BVwG I403 2128780-1

I403 2128780-1Tribunal administratif fédéral21 juil. 2016

Regest

Frist, geänderte Verhältnisse, rechtliche Verhinderung,<br/>Säumnisbeschwerde, Übergangsbestimmungen, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG I403 2128780-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2128780.1.00

Spruch

I403 2128780-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 28.07.2015, Zl. 151113868, gestellten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:

A)

Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005, zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 28.07.2015 stellte die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde am 18.08.2015 in der LPD Wien einer Erstbefragung unterzogen.

Am 08.06.2016 langte beim Bundesamt eine Säumnisbeschwerde der Antragstellerin - vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT - ein, mit dem Inhalt, dass die Entscheidungsfrist von 6 Monaten abgelaufen sei und die Beschwerdeführerin beantrage, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und der Beschwerdeführerin Asyl, gegebenenfalls subsidiären Schutz zuerkennen.

Am 27.06.2016 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Säumnisbeschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, dass nach individueller Prüfung des Aktes keine Säumnis festgestellt werden könne, da die Entscheidungsfrist von 15 Monaten ab fristauslösendem Ereignis noch nicht verstrichen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

A) 1. Feststellungen:

Die Antragstellerin stellte am 28.07.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 18.08.2015 einer Erstbefragung unterzogen.

Die Antragstellerin hat am 08.06.2016 eine Säumnisbeschwerde erhoben, der oben genannte Antrag der Antragstellerin war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt.

Die Entscheidungsfrist war zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde noch nicht abgelaufen.

A) 2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des am 28.07.2015 gestellten Antrages auf internationalen Schutz sowie der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergibt sich aus der Aktenlage.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Antrag am 18.08.2015 gestellt worden war, doch scheint man hier das Datum der Erstbefragung herangezogen zu haben.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass seit der Antragstellung die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG verstrichen sei. Dem ist zuzustimmen. Allerdings wurde von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter außer Acht gelassen, dass seit 01.06.2016

§ 22 Abs. 1 Asylgesetz und damit die folgende Bestimmung in Kraft ist:

"( 1) Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden."

Gemäß dem neu eingefügten Abs. 15 des § 73 AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 1. Juni 2016 in Kraft und tritt der neue § 22 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.

Die Frist von 15 Monaten ist seit Antragstellung am 28.07.2015 noch nicht abgelaufen.

Der Vollständigkeit halber sei noch auf das Erkenntnis Ro 2016/01/0001 bis 0004-3 des VwGH vom 24. Mai 2016 in einem ähnlich gelagerten Fall (Einreise eines afghanischen Asylwerbers am 05.01.2015, Erhebung der Säumnisbeschwerde am 27.10.2015) hingewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass die Frage, ob in derartigen Fällen die belangte Behörde an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist ein Verschulden trifft, im Falle der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG der Einzelfallbeurteilung durch das Verwaltungsgericht obliegt. Konkret gab der VwGH den § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 wieder und verwies auf seine ständige Judikatur (vgl. Erkenntnis vom 16. März 2016. Ra 2015/10/0063), wonach der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. Erkenntnis vom 16. März 2016. Ra 2015/10/0063). Er führte aus, dass ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen wird, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, 2012/07/0087) sowie, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (vgl. das. Erkenntnis vom 18. April 1979, 2877/78).

In weiterer Folge führte er im Erkenntnis Ro 2016/01/0001 bis 0004-3 aus wie folgt: Von einem bloß "allgemeinen Hinweis auf die "Überlastung der Behörde" kann in der vorliegenden, spezifischen Konstellation jedoch keine Rede sein. Nach den unstrittigen Feststellungen der angefochtenen Erkenntnisse ist die belangte Behörde mit einem - spätestens im Jahr 2015 in voller Intensität einsetzenden - als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asyl verfahren bzw. mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert. Die Bundesministerin für Inneres weist in der Revisionsbeantwortung ergänzend daraufhin, dass im Laufe des Jahres 2015 kontinuierlich neue "Rekordwerte" erreicht worden seien, von März bis Oktober 2015 seien die monatlichen Antragszahlen um 318% gestiegen. Schließlich seien im Jahr 2015 insgesamt 88.340 Asylanträge in Österreich gestellt worden.

A) 3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit sich aus Abs. 3. der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt - nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Beschwerdeführerin hat am 08.06.2016 in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG), eine Säumnisbeschwerde gestellt, über diese Beschwerde wird das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

In diesem Zusammenhang ist aber darauf zu verweisen, dass nach der jüngst erfolgten, am 20. Mai 2016 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Änderung des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 24/2016, dessen § 22 folgender Absatz 1 eingefügt wurde:

"( 1) Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden."

Gemäß dem neu eingefügten Abs. 15 des § 73 AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 1. Juni 2016 in Kraft. Die 15-monatige Entscheidungsfrist für das BFA gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 1. Juni 2016 dort anhängigen Verfahren und damit auch für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst dann erhoben werden, wenn die Behörde in der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist nicht entschieden hat. Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen (vgl. VwGH 8.11.2005, 2003/17/0230).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf geänderte, aber eindeutige Rechtsgrundlage stützen.

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