W226 2112556-1•BVwG W226 2112556-1
W226 2112556-1Tribunal administratif fédéral21 juil. 2016
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, wirtschaftliche Gründe
W226 2112556-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2015, Zl. 1002037300-14121495, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein volljähriger Staatsangehöriger von Sierra Leone, brachte am 20.02.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war.
Hierzu wurde er am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Als Grund seiner Flucht brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Eltern im Jahr 2013 verstorben seien und er niemanden mehr gehabt habe. Er sei in eine Gruppe von Männern geraten, die junge Männer anheuern, sich als Terroristen ausbilden zu lassen. Diese Gruppe nenne sich "XXXX". Er habe schließlich flüchten können. Von Sierra Leone sei er über XXXX nach XXXX gelangt. Von dort sei er auf dem Luftweg zu einem unbekannten Flughafen geflogen.
Am 15.10.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Krio niederschriftlich einvernommen. Er bestätigte, bisher in seinem Verfahren wahrheitsgemäße Angaben getätigt zu haben. Seine Eltern seien 2013 verstorben, der Vater an einer Krankheit und die Mutter sei auch alt und krank gewesen. Die Eltern hätten in XXXX gelebt, das Haus würde nunmehr leer stehen. Er selbst habe bei einem Freund des Vaters in der Stadt XXXX gelebt, dort habe er neun Jahre lang die Schule besucht. Der Beschwerdeführer führte aus, dass es in seinem Herkunftsstaat eine XXXX geben würde, in jeder Kulturgruppe gebe es Volkskulte und Riten. Sie hätten ihn gezwungen, bei XXXX mitzumachen, das habe er aber nicht wollen und wenn sie ihn finden würden, dann würden sie ihn opfern.
Dies seien alle seine Gründe, weitere Gründe habe er nicht. Die Bedrohung würde von den jungen Männern in XXXX ausgehen. Die Bedrohungen hätten in XXXX im Dezember 2013 stattgefunden, davor nicht, er habe wegen seines christlichen Glaubens abgelehnt. Auf die Frage, warum er nach den Problemen in XXXX nicht wieder nach XXXX zurückgekehrt sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie ihn auch in XXXX sehen würden. Es würde sogar Ministerpräsidenten geben, die zu XXXX gehören. Er selbst sei einmal bei einem Schrein gewesen und habe die Geheimnisse gesehen, die Leute von XXXX würden glauben, dass er sie verraten werde. Auf Vorhalt, was es denn zu verraten gebe, wenn diese Gruppe ohnedies bekannt sei und ein Minister dazugehören soll, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie es nicht akzeptieren würden, dass er weggegangen sei. Im Fall der Rückkehr würde er umgebracht werden. Auf mehrfache Aufforderung, seine Probleme detailliert zu beschreiben, führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Schrein gesehen habe, sei bedroht worden und hätten die Männer gesagt, dass er zu ihnen gehören müsse. Er habe gesagt, dass er das nicht wolle und sei dann ausgereist, da er mitbekommen habe, dass sie ihn kidnappen wollten. Von XXXX habe er schon früher gehört, er habe aber nicht gewusst, wie diese reagieren. Den Schrein habe er zufällig gesehen, er sei auf dem Weg zum Meer gewesen und habe zufällig eine Menschenfigur gesehen. Mitglieder der Gruppe seien auch dort gewesen, deshalb würden sie wissen, dass er den Schrein gesehen habe. Zur Polizei in Sierra Leone sei er nicht gegangen, denn XXXX sei stärker als die Polizei und würde auch der Polizeichef XXXX angehören. Auf Vorhalt, dass er im Zuge der Erstbefragung angegeben habe, dass diese Gruppe Terroristen ausbilden würde und dies ein massiver Widerspruch zu seinen nunmehrigen Angaben sei, führte der Beschwerdeführer aus: " Sie tun viel mit Blut und so".
Der Beschwerdeführer, der von der belangten Behörde den gleichen Dolmetscher wie bei der Erstbefragung hatte, bestätigte nochmals, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe und er alles gut verstanden habe.
Im weiteren Verlauf stellte die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation, die sich insbesonders mit der Ebolaepidemie im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers befasste.
Mit dem nunmehr angefochten Bescheid vom 31.07.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab.
Zugleich wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 31.07.2016 erteilt. Die belangte Behörde traf umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, insbesonders auch betreffend die Ebolaepidemie, die hauptsächlich auch den Herkunftsstaat Sierra Leone betroffen habe.
Im Rahmen der Beweiswürdigung vermeinte die belangte Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - als näher dargestellten Gründen - unglaubwürdig sei. Das Vorbringen sei oberflächlich gehalten gewesen, habe sich durch keinerlei Details ausgezeichnet und verwies die belangte Behörde auf den Widerspruch zwischen den Angaben vor der Behörde und den Angaben im Rahmen der Erstbefragung.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der getroffenen Feststellungen zuzuerkennen sei, weshalb eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I erhoben und darin ausgeführt, dass er nur wenige Details über die Praktiken des Kultes der XXXX angeben könne, was daran liege, dass er einfach keine genaue Kenntnisse in die Praktiken dieses Kultes habe, er sei darin nie involviert gewesen. Dies würde aber nichts daran ändern, dass er tatsächlich von der Geheimgesellschaft bedroht worden sei. Sonst kritisiert der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde, es seien keine Feststellungen zum Einfluss des Kultes XXXX in Sierra Leone getroffen worden.
Ausdrücklich beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu welcher der Beschwerdeführer am 14.06.2016 geladen wurde. Im Zuge dieser Einvernahme im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer nochmals detailliert zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Sierra Leone, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger von Sierra Leone. Er stellte am 20.02.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.
1.2.1. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Sierra Leone stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen (Stand Mai 2015) dar wie folgt:
Sierra Leone ist eine Präsidialdemokratie mit einem Mehrparteiensystem. Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt und ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen finden gleichzeitig alle fünf Jahre statt (GIZ 4.2015a; vgl. AA 2.2014a). Die Verfassung aus dem Jahre 1991 gilt noch heute und setzt sich aus britischen und amerikanischen Elementen zusammen. Es gibt eine horizontale Gewaltenteilung mit Legislative, Exekutive und Judikative. Das Parlament als legislative Gewalt hat eine Kammer mit 124 Sitzen, von denen 112 Sitze für direkt gewählte Abgeordnete bestimmt sind, zwölf Sitze für die Vertretung der Paramount Chiefs reserviert sind. Diese zwölf Abgeordneten vertreten die Paramount Chiefs der 146 Chiefdoms, wobei die Paramount Chiefs in den einzelnen Chiefdoms wiederum vom Volk auf Lebenszeit gewählt werden (GIZ 4.2015a).
Präsident ist seit 2007 Ernest Bai Koroma. Er wurde bei den Wahlen 2012 (mit 58,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang) für eine zweite und letzte Amtsperiode im Amt bestätigt. Bei den gleichzeitigen Parlamentswahlen errang der All People's Congress (APC) 70 Parlamentssitze (2007: 59) und konnte eine reine APC-Regierung bilden (AA 2.2014a; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Sierra Leones People's Party (SLPP) erhielt 42 Sitze (2007: 45). Von den 10 politischen Parteien in Sierra Leone sind 2 im Parlament vertreten. Die Paramount Chiefs wählen weitere 12 Vertreter in das Parlament (AA 2.2014a). Sierra Leone ist eine Wahldemokratie. Internationale Beobachter stellten fest, dass die Präsidenten- und Parlamentswahlen 2012 frei und fair waren. Sie gelten als Meilenstein auf dem Weg der Konsolidierung des Friedens im Land (FH 2015).
Quellen:
Die Sicherheitslage ist im ganzen Land stabil (AA 2.2014a; vgl. EDA 4.5.2015; vgl. FD 4.5.2015). Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der UN-Friedenstruppen im Jahr 2005 die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen (AA 2.2014a; vgl. EDA 4.5.2015). Trotz des offiziellen Kriegsendes 2002 ist das Land von den Jahren des Bürgerkrieges noch schwer gezeichnet. Die Infrastruktur ist in vielen Gebieten im Landesinneren weiterhin zerstört (BMEIA 4.5.2015; vgl. AA 7.5.2015).
Der von der sierra-leonischen Regierung im Rahmen des Kampfes gegen Ebola verhängte Ausnahmezustand ist im Zuge des Rückgangs der Ebola-Erkrankungen zwar gelockert, aber dennoch weiterhin Kraft. U.a. sind Menschenansammlungen von über 10 Personen verboten (AA 7.5.2015).
Quellen:
Die Verfassung gewährleistet eine unabhängige Justiz, diese war jedoch zeitweise der Einflussnahme seitens der Exekutive ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. GIZ 4.2015a). Bei Gerichtsverfahren kommt es immer wieder zu Einmischungsversuchen durch die Politik (GIZ 4.2015a). Das Rechtssystem Sierra Leones ist im Wesentlichen geprägt von der Koexistenz dreier Systeme: dem staatlichen (Ebene der Distrikte); dem traditionellen (Ebene der Chiefdoms); und vereinzelt dem islamischen Recht. Das staatliche Justizsystem basiert auf dem britischen Common Law und besteht aus einem mehrstufigen Instanzenzug. Die Richter für die drei höchsten Gerichte werden vom Präsidenten ernannt, müssen aber vom Parlament bestätigt werden. Die Gerichte auf der Ebene der Chiefdoms sind mit Laienrichtern besetzt. Gegen Urteile kann Berufung eingelegt werden (GIZ 4.2015a; vgl. IOM 6.2014). Die Judikative befindet sich seit dem Ende des Bürgerkrieges in einer Reform. Sie leidet unter zu wenig Personal und materiellen Ressourcen. Außerdem sind Korruption und Vetternwirtschaft auf allen politischen Ebenen weit verbreitet (GIZ 4.2015a).
Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen. Gerichtsverfahren sind öffentlich. Für Angeklagte gilt generell die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Vertretung durch und rechtzeitige Konsultation mit einem Anwalt. Gesetzlich müssen Anwälte auf Staatskosten zur Verfügung gestellt werden, sofern sich der Angeklagte keinen Anwalt leisten kann. In der Praxis funktionierte dies nicht durchwegs. Angeklagte hatten üblicherweise nicht die Möglichkeit, ihre Verteidigung angemessen vorzubereiten (USDOS 27.2.2014). Obwohl einige Verfahren frei und fair sind (FH 2015), wird der Zugang der sierra-leonischen Bevölkerung zu den Justizbehörden generell durch einen Mangel an Richtern, langwierige Verfahren und allgemein zu geringe Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung und der örtlichen Gerichte behindert (GIZ 4.5.2015; vgl. FH 2015).
Quellen:
Die Polizei (SLP/Sierra Leone Police) unter dem Ministry of Internal Affairs, Local Government and Rural Development ist für die innere Sicherheit zuständig (GIZ 4.2015a; vgl. USDOS 27.2.2014). Sie ist schlecht ausgerüstet, und es mangelt ihr an ausreichenden investigativen und kriminalistischen Kapazitäten sowie der Fähigkeit zur Eindämmung von Unruhen (USDOS 27.2.2014). Für die äußere Sicherheit ist die Armee (RSLAF/Republic of Sierra Leone Armed Forces) unter dem Ministry of Defence and National Security zuständig (GIZ 4.2015a; vgl. USDOS 27.2.2014).
Über das Military Assistance to the Civil Power (MAC-P) Programm hat die Armee jedoch auch Sicherheitsverantwortung im Inneren. Dieses Programm dient der Unterstützung der Polizei in außergewöhnlichen Situationen. Zivile Behörden kontrollieren die SLP und die RSLAF und die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Korruption und Misshandlungen. Trotzdem ist Straffreiheit weiterhin ein Problem (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Verfassung und Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, es gibt allerdings Berichte, wonach Polizei und andere Sicherheitskräfte exzessive Gewalt anwenden, was manchmal zum Tod der Opfer führt (USDOS 27.2.2014). Die Regierung unternahm Schritte, um die Verantwortlichkeit der Polizei Sierra Leones zu stärken. In der Praxis werden jedoch seitens der Regierung Polizeibeamte nicht zur Verantwortung gezogen, so willkürlich oder übermäßig Gewalt anwenden. Auch im Fall ungesetzlicher Tötungen durch die Sicherheitskräfte kommt es nicht zu Strafverfolgung für die Beamten (AI 25.2.2015).
Quellen:
Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen. Die Regierung versucht, das Gesetz umzusetzen, jedoch weniger rigoros als in den letzten Jahren. Trotz einiger gut dokumentierter Korruptionsfälle sind Beamte häufig korrupt und gehen straffrei aus (USDOS 27.2.2014). Korruption bleibt somit weiterhin ein ernstes Problem. Die Antikorruptionskommission wurde wiederholt aufgrund ihrer schwachen Performance kritisiert, vor allem in Fällen, in denen es um Verwandte, Freunde oder Verbündete Präsident Koromas ging. Die Kommission gelang es jedoch, die Haftstrafen von drei Steuerbeamten und zwei Bankbeamte gegen Berufung durchzusetzen (FH 2015). Auf dem Index von Transparency International befand sich Sierra Leone im Jahr 2014 auf Rang 119 von 174 untersuchten Ländern (TI 2014).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
In Sierra Leone entwickelte sich eine umfangreiche Szene zivilgesellschaftlich aktiver Gruppen (GIZ 4.2015a; vgl. BS 2014). NGOs bemühten sich auch um die Wiederherstellung des Friedens während der Jahre des Bürgerkrieges. Die Zivilgesellschaft spielte ebenso eine wichtige Rolle bei der kritischen Begleitung des Versöhnungsprozesses. Die Zivilgesellschaft in Sierra Leone beinhaltet zum einen spezifische, historisch gewachsene Strukturen wie Geheimbünde, zum anderen neuere Strukturen wie die oben angesprochenen NGOs (GIZ 4.2015a). Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht Ergebnisse (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 15.4.2015). Beamte sind oft kooperativ, gehen auf Ansichten lokaler und internationaler NGOs ein und anerkennen angesprochene Probleme (USDOS 27.2.2014).
Ethnien übergreifend bilden Geheimgesellschaften und -Bünde in Sierra Leone eine kulturelle Identitätsfläche für die Bürger des Landes. Es gibt verschiedene Geheimbünde für unterschiedliche Aktivitäten. Die wichtigsten Bünde sind die Poro Society für Männer und die Bundo Society für Frauen. Bevor das formale westliche Schulsystem eingeführt wurde, dienten sie der traditionellen Wissensvermittlung zwischen den Generationen. Die Geheimbünde stehen aufgrund menschenrechtsverletzender Praktiken wie der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) in der Kritik von Menschenrechtsgruppen (GIZ 4.2015b).
Quellen:
Das parlamentarische Menschenrechtskomitee soll die Menschenrechte fördern und Verletzungen aufzeigen (BS 2014). Es arbeitet ohne Einmischung der Regierung oder von Parteien. Das Komitee bemüht sich, Menschenrechtsfragen auf der parlamentarischen Agenda zu halten und ebnet den Weg für Gesetzesänderungen oder die Ratifizierung internationaler Konventionen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Ein Mindestalter von 18 Jahren gilt für den freiwilligen Militärdienst (mit elterlicher Zustimmung auch weniger). Frauen können zum Militärdienst zugelassen werden. Es gibt keine Wehrpflicht. Potentielle Rekruten müssen HIV-negativ sein (CIA 1.5.2015).
Quellen:
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung von 1991 garantiert zivile Freiheiten und Menschenrechte, und die Förderung und der Schutz von Menschenrechten sind als Staatsziele festgelegt. Die Menschenrechtsbilanz Sierra Leones hat sich in den letzten Jahren verbessert, obwohl ernste Probleme weiterhin bestehen (BS 2014). Schwerwiegende
Menschenrechts-Probleme sind unter anderem: überlange Haft unter harten und lebensbedrohlichen Haftbedingungen; weitverbreitete behördliche Korruption auf allen Ebenen der Verwaltung; sowie
Menschenhandel inklusive Kinderarbeit. Weitere Probleme sind:
Misshandlungen durch die Polizei; willkürliche Festnahmen;
Diskriminierung von und Gewalt gegen Frauen inklusive FGM;
behördliche und gesellschaftliche Diskriminierung von LGBTI-Personen sowie von Behinderten; Gewalt durch vigilante Gruppen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
11. Meinungs- und Pressefreiheit
Verfassung und Gesetze gewährleisten Pressefreiheit (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 2015). In der Praxis respektiert die Regierung dies üblicherweise (USDOS 27.2.2014) aber nicht immer (FH 2015). Die offizielle Rhetorik gegenüber Medien wurde schärfer. Ein hochrangiger Berater des Präsidenten drohte mehrmals, gegen regierungskritische Journalisten auf Basis von Verleumdungsgesetzen Anklage zu erheben. Journalisten sind üblicherweise nicht Verhaftungen ausgesetzt, aber einige berichteten von Angriffen und Einschüchterungen (USDOS 27.2.2014).
Historisch gesehen ist die Geschichte der Printmedien Sierra Leones einmalig: Im anglophonen Teil Westafrikas wurden hier erstmals Zeitungen veröffentlicht. Heute gibt es 44 Zeitungen, die bei der Independent Media Commission registriert sind. Von diesen erscheinen etwa zwölf Zeitungen regelmäßig. Zum Teil können diese Zeitungen im Internet gelesen werden. Heute ist das wichtigste Medium in Sierra Leone das Radio. Die Sierra Leone Broadcasting Corporation (SLBC) ist 2010 aus den Sierra Leone Broadcasting Services (SLBS) und dem UN Radio hervorgegangen. Außerdem strahlen mehr als 20 private Radiosender Programme aus, teilweise regional begrenzt. Das Fernsehen ist in Sierra Leone äußerst beliebt. Es gibt eine staatliche Fernsehstation, SLBC, die ihr Programm in XXXX, Bo, Kenema und Makeni ausstrahlt. Darüber hinaus gibt es Kabel-TV mit einigen Dutzend Kanälen. Außerhalb der größeren Städte hat das Fernsehen auf Grund fehlender Stromversorgung wenig Bedeutung (GIZ 4.2015a).
Quellen:
12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Versammlungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 15.4.2015; vgl. USDOS 27.2.2014) und wird in der Praxis üblicherweise respektiert. Proteste eskalieren jedoch häufig in Gewalt (FH 15.4.2015). Vereinigungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und wird in der Praxis üblicherweise respektiert (FH 15.4.2015; vgl. USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Gefängnis- und Haftbedingungen sind hart und manchmal lebensbedrohlich (USDOS 27.2.2014). Überbelegung ist eines der größten Probleme (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 15.4.2015), neben unhygienischen Lebensbedingungen und ungenügender medizinischer Versorgung. Mit Ausnahme des Gefängnisses im Bezirk Kono werden Frauen und Männer in separaten Zellen untergebracht. Internationalen Beobachtern wird unbeschränkter Zugang zu den Gefängnissen gewährt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft. Ein Moratorium wird jedoch beachtet (BS 2014). Laut Gesetz kann die Todesstrafe weiterhin für Landesverrat und schweren Raub verhängt werden. Bei Mord ist sie zwingend vorgeschrieben. Im Mai 2014 teilte der Generalstaatsanwalt und Justizminister dem UN Komitee gegen Folter mit, dass Sierra Leone die Todesstrafe in Kürze durch eine Gesetzesänderung beim Strafgesetz abschaffen würde. Bis Jahresende 2014 ist dies noch nicht durchgeführt worden (AI 25.2.2015).
Quellen:
Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und diese wird von der Regierung auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 28.7.2014; vgl. FH 15.4.2015). Das Land wird wegen seiner religiösen Toleranz von den Vereinten Nationen und anderen Organisationen gelobt (FH 15.4.2015). Interreligiöse Heiraten sind häufig (FH 15.4.2015; vgl. USDOS 28.7.2014). Es gibt weder Berichte über Verletzungen der Religionsfreiheit durch die Regierung noch über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionspraxis (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Der Interreligiöse Rat (IRC) schätzt, dass rund 77 Prozent der Bevölkerung Muslime (größtenteils Sunniten) sind, 21 Prozent Christen (Protestanten, Katholiken u.a.) und 2 Prozent Baha'i, Hindus, Juden und Anhänger indigener oder animistischer Religionen (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
In Sierra Leone gibt es kaum ernsthafte Auseinandersetzungen wegen ethnischer oder religiöser Zugehörigkeiten. Der Bürgerkrieg in Sierra Leone beruhte nicht auf einem ethnischen Konflikt (GIZ 4.2015b). Ehen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien oder Religionen sind häufig. Bevorzugungen nach ethnischer und parteilicher Zugehörigkeit in der Regierung, den Streitkräften und der Wirtschaft sind jedoch weit verbreitet (GIZ 4.2015b; vgl. USDOS 27.2.2014). Beschwerden über ethnische Diskriminierung bei der Einstellung in der Regierung, der Unterzeichnung von Verträgen und Beförderungen im Militär sind häufig (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
In Sierra Leone leben circa 16 ethnische Gruppen, die ihre eigene Sprache und Kultur pflegen. Seit der Kolonialzeit gibt es Bemühungen, eine nationale Identität zu etablieren. Dennoch bleibt der wichtigste Bezugsrahmen für die meisten Sierra Leoner die Familie und die lokale Gesellschaftsordnung (GIZ 4.2015b). Die größte ethnische Gruppe bilden in Sierra Leone die Temne mit 35 Prozent, dann folgen die Mende mit 31 Prozent (GIZ 4.2015b; vgl. USDOS 27.2.2014), die Limba mit 8,5 Prozent, die Fullah mit 8 Prozent, die Mandingo mit 7 Prozent, die Krio mit 5 Prozent, und viele andere (GIZ 4.2015b). Dabei wird der Norden des Landes von den Temne und der Süden von den Mende dominiert (GIZ 4.2015b; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Sprache der Krio, das Krio, gilt als die Lingua Franca des Landes. Aufgrund der geographischen Verbreitung wird im Norden im Alltag hauptsächlich die Sprache Temne und im Süden Mende als Verkehrssprache verwendet. Offizielle Amtssprache ist Englisch und wird überwiegend von Bevölkerungsgruppen mit einer formalen Schulbildung gesprochen (GIZ 4.2015b). Zwei vorwiegend Handel betreibende, nicht aus Westafrika stammenden Minderheiten sind die Inder und die Libanesen (GIZ 4.2015b; vgl. USDOS 27.2.2014) sowie kleine Gruppen von Pakistanis oder Europäern (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
In der Verfassung sind uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr verankert. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise. Jedoch gibt es Berichte, wonach Sicherheitskräfte bei Straßensperren außerhalb der Hauptstadt Bestechungsgelder von Fahrzeuglenkern verlangen. Die Grenze zu Liberia ist offiziell offen. Die Behörden gestatten in der Regel Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen Personen, sich zwischen beiden Ländern frei zu bewegen. Allerdings verlangen Polizei, Zöllner und Militär Bestechungsgelder (USDOS 27.2.2014).
Der von der sierra-leonischen Regierung im Rahmen des Kampfes gegen Ebola verhängte Ausnahmezustand ist im Zuge des Rückgangs der Ebola-Erkrankungen zwar gelockert, aber dennoch weiterhin Kraft (AA 4.5.2015). Um die Ausbreitung des Ebola-Virus einzudämmen, kann die Regierung Maßnahmen anordnen, z.B.:
Quellen:
18. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten die Zuerkennung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus, und die Regierung hat ein System zur Prüfung solcher Anträge etabliert. Die Regierung kooperiert mit UNHCR, um standardisierte Abläufe für die Verfahren zu entwickeln (USDOS 27.2.2014). Die IOM versorgt benachteiligte Binnenvertriebene und deren Familien mit Unterkunftsmaterial und Transportmöglichkeiten. UNICEF stellt ebenfalls Ausbildungsmaterialien für Kinder zur Verfügung und ermöglicht Zugang zur Gesundheitsversorgung. Family Home Movement und Don-Bosco-Heime kümmern sich ebenfalls um Kinder (IOM 6.2014).
Quellen:
19. Grundversorgung/Wirtschaft
Nach dem Niedergang des Landes während der Bürgerkriegsjahre ist seit 2002 eine Erholung der Volkswirtschaft zu verzeichnen. Sierra Leone ist mit einem Bruttoinlandsprodukt von 3,78 Milliarden US-Dollar und einem Prokopf-Einkommen von 615 US-Dollar im Jahr dennoch weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt. Hinsichtlich Wirtschaftsleistung belegt Sierra Leone Platz 154 (von 184) in der Welt. Im Jahre 2012 belegte Sierra Leone den 177. Platz von 187 Ländern am Index für menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen (Human Development Index, HDI). Sierra Leone liegt damit weiterhin unter dem Durchschnittswert der Region Subsahara. 60 Prozent der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Die mit rund 70 Prozent sehr hohe Jugendarbeitslosigkeit ist eines der schwerwiegenderen Probleme des Landes (AA 2.2014b). Während der letzten Jahre haben UN-Agenturen und lokale NGOs bei der Etablierung von Mikrounternehmen durch Qualifikationstraining für eine große Zahl von Binnenvertriebenen und ehemaligen Kämpfern geholfen. Der Landwirtschaftssektor beschäftigt 65 Prozent der Arbeitskräfte. Das Produktionspotenzial wird durch das Grundbesitzsystem eingeschränkt; das Land befindet sich meist in den Händen von Kleinbesitzern, die Subsistenzlandwirtschaft betreiben. Der Bergbausektor beschäftigt etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte (IOM 6.2014).
In etwa die Hälfte des Nationaleinkommens wird in der Landwirtschaft erwirtschaftet. Schätzungsweise zwei Drittel der Bevölkerung betreibt Subsistenzwirtschaft und leben damit unmittelbar von der Landwirtschaft (AA 2.2014b; vgl. IOM 6.2014). Die landwirtschaftliche Produktion hat mit der Rehabilitierung von landwirtschaftlichen Nutzflächen (z.B. Verdreifachung der Reisanbauflächen) und der Rückkehr der Flüchtlinge zugenommen. Dennoch reicht die Nahrungsmittelproduktion nicht aus, da der Zuwachs durch das hohe Bevölkerungswachstum absorbiert wird. Die Regierung Koroma hat ein umfassendes Landwirtschaftsprogramm (Comprehensive Africa Agricultural Development Programme) zur Verbesserung der Ernährungssicherheit aufgelegt. Nach Angaben der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) wurde beim Reisanbau das Vorkriegsniveau inzwischen wieder erreicht. Auch beim Anbau der traditionellen landwirtschaftlichen Exportgüter Kakao und Kaffee ist in den letzten Jahren eine Erholung zu verzeichnen (AA 2.2014b). Der Export von Edelsteinen ist der wichtigste Devisenbringer. Sierra Leone ist einer der größten Produzenten von Diamanten weltweit. Obwohl Sierra Leone reich an Ressourcen ist, wurde in der Vergangenheit auch immer gegen deren Ausbeutung gekämpft. Bestrebungen, das Exportgeschäft mit größerem Erfolg zu betreiben, waren bereits ansatzweise erfolgreich (IOM 6.2014).
Zehn Jahre Bürgerkrieg haben die wirtschaftliche Situation des Landes beeinträchtigt. Die Arbeitslosigkeit ist heute eine der größten Herausforderungen (IOM 6.2014; vgl. GIZ 4.2015b). Die Mehrheit versucht mit Gelegenheitsjobs oder als Händler ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern. Seit dem Bürgerkrieg ist es noch nicht im notwendigen Umfang gelungen, einen beschäftigungswirksamen Aufschwung zu erzeugen. Hierbei spielen unter anderem eine schwache Privatwirtschaft sowie zu wenige gut ausgebildete Fachkräfte eine Rolle. Der informelle Sektor ist daher in Sierra Leone besonders wichtig. Die Einnahmen bleiben im informellen Sektor allerdings vergleichsweise niedrig, und der Zugang zu Krediten ist relativ schwierig (GIZ 4.2015b).
Quellen:
Die Gesundheitsversorgung in Sierra Leone wird zum Teil vom Staat, zum Teil von NGOs gestellt (GIZ 4.2015b). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch äußerst problematisch (AA 7.5.2015). Der Gesundheitssektor befindet sich immer noch in einem schwierigen Stadium und benötigt dringend zusätzliche Ressourcen sowie eine neue Politik und neue Strukturen. Die Dienstleistungen sind in Teilen des Landes eingeschränkt. Der Zugang hängt hauptsächlich davon ab, ob die Patienten zahlen können. Vielen Krankenhäusern fehlen die geeigneten finanziellen Strukturen (IOM 6.2014).
Es besteht ein ausgeprägter Mangel an Fachärzten. Selbst in XXXX ist die ärztliche Versorgung gegenwärtig sehr begrenzt (AA 7.5.2015). Der öffentliche Gesundheitssektor beschäftigt nur 190 Ärzte von denen 22 Fachärzte sind. Die Bevölkerung von Sierra Leone umfasst ca. 5,3 Mio. Menschen, so dass ein Arzt auf 30.000 Patienten kommt. Sierra Leone bildet nicht nur zu wenige Ärzte aus, es verliert auch viele an das Ausland. Nur ca. 10 Prozent der Mediziner bleiben nach dem Studium in der Heimat, die anderen wandern auf der Suche nach besseren Verdienstmöglichkeiten aus (IOM 6.2014).
Mit der Rückkehr von Frieden und Stabilität verstärkt die Regierung ihre Anstrengungen bei der Neustrukturierung der Gesundheitsversorgung. Viele Krankenhäuser wurden renoviert. Die Krankenhäuser besitzen Ambulanzen und Allradfahrzeuge, die die Beförderung von Patienten und Krankenhauspersonal erleichtern können. Bei der Bereitstellung von Gesundheitsdiensten sind im Land signifikante Unterschiede festzustellen. Ein privater Sektor der Gesundheitsversorgung existiert außerhalb der Provinzhauptstädte kaum. Die große Mehrheit der Gesundheitsdienste ist im Westen des Landes konzentriert. Dasselbe gilt für Apotheken. Von den acht öffentlichen Krankenhäusern, die tertiäre Gesundheitsversorgung bieten, befinden sich fünf im Westen, die anderen in den Provinzhauptstädten Bo, Kenema und Makeni. Von den 15 öffentlichen Krankenhäusern, die sekundäre Gesundheitsversorgung bieten, befinden sich sechs im Westen und eines in jeder Distrikthauptstadt. Privatkrankenhäuser, die Religionskörperschaften gehören, sind besser ausgestattet als die Regierungskrankenhäuser. Durch die italienische Regierung wurde in Lunsar im Norden von Sierra Leone ein Krankenhaus für Transplantationschirurgie eingerichtet. Das Connaught Hospital in XXXX wurde wieder aufgebaut und modernisiert (IOM 6.2014).
2010 wurde mit der Unterstützung des Vereinigten Königreiches und der UN ein Programm zur kostenlosen Versorgung von schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern unter fünf Jahren eingeführt, um die hohe Mütter- und Kindersterblichkeit zu reduzieren (GIZ 4.2015b).
Die Regierung hat ein Kompensationsprogramm eingeführt, damit Medikamente zu relativ niedrigen Preisen zu kaufen sind. Im gesamten öffentlichen Gesundheitssektor herrscht jedoch beim Fachpersonal eine große Unsicherheit darüber, wer welche Leistungen bezahlen muss. Die Konfusion wurde noch durch Hilfsorganisationen verstärkt, die bestimmte Gruppen über öffentliche Gesundheitseinrichtungen kostenlos mit Medikamenten versorgten. Da der Staat oft die Gehälter nicht pünktlich zahlt, sind manche Einrichtungen dazu übergegangen, Gebühren zu erheben. Apotheken in Privatbesitz verkaufen Arzneimittel zu relativ hohen Preisen. Einfuhrzölle, Bestimmungen und Steuern erhöhen die Kosten medizinischer Versorgungsgüter und für die Ausrüstung im privaten Sektor. Arzneimittel und Spritzen sind prinzipiell frei von Einfuhrzöllen, aber Positionen wie Kondome und Röntgenfilme müssen verzollt werden. Die Kosten sind von Ort zu Ort verschieden und ziemlich hoch. Medizinische Sonderversorgung und -pflege für Personen mit psychischen Störungen, Traumata, kritischen Infektionskrankheiten und Patienten mit transplantierten Organen ist ein Problem, und die Verfügbarkeit muss in jedem einzelnen Fall vorab geprüft werden (IOM 6.2014).
Es gibt ein Krankenversicherungssystem in Sierra Leone. Versicherungsprämien werden an die nationale Versicherungsgesellschaft gezahlt. Bei Arbeitnehmern in einem Arbeitsverhältnis werden die Prämien zusammen mit den anderen Steuern direkt vom Gehalt abgeführt. Arbeitslose und Selbstständige müssen mit der Versicherungsgesellschaft Sonderabsprachen treffen. Bezieher einer Rente der nationalen Versicherung zahlen normalerweise einen minimalen Standardbeitrag für die Krankenversicherung, der von der Rente abgezogen wird (IOM 6.2014).
Westafrika wird seit Dezember 2013 von einer Ebolaepidemie heimgesucht, die hauptsächlich Liberia, Sierra Leone und XXXX betroffen hat. Die Fallzahlen sind inzwischen rückläufig, jedoch werden in Sierra Leone wöchentlich immer noch ca. 10 Neuinfektionen registriert (XXXX und Umgebung und Kambia). Durch die Ebolaepidemie ist das Gesundheitswesen in Sierra Leone nachhaltig beeinträchtigt worden, so dass eine medizinische Versorgung nur eingeschränkt möglich ist. Der von der sierra-leonischen Regierung im Rahmen des Kampfes gegen Ebola verhängte Ausnahmezustand ist im Zuge des Rückgangs der Ebola-Erkrankungen zwar gelockert, aber dennoch weiterhin Kraft. U.a. sind Menschenansammlungen von über 10 Personen verboten (AA 7.5.2015).
Quellen:
Die Wiedereingliederung ehemaliger Kämpfer, Binnenvertriebener und Rückkehrer aus dem Ausland stellt eine der Hauptherausforderungen nach dem Krieg dar. Während des Krieges begingen viele Kämpfer furchtbare Gewalttaten, auch in ihren eigenen Dörfern. Deswegen löst die Vorstellung in ihre Wohnorte zurückzukehren bei vielen Angst und Misstrauen aus. Die Regierung richtete den NCDDR ein, der die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung von ehemaligen Kämpfern, Kindersoldaten sowie Sonderprogramme für Behinderte und Frauen sicherstellt. Das Ziel war, ehemaligen Kämpfern dabei zu helfen, produktive Mitglieder ihrer Gemeinden zu werden, marktfähige Qualifikationen und Zugang zu den Mikrounternehmensprojekten bereitzustellen und die soziale Akzeptanz durch Informationskampagnen, soziale Aussöhnung und Sensibilisierungsprozesse zu unterstützen. Auf ähnliche Weise trugen die UN und andere internationale Agenturen in hohem Maße zu diesen Bemühungen bei. Trotz des Bedarfs an weiterführender, nachhaltiger Unterstützung zur Voranbringung des Friedensprozesses und des Wiederaufbaus, hat die gegenwärtige Regierung erfolgreich günstige Bedingungen für eine Wiederaufnahme und Eingliederung zurückkehrender Migranten geschaffen, ebenso wie für eine Beteiligung des privaten Sektors an der nationalen Wirtschaftsentwicklung. Dies wurde ermöglicht durch die Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten, Ausbildungstrainings, praktischen Berufstrainings sowie Entwicklungshilfe für Mikrounternehmen, die weithin als Motor der Kleinunternehmensentwicklung anerkannt und für die Entwicklung der Wirtschaft unabdingbar ist, insbesondere in jungen Ökonomien (IOM 6.2014).
Quellen:
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Sierra Leone. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.
Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, vorgelegt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren in Österreich sowie aus dem Umstand, dass er über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevantem Vorbringen des Beschwerdeführers und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive verlassen hat.
2.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:
Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers dieses hinsichtlich einer für den Beschwerdeführer angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachtet. Auch nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und nochmaliger Erörterung der Fluchtgründe erweist sich das Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.
a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich Vorfälle geschildert habe, welche keine glaubwürdige Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motiven ersichtlich werden ließen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt:
Das erkennende Gericht gewinnt nach persönlicher Einvernahme des Beschwerdeführers den klaren Eindruck, dass dieser nicht aus den von ihm angegebenen Gründen den Herkunftsstaat Sierra Leone verlassen hat, sondern weil im Jahr 2013 einerseits seine Eltern eines natürlichen Todes gestorben sind und etwa gleichzeitig auch jener gute Freund des Vaters, bei dem der Beschwerdeführer über viele Jahre in der Hauptstadt XXXX gelebt und dort auch die Schule besucht hat, ebenfalls verstorben ist. In diesen Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer immer davon gesprochen hat, dass er bei der Familie des Freundes des Vaters in der Hauptstadt XXXX eine Art Adoptivkind gewesen sei, der Freund des Vaters habe für ihn auch gesorgt und habe er dort auch die Schule besuchen können. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung, bei näherer Befragung zu seiner familiären Situation, insbesondere auch bei der Frage, warum er alle wichtigen Dokumente im Elternhaus und nicht in der Hauptstadt aufbewahrt habe, wo er doch die ganzen Jahre gelebt haben will, führte der Beschwerdeführer aus, das es eigentlich bei der Adoptivfamilie nicht so sicher gewesen sei, denn einige Zeit nach dem Tod des guten Freundes des Vater habe er sich mit dessen Witwe und den Kindern gar nicht mehr so gut verstanden. Aus diesen Angaben ist erkennbar, dass es im Jahr 2013, als der Beschwerdeführer im Ergebnis die Reise in die Europäische Union angetreten hat, eine Fülle von wirtschaftlichen und familiären Gründen gegeben haben muss, dass der Beschwerdeführer überlegt hat, durch eine Asylantragstellung in der Europäischen Union bessere Zukunftsaussichten zu erhalten als bei einem unsicheren Verbleib im Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt, dass das Leben in seiner Geburtsstadt XXXX nicht so gut gewesen sei, er sich deshalb gedacht habe, besser in XXXX zu bleiben, wobei offensichtlich - auch nach den Angaben in der Beschwerdeverhandlung - nach dem Tod des Vaters und nach dem Tod des guten Freundes des Vaters die Möglichkeit zum weiteren Aufenthalt in XXXX im Schutze einer befreundeten Familie weggefallen sein dürfte.
Die vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohung in Sierra Leone durch eine nicht näher beschreibbare und auch nicht ohne weiteres in der Länderdokumentation auffindbare Organisation namens XXXX ist wiederum ein Vorbringen, welches praktisch jeder Bewohner des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers gleichlautend vortragen könnte. Der umfangreichen Judikatur des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofs und auch das Bundesverwaltungsgerichts gibt es demzufolge auch eine große Anzahl von Asylentscheidungen, in denen Bewohner von Sierra Leone ein vergleichbares Vorbringen erstatten, nämlich von einen nicht näher beschreibbaren Geheimbund gezwungen worden zu sein, beizutreten.
Das Asylverfahren bietet nur sehr beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat eines Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Legt ein Asylwerber keine anderen Beweismittel vor, bleibt letztlich einzig seine Aussage gegenüber den Asylinstanzen, um das Schutzbegehren beurteilen zu können (vgl. in diesem Zusammenhang grundsätzlich VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/01/0069-9). Nach nochmaliger Einvernahme des Beschwerdeführers kann das erkennende Gericht eine entsprechende Konkretisierung im Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennen, die eine konkrete Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufzuzeigen vermag. Im Gegenteil, das erkennende Gericht kommt zum klaren Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine allgemeine, theoretisch mögliche Verfolgungssituation, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar ist, vorgetragen hat, womit aber nicht belegt ist, dass der Beschwerdeführer selbst von den geschilderten Ereignissen jemals betroffen gewesen wäre. Wie dargestellt kann jeder Bewohner des Herkunftsstaates theoretisch ein gleichlautendes Vorbringen erstatten, der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerdeverhandlung keinesfalls den Eindruck hinterlassen, aus Furcht vor lebensgefährlicher Bedrohung den Herkunftsstaat verlassen zu haben.
Der Beschwerdeführer ist auch persönlich nicht glaubwürdig, was bereits mit seinen Schilderungen zum Fluchtweg aus dem Herkunftsstaat bis Österreich beginnt. Der Beschwerdeführer schildert einerseits, dass ein Bekannter, den er im Zuge der Reisebewegung auf einen Marktplatz in XXXX kennengelernt haben will, seine Schleppung bezahlt habe. Auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung, dass eine Reise mit Schlepper und einem Flugzeug mit gefälschten Dokumenten sehr viel Geld gekostet haben muss und es nicht erkennbar sei, warum eine Zufallsbekanntschaft auf einem Markt in XXXX dem Beschwerdeführer so viel Geld schenken sollte, führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Reise mit Schlepper und gefälschten Dokumenten auf dem Luftweg dahingehend finanziert habe, dass ein Freund des anderes Freundes namens XXXX geholfen habe, indem er ihm Aushilfejobs bei verschiedenen Leuten organisiert habe. Dies sei schon in der Stadt XXXX gewesen, er habe sich dort Geld auf die Seite legen können und habe er in den zwei bis drei Wochen des Aufenthaltes in XXXX Wäsche gewaschen etc. um damit die Schleppung nach Europa zu finanzieren. Im Gegensatz dazu hat der Beschwerdeführer jedoch im Zuge der Erstbefragung ausgeführt, dass eigentlich eine Bekanntschaft aus XXXX namens XXXX Kontakt zu einem anderen Bekannten hergestellt habe und diesem einen unbekannten Preis bezahlt habe. Dabei hat der Beschwerdeführer nicht ausgeführt, in den zwei Wochen Aufenthalt in XXXX so viel Geld verdient zu haben, um damit eine sicher sehr kostspielige Schleppung mit gefälschten Dokumente in einem Flugzeug nach Europa finanzieren zu können, was aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch höchst unwahrscheinlich ist.
Auffallend ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Reisebewegung aus XXXX dahingehend schildert, dass er vier Stunden lang bis zu einem unbekannten Flughafen geflogen sein will. Nach den eindeutigen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung will der Beschwerdeführer aber eigentlich bereits in XXXX gelandet sein, da er in weiterer Folge nach einer etwa einstündigen Zugfahrt vom Schlepper verlassen worden sein will, worauf ihm dann ein schwarzer Mann den Weg nach XXXX gezeigt haben will. Da es aber keine direkten Flüge von XXXX nach XXXX gibt, ist evident, dass der Beschwerdeführer nicht in der beschriebenen Weise im Bundesgebiet eingetroffen sein kann, der Beschwerdeführer muss vielmehr, möglicherweise unter anderer Identität, bereits in anderen Ländern aufhältig gewesen sein, bevor er nach Österreich gelangt ist.
Nur am Rande ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer die Reisebewegung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ganz anders schildert, als im Rahmen der Erstbefragung, wo er beispielsweise ausführt, dass er nach dem Verlassen des Flughafens mit einem Bus nach einer langen Zeit in eine kleine Stadt gekommen sei, wo er bei einem großen Einkaufszentrum ausgestiegen sei. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung will er am Flughafen zu einem Bahnhof gegangen sein und in einer großen Halle angekommen sein, wo ihn dann der Schlepper in Stich gelassen habe.
Wesentlich relevanter als diese Unschärfen in der Beschreibung des Reiseweges ist jedoch die Tatsache, dass er Beschwerdeführer unzweifelhaft im Rahmen der Erstbefragung ausgeführt hat, dass er in eine Gruppe von Männern geraten sei, welche junge Männer als Terroristen ausbilden wollen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes hatte der Beschwerdeführer somit offensichtlich im Zuge der Erstbefragung noch die Absicht, ein Asylbegehren zu schildern, das irgendeine Beziehung zu islamistischen Terroristen beinhalten könnte, doch hat der Beschwerdeführer dieses Vorbringen mit dargestellt in weiterer Folge nicht mehr beibehalten, sondern eine religiös motivierte Verfolgung durch einen Männergeheimbund beschrieben. Die einzige Erklärung des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dazu lautet, dass er gemeint habe, dass diese Leute ihn terrorisiert hätten, deshalb habe er das Wort verwendet, nämlich "Terrorist". Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer die massiven Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit nicht beseitigen, hat doch wie dargestellt sowohl im Zuge der Erstbefragung als auch im Zuge der ausführlicheren Einvernahme vor der belangten Behörde immer derselbe Dolmetscher für die Muttersprache des Beschwerdeführers, nämlich Krio, gedolmetscht. Der Beschwerdeführer hat auch ausdrücklich eingestanden, dass die Verständigung problemlos sei, sodass im Ergebnis evident ist, dass der Beschwerdeführer ursprünglich eine möglicherweise islamistisch - terroristische Bedrohung als Fluchtgrund schildern wollte, dies dann jedoch aus nicht näher bekannten Gründen nicht weiter fortgesetzt hat.
Auffallend sind auch die großen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, den Beginn seiner Probleme zeitlich einzuordnen, vermeint er doch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einleitend nur, dass es "im Jahr 2013" passiert sei. In weiterer Folge vermeint er, dass die Probleme eine Woche vor seiner Ausreise aus Sierra Leone begonnen hätten um in weiterer Folge nach detaillierterer Befragung der zeitlichen Zusammenhänge auszuführen, dass die Mutter am XXXX gestorben sei, der Kontakt mit den Leuten von XXXX müsse bereits vor diesen Zeitpunkt gewesen sein.
Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer, der erst Ende Dezember 2013 Sierra Leone verlassen hat, fünf bis sechs Wochen lang dieses Problem mit XXXX gehabt haben muss, was dieser im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auf diesbezüglichen Vorhalt auch bestätigen musste. Damit konfrontiert vermeinte der Beschwerdeführer einzig, dass erst eine Woche vor der Ausreise es Drohungen gegeben habe, was dann jedoch wiederum bedeuten würde, dass die Anhänger von XXXX den Beschwerdeführer über vier bis fünf Wochen nicht weiter behelligt haben könnten. Diese Aussage ist wiederum nicht mit den weiteren Schilderungen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen, als dieser im Rahmen der Beschwerdeverhandlung schildert, dass er "keine Ruhe mehr hatte, seitdem er mit diesen Leuten in Kontakt gekommen ist".
Für das erkennende Gericht ist es auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer trotz dieser lokalen Probleme in XXXX nach dem Tod seiner Mutter weiterhin in dieser Ortschaft verblieben ist und nicht einfach angesichts der drohenden Gefahr in die Hauptstadt XXXX zurückgekehrt sein will. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nunmehr doch ausführte, dass er "fast jeden Tag" von den Mitgliedern von XXXX aufgefordert sein will, ihnen beizutreten und in weiterer Folge auch noch schildert, dass sie mit Macheten und mit Stöcken erschienen sein, um ihn einzuschüchtern, bleibt völlig unerklärlich, warum der Beschwerdeführer nicht bereits nach den ersten Problemen die Flucht ergriffen, sondern sich noch wochenlang weiterhin in der Heimatstadt aufgehalten hat.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er noch bestimmte Zeremonien nach dem Tod der Mutter hätte abwarten wollen, erst danach wäre er nach XXXX zurückgekehrt, vermag nicht zu überzeugen, soll doch dem Beschwerdeführer angesichts seiner beharrlichen Weigerung sogar die Ermordung angedroht worden sein. Dass vor diesem Hintergrund der Beschwerdeführer weiterhin im Heimatort, noch dazu im elterlichen Haus alleine verblieben wäre, um tagtäglich von bewaffneten Anhängern von XXXX bedroht zu werden, dies erscheint dem erkennenden Gericht völlig unnachvollziehbar, sodass in Summe nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer jemals von einer wie immer gearteten Geheimgesellschaft bedroht worden wäre.
Das erkennende Gericht kommt wie dargestellt zum klaren Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat nicht aus asylrelevanten, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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