W172 1410885-1•BVwG W172 1410885-1
W172 1410885-1Tribunal administratif fédéral20 juil. 2016
Aufenthaltsrecht, Integration, Interessenabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Verfahrensdauer,<br/>Zurückziehung
W172 1410698-1/49E
W172 1410886-1/33E
W172 1410885-1/20E
W172 1410888-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter
über die Beschwerde vom 06.01.2010
über die Beschwerden vom 07.01.2010
alle StA.: XXXX ,
bei 1.) und 2.) vertreten durch RA Dr. Herbert Pochieser, 1070 Wien Schottenfeldgasse 2-4,
bei 3.) und 4.) gesetzlich vertreten durch XXXX ,
gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 01.12.2009,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
A) beschlossen:
Die Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. der oben genannten Bescheide werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird hinsichtlich Spruchpunkt III. der oben genannten Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Erstbeschwerdeführer XXXX und dessen Gattin, die Zweitbeschwerdeführerin XXXX , stellten für sich sowie die Zweitbeschwerdeführerin für ihre gemeinsamen minderjährigen Töchter, den Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen XXXX , am XXXX die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
2. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat XXXX nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diese Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach XXXX ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Gegen alle drei Spruchpunkte dieser Bescheide wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den oben im Spruch genannten Schriftsätzen erhoben.
4. Am 22.11.2011 führte das Bundesverwaltungsgericht (in Folge auch BVwG) eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer als Parteien teilnahmen. Das Bundesasylamt verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.
5. Mit Schriftsatz vom 09.06.2016 gab der berufsmäßige Parteienvertreter der Beschwerdeführer (Vollmachtsbekanntgabe am 23.08.2013) bekannt, dass die Beschwerden zum Spruchpunkt I. und II. der bekämpften Bescheide (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie in Bezug auf die Gewährung von subsidiärem Schutz) zurückgezogen werden würden.
6. Die Beschwerdeführer brachten zum Nachweis dafür, dass sie sich in Österreich beruflich und sozial bestens integriert hätten, u.a. folgende Bescheinigungsmittel in das Verfahren ein:
7. Laut der am 27.05.2016 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszüge scheint bei den Beschwerdeführern keine Verurteilung auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer weisen die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten auf und sind Staatsangehörige von XXXX .
Der Erstbeschwerdeführer, dessen Gattin, die Zweitbeschwerdeführerin sowie ihre gemeinsamen minderjährigen Töchter, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, reisten am XXXX illegal nach Österreich ein und stellten am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005. Seitdem leben sie ununterbrochen und unbescholten in Österreich.
Die Beschwerdeführer besuchten eine Vielzahl an Deutschkursen, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen sprechen mittlerweile fließend Deutsch. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer erhielten Einstellungszusagen für legale Beschäftigungen in Österreich, der Erstbeschwerdeführer schloss zudem kürzlich einen Arbeitsvorvertrag ab. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen besuchten erfolgreich die Hauptschule.
Die Beschwerdeführer verfügen über soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft, sie traten auch der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft in ihrer Wohnumgebung bei.
Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide wurden von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 09.06.2016 zurückgezogen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Akte des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) sowie derjenigen des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Beschwerdeführer, im Besonderen beruhen sie auf den widerspruchsfreien und mit Bescheinigungsmitteln belegten Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zu ihrer familiären, wirtschaftlichen und sozialen Situation in Österreich.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 i.d.F. BGBl. I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Ver-fahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, u.v.m.).
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Rückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurücknahmen der Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide waren daher die gegenständlichen Verfahren über diese beiden Spruchpunkte einzustellen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchteile I. und II. sind diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen.
Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerden zu den Spruchpunkten I. und II. die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, war nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben eines Asylwerbers darstellt (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.
Im Bereich aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist vor allem die Ausweisung einzelner Familienmitglieder relevant (EGMR 26.03.1992, Beldjoudi). Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, so greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder, nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas).
Ein in Österreich bestehendes Familienleben der Beschwerdeführer, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, war nicht erkennbar und liegt auch nicht vor, da alle Familienmitglieder von der Ausweisung betroffen sind.
Ist - wie im gegenständlichen Fall - ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben bei einem Asylwerber eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Ein in Österreich durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben der Beschwerdeführer, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, liegt hier vor. Den oben angeführten Feststellungen zufolge leben die Beschwerdeführer bereits seit sieben Jahren durchgehend in Österreich. Die lange Dauer ihres Asylverfahrens kann ihnen nicht angelastet werden, da sie diese nicht etwa durch Folgeanträge oder von vornherein aussichtslosen Rechtsbehelfen unbegründet bzw. missbräuchlich verlängert worden seien. Die Beschwerdeführer sind durch ihre sozialen Kontakte in der österreichischen Gesellschaft eingebunden und schlossen sich zudem der römisch-katholischen Gemeinde in ihrer Wohnumgebung an. Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer bemühten sich um eine legale Beschäftigung in Österreich. Aufgrund der Einstellungszusagen, im Besonderen des kürzlich abgeschlossenen Arbeitsvorvertrags durch den Erstbeschwerdeführer, kann eine positive Prognose für eine legale Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer erstellt werden. Alle Beschwerdeführer sind (mit Ausnahme ihrer illegalen Einreise nach Österreich) (verwaltungs-)strafrechtlich unbescholten. Zu XXXX haben die Beschwerdeführer aufgrund ihrer langjährigen Abwesenheit zu ihrem Herkunftsstaat keine besonderen Beziehungen mehr.
Aus den genannten berücksichtigungswürdigen Aspekten ist ersichtlich, dass das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, nämlich v.a. auch an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung und am wirtschaftlichen Wohl des Landes, überwiegt. Der erreichte Grad der Integration der Beschwerdeführer zeugen von den diesbezüglichen Bemühungen der Beschwerdeführer und ist seinem Wesen nach nicht als bloß vorübergehender Umstand anzusehen, sondern auf Dauer - und ist auf weitere Verstärkung durch Zeitablauf ausgerichtet. Daher ist auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. u.a. VwGH vom 29.05.2013, 2013/01/0004). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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