W208 2102926-2•BVwG W208 2102926-2
W208 2102926-2Tribunal administratif fédéral25 juil. 2016
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Rechtspfleger, Zwangsstrafe
W208 2102926-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, der 1) XXXX und des 2) XXXX, beide vertreten durch die XXXX Rechtsanwalt GmbH, XXXX -, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 11.02.2016, GZ XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Zweitbeschwerdeführer, ist Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin, der XXXX (im Folgenden HSG). Sowohl gegen ihn als Geschäftsführer als auch gegen die HSG wurden am 25.06.2014 vom Diplomrechtspfleger des Landesgerichtes XXXX (LG), mit jeweils 14 Zwangsstrafverfügungen (insgesamt 28) Zwangsstrafen in Höhe von €
16. 800,- (Gesamtsumme: € 33.600,-) verhängt, weil er bzw. die HSG der Verpflichtung gem. § 227 ff (konkret § 283) Unternehmensgesetzbuch (UGB), die Unterlagen für die Bilanzen der HSG im Zeitraum zwischen 31.12.1999 bis 31.05.2014 vollständig dem Firmenbuchgericht vorzulegen, nicht nachgekommen ist.
Diese Strafverfügungen wurden nicht mit Einspruch bekämpft und erwuchsen in Rechtskraft.
2. Mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) der Kostenbeamtin des LG vom 08.10.2014, (zugestellt am 14.10.2014), wurden die BF aufgefordert die oa. Zwangsstrafen zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr (Gesamt 2 x € 16.808,-) binnen 14 Tagen auf das Konto des LG zu überweisen.
3. Mit zwei identen fristgerechten Vorstellungen vom 28.10.2014 (elektronisch versendet am selben Tag), bekämpften die rechtfreundlich vertretenen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die oa. Mandatsbescheide und machte im Wesentlichen Unionsrechtswidrigkeit, Verfassungswidrigkeit sowie anhängige Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof in ähnlichen Fällen geltend.
4. Mit Bescheid vom 30.12.2014 (zugestellt am 16.01.2015) wurden vom Präsidenten des LG die Vorstellungen als unzulässig zurückgewiesen und gem. § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 500,-
verhängt.
5. Dagegen richteten die BF am 12.02.2015 eine fristgerechte Beschwerde an das BVwG, die sich sowohl gegen den Zahlungsauftrag als auch gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe richtete.
6. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.08.2015, W208 2102926-1/2E, wurde der Bescheid einerseits aus formalen Gründen behoben (Unzuständigkeit des Präsidenten des LG über den Mandatsbescheid zu entscheiden, da dieser bereits ex lege gem. § 57 Abs. 3 AVG nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte) und andererseits die verhängte Mutwillensstrafe rechtswidrig gewesen war. Eine entschiedene Sache (res iudicata) lag nicht vor.
7. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 11.02.2016 (zugestellt an den Rechtsvertreter am 18.02.2016) erließ der Präsident des LG (belangten Behörde vor dem BVwG) einen neuen Zahlungsbefehl zur Eintreibung der oa. Zwangsstrafen in Höhe von je insgesamt € 16.808,- (inkl. Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG von € 8,-).
Begründend wurde der Verfahrensgang dargestellt und angeführt, dass mit insgesamt 28 Zwangsstrafverfügungen des LG vom 25.06.2014 zu Fr 1543 bis 1556/14 Zwangstrafen sowohl gegen die Erstbeschwerdeführerin als auch gegen den Zweitbeschwerdeführer in der Höhe von je € 16.800,- gem. § 283 UGB verhängt worden seien.
Mangels Erhebung von Einsprüchen seien diese rechtskräftig geworden.
Im fortgesetzten Verfahren - nach Aufhebung des ersten Bescheides durch das BVwG - sei dem Rechtsvertreter der BF mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, einen Bescheid hinsichtlich der rechtskräftig ausgesprochenen Zwangsstrafen zu erlassen und ihm ein Stellungnahmerecht eingeräumt worden. Dazu sei am 03.12.2015 [Anmerkung BVwG: offensichtlich Schreibfehler, da die im Akt einliegende im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Stellungnahme das Absendedatum 04.12.2015 und das Übernahmedatum 07.12.2015 trägt!] eine Stellungnahme eingelangt, in welcher die Frage gestellt worden sei, ob über die Vorstellung das Ermittlungsverfahren fristgerecht innerhalb von 2 Wochen eingeleitet worden seien.
Aufgrund der rechtskräftigen Zwangsstrafverfügungen ergebe sich die Zahlungsverpflichtung, deren Rechtmäßigkeit gem. § 6b Abs. 4 GEG im Verwaltungsweg nicht mehr zu überprüfen sei.
8. Dagegen richtet sich die 88-seitige Beschwerde des Rechtsvertreters der BF, datiert mit 15.03.2016 (elektronisch eingebracht am 16.03.2016). Der BF führt in der Beschwerde an, der Bescheid sei ihm am 16.02.2016 zugestellt worden und die Beschwerde daher fristgerecht.
In der Beschwerde wird zunächst der Text eines Antrages auf Akteneinsicht zu - nicht genannten - noch beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahren einkopiert, sodann angeführt, dass in vier Akten des BVwG (die wiederum nicht genannt werden) Akteneinsicht genommen worden und festgestellt worden sei, dass in keinem einzigen Verfahren ein ordnungsgemäßer Akt existiere. Auch im vorliegenden Fall sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und das Recht auf Parteiengehör verletzt worden.
Die BF seien von der belangten Behörde informiert worden, dass die Vorstellung vom 28.10.2014 fristgerecht eingelangt und beabsichtigt sei, den BF die Zahlung der rechtskräftig ausgesprochenen Zwangsstrafen vorzuschreiben. Dazu hätten die BF am 03.12.2015 eine Stellungnahme erstattet. In dieser sei angeführt worden, dass der Vorhalt unpräzise und nicht ersichtlich sei, ob innerhalb von 2 Wochen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei.
Sodann führten die BF im Wesentlichen aus, dass trotz der Bestimmung des § 6 GEG der Einwand der Unionsrechtswidrigkeit und des "übergesetzlichen Notstandes", im Sinne einer Verletzung des "ordre public", nicht durch gesetzliche Bestimmungen ausgeschlossen werden könne, wenn besonders krasse Fehlleistungen vorlägen. Dies sei hier der Fall, der angefochtene Titel weise eine schweren Mangel auf, der zur Nichtigkeit führe. Die Bestimmungen des AVG insb. des § 45 AVG zum Parteiengehör seien nicht eingehalten worden und sei auch kein Ermittlungsverfahren innerhalb von 2 Wochen eingeleitet worden, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben sei.
Unter der Überschrift "Weitere Bedenken" (Seite 5) führen die BF sodann zahlreiche Bedenken gegen die Verhängung der Strafbeschlüsse durch den Rechtspfleger bzw. die Entscheidungen der Rechtsmittelrichter an. Schließlich wird noch ein "Vorbringen beim Verfassungsgerichtshof" (Seite 8), das sich im Kern gegen die Veröffentlichungs- und Strafnormen des UGB richtet, ausführlich dargestellt und die Unionsrechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide moniert (S. 79).
9. Mit Schriftsatz vom 21.03.2016 (eingelangt am 30.07.2016) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt steht fest. Insbesondere steht fest, dass vom zuständigen Diplomrechtspfleger des LG am 22.04.2014 je 14 Zwangsstrafverfügungen mit einer Strafsumme von insgesamt € 16.800,- nach § 227 iVm § 283 UGB verhängt wurden.
Der BF1 wurden die Zwangsstrafverfügungen 47 Fr 1543/14x, 47 Fr 1544/14y, 47 Fr 1545/14z, 47 Fr 1546/14a, 47 Fr 1547/14b, 47 Fr 1548/14d, 47 Fr 1549/14f, 47 Fr 1550/14g, 47 Fr 1551/14h, 47 Fr 1552/14i, 47 Fr 1553/14k, 47 Fr 1554/14m, 47 Fr 1555/14p, 47 Fr 1556/14s gem. Zustellnachweisen am 30.06.2014 zugestellt [ON 1].
Dem BF2 wurden die Zwangsstrafverfügungen 47 Fr 1543/14x, 47 Fr 1544/14y, 47 Fr 1545/14z, 47 Fr 1546/14a, 47 Fr 1547/14b, 47 Fr 1548/14d, 47 Fr 1549/14f, 47 Fr 1550/14g, 47 Fr 1551/14h, 47 Fr 1552/14i, 47 Fr 1553/14k, 47 Fr 1554/14m, 47 Fr 1555/14p, 47 Fr 1556/14s gem. Zustellnachweisen am 30.04.2014 am 30.06.2014 zugestellt [ON 2].
Da dagegen in keinem Fall ein Einspruch erhoben wurde, sind diese rechtkräftig.
Nachdem der von der belangten Behörde im ersten Rechtsgang ausgestellte Zahlungsauftrag vom BVwG aus formalen Gründen behoben wurde (06.08.2015, W208 21029-1/2E), wurde nach Einholung einer Stellungnahme der BF (eingelangt am 07.12.2015) am 11.02.2016 ein neuer Zahlungsauftrag in Höhe von je € 16.800,- (Zwangsstrafe) zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG an die BF erlassen.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage und der Beschwerde erfolgen.
Die Feststellung der Rechtskraft der Strafbeschlüsse ergibt sich daraus, dass die inhaltlich unbedenklichen Zustellnachweise (sie tragen jeweils das angeführte Zustelldatum und eine Unterschrift) im Akt einliegen und der jeweiligen Strafverfügung angeheftet sind.
Für einen Zustellmangel oder eine Anfechtung (Einspruch) der Strafverfügungen findet sich weder ein Hinweis im Kostenakt noch wird von den BF konkret dargelegt, welche der hier in Rede stehenden nachweislich zugestellten Zwangsstrafverfügungen angefochten worden wäre.
Die BF geben in der Beschwerde (Seite 6) wörtlich an: "Mit jeder Anfechtung eines Beschlusses würden die Rechtsmittelwerber inzwischen auch eine Verschlimmerung der Strafe riskieren, ....". Sie führen auch in ihrer Stellungnahme vom 03.12.2015 oder in der Beschwerde nicht an, dass und gegen welche der hier in Rede stehenden Zwangsstrafverfügungen sie Einspruch erhoben hätten. Es wird lediglich allgemein die Unmöglichkeit der Überprüfung der Rechtskraft bzw. der Zustellung der Beugestrafbeschlüsse in den Raum gestellt.
Da die BF nicht in der Lage sind konkret anzugeben, gegen welche der hier in Rede stehenden Zwangsstrafverfügung sie nun Einspruch erhoben hätten (was wohl leicht zu beweisen wäre) oder welche nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wären, und demgegenüber die als öffentliche Urkunden zu wertenden Zustellnachweise und das Fehlen von Einsprüchen im Akt vorliegt, geht das BVwG nicht davon aus, dass auch nur in einem Fall kein rechtskräftiger Strafbeschluss vorliegt.
Der Hinweis, dass aus der Akteneinsicht in andere Akten geschlossen werde, dass auch im vorliegenden Akt diesbezügliche Mängel vorlägen, kann nicht nachvollzogen werden, zumal es den BF bzw. deren Rechtsvertreter seit Anhängigkeit der Beschwerde beim BVwG offen gestanden wäre, Akteneinsicht zu nehmen und dem BVwG ein vollständiger Akt vorliegt.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt mit der Zustellung des Bescheides zu laufen. Da der Bescheid am 18.02.2016 dem Rechtsvertreter der BF zugestellt wurde und die Beschwerde am 16.03.2016 elektronisch eingebracht wurde, ist diese rechtzeitig.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde aufgetreten.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Gem. § 28 Abs. 2 ist über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letzteres ist hier der Fall, ergänzende Ermittlungen waren nicht erforderlich.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt nunmehr eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein sollte, da durch die bloße Einbringung bereits rechtskräftiger verhängter gerichtlicher Strafen, keine durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt werden, es handelt sich um eine rein innerstaatliche Angelegenheit der Justizverwaltung.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt feststeht, nicht substantiiert bestritten wurde und keine komplexen Rechtsfragen vorliegen, die einer mündlichen Erörterung in einer Verhandlung bedürften. Zur Frage der Einbringung von rechtskräftig verhängten Zwangs- und Beugestrafen liegt eine gesicherte Rsp des VwGH vor.
Zu A)
Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG, können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig.
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Der Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin ist nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten. Einwendungen die sich dagegen richten bzw. die die Nichtüberprüfbarkeit der zwei wöchigen Frist gem. § 57 AVG thematisieren gehen daher ins Leere. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der Bescheid vom 11.02.2016.
Das Außerkrafttreten der Mandatsbescheide bzw. die Aufhebung der ursprünglichen Zahlungsaufträge vom 01.08.2015 durch das BVwG, hindert die belangte Behörde nicht in der Sache neuerlich zu entscheiden (keine res iudicata). Dass die Behörde nur ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und den BF auch kein - über die Aufforderung zur Stellungnahme vom 16.11.2015 hinausgehendes - Parteiengehör eingeräumt hat, wäre nur dann als Verfahrensfehler von Relevanz, wenn sie bei intensiveren Ermittlungen zu einer andere Entscheidung hätte gelangen können (VwGH 19.03.1991, 87/05/0196). Das ist aus folgenden Gründen nicht der Fall.
Den BF war der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Vorverfahren (erster Rechtsgang) hinreichend bekannt und wurde ihnen von der Behörde vor der Bescheiderlassung eine neuerliche Stellungnahmemöglichkeit mit ausreichender Frist (16.11.2015 bis 04.12.2015) eingeräumt.
Die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl etwa VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Im vorliegenden Fall hat das Gericht rechtskräftig die jeweils 14 Zwangsstrafverfügungen verhängt und sind diese gem. § 1 GEG von der Justizverwaltungsbehörde einzubringen.
An der Rechtskraft der in Rede stehenden Zwangsstrafverfügung besteht angesichts der im Akt einliegenden öffentlichen Urkunden und den Aussagen der BF in ihrer Beschwerde kein Zweifel. Diese Urkunden machen (soweit sie keine äußeren Mängel aufweisen, was im Gegenstand nicht der Fall ist) den vollen Beweis der bezeugten (rechtserheblichen) Tatsache, das heißt sie begründen die Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit, die allerdings nach § 292 Abs. 2 ZPO (vgl. auch § 47 AVG und § 168 BAO) widerlegt werden kann. Dazu reicht es aber nicht aus, lediglich Behauptungen und Vermutungen aufzustellen, sondern sind diese zu substantiieren und Beweise dazu anzuführen (VwGH 18.11.2013, 2013/07/0165). Was die BF jedoch trotz Aufforderung zur Stellungnahme durch die Behörde nicht getan haben.
Den Justizverwaltungsbehörden ist es nach der ständigen Rsp des VwGH verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).
Die Einwendungen der BF die sich gegen die Eigenschaft des Firmenbuches bzw. des Rechtspflegers als Gericht bzw. gerichtliches Organ, die Höhe der Zwangsstrafen, die Unmöglichkeit der Vorlage bestimmter Bilanzen, die Anwendung europarechtswidriger gesetzlicher Bestimmungen (gemeint offenbar § 283 UGB) richten und ihrer Ansicht nach daher die absolute Nichtigkeit der Strafbeschlüsse zur Folge hätten, können im Verfahren zur Einbringung der Zwangstrafen nach dem GEG gem. § 6b Abs. 4 GEG nicht mehr aufgegriffen werden. Diesbezüglich ist die Rechtslage vergleichbar mit den früheren Berichtigungsanträgen und daher auch die zum UGB ergangenen Entscheidung des VwGH vom 16.07.2014, 2013/01/0129 weiterhin einschlägig.
Dass die BF die für die gerichtliche Festsetzung der Zwangsstrafen relevanten Bestimmungen vor dem VfGH (neuerlich) einer Normenkontrolle unterziehen wollen, ändert nichts daran, dass bis zu einer allfälligen - und keineswegs feststehenden - Aufhebung dieser Normen, diese von der Justizverwaltungsbehörde anzuwenden sind. Im Übrigen hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 07.10.2015, G224/2015 ua. die von den BF gegen die Stellung des Rechtspflegers im Firmenbuchverfahren und gegen die Verhängung von Zwangsstrafen gem. § 283 UGB aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken als nicht stichhaltig angesehen.
Das BVwG sieht vor diesem Hintergrund auch keine Notwendigkeit auf die europarechtlichen Bedenken der BF einzugehen, da sich diese im Kern wiederum gegen die nach Ansicht der BF europarechtswidrige Verhängung der Zwangsstrafen richten und damit gegen das Grundverfahren.
Im Einbringungsverfahren nach dem GEG geht es - wie bereits dargestellt - nur mehr um die Einhebung von durch das zuständige Gericht bereits rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen nach dem § 283 UGB, die bereits davor durch entsprechende Rechtsmittel überprüfbar waren, sodass allfällige Bedenken gegen Artikel 49 GRC - die offenbar auch der VfGH bei seine Normprüfung nicht gesehen hat - im Einbringungsverfahren nicht aufzugreifen waren.
In einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV entscheidet der EuGH über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union. Ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das BVwG - ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Diese Zweifel liegen im Gegenstand nicht vor und haben die BF auch nicht hinreichend konkret begründet, warum eine Unionsrechtswidrigkeit des GEG vorliegen sollte.
Angesichts der einschlägigen Entscheidung des VfGH vom 07.10.2015, G224/2015 ua wird auch kein Grund gesehen, neuerlich ein Normprüfungsverfahren bei VfGH anzustoßen.
Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit aus den von den BF angeführten Gründen nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH (insb. vom 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 und 16.07.2014, 2013/01/0129) sowie des VfGH (07.10.2015, G224/2015 ua.) wird verwiesen.
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