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W226 2115246-2•BVwG W226 2115246-2
W226 2115246-2Tribunal administratif fédéral25 juil. 2016
Glaubwürdigkeit, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag
W226 2115246-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2016, GZ. W226 2115246-1/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, beschlossen:
A)
Dem Antrag wird gemäß § 32 Abs. 1 und 2 VwGVG nicht stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 31.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.
Er erklärte im Zuge der Datenaufnahme ledig zu sein, von XXXX bis XXXX die Grundschule besucht zu haben und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet zu haben.
Im Herkunftsstaat würden sich der Vater, drei Brüder und eine Schwester aufhalten. Im Bundesgebiet halte sich die Mutter sowie ein Cousin auf.
Der Beschwerdeführer schilderte, dass er bei der Reise seinen russischen Reisepass bei sich gehabt habe, er sei deshalb vermutlich legal ausgereist, der Reisepass sei aber vom Schlepper einbehalten worden.
Der Beschwerdeführer schilderte weiters, dass er vier Tage davor per PKW von XXXX in die Ukraine gefahren sei, er sei gemeinsam mit seiner Mutter und seinem genannten Cousin zwei Tage vor der Ankunft in Österreich in der Ukraine angekommen. Von dort seien sie alle drei bis nach Österreich in einem KFZ gelangt.
Der Fluchtgrund wurde vom Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung dahingehend geschildert, dass er mit seinem ebenfalls anwesenden Cousin gemeinsam einem alten unbekannten Mann geholfen habe, drei große Taschen zu einem Ort zu bringen. An einem Ort an einem Waldrand seien drei Männer mit langen Bärten und bewaffnet auf sie zugekommen, in diesem Moment seien auch Männer von der staatlichen Behörde gekommen und hätten alle überwältigt. Sie seien für fünf Tage in Polizeigewahrsam gekommen, man habe ihn auch misshandelt, sichtbare Spuren von den Misshandlungen habe er aber nicht.
Im Zuge der Anhaltung sei ihm ein Video von der Behörde gezeigt worden, auf welchem zu sehen sei, dass die Mutter, der genannte Cousin und der Beschwerdeführer angeblich die Widerstandskämpfer mit Lebensmittel versorgen. Die Mitarbeiter der staatlichen Behörden hätten gesagt, dass sie alle drei in das Gefängnis kommen würden, es sei ihm angeboten worden, mit der Behörde zusammen zu arbeiten. Nachdem gesagt worden sei, dass auch die Mutter in das Gefängnis kommen werde, habe er einer Zusammenarbeit auch zugestimmt und seien er und der Cousin dann entlassen worden. Danach hätten sie die Entscheidung getroffen, ihre Heimat zu verlassen, dieser Vorfall sei am XXXX gewesen.
Der Beschwerdeführer legte seinen russischen Inlandspass im Original vor, woraus ersichtlich ist - Aktenseite 35 - dass dem Beschwerdeführer am XXXX ein Auslandspass ausgestellt wurde.
Am 06.11.2013 sprach der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vor, er gab dabei an, dass er bei der Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt habe und seine Angaben dahingehend korrigieren möchte, dass die Mutter zuerst nach Österreich eingereist sei und er gemeinsam mit dem Cousin später nachgereist sei.
Am 05.03.2015 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde ausführlich zum Fluchtweg und den Fluchtgründen einvernommen. Der Beschwerdeführer führte hiezu dabei aus, dass er bei der Erstbefragung gelogen habe und er seine Angaben widerrufen wolle. Er habe in seiner Erzählung seine Mutter und seinen Cousin "einfach zu seiner Fluchtgeschichte beigemischt", ihm sei dazu geraten worden, dass er diese erwähne. Hätte er nur angegeben, dass nur er Probleme habe, dann hätten die anderen keine Papiere bekommen. Wo sich der genannte Cousin befinde, das wisse der Beschwerdeführer nicht, dieser sei weggefahren, er wisse nicht wohin. Er wisse nicht einmal, warum der Cousin hier her gekommen sei, er wisse nicht, ob oder welche Fluchtgründe dieser gehabt habe. Die Mutter wiederum habe ihn hier her begleitet, weil sie sich als Mutter Sorgen um ihn gemacht habe. Die Mutter sei mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen, er mit dem Auto. Er könne nur vermuten, dass sie alle ziemlich gleichzeitig von zu Hause weggefahren seien, der ältere Bruder habe sich um die Ausreise gekümmert. Was er bei der Erstbefragung gesagt habe, hätten ihm andere Flüchtlinge geraten. Er selbst habe nicht gewusst, was er sagen soll.
Der Beschwerdeführer schilderte nunmehr, dass es richtig sei, dass er ledig ist. Er habe keinen Beruf erlernt, er habe aber als Tischler gearbeitet und Kunststofftüren und Kunststofffenster hergestellt. Die Mutter sei in der Zwischenzeit freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, die Eltern und zwei Brüder würden wieder in Tschetschenien leben, der dritte Bruder sei im Gefängnis. Der Mutter gehe es gut. Er habe mit ihr regelmäßig Kontakt im Herkunftsland. Hier in Österreich habe er noch einen Onkel, er glaube, dass dieser ein Arbeitsvisum habe und seit zehn Jahren hier lebe. Er wisse nicht einmal mehr genau, wann er genau nach Österreich gekommen sei, er habe große Gedächtnisprobleme mit den Zahlen. Der Fluchtgrund wurde vom Beschwerdeführer nunmehr dahingehend geschildert, dass er selbst Menschen unterstützt habe, die gegen Russland kämpfen. Diese habe er mit Essen versorgt. Eines Tages, als er Essen dorthin gebracht habe, seien sie von Militärs umzingelt worden. Diejenigen, die das Essen abholen wollten, hätten zu fliehen versucht, es sei zu einer Schießerei gekommen und denke er, dass diese Personen erschossen worden seien. Er selbst sei irgendwo hin gebracht worden, es sei aber gesagt worden, dass er nicht getötet werde, wenn er der Behörde helfe. Würde er das nicht tun, würden sie die ganze Familie zum Krüppel machen und habe er daraufhin Angst bekommen. Ihm sei vorgeschlagen worden, er solle Widerstandskämpfer irgendwo hinlocken, dann könnten diese festgenommen und geschnappt werden. Er habe keine Wahl gehabt und zugesagt das zu machen und sei er daraufhin frei gelassen worden. Zu Hause habe er alles dem Bruder und der Familie erzählt, es sei die Entscheidung getroffen worden, dass es besser wäre, wenn er ausreise. Ca. einen Monat später sei er nach diesem Vorfall ausgereist. Hier in Österreich habe er erfahren, dass der jüngere Bruder deshalb festgenommen worden sei. Der ältere Bruder habe es über seine Beziehungen veranlasst, dass der jüngere Bruder, der in einem Gefängnis sitzt, nicht in Tschetschenien bleibe. Der jüngere Bruder sei in ein Gefängnis nach XXXX verlegt worden.
Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge vorgehalten, dass es eine Verhandlung gegeben haben müsste, wenn der Bruder in einen XXXX Gefängnis sitzt. Der Beschwerdeführer meinte hiezu, dass er nicht wisse, warum der jüngere Bruder ins Gefängnis gekommen sei, sofern er wisse, habe der andere Bruder veranlasst, dass dem jüngeren Bruder noch eine Straftat angehängt werde, damit er nach XXXX überstellt wird.
Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, Gerichtsurteil bzw. Beschlüsse des XXXX Gerichtes vorzulegen. Der Beschwerdeführer meinte, dass er gehört habe, dass dem jüngeren Bruder eine zehnjährige Gefängnisstrafe drohe, eine Verhandlung habe es aber noch nicht gegeben. Sonst führte der Beschwerdeführer aus, dass er arbeitsfähig sei, er würde gerne arbeiten, nämlich als Tischler. Der Beschwerdeführer legte Mitgliedsausweise von Fitness Centern vor, er sei außerdem ein gläubiger Moslem. Vorgelegt wurde ein Diplom, wonach der Beschwerdeführer den Deutschkurs A2 Grundstufe Deutsch 2 bestanden hat. Am 18.05.2015 legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen aus der Russischen Föderation vor, dabei insbesonders ein Gerichtsurteil eines XXXX Gerichtes betreffend seinen genannten jüngeren Bruder. Demzufolge wurde gegen diesen im Herbst 2014 ein längeres Gerichtsverfahren geführt, dem jüngeren Bruder wurde darin laut Anklage vorgeworfen, mit Drogen gehandelt zu haben, was dieser laut Akteninhalt des Urteils vor Gericht bestritten hat.
Am XXXX wurde der jüngere Bruder des Beschwerdeführers von einem XXXX Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren wegen Drogenhandels verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2015 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.10.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.
Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die Identität des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde festgestellt, nicht jedoch, dass er eine Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei.
Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien - aus näher dargestellten Gründen - nicht glaubhaft nachvollziehbar.
Im Herkunftsstaat verfüge er über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und Wohnungsmöglichkeiten und verfüge auch über eine fundierte Ausbildung, weshalb seine Lebensgrundlage für den Fall einer Rückkehr gesichert sei.
Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung iSd. GFK glaubhaft machen habe können, weshalb kein internationaler Schutz zu gewähren gewesen sei.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG glaubhaft gemacht werden habe können und eine solche auch seitens der Behörde nicht festgestellt werden hätte können.
Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.
Der Beschwerdeführer weise ein schützenswertes Privatleben iSd. Art. 8 EMRK in Österreich auf und greife eine Rückkehr in sein Privat- und Familienleben ein. Dieser Eingriff sei im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt.
Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist, lebe von der Grundversorgung.
Im Fall des Beschwerdeführers überwiege das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen das nur gering ausgeprägte private Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei, zumal dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden sei, dass ihm eine solche Gefahr nicht drohe.
Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 25.09.2015 Beschwerde erhoben, mit der dieser seinem gesamten Inhalt nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten wurde. Am 20.11.2015 langte eine Beschwerdeergänzung beim BVwG ein.
In beiden Schriftsätzen wird die Beweiswürdigung der belangten Behörde kritisiert und auf die erfolgreiche Integration verwiesen.
Am 08.03.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Aktualität seiner Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 7Z). Ein informierter Vertreter des Bundesamtes nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil.
Der zuständige Richter verlas und erörterte zudem Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation speziell in Tschetschenien und zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative.
Mit Erkenntnis vom 11.03.2016 Zl. W226 2115246-1/8E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vollinhaltlich ab. Zum besseren Verständnis wird an dieser Stelle die Beweiswürdigung dieser Entscheidung wiedergeben:
"Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers zum klaren Ergebnis, dass seine behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:
Der Beschwerdeführer will bei der Unterstützung von Rebellen mit Lebensmitteln festgenommen worden sein. Unter Zwang soll er zugesagt haben, für die Behörden tätig zu sein, hat dann jedoch die Flucht ergriffen. Ein jüngerer Bruder soll deshalb von einem Moskauer Gericht verurteilt worden sein.
Dieses Vorbringen ist nunmehr einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers erweist sich als eine Aneinanderreihung von unlogischen und widersprüchlichen Behauptungen, wobei der Beschwerdeführer selbst im Verfahren eingestehen muss, dass er zu Beginn vollkommen wahrheitswidrige Angaben getätigt hat. Es wurde bereits dargestellt, dass der Beschwerdeführer ursprünglich ausführte, gemeinsam mit seiner Mutter und einem namentlich genannten Cousin (Beschwerdeführer zu W144 2001850) gleichzeitig in Österreich eingereist zu sein, sie sollen aus den gleichen Gründen Tschetschenien verlassen haben. Nach der ursprünglichen Variante des Beschwerdeführers soll er gemeinsam am XXXX, somit XXXX Tage vor der Asylantragstellung in Österreich gemeinsam mit seinem Cousin festgenommen worden sein, als sie einem unbekannten Mann geholfen hätten, große Taschen zu irgendwelchen Rebellen zu bringen. In der Folge sei ihnen dann ein Video vorgeführt worden, auf welchem sie beide, aber auch die Mutter des Beschwerdeführers zu sehen seien, wie sie Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln versorgen würden.
Dieses Vorbringen erwies sich jedoch nach sehr kurzer Zeit als offensichtlich konstruiert, stellte sich doch in den Verfahren der Mutter und des Cousins heraus, dass zumindest diese beiden mit einem von Litauen ausgestellten Visum, gültig vom XXXX bis XXXX, legal auf dem Luftweg von XXXX in das Bundesgebiet eingereist sind. Vor dem Hintergrund dieser feststehenden Reisebewegung des Cousins und der Mutter erweisen sich somit die gesamten Angaben des Beschwerdeführers über die angeblichen Ereignisse am XXXX als völlig unnachvollziehbar, hätten doch dann seine Angehörigen noch während der Zeit seiner Inhaftierung in Tschetschenien bereits ein Visum beantragen und auch erhalten müssen.
Offensichtlich vor dem Hintergrund dieses Wissens, dass die wahren Reisebewegungen durch die belangte Behörde bereits erkannt wurden, hat der Beschwerdeführer in weiterer Folge auch die diesbezüglichen Angaben als unwahr dargelegt, wobei sich auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ergab, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt angeben konnte oder will, aus welchen Gründen der eigene Cousin zeitgleich als Asylwerber in das Bundesgebiet eingereist ist.
Sämtliche Angaben des Beschwerdeführers dazu lauten, dass ihm irgendwelche unbekannten anderen Asylwerber zu falschen Angaben geraten hätten, doch ist damit nicht erklärbar, warum beispielsweise der Beschwerdeführer zum eigenen Cousin, zu dessen Ausreisegründen und zu seinem weiteren Schicksal überhaupt keine vernünftigen Angaben tätigen kann. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer und auch sein Cousin ursprünglich behaupten, gemeinsam verfolgt worden zu sein und nachdem sie beide zeitgleich in Österreich um Asyl angesucht haben, wäre doch in Ansätzen zu erwarten, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Angaben über die Ausreisegründe seines Cousins tätigen könnte.
Geradezu absurd wird das Gesamtvorbringen, wenn die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers, welche nach der ursprünglichen Version selbst eine Unterstützerin von Rebellen gewesen sein soll, eingesehen werden. Diese hat nämlich im Rahmen ihrer Befragung am 06.11.2013 unumwunden zugegeben, dass sie einzig nach Österreich gekommen sei, weil in Tschetschenien die Ärzte sehr schlecht seien, sie hingegen gehört habe, dass die Ärzte hier in Österreich sehr gut seien. Den Angaben der Mutter zufolge sei in Tschetschenien ein Lebergeschwür erkannt worden, sie wolle in Österreich einzig wegen ihrer Erkrankung in ein Krankenhaus. Wenn die Ärzte in Tschetschenien nicht gesagt hätten, dass sie ein Lebergeschwür hätte, wäre sie nicht hier her gekommen.
Zusätzlich zu diesen evidenten Unwahrheiten und Widersprüchen steht aufgrund des Akteninhaltes auch fest, dass der Beschwerdeführer sich bereits einige Zeit vor den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen, nämlich am XXXX, einen Auslandspass hat ausstellen lassen. Vor dem Hintergrund, dass erkennbar auch die eigene Mutter aus medizinischen Gründen zu dieser Zeit beabsichtigt hat, zwecks Heilbehandlung einen Asylantrag in Österreich zu stellen, ist völlig evident, dass der Beschwerdeführer die Ausreise der Mutter ebenfalls zum Anlass genommen hat, Tschetschenien zu verlassen und als Asylwerber nach Österreich zu kommen. Warum er bereits Ende Juli 2013 einen Auslandspass beantragt und auch problemlos erhalten hat, wo doch erst Wochen später die angeblichen Probleme entstanden sind, dies konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht logisch darstellen, die diesbezüglichen Äußerungen gehen einzig dahingehend, dass die Ausreise der ältere Bruder organisiert habe.
Warum aber der Beschwerdeführer längere Zeit vor den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen über den älteren Bruder einen Auslandspass beantragt und auch erhalten hat, dies ist einzig dahingehend zu erklären, dass der Beschwerdeführer offensichtlich ebenso wie die Mutter nach Österreich wollte, um hier bei einem seit längerer Zeit aufhältigen Onkel zu leben und möglicherweise ebenso wie dieser einen Beruf als Tischler ausüben zu können.
Genauso unnachvollziehbar sind die höchst vagen Zeitangaben zu den Ereignissen in Tschetschenien. Im Zuge der Erstbefragung behauptete der Beschwerdeführer, dass der Vorfall am XXXX passiert sei, am XXXX habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst und sei am XXXX mit einem PKW weggefahren.
Auf die Frage in der Beschwerdeverhandlung, ob dieser Vorfall wenige Tage oder einige Monate oder gar Jahre vor der Ausreise passiert sei, vermeinte der Beschwerdeführer ursprünglich, dass ca. fünf Tage zwischen diesem Ereignis und der Ausreise gelegen seien (Verhandlungsprotokoll, Seite 4). In weiterer Folge vermeinte er, dass er mit den fünf Tagen gemeint habe, dass er 3, 4 oder 5 Tage bei diesen Personen angehalten worden sei, vielleicht sei es ein Monat gewesen, die er nach der Anhaltung und der Freilassung noch in Tschetschenien verbracht habe, er wisse es nicht mehr genau. Vor dem Hintergrund der organisierten Ausreise der eigenen Mutter und des Cousins mit einem Visum erweisen sich zudem die Zeitangaben des Beschwerdeführers als höchst unglaubwürdig, hat doch die eigene Mutter im Rahmen ihres Asylverfahrens angegeben, am XXXX mit dem Auto nach XXXX gefahren zu sein und bereits am XXXX nach Wien geflogen zu sein. Unabhängig davon, dass die eigene Mutter dann offensichtlich eine längere Zeit zugewartet hat, bis sie überhaupt Asyl beantragt hat, steht damit jedoch fest, dass die Ausreise der Mutter bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, bevor die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse in Tschetschenien betreffend den Beschwerdeführer überhaupt stattgefunden haben. Warum die Mutter dann in diese Vorfälle involviert sein könnte bzw. nach späteren Angaben diese nach Österreich gefahren sein will, um den Beschwerdeführer zu betreuen und zu überprüfen, ob es ihm hier im Bundesgebiet "auch gut geht", dies ist vollkommen unnachvollziehbar, kann die Mutter des Beschwerdeführers doch zum Zeitpunkt der Ausreise gar nicht gewusst haben, dass der eigene Sohn Tage später festgenommen werden wird.
Zu dieser völlig konstruierten Geschichte passt nunmehr das vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde auch vorgelegte Gerichtsurteil eines XXXX Gerichtes, welches nach seinem eindeutigen Inhalt einzig beweisen kann, dass ein jüngerer Bruder des Beschwerdeführers am XXXX wegen Drogenhandels zu 12 Jahren Haft verurteilt wurde. Für das erkennende Gericht ist überhaupt nicht nachvollziehbar, dass es einem Angehörigen eines Terrorverdächtigen - und ein solcher wäre nach der Schilderung der Beschwerdeführer - gelingen könnte, eine Strafverfolgung des jüngeren Bruders wegen der Flucht des Beschwerdeführers dadurch zu verhindern, dass mit geheimnisvollen "Kontakten" eine weitere Strafanklage bei einem Gericht in XXXX erfunden wird, damit der jüngere Bruder aus Tschetschenien nach XXXX überstellt wird. Unabhängig davon, dass nach dem Inhalt des Gerichtsurteils der jüngere Bruder in XXXX - obwohl es ein "Trick" des älteren Bruders sein soll - seine Unschuld beteuert hat, bleibt der Beschwerdeführer jeglichen Beweis schuldig, dass es sich dabei um ein fingiertes Urteil handeln soll, welches nur durch Beziehungen des älteren Bruders möglich wäre.
Warum darüber hinaus die tschetschenischen Geheimdienste und Behörden einfach den jüngeren Bruder festnehmen und bestrafen wollen, um damit die Rückkehr des Beschwerdeführers zu erzwingen, andererseits die Eltern und die anderen Brüder vollkommen unbehelligt weiterhin in Tschetschenien aufhältig sein können, ist es nicht nachvollziehbar, schon gar nicht, dass es seinem älteren Bruder möglich sein sollte, Amtshandlungen der tschetschenischen Geheimdienste zu hintergehen und beispielsweise den jüngeren Bruder einem Gerichtsverfahren in XXXX zuführen zu können.
Am Rande ist darauf hinzuweisen, dass eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren ein sehr schwerwiegendes Urteil ist, sodass höchst zweifelhaft ist, dass eine solche Verurteilung vom älteren Bruder hätte arrangiert werden können, um ein Strafverfahren gegen den an sich unschuldigen jüngeren Bruder in Tschetschenien zu verhindern.
Das Gesamtvorbringen erweist sich diesbezüglich als vollkommen konstruiert und fällt auf, dass der Beschwerdeführer selbst bei der Einvernahme vor der belangten Behörde im März 2015 noch gar keine Ahnung davon hatte, dass der eigene jüngere Bruder wegen ihm bereits im Dezember XXXX zu 11 Jahren Haft verurteilt wurde. Zusätzlich ist noch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Ereignisse in Tschetschenien völlig unterschiedlich geschildert hat, als er bei der Erstbefragung eine etwas unspektakuläre Festnahme sämtlicher Beteiligter geschildert hat und erst im Zuge der ausführlicheren Befragung auf einmal ausführte, dass es zu einem wilden Schusswechsel gekommen sei, bei dem die angeblichen Rebellen seiner Meinung nach sogar getötet wurden. Warum der Beschwerdeführer auch diese wesentlichen Details unterschiedlich schildert, wird von diesem stereotyp dahingehend begründet, dass er beim ersten Mal gelogen hätte, weil er auf diese Leute gehört habe (gemeint: andere Tschetschenen, die ihn vor der Erstbefragung beraten hätten); damit ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, können doch die angeblichen Ratgeber in Österreich nicht wissen, ob bei irgendwelchen Vorfällen in Tschetschenien es zu einem Schusswechsel gekommen sein soll oder nicht, sodass die ewigen Beteuerungen des Beschwerdeführers, nur das gesagt zu haben, was irgendwelche Ratgeber ihm vorgegeben hätten, offensichtlich unwahr sind."
Am 14.06.2016 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 11.03.2016 abgeschlossenen Verfahrens. Dieser Antrag wurde dahingehend begründet, dass die Ablehnung des Asylantrages darauf gestützt worden sei, dass das Vorbringen als unglaubwürdig erachtet worden sei. Am 30.05.2016 habe ihn nunmehr ein Brief seines in Tschetschenien wohnhaften Bruders erreicht, der Brief sei ihm über einen in Wien lebenden Cousin zugekommen. In diesem Brief werde der Antragsteller von seinem Bruder davor gewarnt, nach Hause zu kommen, da staatliche Stellen immer noch nach ihm suchen würden. Beigelegt war eine angeblich an den Antragsteller gerichtete Vorladung "im Original" zu einer Einvernahme als Beschuldigter, wonach sich der Beschwerdeführer am XXXX bei einer Polizeidienststelle einfinden solle. Davon habe der Beschwerdeführer bis zum 30.05.2016 keine Kenntnis gehabt. Diese Ladung würde ein neues Beweismittel darstellen, welches im Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht habe werden können und welches alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens vorrausichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer weiters aus, dass das bisherige Verfahren mangelhaft gewesen sei, er hätte einen Dolmetscher der tschetschenischen Sprache benötigt, da er russisch nicht ausreichend spreche und "keine detaillierten Angaben in Russisch machen könne." In seiner Muttersprache hätte er auf detaillierte Fragen detailliert antworten können und wären dann seine Angaben keinesfalls als unglaubwürdig qualifiziert worden.
Darüber hinaus begründet der Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme damit, dass sich im Bundesgebiet diverse Verwandte befinden würden, diese "wären in einem wiederaufgenommenen Verfahren ebenfalls als Zeugen einzuvernehmen und könnten diese die Angaben des Antragstellers als richtig bestätigen."
Nach diesbezüglicher Aufforderung durch das erkennende Gericht übermittelte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20.06.2016 die angeblich ihn betreffende Vorladung im Original und einen angeblich von seinem Bruder stammenden handgeschriebenen Brief (ohne Datum).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.
Zu A)
§ 32 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht (vgl. zu § 69 AVG VwGH 18.03.1993, 92/09/0212).
Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 11.03.2016, Zl. W226 2115246-1/8E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
§ 32 VwGVG regelt nur die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen Verfahrens richtet sich nach § 69 AVG. Die Entscheidung darüber obliegt der bescheiderlassenden Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 2). Gemäß § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 VwGVG sind sinngemäß anzuwenden.
Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 20.09.1994, 94/05/0209; 30.04.2008, 2007/04/0033; ferner Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 4).
Der Antragsteller hatte im Verfahren Parteistellung.
Der Wiederaufnahmeantrag darf gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG erst gestellt werden, wenn eine Revision gegen das Erkenntnis (nicht oder [näher dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 5 f.]) nicht mehr zulässig ist (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 13.12.1988, 86/07/0032).
Der Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, ist im Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 20.09.1995, 93/13/0161; 26.03.2003, 98/13/0142; Fister/Fuchs/Sachs,
Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12).
Der Antrag ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 1 AVG; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12) beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003).
Die zweiwöchige "subjektive" Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, dh an dem Tag, zu laufen, am dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem die Partei Kenntnis genommen hat, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG zu rechtfertigen vermögen. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59f mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (VwGH 12.08.2010, 2008/10/0185).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund der Tatsache gleichzuhalten, dass sich der Wiederaufnahmewerber von den (von ihm jetzt für relevant erachteten) Details jederzeit Kenntnis verschaffen hätte können (VwGH v. 20.11.1996, Zl 96/15/0135). Maßgeblich für die Frage der Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages sind nicht nähere Angaben über das ins Treffen geführte Beweismittel, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller von dessen Existenz Kenntnis erlangt hat bzw. ab dem ihm die Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes möglich war (VwGH v. 3.12.1997, Zl 97/01/1037).
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sogenannte "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sogenannte "nova causa superveniens") (vgl. zB. VwGH 08.11.1991, 91/18/0101; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 19.03.2003, 2000/08/0105; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Bd. 4 [2009] § 69 Rz 28).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG - die wie oben ausgeführt auf die Bestimmungen des § 32 VwGVG anzuwenden sind - handelt es sich beim "Verschulden" im Sinne des Abs. 1 Z 2 um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, 94/07/0063; 10.10.2001, 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, 2001/07/0017; 22.12.2005, 2004/07/0209).
Zu den vorgebrachten Wiederaufnahmegründen:
Sofern der Beschwerdeführer erkennbar als Wiederaufnahmegrund geltend macht, dass er im bisherigen Verfahren nicht in der Lage gewesen sein will, den Einvernahmen in Russisch zu folgen und seine Unglaubwürdigkeit sich auf sprachliche Schwierigkeiten reduziere, ist festzuhalten, dass der Antragsteller im gesamten Verfahren nicht dargetan hat, den Einvernahmen in Russischer Sprache nicht ausreichend folgen zu können.
Der Antragsteller wurde etwa zu Beginn der Beschwerdeverhandlung am 08.03.2016 danach befragt, ob er sich mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen könne und gab er wie folgt an: "Die Verständigung mit der Dolmetscherin in russischer Sprache ist ausgezeichnet, es gibt keinerlei Probleme." Auch die weitere Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung hat überhaupt keinen Hinweis darauf geliefert, dass der Beschwerdeführer auch nur ansatzweise nicht in der Lage sein könnte, sich in Russischer Sprache ausreichend zu verständigen.
Darüber hinaus wären selbst bei Zutreffen dieser nicht glaubwürdigen Angaben mangelnde Sprachkenntnisse zweifelsfrei Umstände, die der Beschwerdeführer bereits im Verfahren hätte geltend haben müssen und die keinesfalls einen Wiederaufnahmegrund darstellen können.
Gleiches gilt für die im gegenständlichen Antrag erwähnten "nahen Verwandten", welche die Angaben des Beschwerdeführers als "richtig" bestätigen könnten.
Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren diese Personen bereits genannt hat, bzw. hätte nennen können, es wäre daher im Verfahren möglich gewesen, konkret auszuführen, inwiefern diese "Angehörigen" konkret zu den angeblichen Geschehnissen in Tschetschenien irgendwelche Beobachtungen gemacht hätten bzw. was sie konkret aussagen könnten, sodass auch diesbezüglich nicht erkannt werden kann, worin die Rechtfertigung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens liegen könnte. Unzweifelhaft war dem Beschwerdeführer bereits während des anhängigen Verfahrens bekannt, dass im Bundesgebiet Verwandte aufhältig sind, diesbezüglich liegen somit keine neuen Tatsachen vor, die im Verfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht hätten geltend gemacht werden können.
Was nunmehr den vom Beschwerdeführer vorgelegten Brief seines in Tschetschenien lebenden Bruders und die angeblich den Beschwerdeführer selbst betreffende Vorladung im Original betrifft, ist folgendes auszuführen:
Der Antragsteller behauptet im gegenständlichen Antrag, dass er erst am 30.05.2016 von der Vorladung, wonach er am XXXX an einer namentlich genannten Polizeidienststelle sich einfinden solle, Kenntnis erlangt hätte, nämlich mit Erhalt des Briefs seines Bruders, der offensichtlich an einen Cousin in Wien übermittelt worden sein soll.
Diesen "Beweismitteln" kommt aus Sicht des erkennenden Gerichtes überhaupt kein Beweiswert zu, wobei bereits im abgeschlossenen Verfahren umfangreich im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, warum der Beschwerdeführer eine völlig konstruierte Geschichte vorgetragen haben dürfte und warum er persönlich massiv unglaubwürdig ist.
Die beigelegte "Ladung zur Einvernahme" stellt sich als Vordruck dar, welcher bereits im Vorhinein gestempelt wurde und auf welchem über dem angebrachten Stempel in weiterer Folge beispielsweise die Unterschrift und der Text handschriftlich eingefügt wurde.
Solche "Dokumente" werden seit vielen Jahren in großer Anzahl von Asylsuchenden aus Tschetschenien vorgelegt, eine Verifizierung der Echtheit scheitert bereits daran, dass keinerlei Geschäftszahlen etc. vermerkt sind und scheint es seit vielen Jahren vollkommen unproblematisch zu sein, in Tschetschenien vergleichbare Vordrucke mit bereits angebrachten behördlichen Stempeln zu erhalten.
Unabhängig vom äußeren Erscheinungsbild einer handschriftlichen Ladung mit bereits im Vorhinein angebrachtem Stempel sind auch die sonstigen Umstände, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses Dokumentes gelangt sein will, dergestalt, dass keinerlei Beweiswert zugemessen werden kann.
So erscheint es völlig unnachvollziehbar, worum eine für das Asylverfahren des Beschwerdeführers so wichtige Unterlage, nämlich das einzige ihn selbst betreffende Beweismittel, zwar in der Familie des Beschwerdeführers seit XXXX bekannt sein muss, jedoch offensichtlich niemand in der Familie daran gedacht haben soll, dass dieses Beweismittel für das anhängige Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich von Relevanz sein könnte. Der Beschwerdeführer wurde beispielsweise im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu seinen Kontakten zu Angehörigen in seiner Heimat befragt bzw. in welcher Form dieser Kontakt stattfindet. Die Antwort des Beschwerdeführers dahingehend lautete, dass er mit seinem Bruder (welcher dieses "Beweismittel" nunmehr übermittelt haben soll) und auch mit seiner Mutter regelmäßig telefoniere. Auf die Frage, ob bei diesen Telefonaten es irgendetwas Neues gebe, ob die Angehörigen da irgendwas Neues erzählen würden, lautete die Antwort im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 08.03.2016: "Nein".
Für das erkennende Gericht ist vollkommen unglaubwürdig, dass in regelmäßig Telefonaten mit der eigenen Familie sowohl der Bruder als auch die Mutter nicht auf die Idee gekommen sein sollen, dem Beschwerdeführer am Telefon zu sagen, dass es schon etwas interessantes gebe für sein Asylverfahren in Österreich, nämlich eine bereits vor dem XXXX für den Beschwerdeführer abgegebene Ladung zur Einvernahme. Für das erkennende Gericht ist nicht nachvollziehbar, dass weder der Beschwerdeführer seinen Angehörigen gesagt haben sollte, dass allfällige Dokumente im Zusammenhang mit seinem Verfahren nach Österreich übermittelt werden sollen noch die Verwandten selbst auf die Idee gekommen sein sollten bzw. erst mit einem halben Jahr Verzögerung, dieses Dokument beispielsweise über andere Angehörige an den Beschwerdeführer in Österreich zu übermitteln.
Sofern im nunmehrigen Wiederaufnahmeantrag auf ein Schreiben des in Tschetschenien lebenden Bruders verwiesen wird, wird aus dem Inhalt dieses Schreibens offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits im Vorhinein scheinbar mit dem Bruder den Text des Briefes besprochen haben dürfte, weil dieser nunmehr schreibt: "Ich wollte Dir das nicht über das Internet sagen. Irgendwelche Leute in Militäruniform sind zu uns gekommen und haben nach Dir gefragt."
Mit diesen Wendungen soll offensichtlich der Eindruck vermittelt werden, dass es einzig im Verschulden der Angehörigen in Tschetschenien liegt, dass der Beschwerdeführer trotz Kontakten Telefon und über Internet keine Kenntnis erlangt haben soll, dass es bereits Beweismittel gibt, nämlich eine Vorladung, wobei für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist, warum die Angehörigen scheinbar problemlos über Internet und Telefon mit einen angeblich von tschetschenischen Sicherheitskräften gesuchten Angehörigen in Österreich kommunizieren, gleichzeitig aber im Rahmen von Telefonaten und Kontakten über Internet sich nicht trauen wollen, dem Beschwerdeführer zu sagen, dass es etwas wichtiges im Zusammenhang mit seiner Ausreise gibt.
Das gesamte diesbezügliche Vorbringen erscheint völlig konstruiert und ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus vorzuwerfen, dass bei Zutreffen der Behauptungen - was jedoch erkennbar nicht der Fall ist - er die Pflicht gehabt hätte, den Angehörigen in Tschetschenien aufzutragen, allfällige Beweismittel für das Asylverfahren in Österreich nicht einfach liegen zu lassen, sondern in jeder technisch möglichen Form nach Österreich zu übermitteln. Dass eine Übermittlung von Beweismitteln von Tschetschenien nach Österreich problemlos möglich ist, ist evident, wobei festgehalten werden muss, dass die Angehörigen ein halbes Jahr Zeit gehabt hätten, dem Beschwerdeführer über seine Vertretung oder an eine von ihm angegebene Adresse beispielsweise von einem Postamt oder von anderen technischen Einrichtungen die angeblichen Beweismittel zu übermitteln, sollte es in privaten Telefonaten und privaten Kontakten über Skype nicht möglich gewesen sein, diese Dokumente zu erwähnen oder zu übermitteln.
Vor dem Hintergrund, dass der Familie in Tschetschenien doch bekannt ist, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers finalisiert wird, wäre geradezu zwingend zu erwarten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen sehr wohl den Fortgang seines Verfahrens in Österreich bespricht, sodass das Gesamtvorbringen, er habe erst nach Erhalt eines Briefes seines in Tschetschenien lebenden Bruders völlig überraschend von den Wiederaufnahmegründen Kenntnis erlangt, nicht zu überzeugen vermag.
Letztlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er beispielsweise im Verfahren ein Gerichtsurteil vorgelegt hat, wonach ein jüngerer Bruder in der Hauptstadt wegen Drogenhandels zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Sofern der Beschwerdeführer nunmehr Ladungen vorlegt, wonach er auf einer Polizeidienststelle in seinem Heimatsbezirk (Abteilung des Innenministeriums) als Verdächtiger erscheinen soll, bedeutet dies noch keineswegs, dass der Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen vorgeladen wird, vielmehr könnte eine Vorladung - sollte diese doch der Wahrheit entsprechen - einen Zusammenhang mit den strafrechtlich relevanten Handlungen des jüngeren Bruders in XXXX haben.
In Summe ist jedoch das erkennende Gericht eindeutig zum Ergebnis gekommen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel (Brief des Bruders und angebliche Vorladung zu einer Einvernahme) erkennbar Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert sind und jedenfalls gerade dazu zwingend davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein müsste, diese Dokumente nach diesbezüglicher Aufforderung an seine Angehörigen (sollten die Angaben doch der Wahrheit entsprechen) fristgerecht während des anhängigen Verfahrens vorzulegen.
Erneut ist darauf hinzuweisen, dass der Termin der Vorsprache bereits am XXXX gewesen wäre, somit der Beschwerdeführer über viele Monate in den eingestandenen regelmäßigen Kontakten mit der Familie die Möglichkeit gehabt hätte nachzufragen, ob sich irgendetwas interessantes ergeben hat, ob allfällige Beweismittel für sein Asylverfahren in Österreich vorliegen oder nicht.
Das hat er jedoch erkennbar auch nach den Angaben im Wiederaufnahmeantrag niemals stattgefunden.
Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens liegen im Ergebnis somit nicht vor.
Eine öffentliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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