W215 2128960-2•BVwG W215 2128960-2
W215 2128960-2Tribunal administratif fédéral19 juil. 2016
amtswegige Wiederaufnahme, aufschiebende Wirkung, Parteiengehör,<br/>Wiederaufnahme
W215 2128960-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin im Verfahren von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2016, Zahl 1071442806, beschlossen:
A)
I. Das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2016, Zahl W215 2128960-2/3E, abgeschlossene Verfahren wird gemäß § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm § 32 Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen.
II. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.07.2016 wird gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2016, Zahl 1071442806-150588108, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tadschikistan nicht zuerkannt und dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tadschikistan gemäß
§ 46 FPG zulässig sei. In Spruchpunkt IV. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Laut Übernahmebestätigung wurde vergeblich versucht den Bescheid dem Beschwerdeführer am 25.05.2016 persönlich an seinem Wohnsitz zuzustellen und deshalb eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Hinterlegung erfolgte um 11.00 Uhr, Beginn der Abholfrist war der 25.05.2016.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2016, Zahl 1032006407-140012632, wurde mit Schriftsatz vom 27.06.2016, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am selben Tag, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Zusammen mit der Beschwerde wurde eine vom Beschwerdeführer erteilte umfassende schriftliche Vollmacht vom 03.06.2016 in Vorlage gebracht.
Die Beschwerdevorlage vom 28.06.2016 langte am 29.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert im Rahmen des Parteiengehörs eine schriftliche Stellungnahme zur verspäteten Einbringung der Beschwerde abzugeben.
I.2. Am 07.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG des Beschwerdeführers vom 07.07.2016 ein, worin unter anderem zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Rechtsberaterin nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer am 08.06.2016 nicht eruieren habe können, wann dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 21.05.2016 zugestellt worden sei. Auf Grund einer telefonische Rückfrage beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei ihr der "30.05.2016 als Zustelldatum mitgeteilt" (Anmerkung: wörtliches Zitat) worden und die Rechtsberaterin sei daher vom "30.05.2016 als Ende der Beschwerdefrist" (Anmerkung: wörtliches Zitat) ausgegangen und habe die Beschwerde "auch erst am letzten Tag dieser vermeintlichen Frist [...] also dem 30.05.2016" (Anmerkung: wörtliches Zitat) abgeschickt und diese sei noch am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt. Zugleich wurde die vom Beschwerdeführer erteilte umfassende schriftliche Vollmacht vom 03.06.2016 vorgelegt.
Am 08.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben "Richtigstellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" vom selben Tag ein, in welchem ausgeführt wird, dass auf Grund einer telefonische Rückfrage beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Rechtsberaterin bezüglich des Bescheides vom 21.05.2016 der "30.05.2016 als Zustelldatum mitgeteilt" (Anmerkung: wörtliches Zitat) worden sei. Daher sei die Rechtsberaterin vom "27.06.2016 als Ende der Beschwerdefrist" (Anmerkung: wörtliches Zitat) ausgegangen und habe die Beschwerde "auch erst am letzten Tag dieser vermeintlichen Frist [...] also dem 27.06.2016" (Anmerkung: wörtliches Zitat) abgeschickt und diese sei noch am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2016, Zahl W215 2128960-1/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz VwGVG, als verspätet zurückgewiesen und mit Beschluss vom selben Tag, Zahl W215 2128960-2/3E, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), als unzulässig zurückgewiesen.
Am 18.07.2016 langte ein Konvolut von Unterlagen zum Verfahren Zahl W215 2128960-1 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden (§ 32 Abs. 3 VwGVG).
Im konkreten Fall ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit der am 18.07.2016 eingelangten Vorlage neue Tatsachen, welche von der Partei ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt anders lautenden Beschluss herbeigeführt hätten.
Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 33 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Die vagen Angaben in den Schreiben vom 07.07.2016 und 08.07.2016 machen eine Abklärung des Sachverhalts im Rahmen eines Parteiengehörs nötig, weshalb aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen treffen § 32 und 33 VwGVG klare im Sinne eindeutiger Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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