BVwG G308 2125021-1

G308 2125021-1Tribunal administratif fédéral26 juil. 2016

Regest

Angemessenheit, bestehendes Familienleben, Einreiseverbot,<br/>Einzelfallprüfung, Gesamtbetrachtung, Herabsetzung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Zukunftsprognose

Texte intégral

BVwG G308 2125021-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2125021.1.00

Spruch

G308 2125021-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2016, Zl. XXXX, betreffend Einreiseverbot zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird insoweit mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots gemäß

§ 53 Abs. 1 und 2 Z 6 FPG auf neun (9) Monate herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 01.04.2016 im Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, bei welcher sich der BF erst mit einem total gefälschten slowenischen Führerschein auswies und sich in weiterer Folge nicht legitimieren konnte. Der BF wurde wegen unrechtmäßigem Aufenthalt von 31.03.2016 bis 01.04.2016 gemäß § 120 FPG festgenommen und zur Anzeige gebracht.

2. Der BF wurde am nächsten Tag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, niederschriftlich einvernommen.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF am 02.04.2016 persönlich übernommen, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.); gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von eineinhalb Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

Nach Übernahme des verfahrensgegenständlichen Bescheides wurde der BF am 02.04.2016 aus dem Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel entlassen.

4. Der bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF erschien am 08.04.2016 in Entsprechung des - gegenüber dem BF in Bezug auf dessen Identitätsüberprüfung ergangenen - Ladungsbescheides in den Amtsräumen des BFA, RD Wien, und legte der belangten Behörde den kosovarischen Reisepass des BF sowie ein auf den Namen des BF ausgestelltes Flugticket vom 07.04.2016, Flugnummer XXXX, für 24.04.2016 von XXXX nach XXXX (Kosovo) vor. Eine Kopie des Reisepasses sowie des Flugtickets liegen im Verwaltungsakt ein.

5. Mit dem am 14.04.2016 beim BFA, RD Wien, eingelangten und mit 08.04.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter ausschließlich Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des oben angeführten Bescheides. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und das erlassene Einreiseverbot beheben bzw. angemessen reduzieren; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 18.04.2016 vorgelegt und sind am 20.04.2016 eingelangt.

7. Beim BVwG am 23.05.2016 einlangend, wurde seitens des BFA die Bestätigung der Österreichischen Botschaft in XXXX, Kosovo, vom 12.05.2016 weitergeleitet, wonach der BF am 25.04.2016 dort vorsprach und unter Vorlage seines echten kosovarischen Reisepasses sowie eines Gepäck-Identifikationsanhängers der Fluggesellschaft Austrian Airlines seine freiwillige Rückkehr ohne Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe meldete.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Der BF reiste zuletzt am 31.03.2016 illegal und schlepperunterstützt mit der Absicht in das Bundesgebiet ein, seine hier aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen zu besuchen. Er wurde am 01.04.2016 noch vor dem Besuch bei seiner Familie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und festgenommen.

Der BF wurde am 02.04.2016 unter Verzicht auf die Verhängung der Schubhaft aus dem Polizeianhaltezentrum XXXX zum vorübergehenden Aufenthalt in der Wohnung seiner Familie aus der Haft entlassen.

1.3. Der BF verfügt über keinen gültigen Einreise- und/oder Aufenthaltstitel für Österreich. Der vom BF am 25.02.2010 gestellte Antrag auf ein Studenten-Visum wurde am 18.01.2013 abgewiesen.

Der BF versuchte daher, durch die Verwendung eines total gefälschten slowenischen Führerscheins seine Identität gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verschleiern und den Anschein zu erwecken, es käme ihm zumindest ein Aufenthaltsrecht in Slowenien zu, um über die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet hinwegzutäuschen. Zur Untermauerung seines vorgetäuschten rechtmäßigen Aufenthalts führte er zusätzlich noch eine Kopie eines gefälschten slowenischen Personalausweises sowie einer gefälschten österreichischen Meldebestätigung des XXXX mit sich, nicht jedoch seinen richtigen kosovarischen Reisepass, der im Herkunftsstaat verblieb. Alle gefälschten Dokumente erwarb er im Kosovo.

1.4. Die Ehegattin des BF sowie die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder (ein Sohn und eine Tochter), sind im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt und leben in XXXX.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig und lag sein bisheriger Lebensmittelpunkt im Kosovo, wo er eigenen Angaben nach selbstständig erwerbstätig ist und auf Grund dieser Erwerbstätigkeit die Trennung von seiner Ehegattin und seinen beiden minderjährigen Kindern in Kauf nimmt. Ursprünglich haben nur die Ehegattin und die minderjährige Tochter des BF eine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet erhalten und sind diese in weiterer Folge nach XXXX übersiedelt. Der minderjährige Sohn und der BF blieben vorerst im Kosovo, bis auch der minderjährige Sohn einen Aufenthaltstitel bekam und zur Mutter nach XXXX umzog. Mit den nunmehr in Österreich lebenden Familienangehörigen ist der BF in ständigem Kontakt und besucht die Ehegattin den BF mit den Kindern im Kosovo.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.5. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und weist sonst auch keine Verwaltungsübertretungen im Bundesgebiet auf.

Der BF ist nicht im Besitz hinreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet.

Der BF kehrte am 24.04.2016 freiwillig auf dem Luftweg ohne Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat zurück.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit, den Umständen seiner Einreise, zum Aufenthalt des BF ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt.

Der BF hat über seinen Rechtsvertreter nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Beleg seiner tatsächlichen Identität seinen kosovarischen Reisepass im Original vorgelegt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (Kopie in OZ 1). Entgegen den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid stehen die Identität und Staatsangehörigkeit des BF nunmehr fest.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers im Kosovo sowie seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen ergeben sich neben den eigenen Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme und in der Beschwerde aus den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Der BF reiste am 31.03.2016 in das Bundesgebiet ein und bereits am 24.04.2016 wieder freiwillig in den Herkunftsstaat zurück. Angesichts dieser extrem kurzen Aufenthaltsdauer und mangels gegenteiliger Angaben des BF vor der belangten Behörde oder in seiner Beschwerde konnten jedenfalls keine Anhaltspunkte dahingehend festgestellt werden, dass der BF im Bundesgebiet über eine hinreichende Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht verfügen würde. Auch wurde zu keiner Zeit vorgebracht, dass der BF im Herkunftsland über keine entsprechenden Anknüpfungspunkte mehr verfügen würde.

Aktenkundig ist weiters ein Strafregisterauszug. Der BF wurde zwar wegen seinem unrechtmäßigen Aufenthalt zur Anzeige gebracht, eine diesbezügliche Verwaltungsstrafe oder sonstige Verwaltungsübertretungen sind aus dem vorliegenden Verwaltungsakt jedoch nicht ersichtlich.

Insoweit der BF in der Beschwerde vorbringt, dass er - entgegen den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid - über hinreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet verfüge, da er zwar unbestritten zum Zeitpunkt seiner Festnahme über nicht ausreichende Barmittel verfügte, jedoch die Ehegattin des BF in XXXX selbstständig erwerbstätig sei, aus dieser Erwerbstätigkeit bereits im Jahr 2013 einen Jahresgewinn von 33.915,12 Euro erwirtschaftet habe und damit ein monatliches Nettoeinkommen ins Verdienen bringe, welches einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch des BF gegenüber seiner Ehegattin ergebe und damit die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des BF ausgeschlossen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass seine über dieses Vorbringen nicht weiter hinausgehenden Angaben mangels weiterer Konkretisierung und nachprüfbarer Nachweise bzw. Vorlage von entsprechenden Beweisen nicht geeignet sind, dass erkennende Gericht - wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt wird - zu einer gegenteiligen Feststellung zu veranlassen.

Die Feststellung zur erfolgten freiwilligen Rückkehr in den Kosovo ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der Österreichischen Botschaft in XXXX, Kosovo, vom 12.05.2016 (OZ 2).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Zur Beschwerde gegen das Einreiseverbot:

3.1. Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:

Aufgrund der Beschwerdebeschränkung erwuchsen die restlichen Spruchpunkte des Bescheides in Rechtskraft und ist gegenständlich nur die Verhängung und die Dauer des Einreiseverbotes Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides).

3.2. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Die belangte Behörde hat über den BF ein auf eineinhalb Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG 2005 verhängt.

Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot ist (grundsätzlich) für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung seiner Dauer ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Derartiges ist unter anderem dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige "den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag" (§ 53 Abs. 1 Abs. 2 Z 6 FPG 2005).

Bei dieser Gesetzesbestimmung handelt es sich um einen Tatbestand, der auch nach früher geltenden Rechtslagen zur Erlassung von (auch) zeitlich befristeten Einreiseverboten bzw. Aufenthaltsverboten berechtigt hat, die als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Interesse der "öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" (Art. 8 Abs. 2 EMRK) gerechtfertigt sein konnten. Bei Anwendung dieser Bestimmung kann daher auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entsprechenden Vorgängerregelungen bzw. gleichartigen Regelungen zurückgegriffen werden (§ 3 Abs. 2 Z 6 FrPolG 1954, § 18 Abs. 2 Z 7 FrG 1993, § 36 Abs. 2 Z 7 FrG 1997, § 60 Abs. 2 Z 7 FPG 2005).

Nach dieser Rechtsprechung liegt die gerechtfertigte Annahme einer Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen dann vor, wenn der Fremde den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen in der Lage ist. Will er diese Rechtsfolgen vermeiden, so liegt es an ihm, von sich aus (initiativ) zu beweisen, dass er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfügt. Nachzuweisen sind nicht bloß Mittel zur kurzfristigen Bestreitung des Unterhalts, sondern dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Unterstützungsleistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sind zur Dartuung ausreichender Unterhaltsmittel nicht geeignet. Aufforderungen der Behörde an den Fremden, dieser Beweislast entsprechend zu handeln, sind demnach (ebenso wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen) keineswegs geboten (zB VwGH 24.09.1990, 90/19/0266; 04.05.1994, 94/18/0122; 29.09.1994, 94/18/0606; 14.03.2000, 2000/18/0006; 13.09.2006, 2006/18/0215).

Im Falle der Mittellosigkeit eines Fremden bedarf es nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu begründen (VwGH 13.12.2001, 2001/21/0158; 13.12.2002, 2000/21/0029).

Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für die Rechtfertigung der Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. zB VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (zB VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215).

3.2.2. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der BF schon alleine wegen der selbstständigen Erwerbstätigkeit seiner in Österreich lebenden Ehegattin und dem damit verbundenen im Jahr 2013 erwirtschafteten Jahresgewinn von 33.915,12 Euro seiner Ehegattin gegenüber Unterhaltsberechtigt sei, lässt jedoch mangels konkreterer Angaben (etwa die Art der selbstständigen Tätigkeit, aktuelles Nettoeinkommen - seit 2013 sind bereits zweieinhalb Jahre vergangen) und insbesondere ohne jegliche Bescheinigungsmittel oder auch nur Beweisanbot nicht einmal eine ansatzweise Nachprüfung zu, die unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsansicht des VwGH unter diesen Voraussetzungen auch weder von Amts wegen vorgenommen werden musste noch eine dahingehende Aufforderung an den BF zu ergehen hatte.

Nachdem der BF auch in der Beschwerde seiner diesbezüglichen Beweislast von sich aus nicht im ausreichenden Ausmaß nachgekommen ist, kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG 2005 ausgegangen ist.

Darüber hinaus war bei der Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes zu berücksichtigen, dass der BF durch die Verwendung eines total gefälschten und im Kosovo käuflich erworbenen slowenischen Führerscheines sowie der Kopie eines gefälschten slowenischen Personalausweises und einer Kopie einer gefälschten österreichischen Meldebestätigung des XXXX einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vortäuschen wollte und auch nicht davor zurück geschreckt ist, sich mit diesem im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuweisen, um seine Identität und damit seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu verschleiern (vgl. VwGH vom 15.10.2002, Zl. 2002/21/0163, zur Zulässigkeit der Berücksichtigung nicht zur Verurteilung führender Rechtsverletzungen).

Zur Angemessenheit der Dauer eines zehnjährigen Aufenthaltsverbots hat der VwGH im Erkenntnis vom 22.01.2013, Zl. 2012/18/0191, ausgesprochen, dass ein solches im Fall der Mittellosigkeit grundsätzlich zulässig ist, dass allerdings "in diesen Fällen" in der Regel dem Fremden über das bloße Vorliegen von Mittellosigkeit hinaus auch weiteres Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht werden muss (so wie in dem Fall, in dem sich die aus der Mittellosigkeit resultierende Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bereits tatsächlich durch das Verhalten des Fremden realisiert hat - Hinweis auf VwGH 09.11.2009, 2009/18/0392 - oder in dem Fall, wo dem Fremden insofern weiteres Fehlverhalten zur Last zu legen ist, als er eine unrichtige Identität angegeben und weiters vorgetäuscht hat, österreichischer Staatsbürger zu sein - Hinweis auf VwGH 23.10.2008, Zl.°2007/21/0245).

Unter diesen Voraussetzungen rechtfertigen die genannten Umstände nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).

Nach den - seitens der belangten Behörde überprüften und unbestrittenen - Angaben des BF leben hier die Ehegattin sowie die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder und verfügen jeweils über entsprechende Aufenthaltsberechtigung. Es ist daher jedenfalls von wesentlichen familiären Bindungen des BF zu Österreich auszugehen. Seinen eigenen und diesbezüglich jedenfalls glaubhaften Angaben nach haben der BF und seine Familienangehörigen eine Trennung sowie die damit verbundenen Konsequenzen des eingeschränkten persönlichen Kontaktes durch Besuche der Familie im Kosovo nicht nur wegen der nur für die Ehegattin und die beiden minderjährigen Kinder bewilligten Aufenthalte im Bundesgebiet, sondern auch aus jeweils beruflichen Gründen, von sich aus bewusst in Kauf genommen. Es war jedoch der vom BF ausgehenden Gefährdung (illegaler Aufenthalt, Verwendung gefälschter ausländischer öffentlicher Urkunden zur Verschleierung der Identität und zum Vortäuschen eines rechtmäßigen Aufenthalts sowie schließlich das Fehlen von Unterhaltsmitteln) und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes auf Grund seines bisherigen Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen familiären Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

Die Verhängung eines Einreiseverbotes von eineinhalb Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsachen, dass der BF reumütig und voll geständig war, keine Verwaltungsübertretungen vorweist sowie auch strafrechtlich unbescholten ist, fristgerecht freiwillig ohne Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe ausgereist ist und darüber hinaus die Dauer seines unrechtmäßigen Aufenthalts als sehr kurz anzusehen ist, ist jedoch nicht geboten. Es konnte daher mit einer Befristung von neun Monaten das Auslangen gefunden werden.

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. § 21 BVA-FG entspricht § 41 AsylG205 idF vor dem 1.1.2014 (EBRV 2144 BlgNR, XXIV. GP, 14).

Der BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (vgl dazu VfSlg 19086/2010).

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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