L513 2122696-1•BVwG L513 2122696-1
L513 2122696-1Tribunal administratif fédéral26 juil. 2016
Ermittlungspflicht, Geschäftsführer, Haftung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Meldeverstoß, Zeitraumbezogenheit
L513 2122696-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über den Vorlageantrag von Herrn XXXX, vertreten durch RA Dr. Clemens ILLICHMANN, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 11.01.2016, Beitragskontonummer: XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 09.06.2015 wurde Herr Ing. XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) von der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) darüber in Kenntnis gesetzt, dass er gemäß der neuen Rechtslage, gültig seit 01.08.2010, ab dem 31.07.2010 bei jeder getätigten Zahlung die SGKK anteilsmäßig berücksichtigen hätte müssen. Darüber hinaus sei im Zuge einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GPLA) festgestellt worden, dass er im Zeitraum Juli 2012 bis März 2014 die Abrechnung der Beiträge nicht ordnungsgemäß durchgeführt gehabt habe, wodurch er Meldepflichten verletzt habe.
Die bP wurde insoweit aufgefordert Unterlagen beizubringen, welche eine Prüfung der Gleich- bzw. Ungleichbehandlung und der Meldepflichtverletzung zulassen, sowie Gründe zu nennen, welche sie als Vertreter ohne ihr Verschulden daran gehindert hätte, die ihr obliegenden Verpflichtungen, nämlich die Meldung, Abrechnung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge, zu erfüllen.
2. Die bP ersuchte mit Schreiben vom 02.07.2015 um Fristerstreckung und übermittelte innerhalb der neuen Frist eine Stellungnahme vom 22.07.2015 samt Unterlagen.
3. In der Folge wurde die bP mit E-Mail vom 31.07.2015 seitens der SGKK aufgefordert, die der E-Mail angehängten Tabelle auszufüllen, da die von ihr übermittelten Unterlagen eine vollständige Prüfung der vorgeworfenen Tatsachen nicht zugelassen hätten. Darüber hinaus sei die bP darauf hingewiesen worden, dass neben der Ungleichbehandlung auch die Meldepflichtverletzung geltend gemacht werde und dass darauf bisher noch nicht eingegangen worden sei.
4. Aufgrund einer telefonischen Anfrage wurden der rechtsfreundlichen Vertretung der bP mit E-Mail vom 14.08.2015 die beiden Prüfberichte inkl. der Niederschriften über die Schlussbesprechungen übermittelt. Ebenso wurden ihr auf Nachfrage per E-Mail vom 07.10.2015 der Kontoauszug des Beitragskontos der XXXX GmbH (im Folgenden auch kurz bezeichnet als A. GmbH) übermittelt und ein Zugang zum WEB-BE-Kundenportal zur externen Onlineeinsicht des Beitragskontos eingerichtet.
5. Mit Bescheid vom 20.10.2015 hat die SGKK die bP als ehemaligen Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin A. GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG verpflichtet, die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juli 2012, August 2012, Mai 2013, August 2013, November 2013, Dezember 2013, Jänner 2014, Februar 2014 und März 2014 in Höhe von EUR 45.453,72 zuzüglich Verzugszinsen binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.
Begründend führte die SGKK aus, dass die A. GmbH im Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg unter FN XXXX eingetragen sei. Dem Firmenbuch sei zu entnehmen, dass die bP ab dem 18.12.2012 Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei.
Auf dem Beitragskonto der A. GmbH scheine per 20.10.2015 ein Gesamtrückstand iHv € 45.453,72 für die Beiträge ab November 2013 offen auf. Diesen Beitrag mache die SGKK, wie bereits angekündigt, gegen die bP persönlich im Zuge der Ausfallshaftung geltend.
Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg sei das Insolvenzverfahren aufgehoben worden. Nach Abzug der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds sei der im Rückstandsausweis ersichtliche Betrag uneinbringlich bei der Gesellschaft.
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG würden vertretungsbefugte Organe persönlich für die Rückstände der Gesellschaft haften, wenn die Beiträge aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung bei der Gesellschaft uneinbringlich werden. Darüber hinaus sei die bP seit 01.08.2010 verpflichtet bei der Bezahlung der Gläubiger die SGKK nicht zu benachteiligen.
Als vertretungsbefugtes Organ sei die bP somit (nach § 58 Abs. 5 ASVG) verantwortlich gewesen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit bezahlt werden und darüber hinaus verpflichtet, ihre Gläubiger gleich zu behandeln.
Laut der ständigen Rechtsmeinung des VwGH sei die Haftung gem. § 67 Abs. 10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, welche das vertretungsbefugte Organ deshalb treffe, weil es seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen schuldhaft, wobei leichte Fahrlässigkeit genüge, verletzt habe. Das zur Haftung herangezogene vertretungsbefugte Organ treffe in diesem Zusammenhang die Verpflichtung, darzulegen, weshalb es nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Beitragsschulden rechtzeitig, zur Gänze oder zumindest anteilig, entrichtet worden seien und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörden treffe denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei.
Seit der Novelle BGBl I 2010/62 sei durch den § 58 Abs. 5 geklärt, dass die VertrerInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen hätten, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und befugt seien, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Die bP habe somit insbesondere dafür zu sorgen gehabt, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die verwalten worden seien, entrichtet werden.
Bei der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG handle es sich um eine Ausfallshaftung, welche das zur Vertretung berufene Organ treffe. Grundsätzlich seien die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person an den Grundsatz der Gesamtverantwortung gebunden, wonach jeder einzelne Vertreter, alle Pflichten, welche der juristischen Person auferlegt seien, zu erfüllen habe. Dieser Grundsatz verlange zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen, wovon sich eine solidarische Verantwortung aller vertretungsbefugten Organe für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen, welche der juristischen Person auferlegt seien, ableiten lasse. Zwar sei eine Aufgabenzuweisung aufgrund interner Geschäftsverteilung anerkannt, jedoch könnten hierdurch die Verantwortlichkeiten des einzelnen Vertreters nicht aufgehoben, sondern nur begrenzt werden.
Eine solche interne Geschäftsverteilung setze eine im Vorhinein schriftlich festgelegte Zuteilung über die Zuständigkeiten der einzelnen vertretungsbefugten Organe voraus, sowie die Gewährleistung, dass das Vertrauen in die für die Erfüllung der zugeteilten Pflichten zuständigen vertretungsbefugten Organe gerechtfertigt sei.
Sobald jedoch die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft Anlass zu einer Überprüfung der Wahrnehmung der zugeteilten Pflichten gebe, trete die selbst vereinbarte Aufgabenzuweisung und die damit verbundene Haftungsbegrenzung hinter den Grundsatz der Gesamtverantwortung zurück.
Ein Anlass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu bezweifeln, sei laut Entscheidung des VwGH (vgl. VwGH 2001/08/0211) u.a. auch dann gegeben, wenn der Geschäftsführer sich schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklären habe müssen und diese Beschränkung dazu führe, dass er beitragsrechtliche (abgabenrechtliche) Pflichtverletzungen von vornherein nicht erkennen könne.
Als Geschäftsführer sei die bP auch nach ihrem Ausscheiden aus der Organstellung gem. § 132 BAO sieben Jahre lang verpflichtet, Auskünfte über die die Geschäfte und Vermögenswerte der GmbH erteilen zu können.
Neben der Ungleichbehandlung ab dem 01.11.2013, ab welchem die bP den bereits offen aushaftenden Gesamtrückstand aliquot zu berücksichtigen gehabt hätte, mache die SGKK die Meldepflichtverletzung für die Beitragsmonate Mai 2013 bis März 2014 geltend. Im Zuge der GPLA sei festgestellt worden, dass die bP Dienstnehmer nicht ordentlich angemeldet und abgerechnet habe.
Mit Schreiben vom 09.06.2015, welches gem. § 17 ZustellG mit der Hinterlegung am 12.06.2015 als zugestellt gelte, sei die bP aufgefordert worden, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die das Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine persönliche Haftung ausschließe.
Auf dieses Schreiben hin habe der gewillkürte Vertreter reagiert und Gründe und Unterlagen vorgelegt, welche gegen das Verschulden der bP an der Uneinbringlichkeit der Beiträge sprechen sollten. Aufgrund der übermittelten Unterlagen sei es jedoch nicht möglich eine Haftungsquote zu berechnen, weshalb nach erfolgloser Aufforderung zur Übermittlung von Unterlagen, welche eine Haftungsprüfung zulassen würden, die persönliche Haftung der bP nach §§ 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG für den im Spruch genannten Betrag mit Bescheid auszusprechen gewesen sei.
Begründend verwies die SGKK auf die Bestimmungen der § 410 Abs. 1 Z 4 ASVG iVm §§ 56 ff AVG und der §§ 58 Abs. 5, 67 Abs. 10 und 83
ASVG.
Dem Bescheid war ein Rückstandsausweis vom 20.10.2015 der A. AmbH (Primärschuldnerin) angefügt.
6. Mit Schriftsatz vom 12.11.2015 erhob die bP fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass über die A. GmbH am 07.04.2014 ein Konkursverfahren eröffnet worden sei. Anlässlich des Konkursverfahrens habe die SGKK eine GPLA-Prüfung vorgenommen. Vom GPLA-Prüfer seien die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt und Beiträge für den Zeitraum Jänner bis März 2014 in Höhe von € 19.690,14 zur Vorschreibung gebracht worden. Im obgenannten Zeitraum Jänner bis März 2014 seien die Mitarbeiter des Unternehmens nur mehr geringfügig beschäftigt gewesen. Die auf das geringfügige Beschäftigungsverhältnis anfallenden Beiträge hätten im obgenannten Zeitraum € 1.591,76 betragen.
Der gesamtaushaftende Rückstand habe nach Beendigung der GPLA-Prüfung € 45.453,72 abzüglich der fälschlich vorgeschriebenen Beiträge iHv € 19.690,14 und zuzüglich der Beiträge auf geringfügige Beschäftigung iHv € 1.591,76 insgesamt € 27.355,34 betragen.
Der gesamte tatsächlich aushaftende Beitragsrückstand verringere sich somit auf € 27.355, 34.
Im Zeitraum Jänner 2014 bis Konkurseröffnung am 07.04.2014 seien keine neuen Aufträge mehr durchgeführt worden, ausgenommen Ausbesserungsarbeiten. Aus diesem Grunde habe es 2014 nur mehr geringfügig Beschäftigte gegeben.
Die Personendaten und Abrechnungszeiten seien aus dem Prüfbericht vom 11.06.2014 (Konkursabschlussprüfung) zur Berichtigung herangezogen worden.
Ergänzend werde festgehalten, dass die anlässlich einer KIAB-Kontrolle aufgedeckten nachstehend namentlich genannten Personen, nämlich XXXX, niemals bei der A.GmbH, sondern auf einer auf Rechnung des zweiten Geschäftsführers Herrn XXXX geführten Baustelle gearbeitet hätten und dieser bei der Einvernahme ausgesagt habe, die vier Personen würden für die A. GmbH arbeiten, was nicht den Tatsachen entspreche.
Beantragt wird der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde stattgeben zu wollen und die Beiträge im obgenannten Sinn festzusetzen bzw. zu korrigieren.
Zum Beweis für die Ausführungen der bP wurden dem Rechtsmittelschriftsatz eine Aufstellung über die auf das geringfügige Beschäftigungsverhältnis anfallenden Kosten und die Beitragsnachweisungen für den Zeitraum Jänner bis März 2014 beigelegt.
7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die SGKK als belangte Behörde am 11.01.2016 gem. § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Bescheid der SGKK vom 20.10.2015, mit welchem die Haftung gem. § 67 Abs. 1 iVm 83 ASVG iHv € 45.453,72, sowie Verzugszinsen ab 01.10.2015 bis zur Einzahlung iHv (derzeit) 7,88 % p.a. € 44.535,52 festgestellt worden seien, bestätigt wurde und wurde die mit Schreiben vom 12.11.2015 übermittelte Beschwerde abgewiesen. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen ergänzend zur Begründung im Bescheid vom 20.10.2015 aus, dass in der Beschwerde vom 12.11.2105 lediglich auf die nachverrechneten Beiträge im Zuge der GPLA eingegangen worden sei. Die vorgebrachten Argumente hätten jedoch zu jenem Zeitpunkt geltend gemacht werden müssen, mit welchem die GPLA zum Insolvenzverfahren angemeldet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Anmeldung dieser Forderung bestritten werden und ein Bescheid über die nachverrechneten Beiträge verlangt werden müssen. Da die Beiträge im Insolvenzverfahren anerkannt worden seien, handle es sich um festgestellte Forderungen. Die bP hätte lediglich die Möglichkeit nachzuweisen, dass sie kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung getroffen habe, nicht dass diese Beiträge der Höhe und dem Grund nach nicht bestünden. Dies hätte wie bereits mitgeteilt zu einem früheren Zeitpunkt geschehen müssen.
Neben der geltend gemachten Meldepflichtverletzung sei auch die Ungleichbehandlung geltend gemacht worden. Zwar seien Unterlagen übermittelt worden, jedoch habe aus diesen nicht festgestellt werden können, welche Gläubigerforderungen offen, welche neuen Verbindlichkeiten entstanden seien und in welcher Höhe Zahlungen geleistet worden seien. Auch nach nochmaliger Aufforderung zur Beibringung inkl. eines Musters für die Aufstellung seien keine entsprechenden Informationen übermittelt worden.
Darüber hinaus werde als Beweis für das Verschulden der bP an der Uneinbringlichkeit der Forderungen die Verurteilung nach §§ 153c und 159 StGB herangezogen. Die bP habe zum einen als Geschäftsführer der A. GmbH, sohin als leitender Angestellter des Unternehmens, in fahrlässiger Unkenntnis bzw. in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger dadurch vereitelt, dass sie kridaträchtig gehandelt habe, indem sie es unterlassen habe, Geschäftsbücher und geschäftliche Aufzeichnungen so zu führen, dass diese ihr einen zeitnahen Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Firma ermöglicht hätten und keine geeigneten und erforderlichen Kontrollmaßnahmen, die ihr einen solchen Überblick verschafft hätten, zum Einsatz gebracht habe, insbesondere indem Geschäftsaufzeichnungen oder ein Rechnungswesen unvollständig oder überhaupt nicht erfolgt sei. Zusätzlich habe sie Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung sie verpflichtet gewesen wäre, so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert worden sei, und zwar betreffend die Jahresabschlüsse 2012 und 2013. Des Weiteren sei sie wegen dem Vorenthalten der Beiträge der Dienstnehmer zur Sozialversicherung nach § 153c StGB verurteilt worden, was bedeute, dass sie die Dienstnehmer, nicht jedoch die Beiträge zur Sozialversicherung bezahlt gehabt habe.
8. Mit eingelangtem Schriftsatz vom 27.01.2016 stellte die bP einen Vorlageantrag. Bezugnehmend auf die Stellungnahme der bP vom 22.07.2015 werde ausgeführt, dass eine Benachteiligung der SGKK nicht erfolgt sei, womit die Haftung gem. § 67 Abs. 10 ASVG nicht vorliege. Es seien die Ansprüche der SGKK ebenso wenig bzw. lediglich im gleichen Ausmaß befriedigt worden wie Forderungen der übrigen Gläubiger. Der Gleichbehandlungspflicht der bP als damaliger Geschäftsführer sei damit Genüge getan worden.
Im Übrigen werde auf die Beschwerde vom 12.11.2015 verwiesen und die Einstellung des Verfahrens beantragt bzw. eventualiter die Einschränkung der Haftungssumme.
9. Im Akt befindet sich zudem eine gekürzte Urteilsausfertigung des LG Salzburg vom 19.08.2015, wonach die bP schuldig gesprochen wurde, im Zeitraum 01.11.2013 bis 28.02.2014 gemeinsam mit einem weiteren Angeklagten als Geschäftsführer der A. GmbH, die Dienstgeberin von Dienstnehmern gewesen sei, Beiträge der Dienstnehmer des genannten Unternehmens zur Sozialversicherung in einer nicht genau feststellbaren Höhe einbehalten und dem berechtigten Versicherungsträger, nämlich der SGKK, vorenthalten zu haben und zumindest von Dezember 2013 bis zur Insolvenzeröffnung am 07.04.2014 als Geschäftsführer der A. GmbH, sohin als leitende Angestellte dieses Unternehmens, in fahrlässiger Unkenntnis bzw. (ab Jänner 2014) in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines ihrer Gläubiger dadurch vereitelt zu haben, dass sie gemeinsam mit einem weiteren Angeklagten kridaträchtig gehandelt habe, indem sie es unterlassen hätten, Geschäftsbücher und geschäftliche Aufzeichnungen so zu führen, dass diese ihnen einen zeitnahen Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Firma ermöglicht hätten und keine geeigneten und erforderlichen Kontrollmaßnahmen, die ihnen einen solchen Überblick verschafft hätten, zum Einsatz gebracht haben, insbesondere indem Geschäftsaufzeichnungen oder ein Rechnungswesen unvollständig oder überhaupt nicht erfolgt sei. Zusätzlich hätten sie Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung sie verpflichtet gewesen wären, so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert worden sei, und zwar betreffend die Jahresabschlüsse 2012 und 2013; sie habe hierdurch das Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs. 1 und Abs. 2 StGB und das Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs. 2 (Abs. 5 Z 4 und 5), 161 StGB begangen und werde hierfür zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Ferner befinden sich im Akt das Schreiben der SGKK vom 09.06.2015, die Stellungnahme der bP vom 22.07.2015 samt Unterlagen, die E-Mails der SGKK vom 31.07.2015 und 14.08.2015, die Prüfberichte der SGKK vom 11.06.2014 und 22.07.2014 sowie die Niederschriften über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO vom 27.05.2014 und 15.07.2014 .
10. Mit Schreiben vom 04.03.2016 legte die SGKK die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen einer Stellungnahme führte die SGKK nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges aus, dass in der Beschwerde nicht auf die Ungleichbehandlung, sondern lediglich auf die Meldepflichtverletzung bzw. die Beiträge aus der GPLA eingegangen worden sei, wobei diese bereits im Zuge des Insolvenzverfahrens anerkannt und somit als festgestellte Forderung gelten würden. Insoweit sei die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung abgewiesen worden. Im Übrigen wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der SGKK zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht (folgend kurz "BVwG") hat erwogen:
Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und sind ergänzende Ermittlungsschritte erforderlich.
Die bP war ab 18.12.2012 Geschäftsführer der A. GmbH. Über die Beitragsschuldnerin wurde mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 07.04.2014, 23 S 34/14s, der Konkurs eröffnet. Die Gesellschaft wurde infolge der Konkurseröffnung aufgelöst. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg wurde das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben.
Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat die bP im Bescheid vom 20.10.2015 zur Bezahlung von € 45.453,72 binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen verpflichtet. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2016 bestätigte die SGKK diese Entscheidung und wurde die mit Schreiben vom 12.11.2015 übermittelte Beschwerde abgewiesen.
Die SGKK hat dem Bescheid vom 20.10.2015 einen Rückstandsausweis vom 20.10.2015 angeschlossen.
Die SGKK hat diese Geldforderung im Bescheid vom 20.10.2015 iVm der Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2016 wie folgt spezifiziert:
Die bP habe die SGKK schlechter als ihre anderen Gläubiger behandelt. Neben der Ungleichbehandlung ab dem 01.11.2013, ab welchem die bP den bereits offen aushaftenden Gesamtrückstand aliquot zu berücksichtigen gehabt hätte, werde eine Meldepflichtverletzung für die Beitragsmonate Mai 2013 bis März 2014 geltend gemacht. Im Zuge der GPLA sei festgestellt worden, dass die bP Dienstnehmer nicht ordentlich angemeldet und abgerechnet habe.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1999, mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
3.3. Beschwerdegegenstand und Prüfungsumfang
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde definiert.
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung
3.4. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:
[...]
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.4.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 AVG, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).
Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, das heißt, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der VwGH hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
3.5. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.5.1. Die einschlägige Bestimmung des ASVG lautet wie folgt:
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
3.5.2. Für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist also zunächst Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben.
Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können (vgl. VwGH 10.06.1980, Zl. 65/79; 23.10.1987, Zl. 85/17/0011; 10.06.1991, Zl. 90/15/0175; 13.11.1978, Zl. 1636/77). Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 67 Abs. 10 ASVG heranzuziehen (VwGH 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).
3.5.3. Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben wurde. Dem Vorbringen der belangten Behörde, es werde nach Abzug der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds die Restforderung uneinbringlich sein, ist daher nicht entgegenzutreten.
Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren
a) ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach,
b) schuldhafte und
c) rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und
d) die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit. Demgemäß hat der haftende Vertreter auch die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit anderen Gläubigeransprüchen der Gesellschaft nachzuweisen.
Bei diesen Tatbestandselementen erkennt das Bundesverwaltungsgericht einen wesentlichen Verfahrensmangel. Dem angefochtenen Haftungsbescheid ist insbesondere nicht zu entnehmen, auf welchem exakten Sachverhalt die angefochtene Vorschreibung jeweils gründet, wie die belangte Behörde zu ihren Schlussfolgerungen gekommen ist und vor allem wie sich der vorgeschriebene Betrag zusammensetzt.
Dem Bescheid vom 20.10.2015 ist lediglich ein Rückstandsausweis vom 20.10.2015 angefügt, aus dem hervorgeht, dass sich die Summe der Forderungen wie folgt zusammensetzt:
07/2012-Beitrag GPLA Rest-01.07.2012 - 31.07.2012-EUR-70,67
08/2012-Beitrag GPLA Rest-01.08.2012 - 31.08.2012-EUR-96,39
05/2013-Beitrag GPLA Rest-01.05.2013 - 31.05.2013-EUR-1.341,07
08/2013-Beitrag GPLA Rest-01.08.2013 - 31.08.2013-EUR-430,64
11/2013-Beitrag Rest-01.11.2013 - 30.11.2013-EUR-14.807,82
11/2013-Beitrag GPLA Rest-01.11.2013 - 30.11.2013-EUR-386,06
12/2013-Beitrag Rest-01.12.2013 - 31.12.2013-EUR-7.563,03
12/2013-Beitrag GPLA Rest-01.12.2013 - 31.12.2013-EUR-1.067,90
01/2014-Beitrag GPLA Rest-01.01.2014 - 31.01.2014-EUR-2.230,33
01/2014-Beitrag GPLA Rest-01.01.2014 - 31.01.2014-EUR-1.505,86
01/2014-Beitrag GPLA Rest-01.01.2014 - 31.01.2014-EUR-374,69
02/2014-Ordnungsbeitrag § 56-01.02.2014 - 28.02.2014-EUR-7.463,33
02/2014-Beitrag GPLA Rest-01.02.2014 - 28.02.2014-EUR-2.609,73
02/2014-Beitrag GPLA Rest-01.02.2014 - 28.02.2014-EUR-765,42
02/2014-Beitrag GPLA Rest-01.02.2014 - 28.02.2014-EUR-493,04
03/2014-Beitrag GPLA Rest-01.03.2014 - 31.03.2014-EUR-3.329,54
----Summe der Beiträge-EUR-44.535,52
----Verzugszinsen bis 30.09.2015-EUR-586,52
----Beitragszuschläge gem. § 113 Abs. 1 ASVG-EUR-331,68
----SUMME der Forderung-EUR-45.453,72
Die belangte Behörde wird daher nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens im Folgebescheid nachvollziehbar darzustellen haben, aus welchen Beträgen sich die Forderung der SGKK zusammensetzt, und zwar welche Beiträge für welchen Dienstnehmer oder Dienstnehmerin in welchem Zeitraum herangezogen wurden, auf welchen Beweisen diese Berechnungen basieren und welche Beiträge hierfür zu entrichten sind. Zufolge § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge der pflichtversicherten Dienstnehmer und Lehrlinge das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG. Zufolge § 49 Abs. 1 letzter Halbsatz ASVG ergibt sich für das vorliegende Verfahren daher die Notwendigkeit festzustellen, welche Geld- und Sachbezüge die jeweiligen Dienstnehmer der A. GmbH im Haftungszeitraum erhalten haben. Der sich ergebende Betrag ist als Beitragsgrundlage festzustellen und von diesem Betrag sind die Beiträge rechnerisch zu ermitteln. Dies hat für jeden Dienstnehmer im Haftungszeitraum zu erfolgen.
Generell wird die belangte Behörde im Folgebescheid nachvollziehbar darzustellen haben, für welche Zeiträume nun eine Verletzung der Gleichbehandlungspflicht und - wie bereits ausgeführt - für welche Zeiträume ein Meldeverstoß festzustellen war. So wird im Schreiben der belangten Behörde vom 31.07.2015 ausgeführt, dass die bP bezüglich der nachverrechneten Beiträge Juli und August 2012 wegen der Ungleichbehandlung zur Verantwortung gezogen werde. Die Meldedifferenz beziehe sich aber nicht auf diese Beitragsmonate, sondern auf den Zeitraum Mai 2013 bis März 2014. Im Bescheid der SGKK vom 20.10.2015 ist hingegen von einer Ungleichbehandlung ab dem 01.11.2013 die Rede und in der Stellungnahme vom 04.03.2016 wird erläutert, dass die bP die SGKK gegenüber den anderen Gläubigern im Zeitraum November bis Dezember 2013 benachteiligt hätte. Was die Meldepflichtverletzung betrifft, so wird im Schreiben der belangten Behörde vom 31.07.2015 auf die Monate Mai 2013 bis März 2014 Bezug genommen, während in der Stellungnahme vom 04.03.2016 wiederum erneut der Zeitraum Juli 2012 bis März 2014 angesprochen wird.
Die im gegenständlichen Verfahren gesetzten Ermittlungsschritte der belangten Behörde sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in ausreichendem Maße geeignet, den zur Entscheidung notwendigen Sachverhalt zu ermitteln.
Auch wurde es im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterlassen, im angefochtenen Bescheid festzustellen, welche konkreten Umstände zu welchem Zeitpunkt bezüglich welcher Dienstnehmer im Sinne der §§ 33 ff ASVG gemeldet hätten werden müssen und dass diese Unterlassung für die Uneinbringlichkeit kausal gewesen sei.
Hinsichtlich des Vorbringens der belangten Behörde, dass die Forderung der belangten Behörde im Insolvenzverfahren gemäß § 109 IO durch den Masseverwalter anerkannt worden sei und dieses Anerkenntnis laut ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes wie ein Urteil sei und daher ein Verfahren zur Feststellung der Beitragspflicht nicht mehr möglich sei, ist - nicht nur hinsichtlich der Haftung für Meldeverstöße, sondern auch hinsichtlich der Haftung wegen Ungleichbehandlung - festzuhalten, dass dieses Anerkenntnis in erster Linie gegen die Primärschuldnerin wirkt und daher die belangte Behörde hinsichtlich der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG nicht entbindet, festzustellen, in welchem Umfang der Geschäftsführer aufgrund schuldhafter Meldeverstöße im Haftungszeitraum oder allfälliger Ungleichbehandlung zur Haftung herangezogen werden kann.
3.5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SGKK wie oben dargestellt die erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Klärung des Sachverhalts unterlassen hat, und somit keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vorliegen, welche das BVwG zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen könnte (vgl. dazu VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Auch verfügt das BVwG über keine entsprechenden EDV-Programme, die eine zahlenmäßig exakte Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ermöglichen würden.
Die Vorgangsweise, die SGKK um eine entsprechende Berechnung zu ersuchen und diese Ergebnisse dann seitens des BVwG in eine inhaltliche Entscheidung aufzunehmen, erscheint bereits im Hinblick auf den Rechtsschutz gegen eine allfällige falsche Berechnung problematisch, da dieser eingeschränkt würde. Es käme damit auch jenem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, indem das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; 21.11.2002, 2002/20/0315).
Aber auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG, da das BVwG wie dargelegt, in der gegenständlichen Konstellation die relevanten Entscheidungsgrundlagen überhaupt nicht selbst, sondern nur mittelbar im Wege über die belangte SGKK, erarbeiten kann. Damit sind aber die erforderlichen Ermittlungsschritte, und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, im Sinne des Gesetzes jedenfalls mit größerer Raschheit und mit geringeren Kosten durch die SGKK durchführbar, da diese die Ermittlungen unmittelbar durchführen kann. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 20 mwN).
In diesem Zusammenhang wird auch nicht verkannt, dass der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zufolge eine Zurückverweisung grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn sinngemäß besonders gravierende Ermittlungslücken bestehen (VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Allerdings bedeutet nach Ansicht des BVwG die gegenständliche Konstellation, bei der das BVwG die relevanten Entscheidungsgrundlagen nicht selbst erarbeiten kann, im Ergebnis letztlich doch eine gravierende Ermittlungslücke, sodass die Zurückverweisung im Einklang mit der dargestellten Judikatur des VwGH steht.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die SGKK zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da es zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare und aktuelle (siehe insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt.
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