Bundesverwaltungsgericht L518 2013878-2

L518 2013878-2Tribunal administratif fédéral22 juil. 2016

Regest

aufschiebende Wirkung Spruchpunktbehebung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht L518 2013878-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L520.2013878.2.00

Spruch

L520-2013878-2/6Z

L520-2014013-2/6Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris Gachowetz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , beide StA. Armenien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2016, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V der angefochtenen Bescheide stattgegeben und dieser gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführer, beide armenische Staatsangehörige, stellten am 18.01.2016 die verfahrensgegenständlichen (zweiten) Anträge auf internationalen Schutz. Zu diesen wurden sie am nächsten Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

2. Das Verfahren der Beschwerdeführer wurde vom BFA am 19.01.2016 unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 2 AsylG zugelassen und den Beschwerdeführern wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG ausgefolgt.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlichen angefochtenen Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 18.01.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 8 AsylG ab, erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG, erließ gegen diese eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde den Beschwerdeführern eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gegeben (Spruchpunkt IV).

4. Mit Spruchpunkt V der angefochtenen Bescheide sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Das BFA begründete dies damit, dass gegen die Beschwerdeführer eine bereits durchsetzbare Rückkehrentscheidung aus dem vorangegangenen ersten Asylverfahren erlassen worden sei.

5. Die Beschwerdeführer haben gegen den ihrem Vertreter am 29.06.2016 zugestellten Bescheid des BFA am 13.07.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben.

6. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 19.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

3.1. Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1. […] oder 6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

3.2. Zum gegenständlichen Verfahren

3.2.1. Das BFA hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall auf § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG gestützt, was demnach voraussetzt, dass "gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist" und das BFA begründete seine diesbezügliche Entscheidung wie folgt: „Wie oben ausgeführt, liegt Ziffer 6 in Ihrem Fall vor. So wurde vom Bundesamt festgestellt, dass gegen Sie eine bereits durchsetzbare Rückkehrentscheidung aus dem ersten Asylverfahren erlassen wurde. Es wird auf die Beweiswürdigung verwiesen.“ (Bescheide, Seiten 31 bzw. 32).

3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch ausgesprochen, dass der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes anknüpft, entgegensteht und insoweit (auch) die Gewährung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts gewissermaßen den „contrarius actus“ zu einer Rückkehrentscheidung darstellt, diese Rückkehrentscheidung nicht mehr vollzogen werden kann und der Aufenthalt des Fremden nicht in Vollziehung der ursprünglichen Rückkehrentscheidung beendet werden könnte, sollte der Aufenthalt zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174).

3.2.3. Für den vorliegenden Fall hat die soeben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher zur Folge, dass durch die vom BFA am 19.01.2016 erfolgte Zulassung des Verfahrens des Beschwerdeführers (AS 13 bzw. AS 11) und dem damit gem. § 13 Abs. 1 AsylG verbundenen vorläufigen Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführer die ursprüngliche Rückkehrentscheidung nicht mehr vollzogen werden konnte (damit nicht mehr durchsetzbar war), sodass entgegen der Annahme des BFA die Voraussetzung für die Ziffer 6 gegenständlich nicht vorlag und damit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig war.

3.3. Es war daher der Spruchteil V der angefochtenen Bescheide spruchgemäß ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass den Beschwerden somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

3.4. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt V spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für die Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint.

3.5. Über die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I bis III der angefochtenen Bescheide ergehen gesonderte Entscheidungen.

Zu B)

Revision

3.6. Die für die vorliegenden Fälle relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

3.7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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