BVwG L515 2130307-1

L515 2130307-1Tribunal administratif fédéral25 juil. 2016

Regest

aufschiebende Wirkung, Spruchpunktbehebung

Texte intégral

BVwG L515 2130307-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L520.2130307.1.00

Spruch

L520-2130306-1/4Z

L520-2130307-1/4Z

L520-2130308-1/4Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris Gachowetz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , alle StA. Armenien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zahl 13-831235603/1710294, 13-831235701/1710286 und 13-831235810/1710278 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V der angefochtenen Bescheide stattgegeben und dieser gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführer, eine Mutter (BF1) sowie ihr (minderjähriger) Sohn (BF2) und ihre (minderjährige) Tochter (BF3), alle armenische Staatsangehörige, stellten am 25.08.2013 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Zu diesen wurde die BF1 am nächsten Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Die BF1 gab dort hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an, dass ihr nunmehr verstorbener Mann Zeuge eines Mordes an einer Notarin namens XXXX geworden sei und diesen Vorfall dann bei der Polizei angezeigt habe, nachdem zuvor eine unschuldige Person aufgrund dieses Mordes verurteilt worden sei. In Folge sei der Mann der BF1 bedroht worden und musste seinen Bedrohern versprechen, nicht mehr über diesen Mord zu reden. Danach sei der Mann der BF1 jedoch trotzdem zu einer Behörde in Jerewan gegangen und habe den Vorfall dort nochmals geschildert. Einige Tage später sei dann der Mann der BF schließlich von Unbekannten schwer verletzt und aufgrund dieser Verletzungen letztendlich im Krankenhaus gestorben. Als die BF1 sich im Krankenhaus aufgehalten habe, habe sich einen Anruf bekommen und man habe ihr gedroht, dass es ihr und den Kindern genauso wie ihrem Mann ergehen werde, falls diese nicht das Land verlasse. Die BF1 wisse nicht, wer diese Leute seien, jedoch gehe sie davon aus, dass es Regierungsbeamte seien, da ihnen die Behörde nicht geholfen hätten.

Am 10.03.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme mit der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge als BFA bezeichnet) statt, in welcher die BF1 ihre Fluchtgründe eingehend schilderte.

Im Rahmen des Verfahrens legten die BF mehrere Dokumente hinsichtlich ihrer Identität und ihres Fluchtvorbringens (Universitätsdiplom, Foto des Mannes der BF1, Sterbeurkunde des Mannes der BF1, Arztbericht betreffend den Mann der BF1, Zeitungsberichte, etc.) sowie ihrer Integration in Österreich (Schulzeugnisse, Deutschkursbestätigung, diverse private Empfehlungsschreiben, Unterschriftslisten, ärztliche Befunde, etc.) vor.

Am 02.05.2016 wurde von der zuständigen Referentin des BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich des Fluchtvorbringens der BF1 mit dem Auftrag einer personenbezogenen Recherche im Herkunftsstaat der BF1 gestellt.

Die in Auftrag gegebene Recherche im Heimatland der BF1 ergab, dass die Aussagen der Eltern und Schwiegereltern der BF1 anlässlich der Befragung durch einen Vertrauensanwalt voneinander abwichen. So gaben die Schwiegereltern der BF1 an, dass ihr Sohn durch einen Sturz von der Mauer verunglückt sei, während die Eltern der BF1 die Angaben der BF1 bestätigten. Weiters geht aus der Anfragebeantwortung hervor, dass ein Gerichtsurteil und etliche Medienberichte ergaben, dass der Ehemann der BF1 kein Zeuge im Mordfall von XXXX gewesen sei und auch sonst nicht in den Fall involviert gewesen sei. Weiters seien die von der BF1 vorgelegten Dokumente der Staatsanwaltschaft, des Gerichts sowie des medizinischen Experten falsch. Betreffend den Tod des Ehemannes der BF1 würde jedoch das Versagen der Vitalfunktionen des Gehirns bestätigt werden.

Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem BFA wurde der BF1 das Ergebnis der Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht und dieser weiter die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 27.06.2016 übermittelte die zuständige Referentin des BFA eine "Sachverhaltsmitteilung" an die LPD Innsbruck, in welcher ausgeführt wurde, dass bei der BF1 der Verdacht auf Erschleichung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bestehe, da in einem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder Aufenthaltstitels wissentlich falsche Angaben gemacht worden seien.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlichen angefochtenen Bescheiden 07.07.2016 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 25.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ab, erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gegen diese eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 fest, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1a wurde den Beschwerdeführern keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV).

Mit Spruchpunkt V der angefochtenen Bescheide sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Das BFA begründete dies damit, dass die BF1 im Zuge des Asylverfahrens falsche Fluchtgründe angegeben habe. Sie habe sich mit dieser Vorgangsweise vor den österreichischen Behörden somit absichtlich und offenkundig Rechtsvorteile zu verschaffen versucht.

3. Mit Bescheid vom 01.07.2016 verhängte das BFA zudem über die BF1 eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 216 wegen absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtiger Angaben.

4. Die Beschwerdeführer haben gegen die Bescheide des BFA vom 07.07.2016 mit Schriftsatz vom 15.07.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wird unter anderem die Rechtswidrigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt V. geltend gemacht.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 20.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

1. Zuständigkeit und Verfahren:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d. F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

2.1. Nach § 18. Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Das Bundesamt stützt sich in seiner gegenständlichen Entscheidung in Spruchpunkt V. auf § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG. Diese Bestimmung entspricht § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG idF AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003; diese wiederum entspricht § 6 Z. 3 AsylG 1997 in der Stammfassung des AsylG 1997 (dort allerdings nicht auf Asylwerber eingeschränkt, welche über einen Flugplatz eingereist sind). Aufgrund der nur unmaßgeblich veränderten, im wesentlich aber nahezu wortidenten Formulierungen dieser Bestimmungen ist bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestands - somit als Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht - jedenfalls die Judikatur des VwGH zu den Vorgängerbestimmungen heranzuziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (z.B. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" ist und sich das Urteil quasi "aufdrängt", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich sind, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreicht das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt ist (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Erfordert es die Klärung des Sachverhaltes, ein Sachverständigengutachten einzuholen, dann liegen die Umstände, die zu einer "offensichtlichen" Unbegründetheit des Asylantrages führen, nicht so klar auf der Hand, dass sich das Urteil, der Asylantrag entbehre "eindeutig" jeder Grundlage, quasi "aufdrängt" (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393). Dem entspricht - bezogen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Erfordernis einer Beurteilung komplexer asylrechtlicher Zusammenhänge die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausschließt (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).

2. 2 Zwar weisen die Angaben der BF1 die vom Bundesamt zutreffend dargestellten Implausibilitäten auf, welche auch durch die eingeholte Anfragebeantwortung bestätigt wurden, doch reichen diese bei weitem nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass das Vorbringen der BF1 zu ihrer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Dazu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorfassungen dieses Tatbestandes ausgeführt hat, dass § 6 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 76/1997 (nunmehr § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG) lediglich dann anwendbar ist, wenn das gesamte Vorbringen zu einer Bedrohungssituation den Tatsachen offensichtlich nicht entspricht; seine Anwendbarkeit scheidet aus, wenn das Vorbringen auch nur in einem Punkt möglicherweise auf eine wahre Tatsache gestützt wird; auf Einzelaspekte gestützte Erwägungen erweisen sich somit für die Anwendung des Tatbestandes der offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation als nicht tragfähig (vgl. dazu VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).

Die vom Bundesamt im gegenständlichen Fall in der Bescheidbegründung vorgenommene Beweiswürdigung hält allerdings diesem qualifizierten Prüfmaßstab nicht stand; es ist nicht offensichtlich, dass das gesamte Vorbringen der BF1 zu ihrer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides beruht im Wesentlichen auf der Beurteilung, dass die Angaben der BF1 zu ihrem Fluchtvorbringen sehr vage und pauschal gehalten gewesen seien und es letztendlich nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Grund die BF1 und ihre Kinder verfolgt werden sollten. Zudem habe das Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation ergeben, dass der Ehemann der BF1 kein Zeuge im Mordfall von Sonja Veranjan gewesen sei und habe sich auch die Aussage der BF1, wonach der Ehemann der BF1 vor dessen Tod das Büro der Staatsanwaltschaft aufgesucht habe, um seine Zeugenaussage zu revidieren, als falsch erwiesen. Zudem handle es sich bei den von der BF1 vorgelegten Beweismitteln (großteils) um Fälschungen. Darüber hinausgehende Anhaltspunkte für den Mangel an Glaubwürdigkeit, die direkt und konkret den Inhalt der Verfolgungsbehauptungen der BF1 betreffen, wie etwa Widersprüche innerhalb der erfolgten Darstellung durch die BF1 wurden nicht geltend gemacht. Die Angaben der BF1 stehen auch nicht in einem Spannungsverhältnis zu den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids, zumal diesen zufolge die "die Gerichtsbarkeit als von Korruption durchdrungen und in enger Verbindung zur Exekutive stehend" sei (Bescheid S. 30). Der auf Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids bezogene Abschnitt der Begründung enthält ebenfalls keine konkreten Ausführungen darüber, weshalb das Vorbringen der BF1 "offensichtlich" nicht den Tatsachen entspreche sondern beschränkt sich auf die Aussage, dass die BF1 im Zuge des Asylverfahrens falsche Fluchtgründe angegeben habe und sich mit dieser Vorgangsweise vor den österreichischen Behörden somit absichtlich und offenkundig Rechtsvorteile zu verschaffen versucht habe (Bescheid S. 85). Ein Indiz gegen die Offensichtlichkeit der Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens der BF1 ist zudem die Tatsache, dass im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eine Anfrage an die Staatendokumentation im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der BF1 sowie die Echtheit der von ihr vorgelegten Dokumente gestellt wurde, wodurch somit die qualifizierte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens schon allein aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. So ist nämlich davon auszugehen, dass im Falle einer Einholung eines Sachverständigengutachtens die Umstände, die zu einer "offensichtlichen" Unbegründetheit des Asylantrages führen, nicht so klar auf der Hand liegen, dass sich das Urteil, der Asylantrag entbehre "eindeutig" jeder Grundlage, quasi "aufdrängt" (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0393).

Da im gegenständlichen Verfahren somit keine qualifizierte, sondern allenfalls eine schlichte Unglaubwürdigkeit der BF1 vorliegt, ist der Anwendung des § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG der Boden entzogen; die "schlichte" Unglaubwürdigkeit ist im Zusammenhang mit § 18 Abs. 1 Z. 5 BFA-VG keine entscheidungswesentliches Element (vgl. dazu zur Vorgängerbestimmung VwGH vom 07.09.2000, Zl. 99/01/0273, 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214).

Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass einer der sonstigen Tatbestände des § 18 Abs. 1 BFA-VG heranzuziehen wäre.

Der Vollständigkeit halber ist weiters anzumerken, dass angesichts der Tatsache, dass die BF1 nach ihrer Antragstellung im August 2013 erst im März 2016, somit etwa erst zweieinhalb Jahre nach Antragstellung, erstmalig zu einer Einvernahme vor das BFA geladen wurde, die nunmehr vom BFA angestrebte beschleunigte Vorgangsweise durch Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auch im Hinblick auf etwaige Fragen betreffend die mittlerweile anscheinend stattgefundene Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet höchst fragwürdig anmutet. Gründe, weshalb die erste Einvernahme der BF1 nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt stattfand, gehen aus dem Akt nicht hervor.

3. Spruchpunkt V. war daher ersatzlos zu beheben. Somit kommt der Beschwerde wieder die aufschiebende Wirkung zu.

4. Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wird gesondert entschieden werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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