BVwG W114 2114325-1

W114 2114325-1Tribunal administratif fédéral20 juil. 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Unterbrechung, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W114 2114325-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2114325.1.00

Spruch

W114 2114325-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde vom 21.10.2013 von XXXX XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/07-119858024, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2007 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Am 19.04.2007 stellte XXXX XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2007 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2007 für die in den Beilagen Flächenbogen 2007 und Flächennutzung 2007 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2007 Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), und BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für die von deren Almbewirtschafterinnen am 23.03.2007, 04.04.2007 bzw. 02.05.2007 entsprechende MFA für das Jahr 2007 gestellt wurden. Dabei wurde in den Beilagen Flächennutzung 2007 für die XXXX 210,00 ha, für den XXXX 144,38 ha und für die XXXX 134,71 ha Almfutterfläche angegeben.

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69451632, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 25,84 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Mit Schreiben vom 27.07.2011, AZ II/5/13-112676191 teilte die AMA der Almbewirtschafterin des XXXX mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007-2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien. Die AMA müsse von einer Übererklärung in einzelnen Jahren ausgehen, wenn keine Rückmeldung erfolge.

5. Mit Schreiben vom 04.08.2011 teilte die Almbewirtschafterin des XXXX betreffend den Flächenabgleich der Jahre 2007 - 2010 mit, dass auf dem XXXX der Bewuchs mit Zwergsträuchern und die Überschirmung zugenommen hätten. Zudem sei aufgrund der Einführung des NLN-Faktors die Beantragung vorsichtig erfolgt.

6. Auch der Bewirtschafterin der XXXX wurde von der AMA mit Schreiben vom 27.07.2011, AZ II/5/13-112676056, mitgeteilt, dass auf der XXXX im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007-2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien.

7. Mit Schreiben vom 05.08.2011 teilte die Almbewirtschafterin der XXXX der AMA schlagbezogen mit, dass es in späteren Jahren einen stärkeren Bewuchs mit Zwergsträuchern gebe, vereinzelt eine Versteinerung stattgefunden habe und dass einzelne Schläge nicht mehr beweidet werden würden.

8. Am 18.09.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2007 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 210 ha nur eine solche im Ausmaß von 186,97 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 02.10.2012, GB I/TPD/117852359, zum Parteiengehör übermittelt. Die Almbewirtschafterin der XXXX hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

9. Auch auf dem XXXX fand am 01.08.2012 in Anwesenheit der Bewirtschafterin dieser Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2007 anstelle der beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 144,38 ha nur eine solche im Ausmaß von 76,61 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin des XXXX mit Schreiben vom 11.09.2012, GB I/TPD/117816153, zum Parteiengehör übermittelt. Die Almbewirtschafterin des XXXX hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

10. Mit Schreiben vom 17.12.2012 beantragte die Bewirtschafterin der XXXX bei der AMA eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche für das Antragsjahr 2007 von 210 ha auf 187,02 ha, die von der AMA jedoch nicht berücksichtigt werden konnte.

11. Nur das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem XXXX, nicht jedoch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-EBP/07-119239424, der Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69451632, insofern abgeändert, als einerseits nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde.

Dabei wurde von gleichbleibenden 34,66 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 34,57 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 25,84 ha und einer festgestellten Fläche von 30,88 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 22,15 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 3,69 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf dem XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden wäre und der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müsse. Gemäß Art 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 gelte für Sanktionen (im Fall von Flächenabweichungen: Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz oder Abzug von 100 %) eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte gemäß Art. 73 Abs. 5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 794/2004 eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt worden sei, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall des Beschwerdeführers sei die vier-jährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine zusätzliche Sanktion verhängt werde.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.

12. Nunmehr auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/07-119858024, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine weitere Rückzahlung in Höhe von EUR XXXX verfügt.

Dabei wurde von gleichbleibenden 34,66 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 34,57 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 25,84 ha und einer festgestellten Fläche von 30,10 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 21,37 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 4,47 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden wäre und der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müsse. Gemäß Art 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 gelte für Sanktionen (im Fall von Flächenabweichungen: Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz oder Abzug von 100 %) eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte gemäß Art. 73 Abs. 5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 794/2004 eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt worden sei, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall des Beschwerdeführers sei die vier-jährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine zusätzliche Sanktion verhängt werde.

13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.10.2013 Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Der BF beantragt darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

4. dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Almen im Rahmen des Parteiengehörs vorzulegen,

5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen und

6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die AMA in der gegenständlichen Angelegenheit das Ermittlungsverfahren nur mangelhaft durchgeführt habe. Die AMA hätte die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus erheben müssen.

Die Almfutterflächen auf den betroffenen Almen wären von den jeweiligen Almbewirtschaftern nach bestem Wissen und Gewissen und mit der erforderlichen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im einzelnen fachlich begründet worden. Sofern die AMA dennoch zu einem anderen Ergebnis komme, treffe ihn kein Verschulden.

Landschaftselemente wären bei den Vor-Ort-Kontrollen nicht berücksichtigt worden. Frühere Vor-Ort-Kontrollen wären nicht bzw. mangelhaft berücksichtigt worden.

Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch offensichtlich falsche Beurteilungen früherer Vor-Ort-Kontrollen vor. Die Förderungsbeträge wären gutgläubig verbraucht worden. Eine Rückforderung sei unzulässig.

Gemäß § 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Es bestehe daher keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2007.

An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer keine Schuld. Die Antragstellung sei durch die Almbewirtschafter erfolgt. Diese gelten als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Der Almbewirtschafter habe sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort.

Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und daher gleichheitswidrig.

Der Berufung wurden Sachverhaltsdarstellungen der Bewirtschafterinnen des XXXX und der XXXX beigefügt, in welchen diese die Almfutterflächenentwicklung darlegen, und ausführen, dass sie die Almfutterfläche immer nach bestem Wissen und Gewissen beantragt haben und daher die Auftreiber von der Verhängung einer Sanktion bzw. von Rückzahlungen verschont werden sollten.

14. Am 26.06.2014 langten bei der Bezirkslandwirtschaftskammer "§8i MOG-Erklärungen" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser sanktionsbefreiend erklärt hat, dass ihn an einer falschen Almfutterflächenbeantragung durch die Almbewirtschafterinnen der XXXX und des XXXX kein Verschulden treffe.

15. Die AMA legte am 15.09.2015 die Berufung, die nunmehr vom erkennenden Gericht als Beschwerde zu behandeln ist, und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.04.2007 einen MFA für das Antragsjahr 2007 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2007 Auftreiber auf den XXXX, die XXXX sowie die XXXX. Von den Bewirtschafterinnen dieser Almen wurden für das Antragsjahr 2007 auch entsprechende MFA gestellt.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69451632, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 25,84 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Im Juli 2011 wurde auf dem XXXX sowie auf der XXXX ein Abgleich der Almfutterflächen 2007 bis 2010 durchgeführt.

4. Am 01.08.2012 fand auf dem XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2007 anstelle der beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 144,38 ha nur eine solche im Ausmaß von 76,61 ha festgestellt wurde.

5. Der Kontrollbericht wurde der Almbewirtschafterin des XXXX mit Schreiben vom 11.09.2012, GB I/TPD/117816153, zum Parteiengehör übermittelt. Die Almbewirtschafterin des XXXX gab zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.

6. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-EBP/07-119239424, nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde von gleichbleibenden 34,66 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 34,57 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 25,84 ha und einer festgestellten Fläche von 30,88 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 22,15 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 3,69 ha. Auf Grund - nach Auffassung der AMA - bereits eingetretenen Verjährung wurde von der Verhängung einer zusätzlichen Flächensanktion Abstand genommen.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und daher rechtskräftig.

7. Am 18.09.2012 fand auch auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der an Stelle einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 210 ha nur eine solche im Ausmaß von 186,97 ha festgestellt wurde.

Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 02.10.2012, GB I/TPD/117852359, zum Parteiengehör übermittelt. Die Almbewirtschafterin der XXXX hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

8. Nunmehr auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/07-119858024, dem Beschwerdeführer nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein weiterer bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde von gleichbleibenden 34,66 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 34,57 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 25,84 ha und einer festgestellten Fläche von 30,10 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 21,37 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 4,47 ha. Auch in dieser Entscheidung wurde auf Grund einer - nach Auffassung der AMA - bereits eigetretenen Verjährung von der Verhängung einer zusätzlichen Flächensanktion Abstand genommen.

Es wird festgestellt, dass im Jahr 2007 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 25,84 ha 21,37 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 4,47 ha bedeutet.

XXXX

Fläche

Almfutterfläche in ha

aufgetriebene Tiere in RGVE gesamt

aufgetriebene Tiere in RGVE für BF

fiktive anteilige Almfutterfläche in ha für BF

beantragt

210

88,75

3

7,1

ermittelt nach VWK

210

88,75

3

7,1

ermittelt nach VOK

186,97

88,75

3

6,32

ermittelt gesamt nach VWK und VOK

186,97

88,75

3

6,32

Differenz Alm

23,03

0,78

XXXX

Fläche

Almfutterfläche in ha

aufgetriebene Tiere in RGVE gesamt

aufgetriebene Tiere in RGVE für BF

fiktive anteilige Almfutterfläche in ha für BF

beantragt

144,38

78,4

4,4

8,1

ermittelt nach VWK

144,38

78,4

4,4

8,1

ermittelt nach VOK

78,61

78,4

4,4

4,41

ermittelt gesamt nach VWK und VOK

78,61

78,4

4,4

64,41

Differenz Alm

65,77

3,69

Anzahl ZA

beantragte Fläche in ha

VWK ohne Sanktion in ha

Minimum Fläche/ZA

VOK und VWK mit Sanktion in ha

Fläche ermittelt in ha

Differenz-fläche in ha

34,66

34,57

34,57

34,57

30,1

30,1

4,47

Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 30,1 ha sind 4,47 ha etwas mehr als 14,85 %, somit mehr als 3% aber weniger als 20%. Im angefochtenen Bescheid wurde aufgrund eingetretener Verjährung von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand genommen und somit keine Sanktion verhängt.

Die Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von EUR XXXX resultiert ausschließlich aus der Verringerung der festgestellten anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.10.2013 Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist.

10. Am 26.06.2014 langten bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer "§ 8i MOG-Erklärungen" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als Auftreiber auf die XXXX und den XXXX im Antragsjahr 2007 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Almen vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX und des XXXX ausgehen können.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Da der Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-EBP/07-119239424, nicht angefochten und somit rechtskräftig wurde, wurde dessen Inhalt - insbesondere auch die darin verfügte Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von EUR XXXX bzw. das dabei festgestellte Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX, wobei anstelle einer Almfutterfläche im beantragten Ausmaß von 144,38 ha nur eine solche in einer Größenordnung von 78,61 ha festgestellt wurde, bestandskräftig und ist damit nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb unbestritten. Die Bewirtschafterin der XXXX selbst war bei einer Vor-Ort-Kontrolle anwesend. Ihr wurde auch der Kontrollbericht noch einmal nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihr noch einmal die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des anzustellenden Parteiengehörs zum Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle Stellung zu nehmen. Die Almbewirtschafterin der XXXX hat sich jedoch - das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend - verschwiegen. Sofern der Beschwerdeführer behauptet, dass die Almfutterflächenfeststellung auf der XXXX im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 18.09.2012 falsch sei, legt er nicht konkret - schlagbezogen dar, warum er von einer fehlerhaften Ermittlung durch die Kontrollorgane der AMA ausgeht. Da dem erkennenden Gericht - außer den unsubstanziierten Behauptungen des Beschwerdeführers - keine anderen Beweismittel vorgelegt wurden oder sich im Beschwerdeverfahren sonstige nachvollziehbare Anhaltspunkte bezüglich des Beschwerdevorbringens ergaben, war im Rahmen der freien Beweiswürdigung dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle Glauben zu schenken und von der Richtigkeit des Kontrollergebnisses hinsichtlich der festgestellten Almfutterfläche für das Antragsjahr 2007 auf der XXXX auszugehen.

Durch die Vorlage der § 8i MOG-Erklärungen gelang es dem Beschwerdeführer das erkennende Gericht zu überzeugen, dass ihn an einer unrichtigen Almfutterflächenbeantragung für das Jahr 2007 auf der XXXX und dem XXXX kein Verschulden trifft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

­ alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,

­ im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

­ Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,

­ alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.

Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen und sonstigen horizontalen Regeln (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, lautet:

"Feststellungsbescheid

§ 13. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."

§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2007 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 34,57 ha eine tatsächlich vorhandene Fläche von 30,10 ha ermittelt, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 4,47 ha bedeutete.

Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche betrug somit "über 3%", was grundsätzlich eine Sanktion zur Folge hätte. Da jedoch - nach Auffassung der AMA - die in diesem Zusammenhang relevante Verjährungsfrist von vier Jahren bereits verstrichen war, wurden seitens der AMA gegenständlich keine Sanktionen verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass die beschwerdeführende Partei an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe.

Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass er an einer falschen Flächenbeantragung kein Verschulden treffe, da die entsprechenden Almfutterflächen von der jeweiligen Almbewirtschafterin beantragt worden wäre, wird darauf hingewiesen, dass der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, der u. a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH vom 17.6.2009, 2008/17/0224). Der entsprechende Kontrollbericht über die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX wurde auch der Almbewirtschafterin zum Parteiengehör übermittelt. Diese hat jedoch das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle zur Kenntnis nehmend von einer entgegnenden Stellungnahme abgesehen. Daher ist auch diesbezüglich davon auszugehen, dass das Ermittlungsverfahren rechtskonform geführt wurde.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde eine derartige Rücknahme durch die Almbewirtschafterin am 14.12.2012 versucht. Gemäß Art. 22 VO (EG) 796/2004 kann ein Beihilfeantrag bis zur Kenntnisnahme von einer Kontrolle jederzeit zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

Bei der versuchten Flächenreduktion für die XXXX am 17.12.2012 hatte die Almbewirtschafterin als Vertreterin des Beschwerdeführers auf Grund des Schreibens der Behörde vom Juli 2011 aber bereits Kenntnis davon, dass eine Verwaltungskontrolle ("Flächenabgleich") durch die Behörde durchgeführt wurde. Bei der Vor-Ort-Kontrolle im September 2012 wurden dann auch tatsächlich Unregelmäßigkeiten bei der Beantragung im Antragsjahr festgestellt. Der Antrag konnte daher am 14.12.2012 nicht nachträglich eingeschränkt werden. Die Behörde ist demnach im angefochtenen Bescheid zu Recht von einer beantragten Almfläche von 34,57 ha ausgegangen.

Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb durch die Almbewirtschafterin unbestritten. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almfutterflächen, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Der Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihm beantragten Flächenausmaßes (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).

Gemäß Art. 68 der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich bei der Antragstellung an einer früheren Vor-Ort-Kontrolle orientiert und es hätten sich keine Zweifel ergeben, warum er darauf nicht hätte vertrauen dürfen. Dem Landwirt kann dann vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, wenn er in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen hat, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111; vgl. auch § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011). Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216).

Eine Konkretisierung möglicher Anwendungsfälle betreffend die "Alm-Problematik" erfuhr die "Verschuldens-Bestimmung" durch § 8i MOG 2007. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Diese Bestimmung nimmt Bezug auf Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009, gilt aber ebenso bezogen auf die hier anwendbare "Vorgänger-VO" VO (EG) 796/2004, Art. 68.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer glaubwürdig dargelegt, dass ihn kein Verschulden an der falschen Beantragung trifft. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX bzw. der Almbewirtschafterin des XXXX zweifeln hätte müssen. Er hat sich am Ergebnis einer früheren Vor-Ort-Kontrolle orientiert und es ergaben sich keine Hinweise, dass er auf dieses nicht hätte vertrauen dürfen. Gegenständlich kann somit vom fehlenden Verschulden des Beschwerdeführers an der falschen Beantragung ausgegangen werden. Von einer Verhängung einer Flächensanktion gemäß Art. 51 VO (EG) Nr. 796/2004 wurde daher im Ergebnis zu Recht Abstand genommen.

Von einer Rückzahlungsverpflichtung aufgrund der auf der XXXX festgestellten geringeren Almfutterfläche für das Antragsjahr 2007 war jedoch nicht Abstand zu nehmen. Die Rückforderung des Betrages im angefochtenen Bescheid in Höhe von EUR XXXX erfolgte daher zu Recht.

Die Frage der Verjährung wird vom erkennenden Gericht folgendermaßen beurteilt:

Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt jedenfalls für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer), sodass hinsichtlich der überbeantragten Fläche der dementsprechende Förderungsbetrag zurückzuzahlen ist.

Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden die Übererklärung in den Jahren 2007 bis 2009 fortgesetzt, die Verjährungsfrist begann daher frühestens mit der Antragstellung 2010 zu laufen.

Zudem erfolgte im Juli 2011 ein Flächenabgleich, bei dem von der AMA bei der XXXX Auffälligkeiten festgestellt wurden und worüber die Almbewirtschafterin der XXXX auch unterrichtet wurde, wodurch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde (vgl. VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).

Entgegen des Vorbringens in der Beschwerde, die belangte Behörde hätte vor einer Entscheidung über die EBP die tatsächliche Almfutterfläche erheben müssen, ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zweifelhaft, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236).

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX die Bewirtschafterin dieser Alm zugezogen. Diese hat den Kontrollbericht auch unterzeichnet ohne dabei Anmerkungen zu hinterlassen. Auch zum - im Rahmen des Parteiengehörs an die Bewirtschafterin übermittelten - Kontrollbericht wurde von der Almbewirtschafterin - das Ergebnis der Kontrolle auf der XXXX offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend - keine Stellungnahme abgegeben. Dem gegenüber wurde vom Beschwerdeführer nur unsubstanziiert in der Beschwerde behauptet, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle falsch sei. Das erkennende Gericht kommt daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle richtig ist.

Von der Durchführung eines Augenscheines konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).

Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216). Wenn man vermeint, in § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH vom 16.05.0211, 2011/17/0007).

Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch zumutbar (VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042). Der vom Beschwerdeführer begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG iVm Art. 130 B-VG überschreiten.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.4. zu B.) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224 oder VwGH vom 11.12.2009, 2007/17/0195. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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