahrheit völlig dem näher angeführten, in der Urteilsbegründung angenommenen Sachverhalt widersprechen. Jedenfalls sei sogar das Urteil davon ausgegangen, dass dem Beschuldigten aus diesen "Malversationen" keine Beträge zugeflossen seien.

Durch die Freisprüche würde zudem feststehen, dass die Mitbeschuldigten mit XXXX weder die Hinterziehung von Kapitalertragsteuern noch die Lukrierung von Schwarzgeld geplant haben können. Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Disziplinarverfahren zu Grunde liegenden Verurteilung würden sich auch daraus ergeben, dass die Gewährung von Gesellschafterdarlehen nach den Bestimmungen der Körperschaftsteuerrichtlinie erfolgt sei und diese verzinst sowie in der Bilanz ausgewiesen worden seien. Außerdem sei die bei Ausschüttung bzw. Gegenverrechnung der Gesellschafterdarlehen mit Gewinnen abzuführende Kapitalertragsteuer vom Beschuldigten errechnet und dem Geschäftsführer mitgeteilt worden, damit dieser für die schließlich erforderliche Körperschaftsteuerzahlung vorsorgen könne.

Zur Aufnahme von Belegen sei es jeweils auf Grund der Beteuerung des Geschäftsführers gekommen, dass es sich dabei um betrieblich veranlasste Ausgaben für Bewirtung und Geschenke gehandelt habe. Sämtliche Maßnahmen zur Sicherstellung einer korrekten steuerlichen Behandlung seien zwar im Strafakt aktenkundig, auf Grund des angenommenen gemeinsamen Vorsatzes mit den mittlerweile freigesprochenen Mitangeklagten jedoch nicht zu Gunsten des Beschuldigten gewertet worden. Die Bindungswirkung nach § 95 BDG würde sich zwar auf die im Spruch enthaltenen Tatsachenfeststellungen bezieht, diese müssten aber auch aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgehen. Bezüglich einer disziplinarrechtlichen Verfolgung auf Grund eines disziplinären Überhanges sei zu würdigen, auf welche Weise der Beschuldigte die Tat begangen habe. Eine Beschaffung des Strafaktes und der freisprechenden Urteile gegen die Mitangeklagten sei daher notwendig, um sich ein Bild machen zu können, welche Tathandlungen dem Beschuldigten vorgeworfen wurden und wie weit die Bindungswirkung gemäß § 95 BDG geht. Für den Fall, dass dem Rechtsmittel gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens keine Folge gegeben werden sollte, werde dem Ansinnen entgegengetreten, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Insoweit im Bescheid festgestellt werde, dass der Beschuldigte durch das treuhändige Halten von Geschäftsanteilen zur Verschleierung der Gesellschaftsbeteiligungen seiner Treugeber gegenüber deren Dienstgebern beigetragen und eine die Hinterziehung von Abgaben begünstigende Konstruktion geschaffen habe, wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen deren dienstrechtliche Pflichten nach deren Freispruch im Strafverfahren keineswegs gesichert sei. Es sei auch nicht erkennbar, worin eine Treuhandschaft eine Hinterziehung von Abgaben begünstigen soll. In der Übernahme einer solchen könne daher kein Disziplinarvergehen gesehen werden. Dieser Vorwurf sei daher unschlüssig. Ebenso würde es nicht zutreffen, dass deren Übernahme in Ausübung der gemeldeten Nebenbeschäftigung das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beschuldigten beschädigen, wesentliche dienstliche Interessen gefährden und damit gegen seine Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 2 und 56 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und folglich eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begründen würde.

Weiters sei XXXX im Bereich der XXXX tätig und habe mit der Bemessung von Steuern nichts zu tun. Eine Begünstigung aufgrund seiner Kontakte im Rahmen seiner Dienststelle sei ihm auch nicht vorgeworfen worden. Aus diesem Grund sei ihm auch die ordnungsgemäß gemeldete Nebenbeschäftigung genehmigt worden. Die Treuhandschaft sei nicht in Ausübung dieser Nebenbeschäftigung, sondern aus einer persönlichen Gefälligkeit übernommenen worden.

Ferner seien die in der Disziplinaranzeige behaupteten Sachverhalte zum Teil unrichtig. Der Beschuldigte sei nicht für die steuerliche Vertretung der Gesellschaft zuständig gewesen. Er habe im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung weder Angelegenheiten dieser Firma betreut, noch sei er deren Geschäftsführer gewesen. Seine Haftung würde sich vielmehr daraus ableiten, dass er auf Grund seiner Sachkenntnis mit der Vornahme von Buchungen betraut gewesen sei. Es habe sich um typische Buchhaltertätigkeiten gehandelt. Da auch Vorgänge gebucht worden seien, deren Unrichtigkeit bzw. Fiktionalität ihm hätte auffallen müssen, habe das Gericht gefolgert, dass diese Buchungen im Wissen und in Übereinstimmung mit den Treugebern und dem Geschäftsführer erfolgt sein müssen.

Die Steuerberatungskanzlei habe zwar die Lohnverrechnung für die Firma OCO GmbH übernommen, er habe im Rahmen seiner Nebentätigkeit jedoch nichts damit zu tun gehabt. Weiters sei die genannte Firma in die Fristenliste der Steuerberatungskanzlei aufgenommen worden, um mehr Zeit zur Erstellung der Jahreserklärungen zu erhalten und habe der mit einer Zustellvollmacht ausgestattete Beschuldigte Zusendungen des Finanzamtes an die Steuerberatungskanzlei (lediglich) übernommen und an den Geschäftsführer weitergeleitet. Auch das Finanzamt sei nicht von einer steuerlichen Vertretung durch XXXX ausgegangen und habe ihn konsequenterweise nicht zu den Prüfungsvorgängen bezüglich der Firma XXXX GmbH beigezogen. Dementsprechend könne er dadurch auch keine Dienstpflichten verletzt haben. Ebenso seien keine Haftungsbescheide gegen ihn ergangen. Genauso sei es unrichtig, dass es durch die Treuhandkonstruktion bereits zu einem Verstoß gegen die Dienstpflichten gekommen sei.

Der Firma XXXX sei aus dem näher beschriebenen Geschäftsmodell kein Schaden erwachsen bzw. auch nicht geltend gemacht worden. Eine Firmenbeteiligung, die dem Dienstgeber nicht konkurriert, könne nicht als Verstoß gegen die Treuepflicht angesehen werden. Vielmehr habe durch dieses Geschäftsmodell eine besonders problemlose und kompetente Betreuung der Kunden gewährleistet werden können, woraus sich auch der zunächst große geschäftliche Erfolg des Unternehmens ergeben habe. Da eine Verzögerung des Projektes wegen Diskussionen in Hinblick auf eine Genehmigung schädlich gewesen wäre, sei die Entscheidung bezüglich Haltung der Geschäftsanteile durch einen Treuhänder gefallen.

Zu den rechtlichen Überlegungen der Disziplinaranzeige wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seine Dienststelle offensichtlich keinen Berührungspunkt mit seiner Tätigkeit gesehen habe, zumal sie die Nebenbeschäftigung genehmigt habe. Aus diesem Grund könne diese Tätigkeit selbst auch nicht als Disziplinarvergehen gewertet werden. Zudem sei die der strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Tätigkeit gar nicht im Rahmen der Nebenbeschäftigung erfolgt. Daher sei lediglich zu beurteilen, ob der Disziplinar- beschuldigte durch die strafrechtlich geahndeten Delikte auch ein Disziplinarvergehen gesetzt habe. Weiters sei das gegenständliche gerichtliche Finanzstrafverfahren von keinerlei öffentlichem Interesse gewesen, wodurch die Verurteilung des Disziplinarbeschuldigten zu keinem Vertrauensverlust der Allgemeinheit in die Verwaltung geführt habe.

Ferner bestehe der von der Disziplinarbehörde angesprochene Interessenkonflikt in Wahrheit nicht, zumal Ziel der Finanzverwaltung wohl unbestritten die richtige Besteuerung der Abgabenpflichtigen sei. Den Ausführungen bezüglich einer Vermittlung von spezifischem Wissen zur steuerschonenden Einkommensermittlung und eines latenten Interessenkonflikt von nebenberuflich tätigen Finanzbediensteten müsse daher entschieden entgegengetreten werden. Da die Treuhandschaft und die Nebenbeschäftigung disziplinarrechtlich unbedenklich seien, bleibe nur die Untersuchung der begangenen Delikte bezüglich eines allfälligen zusätzlichen disziplinarrechtlichen Überschusses an Unrecht. Ein disziplinarrechtlicher Überhang an Unrecht gegenüber jenem, das bereits durch das Strafurteil sanktioniert worden sei, sei jedoch nicht gegeben, da die Dienststelle des Beschuldigten in keinem Zusammenhang mit der Vorschreibung und Einbringung von Steuern stehe und die Delikte sich nicht gegen das gleiche Rechtsgut richten würden, welches vom Beschuldigten im Rahmen seiner Beamtentätigkeit zu wahren sei.

Schließlich ergebe sich aus der Art der Begehung, dass ein Großteil der Schadenssumme einen Bereich betreffe, der in der Finanzjudikatur konform mit der Vorgangsweise des Beschuldigten beurteilt werde und seien durch die nachfolgenden Freisprüche der Mitangeklagten ernste Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil gegen den Disziplinarbeschuldigten erweckt worden.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.03.2016 dem BVwG (eingelangt am 22.03.2016) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1.1. Zur Person des BF:

Der am 24.05.1955 geborene BF steht als Beamter in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis, seine Dienststelle ist die XXXX, in der er als Mitarbeiter im Bereich II "XXXX" in der Abteilung II/3 "XXXX" tätig ist. Diese Feststellung konnte unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden.

1.2. Zur im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzung:

Der der angelasteten Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem unter Punkt I dargestellten Verfahrensgang, vor allem aus den gegen den Beschuldigten ergangenen Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ. 015Hv l/12t, vom 24.04.2013, des Oberlandesgerichtes Wien, GZ. 17 Bs 173/14m, vom 02.07.2014 und des Obersten Gerichtshofes, GZ. 13 Os 102/13v-4, vom 23.04.2014, und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der BF bestreitet zwar nicht, dass er wegen der in der Disziplinaranzeige genannten Delikte rechtskräftig verurteilt wurde, vermeint jedoch, dass er keine Dienstpflichten verletzt habe. Dazu bringt er im Wesentlichen vor, dass die Urteile gegen die Mitbeschuldigten mittlerweile mit Freispruch rechtskräftig aufgehoben worden seien und eine Begehung durch den Beschuldigten alleine, dem in der Urteilsbegründung angenommenen Sachverhalt völlig widersprechen würde. Ferner sei die Gewährung von Gesellschafterdarlehen nach den Bestimmungen der Körperschaftssteuerrichtlinie erfolgt und seien diese verzinst sowie in der Bilanz ausgewiesen worden, womit auch deshalb erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Verurteilung bestünden. Es sei auch nicht erkennbar, worin eine Treuhandschaft eine Abgabenhinterziehung begünstigen soll und könne in deren Übernahme daher kein Disziplinarvergehen gesehen werden. Schließlich sei ein disziplinarrechtlicher Überhang an Unrecht gegenüber jenem, das bereits durch das Strafurteil sanktioniert wurde, nicht gegeben.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§°1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Der BF sprach sich in seiner Beschwerde für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus. Ungeachtet dessen wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017).

Zu Spruchpunkt A):

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F BGBl. I Nr. 164/2015 (BDG 1979) maßgeblich:

"§ 43 (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

..........

§ 56 (2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn

an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die

Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche

dienstliche Interessen gefährdet. [...]

..........

§ 123 (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben."

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, insbesondere auch der Tatsache, dass der BF nach der Aktenlage selber darauf hinweist, dass er wegen der in der Disziplinaranzeige genannten Delikte, nämlich der Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG rechtskräftig verurteilt wurde, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Es ist daher den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu folgen, dass insbesondere Beamte im Finanzressort, die in der Finanzaufsicht tätig sind und selbst Steuern hinterziehen, im Hinblick auf die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben in der Öffentlichkeit einen erheblichen oder völligen Verlust des Vertrauens zu vertreten haben. Durch die strafgerichtliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Abgabenhinterziehung ist daher der Verdacht begründet, dass er durch das seiner Verurteilung zugrunde liegende Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben entscheidend negativ beeinträchtigt haben könnte. Wie sich nämlich aus § 43 Abs. 2 BDG 1979 ergibt, hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und er darf nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 zählt dabei auch zu den wesentlichen dienstlichen Interessen.

Nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz sind Beamte verpflichtet in ihrem gesamten Verhalten, somit auch in ihrem außerdienstlichen Bereich, darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Bei Gesetzesverstößen ist dieses Verhalten je nach Gewichtung der Schwere der Rechtsverletzung geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit zu erschüttern bzw. bei einem Rechtsgut, dessen Schutz dem betreffenden Beamten anvertraut ist, einen Vertrauensverlust in erheblich größerem Umfang zu verursachen. Es liegt somit schon allein aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung der Verdacht nahe, dass der BF diese Dienstpflichten verletzt hat.

Die Einwände in der Beschwerde, wonach der BF nicht für die steuerliche Vertretung der Gesellschaft zuständig gewesen sei und im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung weder Angelegenheiten der beteiligten Firma betreut habe, noch deren Geschäftsführer gewesen sei, bzw. die abzuführende Kapitalertragssteuer errechnet und dem Geschäftsführer mitgeteilt sowie Belege nur aufgrund dessen Beteuerung, dass es sich um betrieblich veranlasste Ausgaben handelt, in die Buchhaltung aufgenommen habe, sind grundsätzlich nicht geeignet, den gegen ihn bestehenden Verdacht schon im Voraus auszuräumen. Vielmehr führte er in seiner Beschwerdeschrift selbst aus, dass es auch zur Buchung von Vorgängen gekommen sei, deren Unrichtigkeit bzw. Fiktionalität ihm auffallen hätten müssen. Jedenfalls werden diese Vorbringen und allfällige Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe im Rahmen des weiteren Disziplinarverfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung entsprechend zu prüfen und zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143).

Insoweit der BF in seiner Beschwerde vermeint, dass das gegenständliche gerichtliche Finanzstrafverfahren von keinerlei öffentlichem Interesse gewesen und in den Medien auch nicht darüber berichtet worden sei, wodurch es zu keinem Vertrauensverlust gegenüber Dienststellen der Verwaltung in der Allgemeinheit gekommen sein könne, ist er darauf hinzuweisen, dass es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nicht darauf ankommt ("... Eine derartige Vorgangsweise eines Sicherheitswachebeamten war - ungeachtet der Frage, ob und inwieweit sie nun tatsächlich in die Öffentlichkeit gedrungen ist - offenkundig geeignet, das Ansehen des Amtes und darüber hinaus auch der Sicherheitsbehörden insgesamt zu gefährden, VwGH vom 29.04.2004, 2001/09/0087 bzw. VwGH vom 27.06.2002, 2001/09/0012 und vom 27.09.2002, 2001/09/0205). Hinsichtlich seines Vorbringens, wonach er im Rahmen seiner Behörde nichts mit der Bemessung von Steuern zu tun gehabt habe, ist festzustellen, dass im angefochtenen Bescheid ohnehin berücksichtigt wurde, dass er nicht im Kernbereich der Steuerverwaltung tätig ist. Darüber hinaus ist es in Hinblick auf seine Tätigkeit in einem Aufgabenfeld der Finanzaufsicht auch nicht völlig ausgeschlossen, dass in der Öffentlichkeit allein deshalb ein ungewollter Anschein bzw. ein falscher Eindruck entsteht.

Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde letztlich als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.

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