W207 2115475-1•BVwG W207 2115475-1
W207 2115475-1Tribunal administratif fédéral22 juil. 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beweislast, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit,<br/>Rückforderung, Verfall, Verhältnismäßigkeit, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche
W207 2115475-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 15.05.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der BNr. XXXX , für die in der Beilage Flächennutzung 2012 8,80 ha Almfutterfläche angegeben wurden.
Am 03.07.2012 wurde auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche statt der beantragten 8,80 ha nur 4,98 ha betrug. Somit ergibt sich in Bezug auf die Almfutterfläche eine Differenzfläche von 3,82 ha. Der Kontrollbericht der AMA zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.09.2012 übermittelt.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 20.581,98 gewährt. Dabei wurden 53,90 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche von 57,72 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 8,80 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 53,90 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 4,98 ha) zugrunde gelegt. Aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müsse. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 erneut eine Betriebsprämie in derselben Höhe gewährt wie im abgeänderten Bescheid vom 28.12.2012. Der Unterschied zum abgeänderten Bescheid besteht ausschließlich in einer Änderung der Zahlungsansprüche. Im Bescheid vom 28.12.2012 waren noch 59,90 Zahlungsansprüche vorhanden, im Bescheid vom 26.02.2014 nur noch 58,08.
Gegen diesen Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.03.2014 Beschwerde. Es wird beantragt:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. in jedem Fall sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und dem Beschwerdeführer die Berechnungen vorzulegen, sowie
4. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfenfähigen Fläche seien falsch. Die Behörde lege im angefochtenen Abänderungsbescheid ihrer Beihilfeberechnung ein Ausmaß an beihilfefähiger Fläche zugrunde, das sich aus der zuletzt durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle ergebe. Die Behörde lasse dabei unberücksichtigt, dass im Herbst 2002 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden sei und im Mai 2002 die Agrarbehörde die beihilfefähige Fläche festgestellt habe. Aufgrund der damaligen amtlichen Erhebung sei für das Antragsjahr eine beihilfefähige Fläche von 14,08 ha festgestellt worden. Es liege kein Hinweis vor, dass diese amtliche Feststellung fehlerhaft sei. Der Futterflächenanteil der Alm laut Almleitfaden sei im Jahr 2002 mit einem Agrarexperten der Agrarbezirksbehörde beurteilt worden, dabei seien 14,08 ha Futterfläche festgestellt worden. Als Bildmaterial sei dabei nur ein schwarz-weiß Luftbild zur Verfügung gestanden (dieses Luftbild liegt als Beilage dem Akt bei). Man könne die Qualität dieser Luftbilder mit den heutigen Standards nicht vergleichen. Diese Art der Futterflächenermittlung sei bis ins Jahr 2010 die einzige zumutbare Möglichkeit gewesen, die Almfutterfläche zu ermitteln.
Die belangte Behörde habe Sanktionen gem. Art. 58 VO (EG) Nr. 1122/2009 bzw. Art. 51 VO (EG) Nr. 796/2004 verhängt. Kürzungen und Ausschlüsse dürfen nach Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber belegen kann, dass ihn keine Schuld an der falschen Beantragung treffe. Da den Beschwerdeführer an einer allfällig falschen Beantragung kein Verschulden im Sinne der angeführten Bestimmung treffe, sei die Verhängung von Sanktionen gesetzeswidrig.
Der Beschwerdeführer habe die beihilfefähigen Flächen vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen nach bestem Wissen und Gewissen mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt und seine Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet. Weder das BMLFUW noch die AMA hätten dem Beschwerdeführer ab dem Jahr 2005 für die Alm eine Hofkarte übermittelt. Eine Hofkarte wäre aber unbedingt erforderlich gewesen, um die Almfutterflächen richtig einschätzen zu können. Das erstmalig von der AMA zur Verfügung gestellte Luftbild sei nicht in der verfügbaren Luftbildqualität zur Verfügung gestellt worden.
Dem Beschwerdeführer sei die Unrichtigkeit seiner Angaben nicht erkennbar gewesen, weil verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto nicht erkennbar gewesen seien und er nicht abschätzen habe können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestehen.
Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
Bei der Vor-Ort-Kontrolle seien vom Kontrollorgan einige Flächen mit dem Faktor 0,3 bzw. 30 % bewertet worden. Dieser Faktor besage, dass eine Teilfläche eine Überschirmung zwischen 50 und 80 % aufweise. Aufgrund der vom Prüforgan "festgestellten" Änderung der Überschirmung bzw. rückgerechnet eine für jedes Jahr verringerte Überschirmung von 5 % sei nicht berücksichtigt worden, dass einzelne Schläge in eine jeweils laut Almleitfaden höher zu bewertende Teilfläche übergehen könnten und sich damit ein massiver Sprung in der Berechnung der Futterfläche ergeben könne. Dies könne zur Folge haben, dass einzelne Schläge, welche mit einem Faktor 0,3 in den Vorjahren mit dem Faktor 0,7 und damit mit 70 % Futterfläche bewertet werden hätten müssen. Eine Übernahme des nominellen Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle auf die Vorjahre sei daher nicht sachgerecht. Weiters weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es in letzter Zeit zunehmend zur Verminderung der Futterfläche gekommen sei, nachdem die dortige Fichtenbasis in jenes Wuchsalter gekommen sei, das rasche Ausweitung der Überschirmung ergeben habe.
Der Beschwerde sind eine Futterflächenermittlung der Agrarbezirksbehörde XXXX aus dem Jahr 2002 und ein Luftbild beigelegt.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt am 07.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der BNr. XXXX , für die in der Beilage Flächennutzung 8,80 ha Almfutterfläche angegeben wurden.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 03.07.2012 ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 auf der Alm von 4,98 ha.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 20.581,98 gewährt. Dabei wurden 53,90 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche von 57,72 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 8,80 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 53,90 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 4,98 ha) zugrunde gelegt. Aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurden Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt wurde. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in derselben Höhe gewährt wie im abgeänderten Bescheid vom 28.12.2012. Lediglich bei den Zahlungsansprüchen ergab sich eine Änderung.
Festgestellt wird daher, dass im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 von den gleichen beantragten und berücksichtigten anteiligen Almfutterflächen bzw. beihilfefähigen Flächen ausgegangen wurde wie im abgeänderten Bescheid vom 28.12.2012, der vom Beschwerdeführer aber nicht bekämpft worden war; dem entsprechend ergibt sich im angefochtenen Abänderungsbescheid auf Grundlage der festgestellten beihilfefähigen Fläche auch keine Änderung in der Höhe der zugesprochenen Einheitlichen Betriebsprämie.
Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass sich eine Änderung im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 daher nicht auf festgestellte Flächenänderungen gegenüber dem rechtskräftigen Vorbescheid vom 28.12.2012 stützt, sondern eine Änderung lediglich in Bezug auf die vorhandenen Zahlungsansprüche eingetreten ist, die sich im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 gegenüber dem abgeänderten Bescheid vom 28.12.2012 um 1,82 ZA auf 58,08 ZA reduziert haben.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Zu A)
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Daraus ergibt sich für die eingebrachte Beschwerde:
Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 von den gleichen beantragten und berücksichtigten beihilfefähigen Flächen wie im abgeänderten Bescheid vom 28.12.2012 ausgegangen, der vom Beschwerdeführer aber nicht bekämpft worden war; dem entsprechend ergibt sich im angefochtenen Abänderungsbescheid auf Grundlage der festgestellten beihilfefähigen Fläche auch keine Änderung in der Höhe der zugesprochenen Einheitlichen Betriebsprämie. Die Änderung im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 stützt sich daher nicht auf festgestellte Flächenänderungen gegenüber dem rechtskräftigen Vorbescheid vom 28.12.2012, sondern ist lediglich in Bezug auf die vorhandenen Zahlungsansprüche eingetreten, die sich im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 gegenüber dem abgeänderten Bescheid vom 28.12.2012 um 1,82 ZA auf 58,08 ZA reduziert haben. Schon aus diesem Grund gehen die Ausführungen in der Beschwerde, soweit sie auf falsche behördliche Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bzw. auf mangelndes Verschulden an der fehlerhaften Beantragung abzielen, ins Leere, da solche behördliche Feststellungen nicht Grundlage für die Abänderung des Bescheides vom 28.12.2012 waren und insofern im gegebenen Zusammenhang zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben nicht erforderlich waren. Auf falsche behördliche Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bzw. auf mangelndes Verschulden an der fehlerhaften Beantragung abzielende Beschwerdeausführungen hätten allenfalls im Rahmen einer Anfechtung des Vorbescheides vom 28.12.2012 entscheidungserheblich sein können, dieser Bescheid blieb aber unbekämpft. Insofern kommt auch der sich auf der Rückseite des im Verwaltungsakt aufliegenden Kurzberichtes zur Vor-Ort-Kontrolle Flächen vermerkten handschriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Vor-Ort-Kontrolle für den angefochtenen Abänderungsbescheid keine entscheidungserhebliche Relevanz zu.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang dennoch auf Folgendes hingewiesen:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle 2012 hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde nicht substantiiert bestritten. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine Übernahme des nominellen Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle 2012 auf die Vorjahre nicht sachgerecht ist, geht dies schon deshalb ins Leere, als verfahrensgegenständlich das Antragsjahr 2012 - also das Jahr der Vor-Ort-Kontrolle - ist, nicht aber die Vorjahre. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die mangelnde Berücksichtigung einer im Jahr 2002 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle beruft, so ist es angesichts der Futterflächenentwicklung in einem solchen Zeitraum als nachhaltig unwahrscheinlich anzusehen, dass das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle 2002 eine geeignete Basis für die Futterflächenfeststellung für das Jahr 2012 darstellen konnte. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164, dort zur vergleichbaren Rechtslage der VO (EG) 796/2004).
Gemäß Art. 73 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Dem Landwirt kann grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, es sei denn, er hat in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111; vgl. auch § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011). Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216).
Es ist in diesem Zusammenhang weiters darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in 80 Abs. 1 VO 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, mangelndes Verschulden an der fehlerhaften Beantragung darzutun.
Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager).
Was den Antrag in der Beschwerde betrifft, "in jedem Fall sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und dem Beschwerdeführer die Berechnungen vorzulegen", so ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Beschwerdeführer als Almbewirtschafter jederzeit online im Rahmen der INVEKOS-Datenbank zur Verfügung standen und stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt wurden (§ 9 Abs. 6 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011).
Die Erforderlichkeit der Abänderung des Vorbescheides vom 28.12.2012, weil Zahlungsansprüche zwischenzeitlich als nicht genutzt bzw. verfallen beurteilt wurden, wie sich aus der im Spruch angeführten ZA-Tabelle und der Begründung des angefochtenen Abänderungsbescheides vom 26.02.2014 ergibt, findet unmittelbar Deckung in der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009.
Diese lautet wie folgt:
"Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009:
.....
Artikel 15
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.
Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von
Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.
[...]."
In der Beschwerde finden sich zu dem eigentlichen Grund für den auf Grundlage des § 19 Abs. 2 MOG 2007 erlassenen angefochtenen Abänderungsbescheid keinerlei Ausführungen.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Von der - in der Beschwerde im Übrigen nicht beantragten - Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
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