W171 1404293-3•BVwG W171 1404293-3
W171 1404293-3Tribunal administratif fédéral25 juil. 2016
Aufenthaltsberechtigung, familiäre Situation, Interessenabwägung,<br/>öffentliche Interessen, Resozialisierung, soziale Verhältnisse
W171 1404293-3/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 26.11.2008 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Am 26.11.2008 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung statt. Im Zuge seiner erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass er am 13.11.2008 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und erkennungsdienstlich behandelt wurde. Mit Erklärung vom 02.12.2008 erklärte sich Polen gemäß Art. 16 der Dublin II Verordnung für die Führung seines Asylverfahrens zuständig.
Mit Bescheid vom 23.01.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof, welche mit Erkenntnis vom 16.02.2009, XXXX , abgewiesen wurde.
2. Am 21.02.2009 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
3.1. Nach erfolgter Rücküberstellung nach Polen reiste der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge nach Belgien, wo er am 13.07.2010 um Asyl ansuchte und sich ca. einen Monat aufhielt. Von Belgien wurde er ebenfalls nach Polen und am 25.08.2010 von den polnischen Behörden nach Weißrussland abgeschoben.
4.1. Am 01.12.2010 reiste der Beschwerdeführer abermals nach Österreich ein und stellte am selben Tag seinen einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Am 01.12.2010 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, die tschetschenischen Behörden hätten Anfang September 2010 erfahren, dass er von Polen abgeschoben wurde und er wieder zu Hause sei. Er sei einer Ladung des Innenministeriums für den 06.09.2010 nachgekommen und bis 15.09.2010 in einen Keller gesperrt und körperlich misshandelt worden. Er habe irgendwelche Dokumente unterschrieben und "sie" hätten von ihm gewollt, dass er als Kollaborateur arbeite. Sie hätten ihm auch den Inlandspass weggenommen. Er sei dann in das Krankenhaus von XXXX gegangen, wo ihm ein ärztlicher Befund erstellt worden sei. Aus Angst habe er dann sofort Tschetschenien verlassen und sich bis 29.11.2010 bei einem Freund in XXXX aufgehalten. Den ärztlichen Befund und eine Fahrkarte legte der Beschwerdeführer als Beweismittel vor.
In der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.01.2011 machte der Beschwerdeführer ergänzende Angaben zu seinem Fluchtvorbringen.
In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.03.2011 erklärte der Beschwerdeführer, dass in Österreich zwei Cousins lebten, wobei er nur einen kenne. Außerdem legte er die Ladung für den 06.09.2010 vor und machte nähere Angaben zum Fluchtgrund.
Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , zugestellt am 21.03.2011, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Russischen Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
4.2. Mit dem am 13.05.2011 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Mit Bescheid vom 09.08.2011 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in das Verfahren durch das Bundesasylamt stattgegeben.
Mit Schreiben vom 16.07.2012 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof den Brief seiner Mutter, der schon am 02.05.2011 beim Bundesasylamt eingelangt ist, und eine Kopie seines Auslandsreisepasses vor.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.03.2014 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache und im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und ihm Gelegenheit gegeben wurde, zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer stimmte in weiterer Folge weiteren Ermittlungen und der Einholung der Unterlagen zu den in anderen Ländern geführten Dublin-Verfahren zu. Zu seinem Asylverfahren in Belgien führte er aus, dass er dort einen anderen Namen und andere Fluchtgründe angegeben habe, um einer Abschiebung zu entgehen.
Mit Schreiben vom 06.06.2014 informierten die Schweizer Behörden das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer am 12.02.2009 in die Schweiz eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Er sei jedoch nach wenigen Tagen untergetaucht, weshalb noch keine Befragung durchgeführt habe werden können.
Mit Schreiben vom 19.06.2014 informierten die belgischen Behörden das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der Beschwerdeführer in den Datenbanken nicht auffindbar war.
Mit Schreiben vom 26.06.2014 informierten die polnischen Behörden das Bundesverwaltungsgericht über das mit dem Beschwerdeführer geführte Asylverfahren und legten die schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers vor, in der dieser angab, oft befragt und psychisch unter Druck gesetzt worden zu sein, sowie den Bescheid vom 25.11.2009, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, vor. Des Weiteren merkten sie an, dass sein zweiter Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Am 21.08.2014 langte der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 05.08.2014 zur vorgelegten Krankenhausbestätigung ein. Laut diesem Bericht wurde der Text mit drei unterschiedlichen Kugelschreiberpasten geschrieben und konnten Überschreibungen im Bereich der Datumsangabe festgestellt werden, wobei nicht festgestellt habe werden können, wie die Eintragung vor der Überschreibung lautete.
Mit Schreiben vom 04.08.2015 informierte die Österreichische Botschaft in MOSKAU das Bundesverwaltungsgericht über die durchgeführten Ermittlungen vor Ort. Demnach habe der Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers am 16.09.2010 nicht bestätigt werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.12.2015 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht wurden und ihm Gelegenheit gegeben wurde, dazu Stellung zu nehmen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). zudem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Rechtlich kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukomme, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hat, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens konnte daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe. Zudem erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass mangels entsprechendem glaubhaften Vorbringens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, konnte gegenständlich nicht angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer angab, dass er auf Baustellen Gelegenheitsjobs ausgeübt habe. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen konnte im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der 29-jährige Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, in der Russischen Föderation in seiner Existenz bedroht wäre. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage gewesen, seine Lebensgrundlage zu sichern. Es sei daher nicht ersichtlich und habe der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Zudem könnte der Beschwerdeführer, zusätzlich zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, welche ihn vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seine Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, ebensowenig habe er das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, behauptet. Zur Lage in der Russischen Föderation wurde ausgeführt, dass dort aktuell keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, sei die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien sei aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände konnte daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erkannt werde: Sein Aufenthalt in Österreich seit 01.12.2010 , somit seit fünf Jahren, beruhe auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen habe und sei auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es seien zudem keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Insbesondere vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde und wird, könne von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Hingegen habe der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht, sei dort aufgewachsen und habe dort seine Sozialisation erfahren. In der Russischen Föderation würden seine Mutter und seine Geschwister leben. Es sei daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher sei derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zur Russischen Föderation auszugehen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit verstärke seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich nicht. Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 30.12.2015 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
5.1. Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.01.2016 niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er habe hin und wieder Kontakt zu seinem Bruder und seiner Mutter, die sich zu Hause in XXXX in Tschetschenien aufhalten würden. Zwei Cousins des Beschwerdeführers würden in Österreich leben, zu diesen habe er "normalen Kontakt". Einer der beiden sei anerkannter Flüchtling, den Aufenthaltsstatus des anderen kenne er nicht. Der Beschwerdeführer gab an, er beziehe Grundversorgung, es bestehe zu keiner Person ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. In Österreich habe er bei der CARITAS Deutschkurse besucht. Er sei Mitglied beim XXXX und beim XXXX in XXXX . In seiner Freizeit betreibe er Sport und lerne die Sprache. Gefragt, ob er sonstige für seine Integration in Österreich sprechende Gründe namhaft machen könne, brachte er vor, er wolle nicht nachhause. Die hier herrschende Ordnung gefalle ihm und er wolle hier leben, da es ihm hier sehr gut gefalle. Gefragt, ob er Gelegenheit gehabt habe, alles ihm Wichtige vorzubringen, gab er an, er habe alles gesagt.
Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor: ein Konvolut von Unterstützungsschreiben, eine Bestätigung über den regelmäßigen Besuch eines Deutschkurses der CARITAS, eine Einstellungszusage (bei Vorliegen einer Arbeitsbewilligung), eine Bestätigung des XXXX über die Teilnahme am Judotraining, eine Bestätigung über die Mitgliedschaft beim XXXX , sowie einen Mitgliedsausweis des österreichischen Judoverbandes und einen Reisepass der Russischen Föderation.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, mangels wechselseitiger Abhängigkeiten zu den beiden in Österreich lebenden Cousins bestehe kein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich. Zwar sei er seit fünf Jahren in Österreich aufhältig, doch gründe sich der Aufenthalt nur auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Asylverfahren, was die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens mindere. Die Dauer des Aufenthalts sei nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Der Beschwerdeführer sei im Dezember 2010 illegal nach Österreich eingereist und beherrsche die deutsche Sprache nur rudimentär. Er befinde sich in Grundversorgung und lebe in XXXX . Angehörige würden in seinem Herkunftsstaat sowie in WIEN leben. Es sei ihm bewusst, dass sein Aufenthaltsrecht vom Ausgang seines Asylverfahrens abhänge. Es seien keine besonderen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich feststellbar. Er sei strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer habe in Österreich einige Freundschaften geschlossen und sei aktives Mitglied eines Judovereins und Mitglied des österreichischen Judoverbandes. Sonstige Bindungen an Österreich seien nicht erkannt und auch nicht behauptet worden. Der Besuch eines Deutschkurses, eine Einstellungszusage und die Mitgliedschaft in einem Judoverein würden noch kein schützenswertes Privatleben begründen. Demgegenüber sei der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aufgewachsen und habe dort sein Leben verbracht und seine Sozialisation erfahren. Es sei daher nicht erkennbar, dass er bei einer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstünde. Nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz (Zustellung am 21.03.2011) habe er seinen künftigen Aufenthalt nicht als sicher betrachten können, sohin habe er bereits vier Monate nach der Einreise nicht mehr darauf vertrauen können, in Österreich zu bleiben. Es sei weder eine verfestigte Integration in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht erkennbar und habe sich in familiärer Hinsicht keine Änderung ergeben. Wegen der spärlichen Integrationsmerkmale, die letztlich aufgrund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz geschaffen wurden, sei keine Erteilung eines Aufenthaltstitels geboten. Unzumutbare Härten bei einer Rückkehr gebe es nicht - dort habe er den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht und verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, zudem spreche er die tschetschenische und russische Sprache und sei mit dortigen Gepflogenheiten vertraut. Angesichts seiner - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen am Verbleib in Österreich würden die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen, folglich sei der Eingriff in sein Privatleben gerechtfertigt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht, ebensowenig ein Titel nach § 57 AsylG. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG wurde darauf verwiesen, bereits das Bundesverwaltungsgericht habe dargelegt, dass es in seinem Fall keine derartige Gefährdung gebe. Eine Empfehlung iSd § 50 Abs. 3 FPG existiere nicht. Mangels Vorliegens dagegensprechender Umstände sei er zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verpflichtet.
5.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe der Entscheidung keine aktuellen Länderfeststellungen zugrunde gelegt, auf Basis derer die Zulässigkeit der Abschiebung beurteilt werden hätte können. Verwiesen wurde auf Berichte von Amnesty International vom 27.02.2012, der Schweizer Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2011 und ACCORD vom 14.03.2013, die jeweils die Lage von aus dem Ausland Zurückkehrenden behandeln. Ohne Ermittlung der aktuellen Gegebenheiten im Heimatland könne keine abschließende Beurteilung der Rückkehrgefährdung getroffen werden. Die vorgenommene Interessenabwägung erscheine im Ergebnis unrichtig, da der Beschwerdeführer seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig und die lange Verfahrensdauer einem Organisationsverschulden des Staates zuzuschreiben sei. Es sei von einer besonderen Integrationsverfestigung auszugehen, da er im Judoverein aktiv sei und sich dadurch ein soziales Netz aufgebaut habe. Hinsichtlich der Selbsterhaltungsfähigkeit habe er eine "Arbeitszusage" vorlegen können, sodass er bei Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Sozialleistungen mehr beanspruchen müsse. Folglich hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel erteilt werden müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an.
Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in seiner Wohnung in XXXX . Er stammt aus XXXX , wo noch seine Mutter und Geschwister leben. Er hat zu seiner Mutter und seinem Bruder gelegentlich Kontakt. Der Beschwerdeführer hat in Tschetschenien die Schule besucht und studiert und konnte für seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften durch Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen aufkommen.
Der Beschwerdeführer reiste erstmals im November 2008 legal mit seinem Auslandsreisepass aus der Russischen Föderation nach Weißrussland aus, reiste illegal nach Polen ein und stellte dort am 13.11.2008 einen Asylantrag. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und stellte am 26.11.2008 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde rechtskräftig gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Polen ausgewiesen.
Am 12.02.2009 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein und stellte dort ebenfalls einen Asylantrag. Er tauchte jedoch nach einigen Tagen unter und begab sich zurück nach Österreich. Am 21.02.2009 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 17.03.2009 in Rechtskraft. Am 01.04.2009 wurde er von Österreich nach Polen abgeschoben.
Am 13.07.2010 suchte der Beschwerdeführer unter Angabe einer falschen Identität in Belgien um Asyl an und wurde in weiterer Folge von Belgien nach Polen abgeschoben.
Am 25.08.2010 wurde der Beschwerdeführer von Polen nach Weißrussland abgeschoben.
Am 01.12.2010 reiste der Beschwerdeführer abermals illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner nunmehrigen Antragsstellung auf internationalen Schutz am 01.12.2010 lediglich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes, lebt in einem Flüchtlingsheim und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er geht derzeit keiner legalen Arbeit nach.
Er verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse und hat Deutschkurse bei der CARITAS besucht. Der Beschwerdeführer ist aktives Mitglied XXXX . Er verfügt über soziale Kontakte in Österreich. Zwei Cousins des Beschwerdeführers leben in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie auf den vorgelegten russischen Reisepass.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers, seiner derzeitigen Lebenssituation sowie der Mitgliedschaft in XXXX ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus Abfragen im Grundversorgungs-Informationssystem, den vorgelegten Bestätigungen und dem Mitgliedsausweis. Aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben und seiner Aktivität im XXXX ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über soziale Kontakte verfügt. Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen beruht darauf, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 28.01.2016 angab, er spreche nur wenig Deutsch. Der Besuch von CARITAS-Deutschkursen ist durch seine Angaben sowie ein von ihm vorgelegtes entsprechendes Bestätigungsschreiben belegt. Er hat jedoch keine Deutschprüfungen abgelegt und konnte keine mehr als grundlegenden Deutschkenntnisse belegen. Die Einvernahme am 28.01.2016 wurde unter Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Es besteht kein Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit des Beschwerdeführer und seiner Arbeitsfähigkeit. In Österreich ist er nach eigenen Angaben nie legal beschäftigt gewesen. Mangels anderer Anhaltspunkte kann nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet ausgegangen werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 100 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 2), den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes (Z 3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird (Z 6), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom XXXX , das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das ERK. des VfGH v. 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; hg. ERK. v. 26.01.2006, 2002/20/0423 und Folgejudikatur, etwa die hg. ERK. v.26.01.2006, 2002/20/0235, vom 08.06.2006, 2003/01/0600, vom 22.08.2006, 2004/01/0220 und vom 29.02.2007,2005/20/0040; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 19.11.2010, 2008/19/0010, u.v.a.).
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in einer Unterkunft für Asylwerber, es besteht kein gemeinsamer Haushalt mit seinen an einem anderen Ort im Bundesgebiet lebenden Cousins und somit auch kein effektives Zusammenleben. Der Beschwerdeführer bezeichnete den Kontakt zu seinen Cousins als "normal", Anhaltspunkte für eine ausgeprägte Nahebeziehung sind jedoch nicht hervorgekommen. Mangels Vorliegens zusätzlicher Merkmale einer Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Cousins, die über eine übliche Bindung hinausgehen würden, besteht zwischen ihnen kein schützenswertes Familienleben im oben dargestellten Sinne. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Geht man daher im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt jedoch die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, der sich seit Dezember - sohin seit gut 5 1/2 Jahren - in Österreich aufhält, nicht mehr als "kurz" zu bewerten. Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein aufgrund des Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber der privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Im gegenständlichen Fall liegt die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich deutlich über drei Jahren, dennoch sind im konkreten Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers allenfalls verursachte Eingriff in sein Recht auf Privat- oder Familienleben ist jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;
31.01. 2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;
31.07. 2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden: Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung im Dezember 2010 im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 18.03.2011, verzögert. Zudem ergab sich nach der ersten mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2014 die Notwendigkeit ergänzender Ermittlungen - so waren Recherchen bei den Schweizer Behörden, den Belgischen Behörden und den Polnischen Behörden hinsichtlich der dort vom Beschwerdeführer gestellten Asylanträge erforderlich, außerdem waren eine Untersuchung der von ihm vorgelegten Krankenhausbestätigungen durch das Bundeskriminalamt sowie eine Anfrage an die Botschaft in MOSKAU zwecks Nachforschungen zu dem von ihm behaupteten Krankenhausaufenthalt unerlässlich. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die gesetzlich gebotenen Zurückverweisung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gem. § 75 Abs. 20 AsylG. Zusammenschauend ergibt sich, dass die Verfahrensdauer aufgrund der Wiedereinsetzung, der notwendigen umfangreichen Ermittlungsschritte und der gesetzlich bedingten Zurückverweisung nicht unangemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Der Beschwerdeführer verfügt über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Er hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, spricht eine Landessprache als Muttersprache und wurde dort sozialisiert. Durch den Schulbesuch, das Studium und seine Berufstätigkeit verfügt der Beschwerdeführer nicht nur über einen guten Bildungsstand, sondern ist er auch mit dem dortigen Arbeitsmarkt vertraut. Hinzu kommt, dass sich die Familienmitglieder des Beschwerdeführers (Mutter und Geschwister) im Herkunftsstaat aufhalten. Der Beschwerdeführer lebte jedenfalls bis zu seiner Ausreise im November 2008 - damals war er 23 Jahre alt - größtenteils in seinem Herkunftsstaat. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch nach mehrjähriger Abwesenheit vom Herkunftsstaat nochmals in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird und er nach wie vor einen starken Bezug zu seinem Heimatstaat hat. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte.
Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer in Österreich schwächer integriert:
Durch die Aktivität des Beschwerdeführers beim Judoverein hat er bereits beständige soziale Kontakte aufgebaut. Abseits seines Engagements im Judoverband und insbesondere dort bestehender Sozialkontakte sind jedoch keine hinreichenden Integrationsschritte erkennbar. Der Beschwerdeführer verfügt über nur rudimentäre Deutschkenntnisse und ist nicht erwerbstätig. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von Leistungen aus der Grundversorgung.
Aus der vorgelegten bedingten Bestätigung eines potentiellen zukünftigen Arbeitgebers ist kein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN). In diesem Zusammenhang kommt es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht auch nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob bei Wegfall der arbeitsmarktrechtlichen Beschränkungen keine Sozialleistungen mehr beansprucht würden, sondern darauf, ob eine Integration am Arbeitsmarkt objektiv gelungen ist oder nicht (vgl. VwGH 19.04.2012, 2010/21/0242).
Zusammenschauend ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zur Russischen Föderation auszugehen.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Sieht man von der Unbescholtenheit und dem Engagement beim Judoverband ab, wurden - wie bereits ausgeführt - substantielle Anhaltspunkte für Integrationsschritte weder in den Einvernahmen noch in der Beschwerdeschrift dargetan. Zwar mögen allenfalls auftretende Probleme bei einer Rückkehr (etwa: Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und Probleme bei Beschaffung von Dokumenten und bei der Registrierung) das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich verstärken, doch ist beachtlich, dass er bei einer Rückkehr auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann, wodurch allenfalls auftretende Probleme abgefedert werden können. Die genannten Aspekte können folglich insgesamt nicht zu einem Überwiegen seiner Interessen an einem Verbleib in Österreich führen.
Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Insbesondere vor dem Hintergrund der nur grundlegenden Deutschkenntnisse, die der Beschwerdeführer bislang erwarb und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden, auch wenn er über soziale Kontakte durch seine Aktivität beim Judoverband verfügt.
Zur Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).
Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet oder relevante Probleme bei einer Rückkehr darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung führen könnten.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VwGH 04.06.2009, 2009/18/0138) der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt wäre, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführer gab an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX verneint.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Zulässigkeit der Abschiebung anhand von aktuellen Länderfeststellungen zu beurteilen wäre, womit die Feststellung der belangten Behörde, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist (§ 52 Abs. 9 FPG), bestritten wird.
Hiezu führte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, aus:
"Indem in den ErläutRV (330 BlgNR 24. GP 30 f) zu § 51 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2009 dargelegt wird, dass der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz jenem des Refoulementverbots im FrPolG 2005 entspreche, wird auf § 50 Abs. 1 FrPolG 2005 verwiesen. Die Frage der Gewährung subsidiären Schutzes ist daher, was im Übrigen schon auf Grund des Wortlauts des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht in Zweifel gezogen werden kann, nach Maßgabe der genannten Bestimmung des FrPolG 2005 zu beantworten. Erkennbar eben deshalb ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aber auch ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des § 50 FrPolG 2005 nicht möglich; einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin - und ausschließlich - im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Der sonst in Bezug auf andere Staaten vorgesehene Feststellungsantrag (§ 51 Abs. 1 FrPolG 2005) geht insoweit im Antrag auf internationalen Schutz gleichsam "auf". Der Gesetzgeber sieht unter dem Blickwinkel des erforderlichen Rechtsschutzes neben der Entscheidung über Asyl und über subsidiären Schutz im Regelfall (eine Ausnahme stellt die hier nicht näher zu behandelnde Konstellation nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 dar) keinen Bedarf an einer gesonderten Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat. Wenn sie auch im Rahmen eines Verfahrens auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung dennoch von Amts wegen vorgesehen ist, so kann ihr demnach nur die Funktion zukommen, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, so wie es bis 31. Dezember 2013 durch die Erlassung der zielstaatsbezogenen asylrechtlichen Ausweisung der Fall war. Dafür spricht auch die Einschränkung im letzten Halbsatz des § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 ("..., es sei denn, ..."). Die amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 ist, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz, was bei unveränderter Sachlage aber ebenso dann gelten muss, wenn die amtswegige Feststellung nicht unter einem mit dem Abspruch nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergeht. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der genannten Entscheidungen (insbesondere nach § 8 AsylG 2005) einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 andererseits ist - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - auch in dieser Konstellation ausgeschlossen, was es dann aber weiter verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und von subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. B 19. Februar 2015, Ra 2015/21/0005; B 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Gleichwohl können die Verhältnisse im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr des Fremden nicht gänzlich ausgeblendet werden. Es ist lediglich davon auszugehen, dass sie keine asylrelevante Verfolgung begründen und dass sie nicht zur Unzulässigkeit seiner Abschiebung im Grunde des § 50 FrPolG 2005 führen können. Unter dieser Schwelle kommt ihnen hingegen unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens Bedeutung zu, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen gewesen wären (Hinweis E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101)."
In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch im rezenten Erkenntnis vom 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0101-7, ausgesprochen, dass beim Vorliegen einer Konstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005, die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz ist. Stehe dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse maßgeblich verändert - aus der Sicht des Fremden: verschlechtert - haben, so ist eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vor dem Hintergrund (insbesondere) des Art. 3 EMRK (noch) zulässig ist.
Vorauszuschicken ist im gegenständlichen Fall, dass in der Beschwerde auf verschiedene Berichte zur Situation von Rückkehrern verwiesen wird, jedoch im Verfahren vor dem Bundesamt wie auch in der Beschwerde kein den Beschwerdeführer individuell betreffendes und in Bezug auf die Beurteilung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX "neues" Vorbringen erstattet wurde. Die diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegten Länderberichte sind zudem auch zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuell, es hat sich zwischenzeitlich keine relevante notorische Lageveränderung ergeben. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind zudem nicht aktueller und als jene, die seitens des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Erkenntnis zur Beleuchtung der Rückkehrsituation herangezogen wurden, zudem widersprechen sich die Berichte inhaltlich nicht, sondern stellen sie die Rückkehrsituation in vergleichbarer Weise dar (vgl. S. 47ff des Erk vom 23.12.2015), insofern kann den Berichten nichts maßgeblich Abweichendes entnommen werden. Es liegt sohin weder ein substantiiertes Vorbringen des Beschwerdeführers vor, noch bestehen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (insb. in Tschetschenien) notorische Umstände, die gegen die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung sprechen.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall folgendes erkannt:
"In der Revision wird unter diesem Gesichtspunkt geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe in Bezug auf die Situation von Rückkehrern nach Tschetschenien keine ausreichend aktuellen Lageberichte herangezogen. Damit wird von vornherein nur die - die Zulässigkeit der Abschiebung der Revisionswerber in die Russische Föderation aussprechende - Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG in Frage gestellt. Diese Feststellung knüpft aber an die erwähnte rechtskräftige vollinhaltliche Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz an. Im fortgesetzten Verfahren betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurden diesbezüglich keine mittlerweile eingetretenen Änderungen konkret genug vorgebracht, die eine (davon abweichende) Neubeurteilung erforderlich gemacht hätten (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 19. Februar 2015, Ra 2015/21/0005). Dem in der Revision behaupteten Verfahrensmangel hinsichtlich der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichte, die den Revisionswerbern im Übrigen - ohne diesbezügliche konkrete Stellungnahmen ihrerseits - auch vorgehalten wurden, fehlt daher schon deshalb die Relevanz (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059)."
In diesem Lichte kann auch im gegenständlichen Fall keine Notwendigkeit der neuerlichen Beurteilung (und erneute Zugrundelegung von Länderberichten) erkannt werden, da sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bei der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG klar auf die vorangehende diesbezügliche Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Abspruch nach §§ 3 und 8 AsylG) im Erkenntnis vom 23.12.2015, der auch umfassende Feststellungen zur Rückkehrsituation zugrunde gelegt wurden, stützt. Weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer konkrete Änderungen dieser Situation dargebracht und sind solche auch nicht notorisch, sodass eine Neubeurteilung nicht erforderlich ist. Da die Sachlage im gegenständlichen Fall unverändert ist, ist die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz (vgl. abermals das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2015). Es hat sich im Verfahren zwischenzeitlich auch kein Anstoß dafür ergeben, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung neu aufzurollen, da sich in Bezug auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2015 keine relevante Änderung der Allgemeinsituation ergeben hat und sich auch bezüglich der Person des Beschwerdeführers keine Änderung ergeben hat.
Den Beschwerdeausführungen zur Notwendigkeit einer (Neu)Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung war nach dem Gesagten nicht zu folgen.
Die Abschiebung ist letztlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Beschwerde macht keine für das Verfahren relevanten Umstände geltend.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist insbesondere in Hinblick auf den kurzen Zeitraum seit Beschwerdeerhebung unverändert gegeben.
Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen. Daher ergeben sich für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 05.11.2014, Rs C-166/13, festgehalten, dass das Recht auf Anhörung in jedem Verfahren, wie es im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - insbesondere deren Art. 6 - Anwendung findet, dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Behörde nicht untersagt ist, einen Drittstaatsangehörigen speziell bezüglich einer Rückkehrentscheidung nicht anzuhören, wenn sie, nachdem sie am Schluss eines Verfahrens, in dem sein Recht auf Anhörung in vollem Umfang gewahrt wurde, die Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet festgestellt hat, beabsichtigt, ihm gegenüber eine solche Entscheidung zu erlassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.