L503 2124228-1•BVwG L503 2124228-1
L503 2124228-1Tribunal administratif fédéral26 juil. 2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
L503 2124228-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. LEITNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Linz vom 16.03.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
gem. § 28 Abs 1 und Abs 5 VwGVG aufgehoben.
B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des AMS vom 22.1.2016 wurde dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") auf Arbeitslosengeld gemäß Art 1 lit j und f, Art 11 Abs 3 lit a und lit c sowie Art. 65 Abs. 2, Abs 3 erster Satz und Abs 5 lit a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Folge gegeben.
Begründend argumentierte das AMS (lediglich), "echte Grenzgänger" - die sich dadurch auszeichnen würden, dass sie entsprechend der Definition in Art 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 regelmäßig vom Beschäftigungsstaat in den Wohnmitgliedstaat zurückkehren - hätten bei Vollarbeitslosigkeit grundsätzlich kein Wahlrecht. Wörtlich wurde sodann ausgeführt: "Laut der von Ihnen gemachten Angaben und Meldezettel bewohnen Sie ein Zimmer der Fa. S. in einer Arbeiterunterkunft. Sie besitzen auch ein Haus in Polen. Ihre Familie lebt in Polen. Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort und somit Wohnort bzw. Lebensmittelpunkt liegt laut der von Ihnen, am 22.1.2016, gemachten Angaben in Polen. Somit ist daher der Wohnsitzort für die Leistungsgewährung zuständig."
2. Im Akt befinden sich unter anderem der Antrag des BF vom 18.1.2016 auf Arbeitslosengeld und ein vom BF ausgefülltes Formular "Erklärung über meinen Lebensmittelpunkt", in dem der BF insbesondere angab, er sei zuletzt vom Jänner 2015 bis zum November 2015 beim Bauunternehmen W. und vom 16.11.2015 bis zum 15.1.2016 bei der Firma S. beschäftigt gewesen, wobei die Arbeitsverträge unbefristet gewesen seien. Er sei etwa 5 bis 6 Mal pro Jahr nach Polen gefahren und würden in Polen seine Gattin und seine Tochter leben; in Polen habe er ein 120 m2 großes Haus. Im Österreich bewohne er ein 14 m2 großes Zimmer.
Im Akt befinden sich schließlich unter anderem ein Ausdruck zum bisherigen Bezugsverlauf des BF und eine mit beglaubigter Übersetzung versehene Abmeldebescheinigung seiner polnischen Heimatgemeinde vom 20.1.2016.
3. Mit Schriftsatz vom 1.2.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 22.1.2016. In seiner Beschwerde betonte der BF, er sei seit mehreren Jahren in Österreich beschäftigt und befinde sich sein Lebensmittelpunkt entgegen den Ausführungen des AMS in Österreich, und zwar sowohl während seiner Beschäftigung, als auch jetzt nach Beendigung seiner Beschäftigung.
Er sei lediglich ca. 6 Mal pro Jahr nach Polen zurückgekehrt und stehe dem AMS jederzeit für eine Vermittlung zur Verfügung. Ab März 2016 werde er voraussichtlich wieder bei der Fa. S. arbeiten.
Im Übrigen stellte der BF einen (ausführlich begründeten) "Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebende Wirkung" (Anmerkung des BvWG: der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde seitens des AMS allerdings nicht ausgesprochen bzw. ist eine "aufschiebende Wirkung" in gegenständlicher Konstellation ohnedies nicht denkbar).
4. Mit Bescheid vom 16.3.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und bezeichnete den Gegenstand des Verfahrens als "Zurückweisung" mangels örtlicher Zuständigkeit.
Zum Sachverhalt führte das AMS aus, der BF habe am 18.1.2016 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Zuletzt sei der BF in Österreich vom 26.1.2015 bis zum 13.11.2015 beim Bauunternehmen W. und vom 16.11.2015 bis zum 15.1.2016 bei der Firma S. beschäftigt gewesen, bei der er seit 29.2.2016 wiederum tätig sei. Der BF sei deutscher Staatsbürger.
In weiterer Folge gab das AMS die historischen Daten eines ZMR-Auszugs den BF betreffend wieder. Daraus geht hervor, dass der BF zunächst ab 2002 mit Unterbrechungen einen Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet hatte. Mit Hauptwohnsitz gemeldet war der BF sodann vom 16.10.2007 bis zum 12.7.2010 und vom 31.8.2011 bis zum 21.11.2011. Zuletzt ist der BF durchgehend seit 6.2.2015 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.
Sodann führte das AMS aus, als Unterkunftgeber würden fast ausschließlich die jeweiligen Dienstgeber aufscheinen. Aus der "Privathaushaltsbestätigung" des Magistrats L. würde hervorgehen, dass der BF aktuell an gemeinsamer Adresse mit Herrn M. M. gemeldet sei. Bei dieser Unterkunft handle es sich laut Angabe der Firma S. um eine Arbeiterunterkunft, die aus Zimmern, Gemeinschaftsküche und gemeinschaftlich genutzten sanitären Anlagen bestehe.
Verwiesen wurde vom AMS in weiterer Folge auf die Angaben des BF im Formular "Erklärung über meinen Lebensmittelpunkt", in dem der BF angegeben habe, er sei zuletzt unbefristet vom Jänner 2015 bis zum November 2015 beim Dienstgeber W. und vom 16.11.2015 bis zum 15.1.2016 beim Dienstgeber S. beschäftigt gewesen. Im Formular gab der BF zudem an, er sei 5-6 Mal pro Jahr nach Polen gefahren, wo sich seine Gattin und sein Kind aufhalten würden; sie hätten dort ein 120 m2 großes Haus; in Österreich bewohne er ein 14 m2 großes Zimmer. Verwiesen wurde seitens des AMS zudem auf eine vom BF vorgelegte Bestätigung der Gemeinde R. (Polen), wonach er seinen dortigen Hauptwohnsitz mit 20.1.2016 abgemeldet habe.
In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf Art 65 der VO (EG) Nr. 883/2004.
Es sei zwar unstrittig, dass der BF mangels zumindest wöchentlicher Heimreise nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 lit f der VO zu qualifizieren sei, dies schließe jedoch nicht aus, dass Art 65 Abs 2 der VO dennoch zur Anwendung komme, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nehme und daher der gesamte Art 65 Abs 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 lit f der VO anwendbar sei.
Nach Art 65 Abs 5 lit a der VO erhalte der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten; diese Leistungen würden vom Träger des Wohnorts gewährt werden.
Zudem verwies das AMS auf die Definition des Wohnorts in Art 1 lit j der VO (EG) Nr. 883/2004.
Mit Urteil vom 11.4.2013, Rs C-443/11 (Jeltes), habe der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spiele und sei für die Leistungsgewährung stets der Wohnsitzmitgliedstaat zuständig. Selbst bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" sei nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn die sonstigen Umstände klar darauf hinweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat liege (VwGH vom 28.1.2015, 2013/08/0074), wobei es auch Entscheidungen des BVwG gebe, die sich darauf gestützt hätten.
Subsumierend hielt das AMS - nach dem Hinweis darauf, dass der vom BF vorgelegten Abmeldebestätigung der polnischen Gemeinde im Verfahren keine maßgebende Bedeutung zukomme - fest, der BF lebe mit seiner Gattin in aufrechter Ehe und habe eine 1992 geborene Tochter; sie hätten in Polen ein ca. 120 m2 großes Haus. Pro Jahr würde der BF etwa 5 bis 6 Mal nach Polen reisen. Bei der vom BF genützten Unterkunft handle es sich um ein vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Zimmer in der Größe von 14 m2. Aufgrund dieses Sachverhalts sei davon auszugehen, dass die vom BF genutzte Unterkunft von ihm nur genutzt werde, um seiner Arbeit in Österreich nachzugehen und dass es sich aufgrund der Tatsache, dass der BF in Polen ein Haus mit seiner Gattin bewohne, bei der Unterkunft in Österreich nicht um seinen Lebensmittelpunkt handle. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfüge, die über jene zu seinem Wohnort in Polen, wo seine engste Familie (Gattin und Tochter) leben, hinausgehen würden. Diese Umstände würden eindeutig darauf hinweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des BF in Polen liege.
Somit sei der Wohnmitgliedstaat Polen für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig und sei sein Antrag auf Arbeitslosengeld vom 18.1.2016 mangels örtlicher Zuständigkeit "zurückzuweisen" gewesen.
5. Mit Schriftsatz vom 31.3.2016 stellte der BF fristgerecht einen (nicht näher begründeten) Vorlageantrag.
6. Am 6.4.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
7. Mit Beschluss des BVwG vom 28.4.2016 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem der zu den Zahlen Ra 2015/08/0140, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0047 sowie Ra 2016/08/0053 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF - ein deutscher Staatsbürger - stammt aus Polen, wo auch seine Frau und seine Tochter in ihrem dortigen Haus leben. Der BF ist seit 2007 mit Unterbrechungen mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet; zuletzt ist der BF seit 6.2.2015 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Der BF war zuletzt in Österreich vom 26.1.2015 bis zum 13.11.2015 beim Bauunternehmen W. und vom 16.11.2015 bis zum 15.1.2016 bei der Firma S. beschäftigt, wo er am 29.2.2016 auch wieder eine Beschäftigung aufnahm. Der BF bewohnt in Österreich ein Zimmer, das ihm vom Dienstgeber S. zur Verfügung gestellt wird. Dem AMS gegenüber brachte er eine Abmeldebescheinigung seiner polnischen Heimatgemeinde vom 20.1.2016 in Vorlage.
Der BF fuhr bzw. fährt etwa 5 bis 6 Mal pro Jahr nach Polen zu seiner Familie.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und entsprechenden ZMR-Auszügen; auch das AMS ging von diesen Feststellungen aus.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gem. § 28 Abs 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zur Abweisung (laut Bescheid vom 22.1.2016) bzw. Zurückweisung (laut Beschwerdevorentscheidung vom 16.3.2016) des Antrags des BF auf Arbeitslosengeld durch das AMS:
3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten:
Artikel 1
lit f: "Grenzgänger" [ist] eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
[...]
lit j: Wohnort [ist] der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;
Artikel 65
[...]
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
[...]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
[...]
3.3.2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.3.2.1. Völlig unstrittig ist und wird dies auch vom AMS selbst betont, dass es sich beim BF - da dieser nur gelegentlich (etwa 5 bis 6 Mal pro Jahr) nach Polen fuhr bzw. fährt - um keinen Grenzgänger im Sinne von Art 1 lit f der VO (EG) Nr. 883/2004 (im Folgenden somit: "Nicht-Grenzgänger") handelt.
3.3.2.2. Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bezieht sich der Begriff des "Wohnortes" in Art 1 lit j der VO Nr. 883/2004 auf den Staat, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet; in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat, wobei dies für sich allein aber nicht genügen kann (siehe zu den einzelnen Kriterien wie die familiären Verhältnisse, Qualität und Kontinuität des Wohnens, Gründe für die Abwanderung, Art und Dauer der Tätigkeit, Wohn- und Lebensverhältnisse im Beschäftigungsstaat etc. wiederum VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Im gegenständlichen Fall leben in Polen unbestritten die Frau und die Tochter des BF und besucht(e) der BF sie etwa 5 bis 6 Mal pro Jahr, was ein Indiz dafür ist, dass der Wohnort des BF weiterhin Polen war bzw. ist. Auch die Wohnverhältnisse in Österreich (vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Zimmer) und das Fehlen sonstiger familiärer Bindungen in Österreich deuten auf einen Wohnort in Polen hin. Insofern ist ein in Art 65 der VO (EG) Nr. 883/2004 vorgesehener Statutenwechsel grundsätzlich denkbar.
3.3.2.3. Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (im Fall des BF: in Polen) gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 27, mit Anm. Spiegel, DRdA 2013).
Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt.
3.3.2.4. Folglich kommt es nur mehr darauf an, ob der Nicht-Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die im Sinne des Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).
Im Fall des BF sind keinerlei Hinweise darauf hervorgekommen, dass er nach Eintritt der Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der VO Nr. 883/2004 nach Polen zurückgekehrt wäre. So ist der BF nach wie vor (durchgehend seit 6.2.2015) mit Hauptwohnsitz in Österreich behördlich gemeldet und besteht kein Hinweis darauf, dass seine Rückkehrfrequenz nach Polen nunmehr gestiegen wäre oder dass er seine familiären Interessen in Polen nunmehr verstärkt wahrnehmen würde (vgl. in diesem Zusammenhang wiederum das Erkenntnis des VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschäftigungsverhältnisse des BF während der letzten Jahre nicht durchgehend waren (so gab der BF etwa im Formular "Erklärung über meinen Lebensunterhalt" an, seine Arbeitsverträge seien dessen ungeachtet auf unbestimmte Zeit geschlossen worden), wobei in diesem Zusammenhang nochmals auf die nunmehr seit 6.2.2015 durchgehende behördliche Meldung des BF in Österreich verwiesen sei. Es kann hier somit nicht von einem "regelmäßig mit einer Rückkehrabsicht verbundenen befristeten Dienstverhältnis" (siehe etwa den VwGH in seinem Erkenntnis vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047) gesprochen werden. Gegen eine Rückkehr des BF in den Wohnmitgliedstaat nach Eintritt der Arbeitslosigkeit spricht zudem auch der Umstand, dass er eine Bestätigung seiner polnischen Heimatgemeinde (mit beglaubigter Übersetzung) in Vorlage brachte, wonach er sich am 20.1.2016 (somit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit) dort abgemeldet habe, was vielmehr für eine weitere Interessenverlagerung nach Österreich spricht.
3.3.2.5. Im konkreten Fall hat sich der BF zusammengefasst für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass er sich der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hat. Vor diesem Hintergrund durfte aber der Antrag des BF auf Arbeitslosengeld nicht zurückgewiesen werden, sondern wäre sein Antrag inhaltlich zu beurteilen gewesen.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das AMS im gegenständlichen Verfahren - im Unterschied zu gleichgelagerten Fällen - mit dem Erstbescheid vom 22.1.2016 den Antrag des BF nicht zurückgewiesen, sondern dem Antrag mit Hinweis auf die VO (EG) 883/2004 "keine Folge" gegeben hat; in der Beschwerdevorentscheidung vom 16.3.2016 ist sodann nur mehr von einer Zurückweisung die Rede. Dessen ungeachtet geht aus beiden Bescheiden klar hervor, dass das AMS seine Zuständigkeit auf Grundlage der VO (EG) 883/2004 verneinte. Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die "Zurückweisung" des Antrags (im Sinne einer Verneinung der Zuständigkeit) durch das AMS ist und das BVwG abgesehen davon gegenständlich auch nicht selbst beurteilen könnte, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, ist (lediglich) mit einer Behebung der rechtswidrigen Negativentscheidung vorzugehen.
Zusammengefasst hat das AMS den Antrag des BF zu Unrecht "zurückgewiesen", sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist.
3.4. Es ist darauf hinzuweisen, dass das AMS gem. § 28 Abs 5 VwGVG folglich verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag des BF auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Frage, inwiefern "Nicht-Grenzgänger", die in einem anderen Staat als in ihrem Wohnmitgliedstaat arbeiteten, Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Beschäftigungsmitgliedstaat haben, besteht nunmehr eine aktuelle und einheitliche Rechtsprechung des VwGH (vgl. jeweils VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065), auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
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