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W176 2006507-1•BVwG W176 2006507-1
W176 2006507-1Tribunal administratif fédéral25 juil. 2016
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Religion
W176 2006507-1/5E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2014, Zl. 821397407-2137665, nach einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 03.10.2012 (damals minderjährig) einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung am 04.10.2012, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an: Er stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Kunar, und habe Afghanistan vor ca. einem Jahr verlassen. Der Vater des Beschwerdeführers sei vor ca. zwei Jahren gestorben. Er sei Polizist gewesen und habe die Taliban beobachtet. Eines Tages sei er am Weg zur Arbeit von den Taliban gefangen genommen und getötet worden. Sein Leichnam sei der Familie geschickt worden. Vier oder fünf Monate später seien zwölf Taliban zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen. Sie hätten gesagt, der Beschwerdeführer solle sich nicht vor ihnen fürchten und ihnen zu Essen geben. Die Taliban hätten versucht, den Beschwerdeführer zur Zusammenarbeit zu überreden. Sie seien immer wieder zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und er habe große Angst vor ihnen gehabt. Schließlich hätten sie vom Beschwerdeführer verlangt, einen Selbstmordanschlag zu begehen. Der Beschwerdeführer sei dann zu ihrem Anführer gebracht worden. Dieser habe dem Beschwerdeführer gesagt, er solle ein Attentat verüben und als Märtyrer sterben. Der Beschwerdeführer habe um Bedenkzeit gebeten. Die nächsten drei Tage bis zum Attentat habe der Beschwerdeführer bei ihnen bleiben müssen. Beim Wasserholen sei er geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gekommen und seine Mutter habe mit dem Nachbarn gesprochen, der die Flucht organisiert habe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer die Rache der Taliban.
3. Am 15.10.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Am Beginn der Befragung gab er an, bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben; sie sei auch rückübersetzt worden. Als der Beschwerdeführer gesagt habe, etwas passe nicht, habe man gesagt, es bleibe so. Beim Fluchtgrund sei nicht alles aufgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob sein Vater von den Taliban oder vom afghanischen Militär getötet worden sei. Es stimme, dass der Beschwerdeführer von den Taliban mitgenommen worden sei. Die Frage, ob er Kontakt zu seiner Mutter habe, verneinte der Beschwerdeführer; das letzte Mal hätten die Schlepper in Griechenland Kontakt zu ihr aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe selbst nicht mit ihr gesprochen. Die Kontaktperson sei der Nachbar gewesen. Warum die Schlepper Kontakt zu seiner Mutter aufgenommen hätten, wisse der Beschwerdeführer nicht. Die Schlepper hätten ihm nur gesagt, dass es seiner Mutter gutgehe. Der Vater des Beschwerdeführers sei vor ca. drei bis vier Jahren verstorben. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan vor ca. zwei Jahren verlassen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes vor: Sein Vater sei Polizist gewesen; er habe die Straßen überwacht, damit die Taliban keine Bomben legten. Eines Tages sei der Vater des Beschwerdeführers in der Nacht zur Arbeit gegangen. In der Früh habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Vater verstorben sei. Einige Zeit nach der Beerdigung - er wisse nicht wie lange danach - seien zu Mitternacht zwölf Taliban gekommen und hätten verlangt, ihnen Essen zu geben, was die Familie des Beschwerdeführers auch getan habe. Danach seien die Taliban immer wieder gekommen, manchmal einmal im Monat, manchmal einmal in der Woche. Die nächsten Male hätten die Taliban vom Beschwerdeführer verlangt, dass er sich zu ihnen setze und mit ihnen über Religion spreche. Sie hätten versucht, den Beschwerdeführer zu überreden, mit ihnen mitzukommen, und hätten gesagt, dies sei gut, auch für die Religion. Schließlich sei der Beschwerdeführer mit den Taliban mitgegangen und zum Kommandanten gebracht worden. Der Kommandant habe sehr viel mit dem Beschwerdeführer gesprochen und ihm gesagt, er solle ein Selbstmordattentat verüben. Der Beschwerdeführer habe den Kommandanten gebeten, nochmals zu seiner Mutter gehen zu dürfen. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht erlaubt worden. Der Beschwerdeführer habe dann drei Tage Bedenkzeit bekommen. Er sei gewarnt worden, nicht zu flüchten. Nach ca. eineinhalb Tagen sei der Beschwerdeführer unter dem Vorwand, Wasser zu holen, geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe seiner Mutter alles erzählt. Diese habe mit dem Nachbarn gesprochen, der für den nächsten Tag einen Schlepper organisiert habe.
Zwischen dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers und dem erstmaligen Erscheinen der Taliban sei ca. ein Jahr vergangen. Bis der Beschwerdeführer mitgegangen sei, seien die Taliban ca. vier bis fünf Monate gekommen. Wie oft sie bei ihm zuhause gewesen seien, wisse der Beschwerdeführer nicht mehr. Die Taliban hätten mit den Beschwerdeführer über Religion gesprochen. Sie hätten gesagt, wenn man ein Selbstmordattentat begehe, komme man in den Himmel; dies sei etwas Gutes und der Beschwerdeführer solle sich ihnen anschließen. Der Beschwerdeführer sei mitgegangen, weil er sich überreden habe lassen und sich gedacht habe, dies sei wirklich etwas Gutes. Der Beschwerdeführer habe ein Selbstmordattentat begehen wollen. Als er aber die Taliban dort gesehen habe, sei ihm alles bewusster geworden, er habe große Angst bekommen und dann nicht mehr gewollt.
Nach einer ersten Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer ergänzend Folgendes an: Er verneinte die Frage, ob er mit jemandem über die Gespräche mit den Taliban gesprochen habe. Seine Mutter habe gewusst, dass der Beschwerdeführer bei den Taliban sitze und mit ihnen rede. Der Beschwerdeführer habe mit niemanden über die Gespräche mit den Taliban reden können, weil er Angst vor den Taliban gehabt habe. Auf Vorhalt, er habe angegeben, zu diesem Zeitpunkt keine Angst gehabt zu haben, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe Angst gehabt, selbst Probleme, zum Beispiel mit dem afghanischen Militär, zu bekommen. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer hätte mit seiner Mutter darüber sprechen können, entgegnete er, dass seine Mutter ja gewusst habe, dass sie (gemeint wohl: die Taliban) mit ihm sprechen würden. Über die Inhalte der Gespräche habe sie nicht Bescheid gewusst. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass seine Mutter es weitererzählen könnte und das afghanische Militär ihn dann als Taliban festnehmen würde. Auf Vorhalt, dass seine Mutter kein Interesse an einer Festnahme des Beschwerdeführers haben werde, erwiderte er, er habe damals Angst gehabt und es sei wahrscheinlich sein Fehler gewesen, nicht mit seiner Mutter darüber gesprochen zu haben. Eines Nachts sei der Beschwerdeführer mit den Taliban mitgegangen. Er habe nicht genau gewusst, was dort mit ihm passiere, deshalb sei er einfach so mit ihnen mitgegangen. Als er dann dort gewesen sei, habe er erfahren, dass er von dort nicht mehr wegkomme. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer davor angegeben habe, als Selbstmordattentäter rekrutiert worden und deshalb mitgegangen zu sein, antwortete er, dass dies zutreffe, er habe aber gedacht, er könne wieder nach Hause gehen und müsse nicht dort bleiben.
Was im Lager der Taliban passiert sei, schilderte der Beschwerdeführer wie folgt: Der Kommandant habe mit ihm über Religion gesprochen und gesagt, wenn man einen Selbstmordanschlag verübe, komme man in den Himmel. Daraufhin habe der Beschwerdeführer gefragt, ob er zu seiner Mutter gehen dürfe; dies sei ihm verboten worden. Der Beschwerdeführer habe dann um Bedenkzeit gebeten, und zwar um mit dem Gedanken klarzukommen, einen Selbstmordanschlag zu begehen. Der Kommandant habe ihm dann drei Tage Zeit gegeben. Dies sei alles in der Nacht passiert. Am übernächsten Tag sei der Beschwerdeführer unter dem Vorwand Wasser zu holen, weggegangen. Die Quelle sei ungefähr eine halbe Stunde zu Fuß weg gewesen und der Beschwerdeführer habe sie gekannt, weil er am Vortag schon zwei Mal beim Wasserholen mitgewesen sei.
Die Frage, ob er, seitdem er weg sei, etwas von seiner Mutter gehört habe, verneinte Der Beschwerdeführer. Auf Vorhalt, dass der Schlepper offenbar eine Nummer seiner Mutter gehabt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, die Schlepper müssten vom Nachbarn eine Nummer gehabt haben.
4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.07.2013, Zl. XXXX, wurde im Obsorgeverfahren das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit
XXXX festgestellt.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.02.2015 (Spruchpunktl III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA im Wesentlichen Folgendes fest: Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehöre der paschtunischen Volksgruppe an. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer von Seiten der Taliban Verfolgung drohe.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde festgehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund vage und unpräzise geblieben seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht habe angeben können, wie oft die Taliban nach dem Tod seines Vaters zu Ihnen nach Hause gekommen seien. Weiters habe er in der Einvernahme zuerst angegeben, in mehreren Gesprächen von den Taliban überzeugt worden sei, ein Selbstmordattentat zu begehen und dass er mit ihnen mitgegangen sei, weil er geglaubt habe, es sei eine gute Sache. Später habe er in derselben Befragung angegeben, dass er mit seiner Mutter nicht darüber gesprochen habe, weil er Angst vor den Taliban gehabt habe. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer von den Taliban überzeugt worden sei und seinen Angaben zufolge nicht aus Angst gehandelt habe, habe er angegeben, dass er Angst gehabt habe, seine Mutter würde ihn an das afghanische Militär verraten und er würde Probleme bekommen. Weiters habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme angegeben, an dem Abend, an dem er mit den Taliban mitgingen sei, nicht genau gewusst zu haben, was dort passieren würde. Dies stehe aber im Widerspruch zu seinem ursprünglichen Vorbringen, gewusst zu haben, dass er ein Selbstmordattentat verüben solle. Auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe gedacht, dass er zuerst mitgehen würde und dann wieder nach Hause zurückkehren könne. Es sei keinesfalls glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit den Taliban in ein Lager mitgehe, dass sich eine Stunde zu Fuß entfernt befinde, ohne seiner Mutter davon Bescheid zu geben. Außerdem sei es auch nicht glaubhaft, dass er tatsächlich geglaubt habe, er könnte vom Lager der Taliban wieder nach Hause zurückkehren. Auch die behauptete Flucht aus dem Lager der Taliban sei keinesfalls plausibel. Denn es könne nicht angenommen werden, die Taliban dem Beschwerdeführer, der selbst den Wunsch geäußert habe, nach Hause zu gehen, die Flucht so leicht gemacht haben. Auch habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären können, warum er sich nicht an die Behörden gewandt haben, um sich vor einer Bedrohung der Taliban zu schützen. Schließlich habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme angegeben, dass der Schlepper über seinen Nachbarn Kontakt zu seiner Mutter hergestellt habe und dass es ihr gut gehe. Später in derselben Einvernahme sei der Beschwerdeführer gefragt worden, ob er nie versucht habe mit seiner Mutter Kontakt aufzunehmen, insbesondere auch deshalb, da anzunehmen wäre dass Sie in Gefahr sei, da die Taliban den Beschwerdeführer nach seiner Flucht wohl zuallererst bei seiner Mutter suchen würden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er keine Telefonnummer seiner Mutter habe. Auf den Vorhalt, dass er doch die Nummer seines Nachbarn hätten mitnehmen können, gab er an, er sei Analphabet. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich vor einer Gefahr geflüchtet, wäre es sein Bestreben gewesen, Informationen über und von seiner Familie zu erhalten.
Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens.
Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten verwies es auf die allgemeine Lage in Afghanistan.
Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Seine Mutter und sein Bruder lebten nach wie vor im Heimatdorf. Sein Vater sei bereits seit einigen Jahren verstorben. Da der Vater des Beschwerdeführers Opfer eines gewaltsamen Todes geworden sei und der daraus resultierenden Bedrohungssituation für die gesamte Familie, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, in sein Heimatdorf zurückzukehren. Dass der Beschwerdeführer die genauen Hintergründe des Todes seines Vaters nicht kenne, könne angesichts des Alters des Beschwerdeführers nicht für seine Unglaubwürdigkeit herangezogen werden. Da der Beschwerdeführer minderjährig sei, keine Schulbildung habe und keine geordneten Tages- bzw. Wochenabläufen gekannt habe, könne das BFA auch Unschärfen in den Zeitangaben nicht als Beweis für die Unglaubwürdigkeit heranziehen. Weiters habe der Beschwerdeführer seiner Mutter nichts über das Rekrutierungsvorhaben der Taliban erzählt, weil er zu dieser Zeit ein labiler und leicht beeinflussbarer "Junge" gewesen sei und mit höchstwahrscheinlich charismatischen, erfahrenen Erwachsenen konfrontiert gewesen sei. Auch habe dem naiven, neugierigen und unselbstständigen Beschwerdeführer nicht bewusst sein können, dass er von den Taliban nicht mehr nach Haus zurückkehren könne. Schließlich habe sich der Beschwerdeführer nicht an die örtlichen Behörden gewandt, weil in seiner Heimatprovinz der Einfluss der Taliban überdurchschnittlich hoch sei und zu erwarten gewesen wäre, dass die Taliban auf die örtlichen Behörden Einfluss haben.
Nach Ansicht des UNHCR erfülle die Zwangsrekrutierung und die Rekrutierung eines Kindes unter 18 Jahren zur direkten Teilnahme an Kampfhandlungen den Tatbestand der Verfolgung. Gerade junge Männer im Alter des Beschwerdeführers würden von den Taliban rekrutiert werden. Laut Länderfeststellungen sei in Kunar der Einfluss der Taliban groß, weshalb das BFA ergänzend ermitteln hätte müssen.
6. In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Am 19.07.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Während das BFA entschuldigt daran nicht teilnahm, blieb der Beschwerdeführer, der rechtswirksam geladen wurde, der Verhandlung unentschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehört der paschtunischen Volksgruppe an. Er trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am XXXX geboren und stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Kunar.
Das Fluchtvorbringen wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan
1.2.1. Sicherheitslage allgemein
Im Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62 Prozent dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden, im Westen und im Süden des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Ok-tober 2015 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern.
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hin-gewiesen. Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt. Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Si-cherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht.
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens hat das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Zweitens vertrieb die pakis-tanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban auf-stiegen. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstat-tung - vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Ta-liban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Jänner 2016, S. 11ff)
Kunar zählt zu den volatilen Provinzen im östlichen Afghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischen aktiv sind, inklusive pakistanischer Aufständischer. Die ausländischen Aufständischen, inklusive Kämpfer der pakistanischen Taliban, überqueren normalerweise die Grenze nach Afghanistan um Angriffe auf Checkppoints der nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in Kunar durchzuführen. Laut offiziellen Vertretern wurden in den letzten zwei Jahren in der Provinz Kunar mehr als 5.000 Raketen abgefeuert, welche ein Dutzend Menschen töteten und mehrere verletzten.
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 51)
Die Sicherheitslage der Provinz Kunar bleibt weiterhin volatil, trotz Intensivierung militärischer Operationen der ISAF/ANSAF, um das Einsickern von Aufständischen.
Die felsige und abgelegene Provinz Kunar, hat seit 2001 als Hafen für al-Qaida, die Lashkar-e Taiba und alliierte Jihadistengruppen gedient. Zellen von al-Qaida und Lashkar-e Taiba, wurden in den Distrikten Asmar, Asadabad, Dangam, Ghazibad, Marawana, Nari, Pech, Shaikal Shate, Sarkani, Shigal und Watahpur entdeckt. Die Taliban halten auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman.
Die Organisation hat eine nachhaltige Präsenz in Afghanistan mit wahrscheinlich weniger als 100 Operateuren, die sich hauptsächlich auf die Provinzen Kunar und Nuristan fokussieren, in denen sie sich das ganze Jahr über aufhalten. In weiteren Distrikten zwischen den Provinzen Kunar und Nuristan, erhält al-Qaida Unterstützung von den lokalen Taliban und zumindest taktische Unterstützung der lokalen Bevölkerung. Außerhalb dieser Provinzen, ist die Zahl der al-Qaida-Kämpfer während der Wintermonate, saisonalen Gegebenheiten folgend, zurückgegangen. Diese Kämpfer werden aber, im Frühjahr die Provinzen Ghazni, Zabul und Wardak zurückkehren.
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien. Die höchste Zahl getöteter Schattenadministratoren der Taliban konnte in zwei Provinzen - Badakhshan und Kunar - verzeichnet werden. In diesen Provinzen wurden im Jahr 2014 jeweils 5 Schattenadministratoren, sowie ihre Schattengouverneure der Provinz durch die afghanischen Sicherheitskräfte getötet. Im Juni 2015 schlossen sich 40 Aufständische dem nationalen Versöhnungsprozess in der Provinz Kunar an.
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Jänner 2016, S. 61f)
In der 3. Kalenderwoche 2015 kam es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften in den Provinzen Paktika, Helmand, Sar-i-Pul und Balkh, Herat und Kunar.
Am 11. Februar 2015 wurde in der Provinz Kunar eine Schule in Brand gesteckt.
Am 14. Februar 2015 starben in Kunar bei einer Militäroperation mehrere Aufständische und Polizisten.
In der 12. Kalenderwoche 2015 gab es weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte und Militäroperationen, bei denen es teilweise zivile Opfer, in Helmand, Nimroz, Zabul, Ghazni, Khost, Nangarhar, Kunar, Farah, Herat, Kunduz, Jawzjan.
In der 15. Kalenderwoche 2015 gab es in den Provinzen Baghlan, Kunar, Laghman, Farah, Ghor, Faryab, Khost und Ghazni weitere Anschläge und Kämpfe.
In der 17. Kalenderwoche 2015 griffen schwer bewaffnete Taliban in Kunduz und Kunar mehrere Kontrollposten an und lieferten sich heftige Gefechte mit den Sicherheitskräften.
In der 18. Kalenderwoche 2015 wurden auf Repräsentanten und Einrichtungen des Staates Anschläge verübt; u.a. auf zwei Lehrer in Kunar.
Bei einem Grenzzwischenfall am 17. August 2015 in der Provinz Kunar (Distrikt Nari) sollen pakistanische Truppen das Feuer auf afghanische Sicherheitskräfte eröffnet haben. Dabei sollen acht afghanische Grenzschützer getötet und vier Zivilisten verwundet worden sein. Auch Häuser und Geschäfte wurden zerstört.
In der 35., 37. und 38. Kalenderwoche 2015 gab es u.a. Kämpfe Kunar.
Nach Angaben des afghanischen Militärs versuche der IS, in der östlichen Provinz Kunar Kämpfer zu rekrutieren.
Am 13. Dezember 2015 starben bei einem Bombenanschlag in Kunar mindestens vier Zivilisten.
Am 29. Dezember 2015 wurde ein Anschlag auf der Schulbehörde im Distrikt Shegal der Provinz Kunar verübt.
Kämpfe, Luftangriffe und Säuberungsaktionen der Armee gab es in den vergangenen Wochen in Helmand, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Sar-I-Pul, Baghlan, Nangarhar, Kunar, Paktika und Paktia.
Am 27. Februar verübte ein Selbstmordattentäter einen Bombenanschlag in der Nähe des Gouverneurssitzes in Asadabad, der Hauptstadt der östlichen Provinz Kunar. Dabei wurden mindestens 13 Menschen getötet und über 40 verletzt.
In der 11. Kalenderwoche 2016 gab es bewaffnete Auseinandersetzungen u. a. in den Provinzen Jawzjan, Kunar, Kunduz, Baghlan, Ghazni, Nangarhar, Uruzgan, Helmand.
In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman.
In zahlreichen Provinzen (u.a. in Helmand, Kunduz, Kandahar, Kunar, Parwan, Zabul, Paktia, Herat, Nangarhar und Balkh) gab es in der vergangenen Woche Kämpfe, Luftangriffe und andere bewaffnete Auseinandersetzungen.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 19. Jänner 2915, 9. und 16. Februar 2015, 23. März 2015, 13., 27. April 2015, 4. Mai 2015, 24. August 2015, 14., 21. September 2015, 16. November 2015, 14. Dezember 2015, 4. Jänner 2016, 8., 29. Februar 2016, 21. März 2016, 4. April 2016, 9. Mai 2016)
1.2.3. Zwangsrekrutierung durch die Taliban
Die Rekrutierung durch die Taliban erfolgt innerhalb lokaler Zellen. Dies können eine Madrassa, ein Mullah oder ein religiöses Netzwerk, ein lokaler Kommandant, ein Dorf oder ein Stamm sein. Es gibt Kämpfer innerhalb und außerhalb des harten Kerns. Bisher kamen Rekruten nicht in ihrer Heimatregion zum Einsatz. Nach Angaben aus lokalen Quellen ist diese Strategie jedoch im Wandel begriffen. Die Taliban bemühen sich vermehrt darum, lokale Gemeinschaften für sich zu gewinnen, und stationieren Kämpfer und Kommandeure daher in ihren Heimatregionen. Es besteht ein Unterschied zwischen der gemeinschaftsorientierten oder kollektiven Rekrutierung und der Rekrutierung von Einzelpersonen. Die Taliban haben sich zum Ziel gesetzt, ihre Anhänger vermehrt unter gut ausgebildeten Personen an Schulen und Universitäten großer Städte wie Kabul anzuwerben. Diese sollen sich um den Ausbau der Kommunikationsstrategien bemühen und der Organisation zu mehr Fachwissen und einer besseren medizinischen Versorgung verhelfen.
Wirtschaftliche Faktoren
Geld ist ein entscheidender Faktor für die Rekrutierung. In einem Land, in dem viele junge Männer keine Arbeit finden und Armut weit verbreitet ist, übt das Angebot einer bezahlten Tätigkeit eine große Anziehungskraft aus. Ein Taliban-Kämpfer kann in einem Monat oder sogar in nur einer Woche mehrere Hundert Dollar verdienen. Dies stellt jedoch keinen langfristigen Anreiz dar. Sozialisierung und Indoktrinierung sind für die Taliban von entscheidender Bedeutung, um in ihren Reihen für Beständigkeit zu sorgen. Neben direkten Zahlungen gibt es weitere wirtschaftliche Faktoren. Die Angst vor der Ausrottung des Opiumanbaus durch die Regierung oder die ausländischen Truppen ist ein Beispiel für einen wirtschaftlichen Beweggrund, die Aufständischen zu unterstützen. Ein weiteres Beispiel ist die Steuerbefreiung, die die Taliban Familien gewähren, die ihnen Kämpfer zur Verfügung stellen.
Persönliche Bedrohung, Einsatz von Gewalt und Zwang durch die Taliban
In der Vergangenheit ist es in Afghanistan zu Zwangsrekrutierungen gekommen. Aus Quellen geht hervor, dass in Helmand Rekrutierungen unter untermittelbarem Druck durchgeführt worden sind, und zwar in Marjah und in Lagern für Binnenvertriebene. Ferner liegen aus Kunduz, Kunar und Gebieten in Pakistan, die sich unter der Kontrolle afghanischer Aufständischer befinden, Berichte vor, wonach die Menschen Furcht vor Vergeltung haben, wenn sie sich der Rekrutierung widersetzen.
In zwei Quellen wird auf den Einsatz von Zwang oder Einschüchterung zu Rekrutierungszwecken in Urusgan verwiesen. 2008 hätten ausländische Taliban-Kommandeure Gewalt eingesetzt. In einer weiteren Quelle wird darauf verwiesen, dass die Taliban für Rekrutierungen innerhalb einiger Hazara-Gruppen zum Mittel der Einschüchterung gegriffen haben. Aus beiden Quellen geht jedoch hervor, dass dies selten oder lediglich in Ausnahmefällen vorgekommen ist. In anderen Quellen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den Provinzen Ghazni, Herat und Logar bei der Rekrutierung weder Gewalt noch Zwang ausgeübt worden sind. Aus Quellen zur allgemeinen Lage in Afghanistan geht in vielen Fällen hervor, dass Zwangsrekrutierungen selten vorkommen. Bisweilen wird auf Bereiche verwiesen, in denen dies anders ist: Flüchtlingscamps und Regionen, in denen der Einfluss der Taliban sehr ausgeprägt ist. In einem Fall wird berichtet, dass die Taliban in von ihnen kontrollierten Regionen Träger und medizinisches Personal unter Zwang rekrutiert haben. In einigen Quellen werden Argumente aufgeführt, die gegen eine Zwangsrekrutierung sprechen: Die Taliban wollen die Bevölkerung nicht gegen sich aufbringen und verfügen über eine ausreichende Zahl von Freiwilligen, so dass Zwang nicht notwendig ist.
Minderjährige und Selbstmordattentäter
Unterschiedliche Quellen berichten von der Rekrutierung Minderjähriger durch die Taliban, aber auch durch andere Akteure im Afghanistankonflikt. Auch von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger wird berichtet. Sie sind besonders leicht in Gebieten zu rekrutieren, in denen es keine sozialen und staatlichen Schutzsysteme gibt, wie etwa an Orten, wo Flüchtlinge und Binnenvertriebene in Lagern leben. Die Taliban-Führung leugnet die Rekrutierung Minderjähriger, doch legt sie ein anderes Kriterium für die Bestimmung der Minderjährigkeit an. Die Aussagen eines Taliban-Kommandeurs in Pakistan und eines Kommandeurs der kanadischen Streitkräfte belegen möglicherweise, dass die Behauptungen der Taliban-Führung nicht der Wirklichkeit entsprechen. Quellen zufolge werden Minderjährige als Selbstmordattentäter rekrutiert. Die meisten nennen Madrassas als wichtigsten Ort für die Indoktrinierung und Ausbildung von Selbstmordattentätern. Dabei stimmen die meisten Quellen in der Auffassung überein, dass für einen Selbstmordanschlag eine überzeugte, indoktrinierte und ausgebildete Person notwendig ist. Einige Quellen schließen die Möglichkeit der Zwangsrekrutierung durch die Taliban für diesen Zweck aus. Unterschiedlichen Quellen zufolge findet die Rekrutierung von Minderjährigen und Selbstmordattentätern durch die Taliban hauptsächlich im Grenzgebiet statt: im Süden und Südosten Afghanistans sowie in Madrassas und Flüchtlingslagern im Nordwesten Pakistans.
Schlussfolgerung- Rekrutierung im Allgemeinen
Aus zwei Quellen geht explizit hervor, dass die Rekrutierung durch die Taliban innerhalb der lokalen Zellen erfolgt. Diese Feststellung wird durch historische Entwicklungen und die vorliegenden Informationen zu Kommandeuren, Stämmen und Geistlichen belegt. Ferner werden in einigen Quellen Elemente oder Entwicklungen genannt, die indirekt als Bestätigung dieses Grundsatzes betrachtet werden können. Die Anwerbung einzelner Kämpfer erfolgt in der Regel vor Ort und innerhalb der bestehenden sozialen Strukturen: i) der Kommandeur auf der untersten Ebene der militärischen Organisation (der "Front"), der eigenständig Kämpfer anwirbt und ersetzt - seine personellen Reserven findet er innerhalb seines Einflussbereichs, d.
h. beispielsweise innerhalb eines Qawms, eines Stamms oder eines Dorfes; ii) die Stammes- oder Qawm-Führer, die über die Positionierung der Familien und die Rekrutierung entscheiden; iii) der Mullah, die Moschee und die Madrassa, die in die Rekrutierung eingebunden werden.
Schlussfolgerung - Zwangsrekrutierung
Zwangsrekrutierungen durch Militärkommandeure, Führungspersönlichkeiten oder Kämpfer der Taliban (d. h. Fälle, in denen Einzelpersonen oder ihre Familien direkt angesprochen und zur Teilnahme gezwungen werden, weil ihnen im Falle der Weigerung Vergeltung oder Gewaltanwendung angedroht werden) sind als Ausnahmen zu betrachten. Darauf weisen zahlreiche verlässliche Quellen ausdrücklich hin und belegen diese These mit plausiblen Argumenten. Beispiele für diese Ausnahmefälle gibt es nach vorliegenden Informationen in Helmand, Kunduz, Kunar, Regionen in Pakistan und in Urusgan. Häufig werden auch die Gebiete genannt, in denen diese Ausnahmefälle auftreten: in Regionen unter ausgeprägtem Einfluss oder vollständiger Kontrolle der Taliban und in Bereichen, in denen soziale und staatliche Schutzstrukturen nicht funktionieren, wie in Flüchtlingslagern und Lagern für Binnenvertriebene.
(EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, Rekrutierungsstrategien der Taliban, vom Juli 2012)
2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Wie im Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX wird das Geburtsdatum zu Gunsten des Beschwerdeführers mit XXXX festgestellt (siehe Punkt I.4.).
2.1.2. Die Negativfeststellung zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers fußt auf folgenden Erwägungen:
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist bereits insofern nicht nachvollziehbar, als nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer für die Taliban, die er für die - wahrscheinlichen - Mördern seines Vaters hält, ein Selbstmordattentat verüben wollte. Auch ist es - wie bereits das BFA zurecht festgehalten hat - nicht plausibel, dass die Taliban den Beschwerdeführer alleine zum Wasserholen geschickt haben, zumal dieser seinem Vorbringen zufolge um Bedenkzeit gebeten hatte, sodass den Taliban somit bewusst gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer keineswegs entschlossen ist, das Selbstmordattentat zu verüben.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Länderfeststellungen, dass - folgt man nicht ohnehin jenen Quellen, die eine Rekrutierung von Minderjährigen zum Zweck der Verübung von Selbstmordanschlägen ausschließen - die Taliban für solche Anschläge überzeugte, indoktrinierte und ausgebildete Personen heranziehen. Dass dies auf den Beschwerdeführer zutraf, kann aufgrund seines Fluchtvorbringens nicht gesagt werden.
Aufgrund dieser Umstände sowie dem unentschuldigten Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur mündlichen Beschwerdeverhandlung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Fluchtvorbringen insgesamt nicht den Tatsachen entspricht.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibiliät ihrer Aussagen, die auch die Verfahrensparteien nicht entkräften konnten, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Im Übrigen sind die Verfahrensparteien diesen Sachverhaltsannahmen, die ihnen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt wurden, nicht konkret entgegengetreten.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.2.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Wie unter Punkt 2.1. dargestellt, hat sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als tatsachenwidrig erwiesen. Überdies wurde nicht vorgebracht, dass der - (wie oben festgestellt) der paschtunischen Mehrheitsbevölkerung angehörende und sich zum sunnitschen Glauben bekennende - Beschwerdeführer in Afghanistan bereits aufgrund allgemeiner Merkmale wie Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionsbekenntnis verfolgt würde.
3.2.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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