BVwG W199 2107851-1

W199 2107851-1Tribunal administratif fédéral19 juil. 2016

Regest

aktuelle Gefahr, Anhaltung, Glaubhaftmachung, illegale Ausreise,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Verhöre

Texte intégral

BVwG W199 2107851-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W199.2107851.1.00

Spruch

W199 2107851-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2015, Zl. 1032824910-140063835, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 13.10.2014 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am selben Tag und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Regionaldirektion Oberösterreich in Linz) am 30.01.2015 an, er sei wegen des anhaltenden Krieges in Syrien geflohen. Er habe Angst, im Krieg getötet zu werden. Er sei 2014 für mehrere Tage inhaftiert gewesen.

Bei seiner Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen Personalausweis, seinen Führerschein, sein Abschlusszeugnis der Universität XXXX ( XXXX ), eine Kopie seiner Heiratsurkunde (Heirat am XXXX in XXXX ) und eine Kopie seines Familienbuches vor. Die Originale der Heiratsurkunde und des Familienbuches befänden sich bei seiner Frau in Aleppo.

Nach einem Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 05.02.2015 ist der Formularvordruck des Reisepasses des Beschwerdeführers nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch. Bei der Untersuchung der eingetragenen Daten (Ausfüllschriften/Lichtbild/Stempelabdrucke) hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass eine Verfälschung vorliege.

2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.04.2016 (Spruchpunkt III).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.05.2015 persönlich zugestellt.

3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 19.05.2015.

4. Am 25.05.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die arabische Sprache beigezogen wurde.

5. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung vom 25.05.2016 erörtert wurden:

  • Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Information. Aktuelle Situation in Syrien (20. 8. 2015)

  • UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (November 2015)

Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt; am 15.6.2016 gab er eine Stellungnahme ab (su.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Situation in Syrien wird festgestellt:

1.1.1.1. Zur allgemeinen Lage:

Das syrische Regime hat über große Teile des Landes die Kontrolle verloren. Es gibt eine Vielzahl verschiedener Akteure, das Land ist in mehrere Teile zersplittert. Das Regime konzentriert seine Kräfte verstärkt auf die ihm wichtigen bevölkerungsreichen Kerngebiete. Dort ist es zwar teilweise vergleichsweise ruhig in Bezug auf Kampfhandlungen, aber gerade durch die Bedeutung für das Regime wächst auch die (symbolische) Bedeutung als potentielle Ziele für die Aufständischen. Vorübergehende Ruhe innerhalb eines Gebiets darf nicht mit Frieden oder mit sicheren Außengrenzen dieses Gebiets verwechselt werden. Gleichzeitig geht diese scheinbare Ruhe mit entsprechend besser funktionierenden Machtstrukturen zB des Regimes einher.

Hinzukommen je nach Gegend unter Umständen noch Luftbombardements durch das Regime bzw. durch die Koalition gegen Daesh (di. der Islamische Staat, IS, ISIS, ...). Das Regime und die größeren aufständischen Gruppen haben zwar ihre Hochburgen, aber die Frontverläufe und die Allianzen zwischen den Aufständischen können sich schnell ändern. Lokal kann es auch vorkommen, dass Allianzen der Rebellen vorübergehend nicht eingehalten werden und mit dem Feind gegen einen anderen Gegner zusammengearbeitet wird - zB mit Daesh gegen das Regime oder im Fall der Kurden mit dem Regime gegen Daesh.

Die wechselhafte Entwicklung in den Kurdengebieten verdeutlicht, wie trügerisch Ruhe in einem Kriegsgebiet sein kann - das Blatt kann sich schnell wenden, zB in Form von Anschlägen weit weg von der Front oder durch plötzliche Offensiven (zB im Juli 2015 durch Daesh in der Provinz al-Hassakah bis hinein in al-Hassakah Stadt). Gleichzeitig sind die Bewohner mit dem dominanten Parteiapparat der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat - Democratic Union Party) und ihrem bewaffneten Arm, der YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksschutzeinheiten), konfrontiert, der sich gegen andere politische Kräfte der Kurden richtet. Außerdem gibt es Vorfälle, bei denen die YPG mit dem syrischen Regime kooperiert.

1.1.1.2. Zu Gesetzen, Verordnungen, Erlässen und anderen Äußerungen des engsten Kreises des Regimes

Amnestien des syrischen Regimes sind mit Skepsis zu sehen, weil sie in der Vergangenheit nicht unbedingt so umgesetzt wurden wie zuvor angekündigt. Amnestieankündigungen und verschiedene Dekrete und Verordnungen sind propagandistische und politische Machtinstrumente des Regimes, frei zur Auslegung durch das Regime und ohne Rechtsansprüche der Betroffenen. Dies ist auch mit ein Grund, warum zum Thema Generalmobilisierung auch falsche Gerüchte bzw. Interpretationen von Aussagen der Staatsspitze in Syrien die Runde machen (zB löste einmal eine missverständliche Rede des regimetreuen Großmuftis von Syrien eine Fluchtwelle von Wehrpflichtigen aus), weil die Intransparenz kriegsbedingt, aber auch durch das Regime gefördert, noch größer ist als zuvor.

Die Bewohner Syriens können sich nie sicher sein, "ob nicht doch etwas dran ist".

Viele Männer (selbst aus vermeintlich regimetreuen Minderheiten) versuchen mit verschiedensten Mitteln, dem Militär- oder Reservedienst zu entgehen. Die einen wollen nicht Kanonenfutter werden oder möglicherweise nach einer Niederlage vom Gegner hingemetzelt werden, die anderen wollen nicht Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Kriegsverbrechen begehen oder unterstützen. Auch das Regime selbst verwendet weiterhin alle möglichen Druckmittel von bürokratischen Auflagen bis hin zu Gefängnis und Folter (einem Bericht zufolge sogar fallweise taktische Rückzüge aus Wohnorten von Minderheiten, damit diese dann um Schutz bitten und das Regime ihnen als Bedingung stellen kann, dass die Kriegsdienstverweigerer eingezogen werden), um die syrischen Streitkräfte oder die paramilitärischen Verbände zu stärken.

Amnestien oder andere Erlässe des syrischen Regimes in Bezug auf den Militärdienst ändern nichts daran, dass die eingezogenen Männer Gefahr laufen, Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Kriegsverbrechen begehen zu müssen oder sie zumindest zu unterstützen, indem sie das Regime und seine Streitkräfte miterhalten. Wenn sie sich weigern, drohen sie selbst Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Der Syrienkenner Lund deutet sogar die Möglichkeit einer bevorstehenden Generalmobilisierung an, zu der die Amnestie nur eine Vorstufe sein könnte, bzw. meint er, dass das Regime schon, soweit es in seiner Macht steht, eine Generalmobilisierung in den von ihm kontrollierten Gebieten durchführt, ohne sie als solche zu deklarieren.

Hinzukommt, dass die kurdische Organisation PYD in dem von ihr gehaltenen Territorium auch einen Wehrdienst eingeführt hat. Ihr wie auch anderen Rebellengruppen werden wie dem Regime Zwangsrekrutierungen vorgeworfen. Besonders problematisch ist, dass Daesh (und auch andere) bereits Kinder gezielt indoktriniert und für den Kampf ausbildet. Für Eltern ist es sehr schwer und gefährlich, ihre Kinder davor zu schützen.

Gleichzeitig ist der syrische Militärdienst mittlerweile sehr komplex und in Details stark veränderlich bzw. undurchschaubar. Er kann Betroffene zu Opfern (im Fall der Weigerung) oder bei Ableistung zu Tätern oder Unterstützern von Menschenrechtsverletzungen machen.

1.1.1.3. Korruption und Herrschaft

Korruption und autoritäre Behörden, die Menschenrechtsverletzungen gegen ihre Bürger begehen, sind Teil des Machterhalts. Korruption gibt den sie Ausübenden ein Interesse am Fortbestehen des Machtapparats und den Regierenden ein Druckmittel (in Form von Bestrafung oder durch Entzug der Schmiergeldquelle) gegenüber ihren Vertretern. Umso mehr gilt dies in Kriegszeiten, die neue Bereicherungsmöglichkeiten eröffnen. Der Krieg fördert zudem auch andere kriminelle Machenschaften unter verschiedenen Deckmänteln, zB in den berüchtigten Schabiha-Milizen des Regimes.

1.1.1.4. Opposition

Bei den politischen Oppositionsgruppen kommt es immer wieder zu Änderungen in Bezug auf Bündnisse und teilweise auch Führungspositionen. Insgesamt ist die Vielfalt an Organisationen groß und ihr Einfluss in Syrien teilweise zweifelhaft. Vieles bleibt auch aus Sicherheitsgründen oder auf Grund politischer Erwägungen im Dunkeln.

1.1.1.5. Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage ist großteils äußerst schlecht.

1.1.1.6. Dokumente

Der Krieg, die Zersplitterung des Landes und die Etablierung alternativer Verwaltungsstrukturen durch die Rebellen können je nach Ort und Zeit den Zugang zur Ausstellung staatlicher Dokumente aus verschiedenen Gründen unmöglich machen: Die zuständige Stelle existiert an dem Ort zu diesem Zeitpunkt nicht mehr; Unterlagen können nicht mehr beigebracht werden; die Behörde ist gar nicht oder nur unter Gefahr erreichbar; sie zu kontaktieren, könnte jemanden auf Grund einer tatsächlichen oder zugeschriebenen Identität gefährden; er hat zum relevanten Zeitpunkt zu wenig Geld für Schmiergeld oder für die Fahrt zur nächsten Behörde; ein Erscheinen bei bestimmten Behörden bzw. das Passieren von Regime-Checkpoints ist für Männer, denen der Einzug zum Militärdienst droht, ein Risiko.

Gleichzeitig sind viele gefälschte Dokumente im Umlauf. Dazu kommen zB schlampig, aber legal ausgestellte echte Reisepässe (zB bei Familien: der Familienname ist in jedem Pass anders geschrieben und uU irreführend aus dem Arabischen transkribiert).

Rebellengruppen stellen ebenfalls Papiere aus (außer Reisepässe).

Geburtsdaten in Dokumenten sind teilweise unrichtig: so lassen manche Familien ein anderes Datum für das Kind eintragen, das ihnen für den Einschulungszeitpunkt günstiger erscheint.

1.1.1.7. Zur sozioökonomischen Lage und zur Lage der UN-Hilfsorganisationen

Es gibt Meldungen, wonach die humanitäre und sozioökonomische Lage in Syrien in ihrer Gesamtheit derart verheerend ist, dass eher sie als die militärischen Niederlagen Präsident Bashar al-Assad in die Knie zwingen könnte.

UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East; das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten) und andere UN-Organisationen sind im Nahen Osten mittlerweile derartig unterfinanziert, dass in der Region laufend Hilfsleistungen eingeschränkt oder eingestellt werden (zB UNRWA-, WHO- und WFP-Programme). Die UN-Organisationen sind bei ihren Hilfsaktionen vom Einverständnis Syriens (und eventuell von Rebellengruppen) und von der Sicherheitslage abhängig.

Der Wert der Geldleistungen von Hilfsorganisationen relativiert sich dadurch, dass die Verfügbarkeit von Unterkünften und Lebensmitteln und die Wohn- und Lebensmittelkosten orts- und zeitbedingt durch kriegerische Handlungen und die logistischen Kapazitäten der lokalen Macht (egal ob Regime oder Rebellen) schwanken können.

1.1.2. Länderkundliche Informationen

1.1.2.1. Politische Lage

Das syrische Regime hält knapp ein Drittel des Staatsgebiets, aber dieser Teil umfasst die "nützlichsten" Gebiete, nämlich die meisten großen Städte, die Küste und mehr als die Hälfte der Bevölkerung. Die Regierung ist nach Jahren des Kriegs geschwächt und scheint zu einer de-facto-Teilung des Landes bereit: Sie verteidigt nur noch für sie strategisch wichtige Gebiete und überlässt viel von dem Land den Rebellen und Jihadisten. Assad erwartet, dass er noch mehr Terrain verlieren wird, um das Kerngebiet zu halten - dieses umfasst zumindest Damaskus, Homs, Hama und die Küstenregion Latakia.

Eine breite Bandbreite von Rebellengruppen, dominiert von Islamisten einschließlich der mit Al Qaida verbundenen Nusra-Front, hält Gebiete im Norden und Westen, während "Moderate" einen Teil des Südens kontrollieren. Die Kurden haben sich an der Grenze zur Türkei eine Enklave geschaffen. Im Süden in Suwaida fürchten sich mittlerweile die lokale Gemeinschaft der Drusen und andere Minderheiten vor dem Erstarken jihadistischer Gruppen wie der Nusra-Front, die Drusen als Häretiker sehen.

Die Terrororganisation Daesh übernahm, beginnend 2013, in wachsendem Ausmaß die Kontrolle über die Provinzen Raqqa und Dayr al-Zawr und konsolidierte sie. Am 29.6.2014 rief Daesh ein islamisches "Kalifat" im Irak und Syrien mit der Hauptstadt Raqqa aus. Daesh hält auch eine begrenzte Präsenz in anderen syrischen Provinzen im Norden, Süden und um Damaskus herum aufrecht. Andere Landesteile bleiben umkämpft - einschließlich der Grenze zur Türkei und der nordöstlichen Gebiete, wo Kurden dominieren. Daesh hält zwar 50 % des syrischen Territoriums, aber viel davon ist Wüste.

In vielen Fällen etablieren die aufständischen Organisationen neue oder geänderte Regierungsstrukturen, einschließlich irregulärer Gerichte.

1.1.2.2. Sicherheitslage

Weit verbreitete Kämpfe zwischen den Kriegsparteien halten an und vertiefen die humanitäre Krise in Syrien. Wahllose Luftbombardements einschließlich des Einsatzes von Fassbomben durch die Regierungstruppen und wahlloser Beschuss durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen, auch extremistische Gruppen und solche, die sich auf Terrorlisten befinden, bewirken den Tod oder die Verwundung hunderter und die Vertreibung tausender Zivilisten. Die Kampfhandlungen aller Parteien sind von weit verbreitetem Mangel an Respekt für das internationale humanitäre Recht und für die Verpflichtung der Kriegsparteien zum Schutz von Zivilisten geprägt.

Bereits seit 08.08.2014 bekämpfen die USA und ihre Verbündeten Daesh. Er soll jedoch weiterhin über 20.000 bis 30.000 Mann verfügen, da er seine Verluste durch neue Rekruten ausgleichen kann und ausreichend Geld besitzt, das aus geplünderten Banken und Ölverkäufen, Schutzgeldern, Steuern und Raubgut stammt. In Nordsyrien wurde Daesh mit Hilfe kurdischer Milizen (YPG) aus einem 17.000 Quadratkilometer großen Gebiet vertrieben. Von der Grenze der Türkei mit Syrien kontrolliert Daesh nicht mehr 300 Kilometer, sondern nur noch 110 Kilometer.

Ende Juli 2015 gab Assad überraschend zu, dass die Regimetruppen über weite Gebiete auseinandergezogen sind, ihnen Truppen fehlen und sie nicht überall präsent sein können. Aber er kündigte die Fortsetzung des Krieges an.

Viele Syrer und besonders Alawiten sehen laut dem Syrien-Experten Joshua Landis die Teilung des Landes als wahrscheinlichen Ausgang des Kriegs. Gründe sind die schwindende Wahrscheinlichkeit eines militärischen Sieges, die Dominanz der Hardliner-Gruppen wie der Nusra-Front und der salafistischen Ahrar al-Sham und das Scheitern der streitenden Rebellengruppen, die befreiten Gebiete unter anhaltenden Luftschlägen des Regimes zu regieren.

Bis Juni 2015 starben mehr als 230.000 Syrer, darunter 14.000 Kinder, 30.000 Rebellen und 18.476 Mitglieder von Regimetruppen. 3,980.623 Menschen waren beim Flüchtlingshochkommissär der Vereinten Nationen als Flüchtlinge registriert, 7,6 Mio. Menschen waren innerhalb Syriens intern vertrieben.

Das Regime hielt die effektive Kontrolle über Militär, Polizei und Staatsicherheitskräfte (Staatssicherheitsdienste, gemeinhin Geheimdienste) aufrecht, aber nicht durchgehend über Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (NDF - National Defence Forces), der "Bustan Charitable Association" oder die Schabiha. Diese agieren oft autonom und ohne Aufsicht durch das Regime.

In den letzten Jahren sind eine Reihe kleiner selbst organisierter Pro-Regime-Milizen entstanden, die von ehemaligen oder mittlerweile auch von aktiven hohen Offizieren der syrischen Armee geleitet werden, die dabei wie Warlords agieren. Diese Milizen und besonders die NDF wurden für das Regime immer wichtiger als Komponente seiner Verteidigung. Die NDF sind trotz ihrem offiziell klingenden Namen eine Sammelbezeichnung für Milizen mit Mitgliedern, die in variierendem Ausmaß und auf unterschiedliche Weise mit der Regimeführung verbunden sind. Ihre Mitglieder sind gemischt, jüngere und ältere Männer. Die älteren Mitglieder waren ursprünglich Teil des Nachrichtendienstes Mukhabarat oder Armeemitglieder, die nach ihrer Pensionierung die Milizen gründeten. Die Milizen haben keine einheitliche Struktur und funktionieren informell nach lokalen Dynamiken. Sie haben ihre eigenen Checkpoints und Gefängnisse und dürfen Aktivitäten wie Entführungen in Eigeninitiative durchführen. Ihre Funktionen können von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich sein.

1.1.2.3. Militärdienst und (Zwangs)Rekrutierung durch Regime und Rebellen

1.1.2.3.1. Menschenrechtsverletzungen gegen Militärdienstleistende und der Druck, im Militärdienst Menschenrechtsverletzungen zu begehen

Regime-Organisationen, kurdische bewaffnete Gruppen und mehrere bewaffnete Oppositionsgruppen sowie extremistische bewaffneten Vereinigungen sind für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern im Kampf und in Unterstützungsaufgaben verantwortlich. Sie sind auch verantwortlich für militärische Operationen - einschließlich von Terrortaktiken - in zivilen Gebieten.

Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz verhalten. In der Anfangszeit, als es viele Demonstrationen und auch viele Desertionen gab, berichteten desertierte syrische Soldaten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende zu schießen, darunter Frauen und Kinder. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Viele Soldaten wurde tatsächlich getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten, auf Zivilisten zu schießen. Syrischen Soldaten droht auch bei der Weigerung, gegen die Protestierenden vorzugehen, Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten, in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten, auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen".

Das Regime schützt und ermutigt seine Anhänger oft, Missbräuche zu begehen. Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen ist weit verbreitet und in den Sicherheitskräften und anderswo auf Regimeseite tief verwurzelt. Auch paramiltärische Gruppen des Regimes nehmen an breiten Menschenrechtsverletzungen wie Massakern, unterschiedslosen Tötungen, Entführungen von Zivilisten, willkürlichen Verhaftungen und Vergewaltigungen als Kriegstaktik teil. Diese Milizen machten dabei so wie auch die libanesische Terrororganisation, unterstützt vom Iran, wiederholt Zivilisten zu ihren Zielen.

1.1.2.3.2.1. Militärdienst (Wehr-, Reservedienst, professioneller Militärdienst) beim syrischen Regime

Desertion bezieht sich auf Personen, deren Militäreinsatz schon begonnen hat. "Militärdienst" wird als Überbegriff für Wehrdienst und Reservedienst verwendet, da es Wehrdienstpflichtige, die ihren Wehrdienst noch nicht geleistet haben, und Reservedienstpflichtige gibt, die zwar ihren Wehrdienst geleistet haben, aber wieder zum Reservedienstdienst eingezogen werden (können).

"Militärdienstverweigerer" wird als Überbegriff für alle verwendet, dies sich dem Wehr- oder dem Reservedienst auf welche Art auch immer entziehen, bevor sie den aktiven Militärdienst (wieder) antraten.

Das Rekrutierungssystem ist zentralisiert, seine Verwaltung ist unverändert. Allerdings ließ der Respekt für das Gesetz in den letzten Jahren stark nach, und man kann von einem bestimmten Maß an Willkür ausgehen, wie Gesetze in Syrien heutzutage angewandt werden.

Art. 3 § B des syrischen Militärdienstgesetzes sieht Militärdienst für Männer im Alter von 18 bis 42 Jahren vor. Allerdings ist die Altersgrenze von 42 Jahren nicht mehr fix; es gibt auch Beispiele von 45jährigen, die Reservedienst leisten.

Von der Wehrpflicht ausgenommen sind Juden und staatenlose Kurden. Den Militärdienst in den syrischen Streitkräften müssen auch in Syrien lebende staatenlose Palästinenser - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und Kurden ableisten, die einen syrischen Personalausweis besitzen.

Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes.

Das Präsidialdekret Nr. 35 vom 19.3.2011 sieht vor, dass mit 1.6.2011 Wehrpflichtige, die bis zu fünf Jahren eine Schule besucht haben, 21 Monate Wehrdienst leisten, und Personen, die mehr als fünf Schuljahre absolviert haben, 18 Monate Wehrdienst abzuleisten haben. Allerdings wurden zuletzt 2011 Männer nach Ableistung ihres Wehrdienstes ins Zivilleben entlassen. Seither werden die Männer nach ihrem Wehrdienst in den aktiven Reservedienst überstellt. Früher oder später werden die meisten von ihnen an die Front geschickt. Frauen werden nicht einberufen, können sich aber freiwillig melden. Wer einberufen wird, aber nicht freiwillig erscheint, wird als Wehrdienstverweigerer gelistet und von den Behörden gesucht. Die syrische Regierung rekrutiert für den Militärdienst in Gebieten unter ihrer Kontrolle. Aber die Regierungskräfte können auch Männer rekrutieren, die in Gebieten außerhalb ihrer Kontrolle leben, wenn sie bei einem Checkpoint der Regierung kontrolliert werden. Betroffen sind auch Personen zB aus ostsyrischen Gebieten außerhalb der Regimekontrolle, wenn sie sich als intern Vertriebene in Gebieten unter Regimekontrolle aufhalten. Sie sind nämlich normalerweise registriert, die Registrierungsdaten können für die Suche nach Kandidaten für den Militärdienst verwendet werden. An den Checkpoints gibt es Listen aller gesuchten Personen. Die Listen gesuchter Militärdienstverweigerer und Deserteure, die bei den Checkpoints und Grenzstationen aufliegen, sind jedoch nicht immer ganz aktuell.

Das Regime benötigt wirklich Rekruten, und Leute, die sich bisher auf Grund von Ausnahmeregelungen sicher fühlten, tun dies nicht mehr, weil die Willkür stark zugenommen hat. Es gibt eine allgemeine Angst, was an den Checkpoints des Regimes passieren könnte, sowie Misstrauen gegenüber dem Staat. Manche Männer berichten, ihr Zuhause aus Angst nicht zu verlassen, weil sie nicht sicher sein können, ob sie auf der Liste der gesuchten Personen stehen oder nicht. Einer Schätzung zufolge entziehen sich etwa 70.000 Syrer dem verpflichtenden Militärdienst.

Mit einer Amnestie für Deserteure und Militärdienstverweigerer versuchte Präsident Bashar al-Assad "ein paar Tausend" Soldaten für seine Truppen zu bekommen, indem die Amnestie, wenn die Betroffenen bestimmte Kriterien erfüllen, die Strafen aufhebt. Es ist zweifelhaft, dass das Regime eine bedeutende Anzahl von weiteren Soldaten mobilisieren kann, ohne Zwang gegen seine Unterstützer anwenden zu müssen. Selbst Männer, die eigentlich für das Regime eingestellt sind, versuchen mit verschiedensten Mitteln dem Wehrdienst oder Reservedienst zu entgehen. Zudem muss der Einberufung zum Reservedienst schon jetzt eine deklarierte Generalmobilmachung nicht vorangehen, das Regime hat seine Bemühungen verstärkt, Männer für den Kampf zu rekrutieren. Während des Herbstes 2014 intensivierte die syrische Regierung ihre Rekrutierungsbemühungen noch weiter, auch wenn offiziell die Gesetze bezüglich des Militärdienstes und ihre Umsetzung nicht geändert wurden. Es wurden nur mehrere Dekrete erlassen, die das Verlassen des Landes für Männer im militärdienstfähigen Alter einschränken. Rekrutiert wird unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund der Betroffenen, aber Sunniten erhalten tendenziell eher nicht sensible und entscheidende Aufgaben oder Funktionen in der Armee. Insgesamt gibt es kein Muster dafür, wer zum Reservedienst einberufen wird. Einige Quellen führen an, dass die Art der Streitkräfte (zB Luftwaffe), der Bedarf an Kombattanten, die Position des Betroffenen usw. wichtigere Faktoren seien als das Alter.

Militärdienstverweigerer, die an den Checkpoints entdeckt werden, werden manchmal sofort verhaftet und zum Militärdienst entsandt. In anderen Fällen werden sie verwarnt und angewiesen, sich zum Militärdienst zu melden. Da die Bürokratie in den Gebieten unter Regimekontrolle noch funktioniert, suchen die Behörden auf verschiedene Weise nach Kandidaten für den Militärdienst: Je nach Situation gehen sie zu Familien, durchsuchen Häuser, verfassen Vorladungen oder schalten die Nachrichtendienste für die Suche ein. Die Familien, besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren, werden üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen. Die Behörden treten auch an bestimmte Gemeinschaften heran und verlangen, dass die Familien die Mitglieder übergeben, die für den Militärdienst gesucht werden. In der Frühphase des Konflikts sandte die Regierung in Gebiete, die als oppositionell gelten, Truppen mit einer Liste mit Namen von Personen, die für den Militärdienst gesucht werden. In einigen Fällen durchsuchten Mitglieder der Sicherheitsbehörden Haus für Haus, reihten Haushaltsmitglieder auf, verlangten ihre Identitätsdokumente und befragten sie nach abwesenden Personen.

Wenn Militärdienstverweigerer erwischt werden, werden sie von den Nachrichtendiensten (Geheimdiensten), meist dem Luftwaffen- oder dem Militärnachrichtendienst festgenommen, wo es zu Folter und Misshandlungen kommen kann. Schließlich werden sie vor das Militärgericht in al-Qaboun in Damaskus gestellt. Der Militärrichter kann sie zu Gefängnisstrafen verurteilen, bevor er sie wieder zum Militärdienst schickt. Manchmal werden sie ohne Haftstrafen unmittelbar wieder zum Militärdienst geschickt. Die Strafen für Militärdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft.

Es kann auch im Rahmen eines Waffenstillstandes oder eines Evakuierungsabkommens mit oppositionellen Gruppen in bestimmten Gebieten geschehen, dass junge Männer an die Nachrichtendienste übergeben und danach zum Militärdienst eingezogen werden. Militärdienstverweigerer und Deserteure können das Land legal nicht verlassen, da die syrischen Behörden normalerweise ihre Namen an den Grenzen aufliegen haben. Nichtsdestoweniger gelingt dies manchen trotzdem. Auf Grund der weit verbreiteten Korruption und des Chaos bei den Grenzübergängen ist es möglich, durch Bestechung das Land legal auf dem Landweg zu verlassen. Dies nutzen Angehörige der Ober- und Mittelschicht, um die längeren und gefährlicheren illegalen Routen zu vermeiden.

Der Beitritt zu einer Pro-Regime-Miliz, besonders der NDF, ist Berichten zufolge eine de-facto-Alternative zum Militärdienst in der syrischen Armee. Die jüngeren Rekruten können ihre Verträge mit ihrer NDF-Gruppe den Militärbehörden zeigen, damit ihr regulärer Militärdienst ausgesetzt wird; so brauchen sie ihn nicht abzuschließen. Die NDF-Einheiten bestehen gewöhnlich aus Leuten auf lokaler Basis und Personen, die zur selben Religionsgemeinschaft gehören und in dem Gebiet wohnen, in dem sie als Miliz aktiv sind. In Deir al-Zour besteht die NDF-Gruppe aus Mitgliedern lokaler sunnitisch-arabischer Stämme und Clans. Da die NDF eine Alternative zum Militärdienst weg vom Wohnort bieten, stieg die Zahl der Rekruten der NDF und der sunnitisch dominierten Baath-Bataillone, zumal da der Dienst leichter und die Bezahlung besser sein soll. Die NDF werden als Stoßtruppen der Armee verwendet.

1.1.2.3.2.2. Desertion im Gesetz

Art. 99 des syrischen Militärdienstgesetzes regelt Desertionen in Kriegszeiten; es drohen Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt, der Betroffene stellt sich innerhalb dreier Monate freiwillig den Behörden. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren Gefängnis belegt, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen, unter denen die Desertion stattfand. Auf Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe.

1.1.2.3.2.3. Umgang mit Desertion in der Praxis

Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleichkommen, das Berichten zufolge oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen gehören der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit an.

1.1.2.3.3.1. Gebiete unter PYD-Kontrolle

Neben der Angst vor den syrischen Sicherheitskräften ist die Angst vor der Einberufung zum Militärdienst für das Regime für syrische Kurden ein wichtiger Grund, das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren.

Die PYD übt die de-facto-Kontrolle über die hauptsächlich kurdischen Gebiete in Nordsyrien aus. Ihr militärischer Arm ist die YPG, ihre Polizeikräfte die Asayish. Diese sind Berichten zufolge in Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen, Misshandlungen in der Untersuchungshaft und Verletzungen der Verfahrensrechte verwickelt. Die YPG soll eine Anzahl von Protesten gegen das syrische Regime und gegen die PYD aufgelöst haben und verhaftete die Demonstranten und politische Gegner.

Es gibt mittlerweile zwei in den Berichten nicht immer klar getrennte Rekrutierungsarten, die Bewohner der Gebiete unter PYD-Kontrolle betreffen - eine Art Wehrdienst und die Rekrutierung für die YPG/YPJ:

1.1.2.3.3.2. Der verpflichtende "Selbstverteidigungsdienst"

In den kurdischen Gebieten unter Verwaltung der PYD in Jazeera, Afrin und Kobane wurde am 14.7.2014 das "Gesetz über verpflichtende Selbstverteidigung" eingeführt. Es verpflichtet alle Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren für sechs Monate, unabhängig von ihrer ethnischen oder religiösen Herkunft und unabhängig davon, ob sie bereits ihren Wehrdienst in den syrischen Streitkräften geleistet haben. Frauen können sich freiwillig melden. Die Webseite KurdWatch fasst die Probleme zusammen, die sich aus diesem "Gesetz" ergeben:

"Das Grundproblem des Gesetzes besteht zum einen darin, dass es erstens nicht von einer dazu legitimierten staatlichen Instanz beschlossen wurde, sondern von einem von der Partei der Demokratischen Union (PYD) eingesetzten Gremium. Zweitens leisten Personen, die der ‚Wehrpflicht' nachkommen, ihren Dienst innerhalb der Volksverteidigungseinheiten (YPG) ab, dem bewaffneten Arm der PYD. Die Volksverteidigungseinheiten unterstehen direkt dem Befehl der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), ihre Führung besteht, ebenso wie diejenige der PYD, aus PKK-Kadern und PKK-Kommandanten. Es handelt sich also nicht um eine quasistaatliche Armee, sondern um eine Parteimiliz. Zum anderen sieht das Gesetz keine Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vor. Damit verstößt es gegen international anerkannte Menschenrechte. Darüber hinaus fällt der Gesetzestext durch eine gewisse Unschärfe auf. So heißt es, dass ‚jede Familie' (gemeint ist die Kernfamilie) einen Kämpfer für die YPG stellen muss. In welchem Verhältnis aber steht diese Vorgabe zu

Artikel 3, demzufolge die beschriebenen Regelungen für alle männlichen Personen im Alter zwischen achtzehn und dreißig Jahren gelten?" Zudem gibt es die Möglichkeit, freiwillig der YPG oder YPJ (Yekîneyên Parastina Jinê - Schutzeinheiten der Frauen) beizutreten, es gibt jedoch Berichte von Zwangsrekrutierungen. Kurden stellen die Mehrheit in der YPG, auch wenn es arabische und christliche Mitglieder gibt. Entgegen der Aussage des britischen Außenministeriums erklärt eine kurdische Organisation, dass niemand unter 18 Jahren einberufen werde. Es gebe freiwillige Kurse in theoretischer Selbstverteidigung für Unter-Achtzehnjährige. Allerdings berichtet KurdWatch nicht nur von Fällen von Zwangsrekrutierung vor und nach dem Beschluss des "Gesetzes zur Selbstverteidigung", sondern auch davon, dass keine Araber und Christen eingezogen würden, auch wenn es anfangs kurzzeitige Verhaftungen/Entführungen gegeben habe.

Der Selbstverteidigungsdienst kann verschoben werden und es gibt verschiedene Befreiungsgründe. So gilt der Wehrdienst nur für einen Sohn je Familie. Einzelkinder sind befreit. Eine Befreiung ist auch aus medizinischen Gründen möglich. Studenten können ihren Selbstverteidigungsdienst auf die zwei aufeinanderfolgenden Sommerferien aufteilen. Ein verheirateter Wehrpflichtiger erhält ein monatliches Gehalt von 20.000 syrischen Pfund. Die Mitglieder der Selbstverteidigungszentren und tw. des Geheimdiensts Asayish gehen zu den Familien mit Söhnen, die unter das Selbstverteidigungsgesetz fallen, und fordern sie auf, einen Sohn ihrer Wahl zum Selbstverteidigungsdienst zu entsenden. Dieser muss sich dann im Rekrutierungsbüro ("Markaz al-Tajmid") seiner Heimatstadt melden. Die Umsetzung des Gesetzes variiert etwas zwischen den Kantonen. Die zum Selbstverteidigungsdienst Eingezogenen werden weder während des Trainings noch danach in den Kampfeinsatz geschickt. Dieser wird von der YPG (und YPJ) durchgeführt. Sie können sich allerdings zur YPG (und YPJ) freiwillig melden. Nach der Grundausbildung sieht der Selbstverteidigungsdienst Wachtätigkeiten als Aufgabe bis zum Ende der sechs Monate vor.

Sollte jemand nicht innerhalb einer Woche der Einberufung zum Selbstverteidigungsdienst nachkommen, wird er auf die Gesuchten-Liste der Asayish gesetzt. Wird er dann an einem Checkpoint der Asayish identifiziert, wird er sofort zum Selbstverteidigungsdienst geschickt. Aber die Asayish würden nicht nach der Person an ihrer Wohnadresse suchen.

Wer vom Selbstverteidigungsdienst desertiert, wird verhaftet und vor Gericht gestellt. Je nach Fall kann eine Gefängnisstrafe verhängt werden, während derer er über die Bedeutung des Selbstverteidigungsdienstes aufgeklärt werden soll. Der Bericht von KurdWatch schreibt dazu jedoch: "Die Angst, zwangsrekrutiert zu werden, hat dazu geführt, dass eine unbekannte Anzahl junger Männer die kurdischen Gebiete der Provinz al-Hasaka verlassen hat. Hierauf wurde auch vonseiten der PYD reagiert. Der Exekutivrat des Kantons Dschazira hat mit Schreiben Nummer 145 vom 23. August 2014 den Asayis aufgefordert, Personen zwischen achtzehn und dreißig Jahren keine Ausreisegenehmigung zu erteilen. Ausgenommen sind Personen, die ein Genehmigungsschreiben der Rekrutierungsstelle des Verteidigungsausschusses vorlegen können".

Minderjährige werden auch wieder rekrutiert. Laut KurdWatch werden die im Lager Mela Merzê bei al-Malikiya ausgebildeten Minderjährigen in den Nordirak gebracht. Diese Minderjährigen ab dem Alter von zwölf Jahren schließen sich teilweise freiwillig der YPG und der YPJ an, aber gegen den Willen ihrer Eltern. KurdWatch beobachtet einen Aufwärtstrend bei der Zahl der Minderjährigen, bemerkt, dass besonders viele Mädchen darunter sind, und berichtet auch von Drohungen gegen Eltern, die ihre Kinder suchten, und von Beispielen gewaltsamer Entführungen der Minderjährigen. Aus dem Nordirak (Qandil-Berge, wo die PKK ihr Hauptquartier hat) geflüchtete Minderjährige berichten von Hunderten Kindern und Jugendlichen, vielen Fluchtversuchen und Strafen wie Verlegung in andere Lager, mit Arrest, Folter und in einigen Fällen Hinrichtungen. Laut KurdWatch werden die Minderjährigen auch in Kampfeinsätze geschickt und ansonsten auch häufig bei Checkpoints eingesetzt. Auch der Danish Immigration Service (DIS) weist auf Berichte von der fortgesetzten Rekrutierung von Minderjährigen - Burschen wie Mädchen - durch die YPG hin. Unklar blieb für DIS dabei, ob sie als reguläre Kämpfer oder unter der Prämisse des Selbstverteidigungsdienstes rekrutiert worden waren. In Amuda gab es laut DIS eine Demonstration gegen die verpflichtende Einberufung von Minderjährigen nach der Einberufung einer 16-Jährigen.

1.1.2.3.3.3. Rekrutierungspraxis für YPG/YPJ

Die PYD schickt Verständigungen an die Familienoberhäupter, in denen die PYD ihren Wunsch mitteilt, dass ein Familienmitglied oder mehrere der YPG (oder der YPJ) beitritt. Die PYD rekrutiert Männer und Frauen für den Dienst in der YPG (Männer) und der YPJ (Frauen), weil sie sich als Unterstützerin der Gleichberechtigung präsentieren möchte. Ob Frauen verpflichtet sind, in der YPJ zu dienen, hängt von den lokalen Umständen ab, zB werden keine Rekrutierungen von Frauen in konservativen Gebieten durchgeführt. Die Rekrutierung für YPG und YPJ ist freiwillig, und es gibt viele Freiwillige. Auch einige Gruppen von Christen und Arabern nehmen teil, auch wenn Kurden die Mehrheit stellen. Berichte über Zwangsrekrutierung konnten von Gesprächspartnern von DIS noch nicht bestätigt werden.

1.1.2.3.4. Sonderfall Stadt Hassakah

In der Stadt Hassakah wie in der gleichnamigen Provinz sind neben den YPG/YPJ auch noch Regimetruppen präsent. Daraus ergibt sich für die Bewohner ein bürokratisches Labyrinth und versetzt sie in Angst, das jeweils andere Gebiet zu betreten oder bei Checkpoints zu durchqueren. Wo sich die beiden Machtansprüche überschneiden, müssen nämlich die Bewohner die Bedingungen beider Seiten erfüllen, um Probleme zu vermeiden. Keine der beiden Seiten anerkennt zB die Ableistung des Wehrdienstes bei der Gegenseite. Es gibt Beispiele von Männern, die nolens volens beide Dienste ableisteten, und von Männern, die das jeweils andere Gebiet nicht betreten, um nicht Gefahr zu laufen, dort (noch einmal) eingezogen zu werden.

1.1.2.3.5. Gebiete unter Kontrolle des Daesh

Die Terrororganisation Daesh rekrutiert mit Gewalt Kinder und setzt sie im Krieg ein.

1.1.3. Menschenrechte

Die Konfliktparteien begehen weiterhin schwere Verletzungen des internationalen humanitären Rechts und schwere Menschenrechtsverletzungen. Der Hauptteil der Gewalt wird auf dem Rücken der Zivilbevölkerung ausgetragen. Der fortgesetzte Konflikt führte zu einigen der abscheulichsten Verletzungen der Menschenrechte und der humanitären Lage, darunter Morden, Folter, willkürlicher Haft, Verschwindenlassen, Verweigerung des Zugangs zur Justiz, schweren Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der Verfolgung von Frauen und Minderheiten. Kinder wurden ermordet, gefoltert und waren der Gewalt durch alle Parteien ausgesetzt. Es kommt auch zu frühen Zwangsverheiratungen von Mädchen.

Die meisten Menschenrechtsverletzungen und Brüche des humanitären Rechts wurden systematisch von syrischen Regierungskräften und ihren verbündeten Gruppen begangen. Die Menschenrechtsverletzungen durch das Regime eskalierten bei den Belagerungen von Bevölkerungszentren unter der Kontrolle der Opposition. Sie liefen auf eine Strategie der "Kapitulation oder Verhungern" hinaus, was Mangelernährung und zivile Tote verursachte. Die Regierung behinderte bzw. blockierte internationale Bemühungen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen. Ein syrischer Überläufer legte Beweise vor, die das Regime in Bezug auf Folter und Verhungern von Tausenden Gefangenen belasten.

Aus Berichten der unabhängigen UN-Untersuchungskommission und mehrerer Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass die Streitkräfte der syrischen Regierung "Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie Mord, Vernichtung, Folter, Vergewaltigung, Zwangsverschleppungen und andere unmenschliche Akte" begehen. Sie begehen außerdem schwere Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen wie Mord, Folter, Vergewaltigung und sonstige Formen sexueller Gewalt und Angriffe auf die Zivilbevölkerung. Willkürliche und unverhältnismäßige Luftangriffe, ua. mit Streumunition, Fassbomben, Chlorgas und Artilleriebeschuss fordern eine hohe Anzahl ziviler Opfer, zerstören ganze Stadtviertel und verbreiten Terror unter der Zivilbevölkerung in Gebieten, die von oppositionellen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden.

Auch aufständische Gruppen begingen ernste Menschenrechtsverletzungen. Gräueltaten auf Rebellenseite umfassten Haft, Folter, die Hinrichtung Andersdenkender und von Rivalen und konfessionell motivierte Morde an Zivilisten. Die schlimmsten Täter waren 2014 Jihadisten, die ihre Kontrolle über Gebiete und Bevölkerungszentren konsolidieren konnten. Daesh beging massive Menschenrechtsverletzungen in den Provinzen Raqqa und Deyr al-Zor. Sie umfassten die Massenhinrichtung von 700 bis 900 Mitgliedern des Sheitaat-Stammes von Deir al-Zor, die Steinigung von Menschen, denen Ehebruch vorgeworfen wurde, die Kreuzigung von Zivilisten, Zwangsverheiratungen entführter Mädchen und Frauen und öffentliche Enthauptungen ausländischer Journalisten und humanitärer Helfer. Der Menschenhandel nahm zu, ebenso die Zwangsrekrutierung von Kindern und ihr Einsatz im Konflikt.

Es herrscht allgemeine Angst unter der Bevölkerung.

1.1.4. Ethnische und religiöse Zugehörigkeit und Herkunft, Wohnort und Familienzugehörigkeit als Faktoren im Krieg

1.1.4.1. Die Vorkriegszusammensetzung der syrischen Bevölkerung

Die Sunniten stellen 74 % der Bevölkerung und sind überall im Land präsent. Andere muslimische Gruppen, einschließlich der Alawiten, Ismailiten und Schiiten, machen zusammen 13 %, die Drusen 3 % der Bevölkerung aus. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %, obwohl es Schätzungen gibt, dass die christliche Bevölkerung meist auf Grund von Auswanderung auf 8 % gesunken sein könnte Es gibt auch eine jezidische Bevölkerung von 80.000 Leuten, aber die Regierung anerkennt die Jeziden nicht als eine vom Islam unterschiedliche Religion.

Die Bevölkerung besteht überwiegend aus Arabern (Syrern, Palästinensern und Irakern). Ethnische Minderheiten sind: Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen. Dazu kommen die chaldäischen und assyrischen Christen mit - je nach Kontext - Assyrisch/Syrisch/Aramäisch/Chaldäisch als Sprachbezeichnung. Als "liturgische Sprachen" nach offizieller Sicht werden in einigen Schulen Armenisch, Hebräisch, Chaldäisch und Aramäisch/Syrisch/Assyrisch für Angehörige ethnischer bzw. religiöser Minderheiten unterrichtet.

1.1.4.2. Religiöse und ethnische Zugehörigkeit als Faktoren im Krieg

Der bewaffnete Konflikt wird in wachsendem Maß konfessionell, dabei sind sunnitische Zivilisten das Hauptziel der Angriffe der Regimetruppen und Pro-Regime-Milizen. Einige islamistische Gruppen verfolgen Minderheiten und Säkulare. Zivilisten aller Konfessionen suchen Schutz bei ihren jeweiligen Gemeinschaften. Das Ergebnis ist eine bedeutende und anhaltende Änderung der Demographie Syriens. 2014 verschlimmerte sich die Lage, als Daesh substantielle Gebiete der Provinzen Raqqa und Deir az-Zor sowie Aleppo eroberte und seine Herrschaft konsolidierte. Er führte harte, diskriminierende und häufig gewaltsame Maßnahmen gegen nicht-sunnitische Muslime und gegen Sunniten durch, die sich seiner Meinung nach von ihrem Glauben abgewendet hätten.

Der Krieg verstärkte die konfessionellen Feindschaften und die Polarisierung in Gebieten des Regimes und auch der Rebellen. Das Regime beging zB Massaker an sunnitischen Zivilisten, während alawitische Zivilisten von radikalen Islamisten ermordet wurden. Angriffe auf religiöse Minderheiten haben zugenommen, sie bestehen aus einer Kombination unterschiedlicher Motive. Was als religiös motivierter Angriff erscheinen mag, kann auch politische Motive enthalten, weil oppositionelle bewaffnete Gruppen religiöse Minderheiten oft der Taten des Regimes beschuldigen. Mitglieder und Gemeinschaften sowie ihre Stätten werden bedroht und sind direkten Angriffen regimegegnerischer bewaffneter Gruppen ausgesetzt, darunter Razzien, Granaten- und Raketenbeschuss, Autobomben, Belagerungen und Unterbrechung grundlegender Vorratslieferungen. 2014 gab es einen dramatischen Anstieg von Angriffen auf Vertreter von Religionsgemeinschaften und ihrer Gebäude durch extremistische bewaffnete Gruppen.

Verschiedene Konfliktparteien unterstellen häufig einer großen Gruppe von Menschen eine politische Meinung oder Zugehörigkeit - etwa Familien, Stämmen, religiösen oder ethnischen Gruppen, ganzen Städten, Dörfern oder Stadtteilen. Dadurch werden Einzelpersonen, ohne persönlich ausgesucht worden zu sein, das Ziel verschiedener Akteure einschließlich der Regierungstruppen und der mit ihr verbündeten Kräfte, des Daesh und anderer aufständischer Gruppen, wegen tatsächlicher oder angeblicher Unterstützung einer anderen Konfliktpartei. Ganze Gemeinschaften werden dahingehend wahrgenommen, dass sie eine bestimmte politische Meinung oder Verbindung hätten. Sie werden deswegen Ziel von Luftbombardements, Granatenfeuer, Belagerungstaktiken, Selbstmordanschlägen, Autobomben, willkürlicher Verhaftung, Geiselnahme, Folter, Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt und extralegaler Hinrichtungen. Die wahrgenommene politische Meinung oder Zugehörigkeit in Bezug auf den Konflikt beruht oft auf wenig mehr als der Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet, ihrer Herkunft aus einem bestimmten Gebiet oder ihrem ethnischen, religiösen oder Stammeshintergrund. So richtet sich dann zB die Wahrnehmung einer Person als Gegner nach ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, weil das Gebiet als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt. Christen zB werden beschuldigt, auf der Seite des Regimes zu stehen. In noch stärkerem Ausmaß werden Alawiten kollektiv als verantwortlich für Taten des Regimes wahrgenommen, obwohl bereits unter Hafiz al-Assad aus ihren Reihen die bekanntesten Regimekritiker stammten.

Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung in Gegner und Befürworter des Regimes. Das Regime ging vor allem 2012 verstärkt gegen christliche und alawitische Regimegegner vor, um Stimmen aus den Minderheiten mundtot zu machen, die dem Regime-Narrativ von der "sunnitisch gesponserten Gewalt" widersprechen könnten. Unter den Alawiten gehen die Spannungen mittlerweile sehr tief. Der Familie Assad und ihrem Umfeld wird vorgeworfen, die Interessen ihres eigenen Stammes (Kalabiya) auf Kosten aller anderen Alawiten zu betreiben. Im Laufe des Konflikts haben sich Berichten zufolge die religiösen Minderheiten einschließlich Alawiten, Schiiten, Christen und Drusen verstärkt ans Regime gebunden, großteils wegen komplexer Faktoren wie der Angst vor Vergeltung und Diskriminierung durch die Hände der immer radikaleren Opposition, des Mangels an politischen Alternativen, des Verlusts von Familienmitgliedern und aus wirtschaftlichen Gründen. Mitglieder religiöser Minderheiten treten auch den Pro-Regime-Organisationen bei, um (befürchteten) Angriffen entgegenzutreten.

1.1.4.3. Vom Regime kontrollierte Gebiete

Während die Verfassung verlangt, dass der Präsident Muslim ist, gibt es keine Staatsreligion. Das Regime erlaubt eine freie Glaubensausübung, so lange sie nicht ins Politische hineinspielt. Die Moscheen werden streng überwacht, die Anstellung muslimischer Religionsführer wird kontrolliert. Das Regime verbot die Diskussion konfessioneller Probleme einschließlich der Rechte religiöser und ethnischer Minderheiten. Religiöse Gerichte sind für das Personenstandsrecht zuständig, das sich nach der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit richtet.

1.1.4.4. Gebiete, die nicht vom Regime kontrolliert werden

In oppositionellen Gebieten gibt es Glaubensfreiheit, ausgenommen die Gebiete unter Kontrolle jihadistischer Gruppen. Einige islamistische Gruppen verfolgen Minderheiten und Säkulare. Daesh hat harte Einschränkungen jeglicher religiöser Aktivität eingeführt, die nicht seiner Version des sunnitischen Islam entspricht. Er hat auch mehrere religiöse und kulturelle Stätten und Artefakte zerstört.

1.1.5. Intern Vertriebene, syrische Flüchtlinge im Ausland, palästinensische Flüchtlinge, Flüchtlinge in Syrien, humanitäre Lage

Der Flüchtlingshochkommissär der Vereinten Nationen schätzt die Lager der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien so ein: "Der Schutz und die humanitäre Lage der palästinensischen Flüchtlinge verschlechtert sich weiterhin." Von den 540.000 bei UNRWA registrierten palästinensischen Flüchtlingen sind 270.000 nach schweren Kämpfen bzw. dem Einsatz schwerer Waffen in beinahe allen ihren Wohngebieten innerhalb Syriens vertrieben worden. Weitere 70.000 Flüchtlinge flohen in andere Länder. Zahlreiche Unterkünfte, Geschäfte, Schulen und Gesundheitseinrichtungen in den palästinensischen Lagern und anderen Wohngebieten der Flüchtlinge sind durch Kämpfe, Plünderungen und Angriffe beschädigt oder zerstört.

Viele der zwölf palästinensischen Flüchtlingslager sind Kampfgebiete zwischen den bewaffneten Oppositionsgruppen und den Regierungstruppen. So kommt es vor, dass Flüchtlinge im umkämpften Gebiet festsitzen oder dass die Konfliktparteien die Lager belagern und humanitäre Hilfe blockieren. Lager wie Sbeineh und Husseiniyeh im Umland von Damaskus und Dar?a waren im Oktober 2014 großteils von ihren Bewohnern verlassen. Ungefähr 6000 Bewohner des Lagers Ein El Tal nahe Aleppo wurden mit vorgehaltener Waffe von regierungsgegnerischen Gruppen gezwungen, das Lager zu verlassen. Wie bei anderen Minderheiten gibt es Berichte, dass die palästinensischen Flüchtlinge in den Konflikt hineingezogen wurden, dass sie eine bestimmte Seite unterstützten oder in dieser Weise wahrgenommen würden; das setzt sie der Gefahr von Repressalien und Misshandlungen aus. Die palästinensischen Flüchtlinge sind besonders verletzliche Gemeinschaften. 95 % der im Land verbliebenen Flüchtlinge benötigen ständig humanitäre Hilfe. Ein Drittel der UNRWA-Einrichtungen ist durch Schäden oder Kampfhandlungen außer Betrieb. UNRWA setzt innovative Lösungen zur Hilfeleistung ein. Allerdings erschwert eskalierende Gewalt die Bewegungsfreiheit und den Zugang und verursacht große Not für die palästinensischen Flüchtlinge. Sie sind zwar ebenso wie die Syrer der Verheerung durch Gewalt ausgesetzt, aber für sie kommen noch besondere Verwundbarkeiten als palästinensische Flüchtlinge und ihr sensibler Status in der Region hinzu. Jordanien hat seine Grenzen für palästinensische Flüchtlinge de facto schon früh gesperrt, der Libanon folgte im Mai 2014.

Viele Flüchtlinge und Asylsuchende in Syrien, vor allem Iraker, haben Syrien seit Konfliktbeginn verlassen und waren aus Mangel an Alternativen gezwungen, in ihre Herkunftsländer zurückzukehren, während andere innerhalb Syriens zu intern Vertriebenen wurden oder in andere Länder flüchteten.

Eine begrenzte, jedoch steigende Zahl syrischer Flüchtlinge kehrt Berichten zufolge mit eigenen Mitteln aus Aufnahmeländern in der Region zurück nach Syrien. Zu den Gründen dafür zählen ua. der Wunsch nach Wiedervereinigung mit Familienmitgliedern in Syrien, die auf Grund strengerer Grenzkontrollen nicht in das Aufnahmeland kommen können, der Mangel an Optionen, angesichts der sich verschlechternden Lebensbedingungen für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, und Beschneidungen der humanitären Hilfe im Aufnahmeland. Zehntausende Flüchtlinge sind Berichten zufolge aus der Türkei zurück nach Kobane (im Norden Syriens) gekehrt, nachdem Daesh die Kontrolle über diese Stadt und ihre Umgebung im Jänner 2015 verloren hatte. Die Rückkehrer sind Berichten zufolge mit großflächiger Zerstörung, mangelnder Versorgung und dem Risiko erneuter Gewalttaten konfrontiert.

1.2. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der ethnischen Gruppe der Araber an und ist sunnitischer Muslim; seine Muttersprache ist Arabisch. Er hält sich seit Oktober 2014 in Österreich auf.

Die Fluchtgründe, die er vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass er nämlich vom syrischen Geheimdienst inhaftiert und verhört worden sei.

Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Syrien mit Verfolgung zu rechnen hat.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Syrien beruhen auf dem Bericht des Bundesamtes (Information. Aktuelle Situation in Syrien; 20. 8. 2015) und auf den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (November 2015).

Beide zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen; sie stützen sich ihrerseits auf die Berichte zahlreicher anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen.

In seiner Stellungnahme vom 15.6.2016 führt der Beschwerdeführer aus, die vorgehaltenen Berichte seien veraltet, weil sich in der Zwischenzeit infolge der russischen Intervention die Machtverhältnisse maßgeblich zu Gunsten des Regimes verschoben hätten. Vor allem die Lage in Aleppo habe sich wesentlich verändert und zu Lasten des Beschwerdeführers verschlechtert. Regierungstruppen hätten die Kontrolle über die Stadt zur Gänze übernommen, im Umland fänden Kämpfe zwischen ihnen und der Freien Syrischen Armee beziehungsweise auch der Nusra-Front und Daesh-Kämpfergruppen statt. Im Norden habe sich auch die YPG in die Kampfhandlungen eingemischt. Der Beschwerdeführer sei aus Aleppo geflüchtet, als die Stadt noch zweigeteilt gewesen sei, nachdem ihn der Geheimdienst verhaftet habe.

Der Beschwerdeführer belegt nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich diese Umstände auf die Beurteilung seines asylrelevanten Vorbringens auswirken würden. Soweit es darum geht, dass die Stadt Aleppo, aus welcher er stammt, nun zur Gänze vom Regime gehalten wird, so sind dies Umstände, die bei der Entscheidung keine Rolle spielen, weil sie sich nicht darauf stützt, der Beschwerdeführer wäre etwa in Aleppo vor dem Regime sicher.

2.2.1. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Religion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Er hat auch einen Reisepass vorgelegt. Wie oben angeführt, haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass dieser Pass verfälscht wäre.

2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht, und zwar aus folgenden Gründen:

2.2.2.1. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 13.10.2014 an, er habe Syrien vor etwa zwei Monaten illegal verlassen. Er sei in die Türkei gefahren und von dort mit Hilfe eines Schleppers nach Griechenland gereist. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, er sei wegen des anhaltenden Krieges in Syrien geflohen. Er habe Angst, im Krieg getötet zu werden.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.01.2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei Araber und sunnitischer Muslim. Er habe an der Universität XXXX studiert und das Studium XXXX abgeschlossen. Von XXXX 1983 bis XXXX 1986 habe er seinen Militärdienst geleistet. Danach habe er bis 1991 in Abu ?abi (Abu Dhabi) bei einer Erdölgesellschaft gearbeitet. Nach seiner Rückkehr nach Syrien habe er von 1992 bis 1997 bei einem Pharmabetrieb in Aleppo und von 1997 bis 2012 in einem Textilbetrieb in Aleppo, in der Abteilung XXXX , gearbeitet. Der Betrieb sei 2012 wegen des Krieges eingestellt worden, seither habe er nicht mehr gearbeitet.

Vor etwa anderthalb Jahren habe er sich entschlossen, Syrien zu verlassen, weil die Sicherheitslage von Tag zu Tag schlechter geworden sei. Am 17./18.08.2014 sei er legal mit seinem syrischen Reisepass in die Türkei ausgereist und habe sich zwei Tage bei seiner Schwester in Mersin aufgehalten. Dann sei er weiter nach Izmir und mit einem Schlauchboot nach Chios gefahren.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass alles mit seiner Festnahme im April 2014 zu tun habe. Er sei von XXXX bis XXXX inhaftiert gewesen, wisse aber nicht, warum er verhaftet worden sei. Er habe Angst, dass er wieder verhaftet werde, das könnte seinen Tod oder sein Verschwinden bedeuten. Leute vom Militär hätten ihn in seiner Wohnung festgenommen, dafür aber keine Gründe genannt. Er sei zu einer Sicherheitsdienststelle gebracht worden. Die ersten drei Tage in Haft sei er nicht befragt worden. Am vierten Tag habe ihn ein Uniformierter beschuldigt, der Opposition anzugehören. Er habe geantwortet, dass er sich nicht mit der Politik beschäftige. Er habe nie einer politischen Partei angehört. Am fünften Tag habe sich das wiederholt, am siebten Tag sei er freigelassen worden. Er habe nichts getan, was seine Freilassung bewirkt hätte, und auch keine Auflagen erhalten.

In Aleppo herrsche Krieg, überall fielen Bomben und Granaten. Es gebe viele Scharfschützen. Bei den Nachbarhäusern und in der Gegend seien zahlreiche Bomben explodiert. Seine Fensterscheiben seien durch Beschuss kaputt gegangen. Jeden Augenblick müsse man mit dem Tod rechnen. Er wolle seine Frau und seine Kinder in Sicherheit bringen. Er habe alle Gründe genannt, die ihn veranlasst hätten, sein Heimatland zu verlassen.

2.2.2.2. In seiner Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer, er sei im April 2014 vom Regime verhaftet und sieben Tage lang angehalten worden, er sei verhört und es sei ihm vorgeworfen worden, der Opposition anzugehören. Diese Annahme des Regimes, dass er nämlich der Opposition angehöre, und die daraus folgende Verhaftung und Inhaftierung sei unter den Konventionsgrund der - wenn auch unterstellten - politischen Gesinnung zu subsumieren. In der herrschenden Kriegssituation komme es häufig vor, dass das Regime einer Person das Sympathisieren oder die Zusammenarbeit mit der Opposition vorwerfe oder unterstelle. Während seiner Inhaftierung sei ihm der konkrete Grund dafür nicht mitgeteilt worden. Er könne daher nur mutmaßen, es könnte darin liegen, dass er ein Mensch mit eigener Meinung sei und sie auch kundtue oder dass er früher in einem Stadtgebiet Aleppos gewohnt habe, das nun von den Rebellen beherrscht werde. Aus Erfahrung, vor allem aus dem Schicksal ihm bekannter Personen, wisse er, dass "es" oft mit einer ersten, noch relativ glimpflich aussehenden Verhaftung beginne, der eine weitere folge, die dann Folter, ein "Verschwinden" oder die Ermordung zur Folge habe. Daher habe sich der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung in ständiger Angst vor einer weiteren Verhaftung immer wieder an unterschiedlichen Plätzen aufgehalten und dort übernachtet.

2.2.2.3. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer im Gespräch mit dem erkennenden Richter seine Fluchtgründe wie folgt:

"Ich wurde von den Behörden verhaftet, vom Regime. Ich wurde sechs oder sieben Tage inhaftiert. Nach meiner Freilassung habe ich große Angst um mein Leben gehabt, ich hatte auch Angst, wieder verhaftet zu werden. Die Sicherheitslage in Aleppo war katastrophal und dort herrschte Chaos. Das Regime ist diktatorisch und hat keine Angst, ich habe befürchtet, wieder eingesperrt zu werden und nicht wieder frei zu kommen. Das ist der unmittelbare und Hauptgrund, dass ich Syrien verlassen musste. Es kommt noch dazu, dass es in Aleppo Kampfhandlungen und Explosionen gab, Scharfschützen haben auf Menschen geschossen. Wir haben unter Hunger und Embargo gelebt. Es gab keinen Strom und kein Wasser, keine Medikamente und keine Lebensmittel. Der Hauptgrund für meine Flucht besteht darin, dass ich einmal vom Regime verhaftet wurde, ich habe nach meiner Freilassung große Angst gehabt, wieder verhaftet zu werden und nicht mehr freizukommen. Es kommt noch dazu, dass wir schreckliche Szenen erlebt haben. Ich habe gesehen, wie ein Geschoss mitten in eine Menschenmenge eingeschlagen hat, dadurch wurden viele Leute zerfetzt. Ich habe auch gesehen, dass die Flugzeuge ein Gebäude in 100 m Entfernung von mir bombardiert haben. In diesem Gebäude wurden 50 Personen getötet. Es kam zu einer riesigen Explosion in unserer Nähe, dabei wurden die Fensterscheiben zerstört. Deshalb haben die Gegenstände in der Wohnung geschwankt. Als die große Explosion in der Nähe meiner Wohnung stattgefunden hat, habe ich mir gedacht, das sei der Tag meines Todes. Das war um 06.30 Uhr in der Früh. Ich war mit meiner Frau im Bett, durch die Wucht der Explosion wurden wir aus dem Bett geschleudert. Wenn ich über die Kampfhandlungen, Gefechte und Bombardements reden würde, würde ich sehr lange Zeit dafür brauchen." - "Wann sind Sie verhaftet worden?" - "Das war am

XXXX . Ich wurde am XXXX freigelassen." - "Wann haben Sie dann Syrien verlassen?" - "Entweder am 16. oder am 17. August 2014, in Richtung Türkei." - "Sie haben bei Ihrer Befragung durch die Polizei am 13.10.2014 angegeben, Sie hätten Syrien illegal verlassen [...]. Dagegen haben Sie [...] am 30.01.2015 [...] angegeben, Sie seien legal mit Ihrem syrischen Reisepass in die Türkei ausgereist [...]."

Die Vertreterin des Beschwerdeführers erläuterte dazu, der Grenzübergang Hatay sei damals unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee gestanden, ebenso wie die Hälfte der Stadt Aleppo. Daher habe es keine Grenzkontrolle durch staatliche syrische Grenzkontrollbeamte gegeben. Das sei damals ein mehr oder weniger freier Grenzübergang gewesen. Dazu verwies sie auf den Reisepass des Beschwerdeführers, in dem sich nur ein einziger türkischer Einreisestempel (auf Seite 6) befinde. Das bedeute, dass die syrischen Behörden, sollte er wieder nach Syrien einreisen, sofort auf seine illegale Ausreise aufmerksam würden, die an sich schon nach syrischem Recht strafbar sei.

Die Seiten 1 bis 6 des vorgelegten Reisepasses wurden in Kopie zum Akt genommen; der erkennende Richter hielt fest, dass sich im übrigen Teil des Passes keine Stempel befanden.

Das Gespräch mit dem Beschwerdeführer nahm - nachdem der Aufenthaltsort seiner Schwester erörtert worden war - folgenden Fortgang: "Sie haben bei Ihrer Befragung durch die Polizei am 13.10.2014 angegeben, Sie hätten Syrien auf Grund des anhaltenden Krieges verlassen; Sie hätten Angst gehabt, beim Krieg getötet zu werden [...]. Von einer Festnahme und Anhaltung und davon, dass man Ihnen vorgeworfen habe, der Opposition anzugehören, haben Sie nichts gesagt." - "Die Erstbefragung war sehr kurz und schnell. Es gab viele Flüchtlinge in Traiskirchen und die Befragung wurde schnell erledigt." - "Sie hätten doch den Satz sagen können: ‚Ich war verhaftet.'" - "Ich wurde nicht detailliert befragt. Die Befragung war nur kurz." - "Wissen Sie, warum Sie verhaftet worden sind?" - "Ich weiß nicht, was der unmittelbare Grund ist. Als ich einvernommen wurde, wurde mir aber immer vorgeworfen, warum ich gegen das Regime und für die Opposition sei. Mir wurde auch vorgeworfen, dass sie 35 Jahre lang von mir verlangt hatten, dass ich der Baath-Partei beitrete und ich das immer abgelehnt habe. Mir wurde auch zur Last gelegt, dass ich weder an Präsidentenwahlen noch an Parlamentswahlen noch an den Gemeindewahlen teilnehme. Diese Wahlen wurden gefälscht und das Regime ist diktatorisch. Die Wahlergebnisse entsprechen nicht der Wahrheit. Sie warfen mir ebenfalls vor, dass ich nicht an staatlichen Veranstaltungen und an Veranstaltungen der Baath-Partei teilnehme. Sie sagten zu mir auch, dass mir das Regime mehrere hochrangige Posten angeboten und ich sie abgelehnt habe. Wenn ich diese Posten angenommen hätte, hätte ich der Partei loyal sein müssen; ich bin ein Mensch, der sich für Dialog einsetzt und Verständnis für die anderen hat. Ich und meine Familie respektieren andere Kulturen und lehnen die Anwendung von Gewalt ab. Bei meiner Verhaftung und Einvernahme wurde ich aufgefordert, den Aufforderungen des Regimes nachzukommen. Zwei Tage lang wurde ich verhört und immer wieder haben sie dieselben Fragen wiederholt, von denen ich schon erzählt habe. Meine Antwort war immer, dass ich mit ihrer Politik nichts zu tun haben möchte und auch politisch nicht tätig werden will. Ich möchte mich auf meine Familie und meine Arbeit konzentrieren. Ich bin mein ganzes Leben lang keiner politischen Partei beigetreten, weder als Anhänger noch als Gegner des Regimes. Ich bin weder Gegner des Regimes noch Anhänger des Regimes." - "Trifft es zu, dass Sie nicht an Wahlen teilgenommen haben, dass Sie nicht an staatlichen oder Parteiveranstaltungen teilgenommen haben und dass Sie hochrangige Posten abgelehnt haben, die man Ihnen angeboten hat?" - "Ja, ich habe das alles abgelehnt. Ich habe auch nicht an Wahlen und an den erwähnten Veranstaltungen teilgenommen. Diese Vorwürfe haben inhaltlich zugetroffen." - "Sie haben in Ihrer Beschwerdeschrift ausgeführt, dass Sie ein Mensch mit eigener Meinung seien, der sie auch kundtue [...]. Können Sie das näher ausführen?" - "Ja, ich werde nicht ein Regime gutheißen, das diktatorisch regiert und dem Volk Unrecht antut. Das Regime ist diktatorisch, die Wahlen werden gefälscht und das Land wird seit 50 Jahren vom selben Regime regiert. Ich möchte mit so einem Regime nichts zu tun haben." - "Haben Sie sich in Syrien in diese Richtung geäußert wie jetzt gerade?" - "Man darf das nicht. Man wird sofort verhaftet. Ich habe geschwiegen. Wenn ich mich öffentlich darüber geäußert hätte, hätten sie mich sofort eingesperrt. Es gibt für das Regime eine Regel: Wenn man nicht für das Regime ist, ist man dagegen. Ich bin deswegen parteilos oder unabhängig geblieben, weil die Politik bei uns schlecht ist." - "Sie haben [...] am 30.01.2015 [...] angegeben, Sie wüssten nicht, warum Sie verhaftet worden seien. Kurz darauf sind Sie gefragt worden, wie man auf Sie gekommen sei; Sie haben geantwortet, es seien Ihnen keine Gründe genannt worden [...]. Obwohl Sie also erklärt haben, Sie kennten den Grund Ihrer Verhaftung nicht, und obwohl Sie nochmals danach gefragt worden sind, schreiben Sie in Ihrer Beschwerde, das Bundesamt habe es unterlassen, durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass Ihre Angaben vervollständigt werden [...]."

Seine Vertreterin hielt dem Beschwerdeführer vor, er habe, als er verhaftet worden sei, im XXXX gewohnt, das sich auf dem vom Regime kontrollierten Gebiet befinde. Sie fragte ihn, seit wann er dort gelebt habe. Der Beschwerdeführer antwortete [FSA = Freie Syrische Armee]: "Ich habe zuerst im Stadtteil XXXX gewohnt. Bevor die bewaffneten Gruppierungen nach Aleppo gekommen sind, war Aleppo eine Stadt unter einheitlicher Kontrolle. Mehrere Stadteile Aleppos wurden von den bewaffneten Gruppen erobert, darunter auch XXXX , und das Regime hat dann begonnen, diesen Stadtteil zu bombardieren, ebenso alle anderen Stadtteile, die von der FSA besetzt worden waren. Es wurde aus der Luft bombardiert. Es gab Bombardements durch Artillerie, Bewaffnete patrouillierten durch die Stadt, und es gab auch Leichen. Ich habe dann XXXX verlassen, um in einen ruhigeren Stadtteil zu kommen, das war die Wohnung im XXXX . Die Kampfhandlungen haben in Aleppo am 01.07.2012 begonnen und die Hälfte der Stadt wurde von den bewaffneten Gegnern des Regimes besetzt. Etwa zehn Tage später bin ich dann in die Wohnung im XXXX eingezogen. Die Stadt wurde geteilt, es gab nur einen Übergang mitten in der Stadt und die Leute durften nur durch diesen Übergang von einem Stadtteil in den anderen gehen. Einmal hat die FSA ein Embargo über die Gebiete verhängt, die unter Kontrolle des Regimes waren, dann wieder umgekehrt, und man hat nicht gewusst, wie man weiterleben kann. Die FSA hat die Regionen bombardiert, die unter Kontrolle des Regimes waren, und das Regime jene Teile, die von der FSA besetzt waren." Auf die Frage seiner Vertreterin, ob das bedeute, dass er zwei Jahre auf XXXX gelebt habe und nie verhaftet worden sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Nur an diesem Datum, das ich angegeben habe." Auf die Frage des erkennenden Richters, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Syrien zurückkehren müsste, erklärte der Beschwerdeführer: "Ehrlich gesagt, ich bin mitten aus dem Tod entkommen. Ich kam zum Grenzübergang. In meinem Reisepass befand sich kein Stempel. Das erste, was ich bei einer Einreise nach Syrien gefragt würde, wäre, warum ich illegal ausgereist bin. Weiters bin ich kein Anhänger des Regimes. Natürlich wird mein Leben in Gefahr sein, mir droht die Verhaftung, und ich bin von dem, was ich sage, überzeugt. Das Regime ist wild und respektiert menschliche Werte und auch Menschen nicht. Ich habe abgelehnt, Anhänger des Regimes zu werden, mit der Ausrede, dass ich die Politik nicht verstehe." - "Trifft es zu, dass Sie von Politik nichts verstehen?"

2.2.2.4. In seiner Stellungnahme vom 15.6.2016 führt der Beschwerdeführer aus, er sei über eine Woche lang vom Geheimdienst überprüft worden, weil er für ihn auffällig geworden sei. Sein ganzes Leben lang habe er versucht, dem Einfluss des syrischen Regimes zu entgehen, da er es aus tiefer Überzeugung als "schlecht" ablehne. Er habe sich geweigert, der Baath-Partei beizutreten, und so auf gut bezahlte staatliche Posten verzichtet. Er habe sich geweigert zu wählen, weil er die Wahlen für "getürkt" halte. Er habe sich auch nicht an den vom Regime angeordneten Jubeldemonstrationen beteiligt und auf diese Art seine politische Einstellung deutlich gemacht. Bei seiner Anhaltung und Befragung sei es ihm gelungen, zunächst weitere Befragungen oder sogar seine Verhaftung (oder vielmehr sein "Verschwindenlassen") vorübergehend abzuwenden, indem er sich "blöd gestellt" habe. Der Verhörbeamte habe ihm daraufhin erklärt, das Regime gehe davon aus, dass, wer nicht für es sei, gegen es sei - "eine klare Drohung" gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer sei dann zwar aus der Anhaltung und Befragung durch den Geheimdienst entlassen worden, dies sei aber angesichts der Willkür des Regimes kein Hinweis darauf, dass ihn der Geheimdienst wirklich "von der Leine gelassen" habe. Auf Grund der "klaren Drohung" sei "wohl eher vom Gegenteil auszugehen". Der Beschwerdeführer habe jederzeit mit seiner neuerlichen Verhaftung rechnen müssen. Sein Verhalten beruhe auf seiner Überzeugung, dass das Regime korrupt und unbrauchbar sei, "[e]ine klar oppositionelle Aussage". All die Jahre bis zum Kriegsausbruch habe der Beschwerdeführer seiner Gesinnung Ausdruck verliehen, indem er, wo es ihm möglich gewesen sei, dem Regime seine Unterstützung verweigert habe, auch unter Aufbringung persönlicher Opfer. Dieses Verhalten sei eine Form der politischen Meinungsäußerung. Der Beschwerdeführer sei auf Grund einer politischen Überzeugung angehalten und befragt worden und habe daher schon Verfolgung erlitten. Er fürchte zu Recht weitere Übergriffe, das sei angesichts der Lage in Aleppo und des zunehmenden Einflusses des Regimes in dieser Provinz, aber auch in anderen Landesteilen Syriens sehr wahrscheinlich. Dazu komme, dass er Syrien illegal verlassen habe und so im Falle seiner Wiedereinreise auf dem Flughafen von Damaskus unmittelbar allein deshalb befragt würde. Im Zuge der Befragung würde dann "sein Akt aus Aleppo" ans Licht kommen, dies würde die Gefahr einer Verhaftung und Befragung unter systematischer Folter zur Sicherheit steigern.

2.2.2.5. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme und in den weiteren Verfahrensschritten geschildert, er sei vom Geheimdienst verhaftet, mehrere Tage festgehalten und verhört worden. Dabei handelt es sich um sein zentrales Fluchtvorbringen (er bezeichnete dies in der Verhandlung als "Hauptgrund" seiner Flucht); die übrigen Schilderungen betreffen iW nur Umstände, die Ausfluss der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien sind. Bei seiner Befragung durch die Polizei am 13.10.2014 sprach der Beschwerdeführer dagegen nicht von einer solchen Verhaftung und einem Verhör. Auch wenn die Befragung durch die Polizei gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden" dient und "sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen" hat, ist doch zu erwarten, dass der zentrale Fluchtgrund - hier also die mehrtägige Anhaltung - dabei erwähnt wird und sich der Beschwerdeführer nicht auf die Kriegssituation in Syrien als Fluchtgrund zurückzieht.

Daher geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderte Geschichte tatsächlich erlebt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

1.2. Der Beschwerdeführer hat den behaupteten Fluchtgrund, nämlich die Verfolgung durch die syrischen Behörden, die ihn mehrere Tage angehalten und verhört hätten, nicht glaubhaft machen können. Soweit der Beschwerdeführer die Gefahr einer Verfolgung daraus ableitet, dass er, wie er meint, Syrien illegal verlassen habe (weil der entsprechende Grenzabschnitt damals nicht vom Regime kontrolliert worden sei), ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Feststellungen zur Situation in Syrien kein Hinweis darauf findet, eine Ausreise unter diesen Umständen werde zur Verhaftung und Verfolgung führen. Dies ist auch nicht ohne Weiteres plausibel. Die Annahme des Beschwerdeführers in der Stellungnahme, im Zuge der Befragung würde dann "sein Akt aus Aleppo" ans Licht kommen und den Beschwerdeführer weiter gefährden, steht mit den Feststellungen nicht im Einklang, wonach nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Aleppo vom Geheimdienst verhaftet und verhört worden wäre.

Daher liegt insgesamt die die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

Selbst wenn man aber von den Angaben des Beschwerdeführers ausginge, käme man rechtlich zu keinem anderen Ergebnis. Nach diesen Angaben wurde der Beschwerdeführer vom Geheimdienst eine Woche lang festgehalten und befragt; von irgendwelchen Misshandlungen war nicht die Rede. Er wurde sodann entlassen, ohne sich zu irgendetwas verpflichten zu müssen. Bei seiner Einvernahme gab er an, er wisse nicht, warum er verhaftet worden sei; später, es sei ihm vorgeworfen worden, dass er gegen das Regime und für die Opposition sei.

Anders als der Beschwerdeführer meint, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht finden, dass sich aus dieser vergleichsweise kurzfristigen Anhaltung, die Gefahr (weiterer) Verfolgung iSd GFK ergibt. In der Verhandlung sprach der Beschwerdeführer von "Kritik und auch Angstmache und Bedrohung" und präzisierte auf eine Frage des erkennenden Richters, sollte er sich dem Regime nicht anschließen, würde er verhaftet und sein Leben sei in Gefahr. Dies sei ihm, wie er auf eine weitere Frage antwortete, nicht direkt gesagt worden, es sei indirekt gewesen. Er habe dort auch nichts versprechen müssen und nichts unterschrieben. Unter diesen Umständen geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass sich aus einem offenbar bisher folgenlos gebliebenen einmaligen Vorfall, der auch nicht von Gewalt begleitet war, eine höhere Gefährdung ergeben würde als jene, der jeder Bewohner Syriens unterliegt, maW, dass dieser Vorfall Verfolgung aus Gründen der GFK nicht wahrscheinlicher macht. Der Beschwerdeführer hat auch selbst in der Verhandlung die Frage, ob er sich in Syrien in dieselbe Richtung geäußert wie gerade zuvor, verneint; er habe geschwiegen, sonst hätte man ihn sofort eingesperrt.

Da der Beschwerdeführer somit, auch wenn man von seinen Angaben ausgeht, keinen Umstand behauptet hat, der unter die GFK zu subsumieren wäre, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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