W188 2109260-1•BVwG W188 2109260-1
W188 2109260-1Tribunal administratif fédéral20 juil. 2016
Berufung, Einhebungsgebühr, Gebührenpflicht, Rechtsmittelgebühr,<br/>Zahlungsauftrag
W188 2109260-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 05.05.2015, Zahl:
XXXX , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm TP 2 GGG idF BGBl. I Nr. 160/2015 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 05.03.2015, Zahl: XXXX , dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerhin (BF) am 13.03.2015 ausgefolgt, wurde diese aufgefordert, die Pauschalgebühr gemäß Tarifpost (TP) 2 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) für die Berufung vom 06.02.2015 iHv € 137,00 (auf Basis der Bemessungsgrundlage iHv € 750,00) und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) iHv € 8,00 bei sonstiger Exekution zu zahlen.
2. In der dagegen erhobenen Vorstellung vom 24.03.2015, beim Bezirksgericht XXXX (BG) eingelangt am 25.03.2015, führte die BF aus, dass aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei die oa. Berufung ex lege nichtig bzw. für nichtig erklärt worden sei, und beantragte die amtswegige Aufhebung des Zahlungsauftrages.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die BF verpflichtet, die Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG iHv € 137,00 auf Basis der Bemessungsgrundlage iHv € 750,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1GEG bei sonstiger Exekution auf das näher bezeichnete Konto einzuzahlen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Berufungsverfahren der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG (Anmerkung 1.) unterliege und die Pflicht zu deren Entrichtung dadurch nicht berührt werde, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert werde. Die Gebührenpflicht erlösche auch dann nicht, wenn über das Rechtmittel nicht entschieden werde und knüpfe an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Mit der Überreichung der Berufung sei der Anspruch des Bundes auf die genannte Pauschalgebühr entstanden. Der Zahlungsauftrag vom 05.03.2015 sei gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) von Gesetzes wegen außer Kraft getreten.
4. In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 08.06.2015 führte die BF in teilweiser Wiederholung des Vorstellungsvorbringens ergänzend aus, dass die Zahllast bei Einbringung unter der Prämisse der nachfolgenden Erledigung durch das Gericht anfalle bzw. die Einhebung einer Gebühr für die Erhebung eines Rechtsmittels ohne nachfolgende Erledigung desselben unzulässig sei, wenn dieses ex tunc für nichtig erklärt werde, ansonsten ein unzulässiger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum vorliege. Es werde daher beantragt, den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX (LG) aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5. Mit Schreiben vom 17.06.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Mit Schriftsatz vom 06.02.2015 brachte die BF am selben Tag durch ihren Rechtsvertreter elektronisch Berufung gegen das Urteil des BG vom 31.12.2014, Zahl: XXXX , betreffend die Abweisung einer Räumungsklage [Berufungsinteresse: € 750,00 (GGG), € 2.000,00 (RATG)] ein.
Mit Beschluss vom 04.03.2015 wurde das Verfahren aufgrund der mit Beschluss des LG vom 29.01.2015 erfolgten Konkurseröffnung über das Vermögen der beklagten Partei für seit 30.01.2015 unterbrochen und nichtig erklärt sowie festgehalten, dass das Verfahren nur über Parteiantrag fortgesetzt werde.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit.
Nach § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Zu Spruchpunkt A)
Fallbezogen gelangen die Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes idF BGBl. I Nr. 160/2015 (GGG) zur Anwendung.
Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c) GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz [...] mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
Gemäß TP 2 GGG beträgt die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse [...] über € 300 bis € 2.000,00 € 137,00.
Anmerkung 1. TP 2 GGG bestimmt, dass dieser folgende Rechtsmittelverfahren unterliegen: Berufungsverfahren, [...].
Gemäß Anmerkung 3. zu TP 2 GGG wird die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
Schon der Wortlaut der Bestimmung des § 2 Z 1 lit. c) GGG lässt keinen Raum für die Auffassung, der Gebührenanspruch hinge vom hypothetischen Ausgang des Ablehnungsverfahrens betreffend den Ablehnungsantrag gegen den Richter erster Instanz ab; der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird nach dieser Bestimmung mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet (VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040). Auf andere Umstände, etwa auf das Ergebnis von Zwischenverfahren, kommt es dabei nicht an (VwGH 25.03.2004, 2004/16/0056).
TP 2 Anmerkung 3. GGG enthält zur Frage, dass über ein erhobenes Rechtsmittel vom Gericht zweiter Instanz (warum auch immer) nicht entschieden wird, eine spezielle Regelung. Mit Rücksicht darauf, dass der Fall, dass über ein Rechtsmittel, welches gemäß § 2 Z 1 lit. c) GGG mit seiner Überreichung die Gebührenpflicht ausgelöst hat, vom Gericht zweiter Instanz nicht entschieden wird, ausdrücklich kein Erlöschen der Gebührenpflicht bewirkt, ist das Vorliegen einer planwidrigen Unvollständigkeit im Gesetz bzw. eine analoge Anwendung der TP 1 Anmerkung 3. GGG bzw. der TP 3 Anmerkung
2. GGG zu verneinen (VwGH 18.04.1997, 97/16/0020).
Werden gemäß § 6a Abs. 1 GEG die nach § 1 leg. cit. einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
In casu entstand gemäß § 2 Z 1 lit. c) GGG mit der elektronischen Einbringung der Berufung am 06.02.2015 der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG iHv € 137,00. Sohin erweist sich das Vorbringen, es würden keine Gebühren anfallen, weil aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei die eingebrachte Berufung ex lege nichtig sei bzw. die Einbringung derselben durch das Gericht auch mit deklarativem Beschluss vom 04.03.2015 für nichtig erklärt worden sei, als nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, weil dadurch im Sinn des oben Gesagten die Gebührenpflicht nicht erlosch. Die BF ist daher aufgrund der Überreichung der Rechtsmittelschrift vom 06.02.2015 verpflichtet, die Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG iHv €
137,00 zu zahlen.
Zum Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bleibt anzumerken, dass nach § 13 Abs. 1 VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ohnedies aufschiebende Wirkung zukommt.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, StF: BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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