BVwG W228 2109424-1

W228 2109424-1Tribunal administratif fédéral20 juil. 2016

Regest

Einkommenssteuerbescheid, Gewerbeberechtigung, Pflichtversicherung,<br/>selbstständig Erwerbstätiger, Zeitraumbezogenheit

Texte intégral

BVwG W228 2109424-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2109424.1.00

Spruch

W228 2109424-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde (vormals: Berufung) von Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 05.12.2011, GZ XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen, sodass der Spruch zu lauten hat: "Frau Dr. XXXX unterlag von 01.01.2011 bis 31.03.2011 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG".

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) hat mit Bescheid vom 20.05.2011, VSNR: XXXX, gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG über Antrag festgestellt, dass Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.05.2011 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (Spruchpunkt I.) und im Zeitraum von 18.04.2011 bis laufend der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG (Spruchpunkt II.) unterliege. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Versicherungserklärung vom 20.06.2001 angegeben habe, dass sie ab Juli 2001 eine selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich "Soziologische Forschung" ausüben werde. In einer weiteren Versicherungserklärung vom 25.03.2011 habe sie angegeben, dass sie ab 01.04.2011 eine selbständige Erwerbstätigkeit als "Soziologin und Wissenschaftlerin" ausüben werde und ihre Einkünfte im Jahr 2011 die relevante Versicherungsgrenze überschreiten würden. Mit Schreiben vom 18.04.2011 habe sie diese Anmeldung zur Pflichtversicherung zurückgezogen und bekannt gegeben, dass sie über eine Gewerbeberechtigung verfüge. Seit 18.04.2011 sei sie Inhaberin der Gewerbeberechtigung "Organisation von Schulungen und Seminaren" und als solche Mitglied der Wirtschaftskammer Niederösterreich. Im Telefonat vom 02.05.2011 habe der Steuerberater der Beschwerdeführerin erstmals bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin die selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich "Soziologische Forschung" seit dem Jahr 2003 nicht mehr ausübe, jedoch vergessen habe, dies der SVA bekannt zu geben. Rechtlich folge zu Spruchpunkt I. daraus, dass, da die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 eine weitere selbstständige Erwerbstätigkeit als Inhaberin der Gewerbeberechtigung "Organisation von Schulungen und Seminaren" ausübe, die in ihrem Fall maßgebliche Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG im Jahr 2011 € 4.488,24 betrage. Gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 GSVG beginne die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit, somit am 01.07.2001. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG ende die Pflichtversicherung in der Kranken - und Pensionsversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Personen mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolge. Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ende daher vorläufig mit 31.05.2011. In den Jahren 2003 bis 2010 sei die Beschwerdeführerin von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgenommen gewesen, da ihre Einkünfte in diesen Kalenderjahren die relevante Versicherungsgrenze nicht überschritten hätten. Die Beschwerdeführerin unterliege daher im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.05.2011 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 GSVG ab 18.04.2011, dem Tag der Erlangung der die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliege.

Gegen diesen Bescheid der SVA vom 20.05.2011 hat die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.06.2011 fristgerecht Einspruch erhoben und den Antrag gestellt, die Abmeldung von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG mit 31.12.2002 zu akzeptieren und von einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für 2011 abzusehen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin es übersehen habe, die Beendigung der Tätigkeit als neue Selbstständige gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG mit 31.12.2002 zu melden. Diese Meldung hole sie hiermit nach. Sie ersuche, die Beendigung dieser Tätigkeit mit 31.12.2002 nachträglich zu akzeptieren. Die Beschwerdeführerin habe das Dienstverhältnis an der Wirtschaftsuniversität mit 26.02.2011 beendet; danach sei sie bis 31.03.2011 arbeitslos gewesen. In dieser Zeit habe sie keine maßgeblichen Einnahmen aus einer aktiven Tätigkeit erzielt. Durch das Beharren der SVA auf einer ununterbrochenen Versicherung als neue Selbständige drohe ihr die Rückzahlung des Arbeitslosengeldes, obwohl sie im maßgeblichen Zeitraum arbeitslos gewesen und keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Sie sei seit April 2011 wieder aktiv erwerbstätig und habe im April 2011 das Gewerbe "Organisation von Schulungen und Seminaren" angemeldet. Da sie seit 2003 keiner Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen und im Jahr 2011 keiner Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nachgegangen sei, beantrage sie, von einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 für das Jahr 2011 abzusehen.

Der Landeshauptmann von Wien hat mit Bescheid vom 21.11.2011 dem Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin erst im Telefonat vom 02.05.2011 die Einstellung der Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bereich "Soziologische Forschung" im Wege ihres Steuerberaters mitgeteilt habe. Damit habe die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erst mit 31.05.2011 beendet werden können. Aufgrund ihrer Erklärung vom 25.03.2011, wonach ihre Einkünfte im Jahr 2011 die relevante Versicherungsgrenze übersteigen würden, sei im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.05.2011 die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festzustellen gewesen.

Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien hat die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.12.2011 fristgerecht Beschwerde (vormals: Berufung) erhoben und den Antrag gestellt, die Abmeldung von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG mit 31.12.2002 zu akzeptieren und von einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für 2011 abzusehen. Begründend wurde auf das Vorbringen im Einspruch vom 08.06.2011 verwiesen und wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch die durch die SVA angenommene Versicherungspflicht im ersten Quartal 2001, in dem sie keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit im Sinne des GSVG nachging, in ihrem Recht auf Arbeitslosengeld eingeschränkt worden sei, obwohl Arbeitslosigkeit vorgelegen sei. Es könne nicht im Sinne des Gesetzes sein, einer Person Ansprüche, die ihr rechtlich zustehen, aufgrund eines Formalfehlers abzusprechen und eine zeitnahe Korrektur des Fehlers unmöglich zu machen. Die Beschwerdeführerin habe von 2004 bis März 2011 über eine bestehende Versicherung nach dem GSVG keine Mitteilung erhalten und habe sie nach Rückzahlung der Beiträge im Jahr 2003 durchaus davon ausgehen können, dass die Versicherungspflicht als neue Selbstständige gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG beendet war.

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Bescheid vom 12.03.2013, GZ: XXXX, über die Berufung vom 05.12.2011 gemäß § 66 Abs. 4 ASVG entschieden: Die Beschwerdeführerin unterlag von 01.04.2011 bis 17.04.2011 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Begründend wurde ausgeführt, dass in der gegenständlichen Berufung die Feststellung des Bestehens einer Pflichtversicherung der Mitbeteiligten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.05.2011 bekämpft werde. Nicht bekämpft werde das Bestehen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG ab dem 18.04.2011. Im konkreten Fall habe die Beschwerdeführerin die selbständige Erwerbstätigkeit als "Soziologin und Wissenschaftlerin" entsprechend ihrer Versicherungserklärung vom 25.03.2011 am 01.04.2011 aufgenommen. Diese Erklärung, wonach ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit ab April 2004 die maßgebliche Versicherungsgrenze übersteigen werden, löse nur für die Zukunft die Rechtsfolge des Bestehens einer Pflichtversicherung aus. Diese Erklärung sei für den Beginn der Pflichtversicherung im Jahr 2011 maßgeblich. Ein (rückwirkender) Widerruf sei nicht wirksam. Die Beschwerdeführerin unterliege daher ab dem 01.04.2011 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Seit 18.04.2011 sei die Beschwerdeführerin Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich und unterliege ab diesem Zeitpunkt der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG. Ab 18.04.2011 komme die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für dieselbe Tätigkeit nicht in Frage. Wie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hervorgehe, habe sie die Anmeldung des Gewerbes für dieselbe selbstständige Erwerbstätigkeit vorgenommen, die sie vor der Gewerbeanmeldung ohne Gewerbeschein ausgeübt hatte. Die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG habe daher mit Ablauf des 17.04.2011 geendet. Aufgrund dieser Subsidiarität der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sei auch aufgrund des - mittlerweile vorliegenden - Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2011 keine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festzustellen.

Gegen diesen Bescheid vom 12.03.2013 hat die SVA Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beginn der Pflichtversicherung strittig sei. Faktum sei diesbezüglich, dass der SVA vor Feststellung der Pflichtversicherung nie das Ende der selbständigen Erwerbstätigkeit bekannt gegeben worden sei, sondern nur das Absinken der daraus resultierenden Einkünfte unter die maßgebliche Versicherungsgrenze. Insofern liege betreffend das Ende der betrieblichen Tätigkeit sehr wohl ein Versäumnis der Beschwerdeführerin vor. Es spreche viel dafür, dass tatsächlich die selbstständige Erwerbstätigkeit weiter ausgeübt wurde und es nur zur Erzielung geringerer Einkünfte unter der maßgeblichen Versicherungsgrenze gekommen sei. Dies würden die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2003 bis 2010, die weiterhin durchwegs Einkünfte aus selbstständiger Arbeit aufweisen. Die Feststellung einer Versicherungspflicht für diese Jahre sei allerdings aus dem Grund unterblieben, weil die Einkünfte unter der maßgeblichen Versicherungsgrenze gelegen seien. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit durchgeführten Arbeitsleistungen liege somit vor. Gegenständlich sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin seit Bekanntgabe bis laufend (nunmehr im Rahmen der Gewerbeberechtigung) nachhaltig verrichtet worden. Im streitgegenständlichen Zeitraum sei es weder zu einer Beendigung der bekanntgegebenen selbständigen Erwerbstätigkeit gekommen noch sei eine Unterbrechung der Tätigkeit aktenkundig. Im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG sei für Personen, die im selben Kalenderjahr auch eine sonstige Erwerbstätigkeit ausüben, hinsichtlich einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG dann Pflichtversicherung festzustellen, wenn die Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b (für das Jahr 2011: € 4.488,24) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten übersteigen. Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 bis 28. Februar und ab 01. Oktober auch in einem Dienstverhältnis gestanden sei und die Beitragsgrundlagen aus den selbstständigen Erwerbstätigkeiten den genannten Grenzbetrag übersteigen, sei folglich im streitgegenständlichen Zeitraum Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09.06.2015, Zl. 2013/08/0082, der Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nur eintrete, wenn die Summe der Beitragsgrundlagen der Beschwerdeführerin des Jahres 2011 aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreite. Für das Jahr 2011 habe der Einkommenssteuerbescheid Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 297,44 und aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 13.613,16 ausgewiesen. Während die Versicherungspflicht ab 01.04.2011 unbekämpft sei, würden die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Zeitraum Jänner bis März 2011 noch keine Beurteilung zulassen, ob die Beschwerdeführein auch für diesen Zeitraum unter Anwendung des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG der Pflichtversicherung unterliege. Die behördlichen Feststellungen würden sich in diesem Punkt als unvollständig erweisen, weil die belangte Behörde offensichtlich die im Jahr 2002 erfolgte Beendigung der Pflichtversicherung wegen Nichterreichen der Versicherungsgrenze mit der Beendigung der versicherungspflichtigen Tätigkeit "Soziologische Forschung" gleichsetze. In der Folge stelle sie aber fest, dass die Beschwerdeführerin in den Folgejahren 2003 bis 2011 Einkünfte aus selbständiger Arbeit gehabt habe. Zu prüfen sei, ob es sich tatsächlich um eine durchgehend ausgeübte selbstständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin - auch im Jänner bis März 2011 - gehandelt habe, die gegebenenfalls der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen würde. Es müssten daher entsprechende Feststellungen zur tatsächlich ausgeübten selbständigen Tätigkeit für den relevanten Zeitraum erfolgen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 21.04.2016, Zl. W228 2109424-1/4Z, die SVA ersucht, bekannt zu geben, welche Beweismittel die SVA für geeignet erachtet, um die Durchgängigkeit der Tätigkeit nachzuweisen, deren Vorlage seitens des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin aufgetragen werden.

Am 03.05.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der SVA vom 27.04.2016 ein, in welcher ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde nie das Ende der betrieblichen Tätigkeit bekannt gegeben habe, sondern lediglich das Herabsinken der Einkünfte unter die Versicherungsgrenze. Es gebe für die Jahre 2003 bis 2011 jeweils Einkommenssteuerbescheide mit Einkünften aus selbständiger Arbeit. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Homepage, auf welcher zahlreiche Werke aufscheinen würden, mit denen sich die Beschwerdeführerin beschäftigt habe. Aus diesen könne man schließen, dass es sich um eine durchgängige betriebliche Tätigkeit - auch im Jahr 2011 - gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin habe die ganze Zeit über ihre Leistungen auf dem Markt angeboten. Die Tätigkeit sei somit seit 2001 nachhaltig ausgeübt worden, was durch die Homepage untermauert werde.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgericht vom 30.05.2016, Zl. W228 2109424-1/8Z, wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der SVA und die daraufhin erhobenen Unterlagen, die auf eine durchgehende Tätigkeit in den Monaten Jänner bis März 2011 hindeuten, übermittelt und wurde ihr die Möglichkeit gegeben, dazu innerhalb einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen.

Am 13.06.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 08.06.2016 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat in einer Versicherungserklärung vom 20.06.2001 angegeben, dass sie ab Juli 2001 eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich "Soziologische Forschung" ausübe. Es erfolgte daher ab 01.07.2001 eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG. In einem Schreiben vom 09.12.2002 hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass ihr Selbständigenhonorar aus dieser Tätigkeit ab 2003 unter die Bemessungsrundlage von € 3.100.-- sinken werde und hat sie um die Beendigung ihrer Pflichtversicherung per 31.12.2002 ersucht und wurde diese auch durchgeführt.

Von 01.12.2002 bis 28.02.2011 stand die Beschwerdeführerin in einem Dienstverhältnis zur Wirtschaftsuniversität Wien. Danach war sie bis 31.03.2011 arbeitslos gemeldet und bezog sie im März 2011 Arbeitslosengeld. In einer Versicherungserklärung vom 25.03.2011 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ab 01.04.2011 eine selbständige Erwerbstätigkeit als "Soziologin und Wissenschaftlerin" ausüben wird und ihre Einkünfte im Jahr 2011 die relevante Versicherungsgrenze überschreiten werden. Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin mitgeteilt, dass die GSVG-Pflichtversicherung ab 01.01.2011 besteht. Mit Schreiben vom 18.04.2011 hat die Beschwerdeführerin diese Anmeldung zur Pflichtversicherung "zurückgezogen" und bekanntgegeben, dass sie mittlerweile einen Gewerbeschein im Bereich Unternehmensberatung gelöst habe und aufgrund dieses Titels Pflichtversicherung nach dem GSVG bestehe.

Die Beschwerdeführerin ist seit 18.04.2011 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung "Organisation von Schulungen und Seminaren" und als solche Mitglied der Wirtschaftskammer Niederösterreich.

Für das Jahr 2011 wies der Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von €

297,44 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 13.613,16 aus.

Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich "Soziologische Forschung" von Juli 2001 bis März 2011 - folglich auch im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum Jänner 2011 bis März 2011- durchgehend ausübte.

2. Beweiswürdigung:

Zur oben getroffenen Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin die selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich "Soziologische Forschung" von Juli 2001 bis März 2011 durchgehend ausübte, ist beweiswürdigend zunächst auszuführen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der SVA nie das Ende der betrieblichen Tätigkeit bekannt gegeben, sondern lediglich am 09.12.2002 erklärt hat, dass ihre Einkünfte ab 2003 nicht mehr die Versicherungsgrenze überschreiten werden. Somit ist schon aus diesem Grund von einer durchgehenden Tätigkeit auszugehen.

Beweiswürdigend ist weiters festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über eine Homepage verfügt (www.uebergrenzendenken.at), auf welcher unter der Rubrik "Forschung" und unter der Rubrik "Veröffentlichungen" zahlreiche Werke aufscheinen, mit denen sich die Beschwerdeführerin - unter anderem auch im verfahrensrelevanten Zeitraum Jänner bis März 2011 - beschäftigt hat. So erschien in der Zeitschrift "Diversitas - Zeitschrift für Managing Diversity und Diversity Studies 01/11" ein wissenschaftlicher Artikel der Beschwerdeführerin mit dem Titel "Die Rolle der diskursiven Plastizität von Organisationen für ein lernorientiertes Diversitätsmanagement". Zudem findet sich ein wissenschaftlicher Buchbeitrag der Beschwerdeführerin mit dem Titel "Altern als Prozess: Integrative Organisationsstrategien" im Praxisbuch Diversity Management von Norbert Pauser und Manfred Wondrak (1. Auflage vom 10.04.2011). Dies zeigt deutlich, dass die Beschwerdeführerin ihre selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich "Soziologische Forschung" nicht beendet hat, sondern sie diese Tätigkeit auch in den Monaten Jänner bis März 2011 ausübte.

Der Beschwerdeführerin wurden die diesbezüglichen Unterlagen, die auf eine durchgehende Tätigkeit in den Monaten Jänner bis März 2011 hindeuten, vom Bundesverwaltungsgericht übermittelt und ist es der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 08.06.2016 nicht gelungen, das Vorliegen einer durchgehenden selbstständigen Erwerbstätigkeit zu widerlegen. Die Beschwerdeführerin führte selbst aus, dass sie in den Jahren 2003 bis 2011 immer wieder für wissenschaftliche Leistungen angefragt wurde und sie diese Tätigkeiten - zwar nicht ständig, aber fallweise - ausgeübt habe. Außerdem seien bei Publikationen in einem Journal längere Fristen in Kauf zu nehmen bzw. würden Beiträge eom mehrmonatiges Begutachtungsverfahren (oft mehrmals) durchlaufen. Diese Vorbringen der fallweisen Tätigkeit und der langen Fristen wurden durch keine Unterlagen seitens der Beschwerdeführerin belegt. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme, wonach ihre Website erst im April 2011 online gegangen sei, ist auszuführen, dass dieser Umstand nichts daran zu ändern vermag, dass in den Monaten Jänner bis März 2011 eine durchgehende selbstständige Tätigkeit vorlag, zumal das Bestehen einer Website nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre wissenschaftlichen Artikel und Beiträge, an welchen sie bereits in der Zeit vor April 2011 gearbeitet hatte, ab April 2011 über ihre Website publik machte. Aufgrund des Gesamtbildes der Publikationen auf der Website herrscht kein Zweifel an der durchgehenden Tätigkeit der Beschwerdeführerin beim erkennenden Richter.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, nach dem GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.

Die Pflichtversicherung der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Personen endet gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 GSVG erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 GSVG endet die Pflichtversicherung weiters mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt, gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z6) nicht übersteigen werden sowie gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem ein Ausnahmegrund eintritt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und Z 6 GSVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 92/2010 sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung ausgenommen:

Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;

Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder

b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben.

Für das Jahr 2011 betrug der Wert nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a GSVG €

537,78 (das Zwölffache daher: € 6.453,36), jener nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b GSVG € 374,02 (das Zwölffache daher: € 4.488,24).

Dies führt dazu, dass auch im Fall der Beschwerdeführerin die niedrige Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG heranzuziehen ist (vgl. zur Anwendung der Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG bei Zusammentreffen einer Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und einer Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG4, Rz 99a zu § 2 GSVG).

Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG tritt nur ein, wenn die Summe der Beitragsgrundlagen der Mitbeteiligten des Jahres 2011 aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreitet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, 2008/08/0212).

Für das Jahr 2011 wies der Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus selbständiger Arbeit von EUR 297,44 und aus Gewerbebetrieb von EUR 13.613,16 aus, wie dies den Feststellungen zu entnehmen ist. Somit wurde die Versicherungsgrenze überschritten. Zumal den oben getroffenen Feststellungen folgend bei der Beschwerdeführerin von einer durchgehend ausgeübten selbständigen Tätigkeit - auch in den Monaten Jänner bis März 2011 - auszugehen ist, ist daher Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gegeben.

Der Zeitraum nach dem 31.03.2011 ist nicht mehr streitgegenständlich und in Bindung an das VwGH Erkenntnis vom 09.06.2015, GZ: 2013/08/0082, somit nicht spruchgegenständlich.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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