BVwG W182 2128771-1

W182 2128771-1Tribunal administratif fédéral19 juil. 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, unterstellte politische Gesinnung

Texte intégral

BVwG W182 2128771-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W182.2128771.1.00

Spruch

W182 2128771-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2016, Zl. 1044996509-140161034, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1

Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der XXXX an, ist Sunnit, war im Herkunftsstaat in einem Dorf in der russischen Republik Dagestan wohnhaft, reiste am 11.11.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.11.2014 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen befragt vor, dass seine Ex-Frau Kontakte zu dagestanischen Widerstandskämpfern (Wahhabiten) habe und sie oft Waffen in ihrem Haus versteckt habe. Der BF habe sich deswegen scheiden lassen. Der BF habe auch Probleme mit der Polizei gehabt. Der Bruder seiner Ex-Frau habe ihn des Öfteren mit dem Umbringen bedroht. Deshalb habe der BF das Herkunftsland verlassen. Er habe Angst um sein Leben.

In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 14.04.2016 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass im August 2011 von der Polizei Waffen (Maschinenpistolen und Handgranaten) in seinem Haus gefunden worden seien, weshalb er zur Polizeistation gebracht und deswegen vom 15.08.2011 bis 22.08.2011 in Haft gewesen sei. Der BF habe bei der Polizei angegeben, nichts über die Waffen zu wissen, was der Wahrheit entsprochen habe. Er habe aber erklärt, dass seine Ex-Frau im Gegensatz zu ihm eine sehr gläubige Muslimin sei, die immer bete. Der BF selbst sei "nicht so gläubig". Seine Ex-Frau sei am nächsten Tag bei der Polizei einvernommen worden. Sie habe dem BF und der Polizei erzählt, dass die Waffen ihren Cousins gehören würden und dass ihr Mann nichts von den Waffen wisse. Nach der Verhaftung der Cousins sei der BF mit der Auflage freigelassen worden, den Ort nicht verlassen zu dürfen. Der BF sei dann von den Wahhabiten bedroht worden, die ihn aufgefordert hätten, den Behörden zu sagen, dass die Waffen ihm gehört hätten. Sie hätten angedroht, ihn umzubringen, wenn er diese Angaben nicht bei der Polizei mache. Im Oktober 2012 sei der BF von den Verwandten der Cousins, die in Haft gewesen seien, bei der Tankstelle, wo er gearbeitet habe, verprügelt worden. Der BF habe den Vorfall nicht angezeigt, da er Angst gehabt habe, dass wenn er zur Polizei gehe, er vielleicht eingesperrt werde. Einige Tage später sei die Tankstelle mit Maschinenpistolen beschossen worden, wobei der BF nicht anwesend gewesen sei. Der Besitzer der Tankstelle habe dem BF erzählt, dass die Täter geschrien hätten, dass sie ihn finden und ihn töten würden. Der BF sei vom Tankstellenbesitzer gekündigt worden, da er keine Probleme haben wolle. 2013 habe der BF von seiner älteren Tochter per SMS folgende Morddrohung erhalten: "Papa ich nehme Dich in das Paradies mit." Sie sei Wahhabitin und mit einem Wahhabiten verheiratet. Nach der Entlassung habe der BF erfahren, dass er wegen unerlaubter Waffenlagerung und wegen der Unterstützung von Wahhabiten angezeigt worden sei. Wie das Verfahren ausgegangen sei, wisse der BF nicht, da er geflüchtet sei.

Mit Schreiben vom 18.05.2016 teilte die Staatendokumentation des Bundesamtes hinsichtlich einer entsprechenden Anfrage vom 04.05.2016 mit, dass in der Russischen Föderation im Allgemeinen und im Nordkaukasus im Besonderen keine "Vor Ort Recherchen" möglich seien.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.05.2017 erteilt (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF gemachten Angaben "den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung oder Verfolgungsgefahr" entsprechen würden. Und weiter: "Sie gaben in ihrer Einvernahme an, dass Sie von Wahhabiten in Dagestan verfolgt wurden, in dem diese versucht hätten sie zu töten. In Ihrem Haus wurden von der Polizei Waffen gefunden, die von den Wahhabiten stammen würden und Ihre Exgattin wäre mit den Wahhabiten in Kontakt gewesen. Zwei der Wahhabiten seien Cousins ihrer Exgattin. Die Polizei hätte Sie dazu einvernommen und wieder freigelassen. Dennoch wurden Sie von der Polizei wegen illegalen Waffenlagerung und Unterstützung von Wahhabiten angezeigt. Ihre Tochter sei auch Wahhabitin um mit einem Wahhabiten verheiratet.

Ihre Tochter hätte Ihnen per Handy mit einer SMS Nachricht gedroht:

"Papa ich nehme Dich in das Paradies mit." Aus diesen Gründen hätten Sie das Heimatland verlassen. Wie das gerichtliche Verfahren gegen sie entschieden wurde, hätten Sie nicht mehr abgewartet. Ihre Angaben dazu sind glaubwürdig und geht aber keine asylrelevante Verfolgung gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention daraus hervor. Zum Schutze vor privater Verfolgung durch die o.a. Personen wird Ihnen aber subsidiärer Schutz erteilt."

Das Bundesamt ging auch davon aus, dass die Identität des BF feststeht.

In den getroffenen Länderfeststellungen wurde zur Situation in Dagestan u.a. ausgeführt:

"[...] Gemäß verschiedenen Quellen ist Dagestan aktuell das Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus. Nach Schätzungen sind die Aufständischen in Dagestan in 20 bis 30 Gruppen organisiert und umfassen mehrere hundert Kämpfer. So gab es eine große Zahl an bewaffneten Auseinandersetzungen, Tötungen, Anschlägen und Angriffen. Sicherheitskräfte werden für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht, darunter illegale Inhaftierungen, gewaltsame Entführungen, außergerichtliche Tötungen, manipulierte Strafprozesse und Folter (SFH 25.7.2014). Dagestan ist, gemessen an den Opferzahlen, Spitzenreiter im Nordkaukasus-Distrikt. 2014 gab es in Dagestan 293 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 208 Tote und 85 Verwundete. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 54,3% (Caucasian Knot 31.1.2015). [...]

Bei Operationen von Sicherheitskräften u.a. in Dagestan, Kabardino-Balkarien und Tschetschenien kam es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015). Im besonders unruhigen Dagestan häufen sich seit einiger Zeit Morde an moderaten muslimischen Geistlichen. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück. Insbesondere Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind potentiell gefährdet. Beobachter bezeichnen die Situation in Dagestan als besonders volatil. Seit 2009 kam es zu einem Anstieg von Entführungen, Anschlägen und Tötungen. Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind manchmal repressiven Maßnahmen der Behörden ausgesetzt. Die dagestanische Regierung ist in Folge der ethnischen Zersplitterung der Republik generell sehr schwach. Bei der Besetzung von Ämtern wird nach einem "ethnischen Proporz" vorgegangen. Die einzelnen Ethnien sind ihrerseits wiederum in Clans strukturiert, was die Situation zusätzlich verkompliziert. Experten konstatieren, dass weite Gebiete staatlicher Kontrolle entzogen sind und die Rebellen dynamisch rekrutieren. Entgegen Erfolgsmeldungen offizieller Stellen zeigen die fast täglich verübten Überfälle und Anschläge auf Polizeiposten oder Militärstreifen die fortbestehende Fähigkeit des bewaffneten Untergrunds zu koordinierten Aktionen. Begünstigt wird die Rebellen- und Sabotagetätigkeit dadurch, dass das schwer kontrollierbare Gebirgsmassiv bis an die dagestanische Hauptstadt Machatschkala reicht. Dies erleichtert die Durchführung von Überraschungsangriffen (ÖB Moskau 10.2014). [...]

In Dagestan ist der "extremistische islamische Wahhabismus" durch lokale Gesetze verboten. Einige religiöse Führer, die sich gegen den radikalen Islam aussprachen, wurden getötet (USDOS 28.7.2014). Unter Abdulatipow ist der unter seinem Vorgänger Magomedsalam Magomedow erfolgreich installierte Dialog zwischen traditionellen Sunniten und einem gemäßigten Flügel der Salafisten zum Erliegen gekommen. Stattdessen nimmt die staatliche Repression zu (AI 10.2013, vgl. Gannuschkina 3.12.2014). Die Aktivitäten von Salafisten in Dagestan wurden Ende 2013 in den Untergrund gedrängt. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der Salafisten, woraufhin einige von ihnen Dagestan verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtsschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen. Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind inzwischen zu etwas Alltäglichem geworden. Diese Personen werden üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren (ICG 30.1.2014). Sicherheitskräfte stürmten salafistische Moscheen in ganz Dagestan und verhafteten, verhörten, fotografierten und nahmen Fingerabdrücke von hunderten Personen. Die Polizei zwang viele Salafisten auch zu DNA-Tests. Es gab in den Bergdörfern Gimry und Vremennyi monatelange Spezialoperationen mit Zerstörung von Eigentum und Verschwindenlassen von Personen (HRW 29.1.2015)."

Zur Rebellentätigkeit/Unterstützung von Terrorismus wurde u.a. ausgeführt:

"[...] Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014). [...]"

Zu den Sicherheitsbehörden wurde u.a ausgeführt:

"[...] Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.2.2014)."

Zu Folter und unmenschlicher Behandlung wurde u.a ausgeführt:

"[...] In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren. Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014). Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015). 2014 gingen weiterhin Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen aus dem ganzen Land ein. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AI 25.2.2015). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015)."

1.3. Gegen Spruchpunkt I. erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF wiederholt und darauf hingewiesen, dass das Bundesamt festgestellt habe, dass die Verfolgungsgefahr glaubwürdig sei, jedoch keine Verfolgung aus Konventionsgründen vorliege. Wenn es sich bei der den Verfolgungen durch die Wahhabiten wohl um keine staatliche Verfolgung handle und grundsätzlich die Republik Dagestan gewillt sei, Verfolgung durch Wahhabiten hintanzuhalten, so sei diese jedoch im konkreten Fall nicht in der Lage, dem BF den erforderlichen Schutz zu gewähren, weshalb dem BF subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen bedeute dies aber, dass der Flüchtlingsbegriff der GFK erfüllt sei. Der BF werde wegen der ihm unterstellten politischen bzw. religiösen Gesinnung verfolgt. Der BF sei ins Blickfeld der dagestanischen Behörden gelangt, weil in seinem Haus Waffen von Wahhabiten gefunden worden seien. Diese Waffen würden den Cousins der Ex-Frau des BF gehören. Nachdem die Cousins festgenommen und verurteilt worden seien, sei der BF von ihren Verwandten mit dem Tod bedroht worden. Der BF selber sei zuvor mit der Auflage, den Ort nicht zu verlassen, aus der Haft entlassen worden. Er sei wegen unerlaubter Waffenlagerung und der Unterstützung der Wahhabiten angezeigt worden. Der BF werde somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Unterstützer der Wahhabiten angesehen bzw. werde ihm eine solche Unterstützung unterstellt. Auch von den Wahhabiten (die Verwandten der inhaftierten Cousins, Tochter des BF, Verwandte der Exgattin) sei der BF aufgrund seiner Einstellung (er ist nicht besonders religiös) bedroht. Zusammenfassend sei daher fest zuhalten, dass konkrete Verfolgungsmaßnahmen gegen den BF, sowohl von Seiten der Sicherheitskräfte als auch von Seiten der Wahhabiten erfolgt seien und er daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffe von sehr hoher Intensität in seine zu schützende persönliche Sphäre, von zwei Seiten zu erwarten hätte. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung sei insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 Statusrichtlinie genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich sei, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden sei. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert sei (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), komme es nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. der Staatsgewalt oder von Privatpersonen ausgehe, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz bestehe (vgl. VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483, 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Behörden in Dagestan seien, wie die Länderberichte belegen und wie auch vom Bundesamt festgestellt worden sei, nicht in der Lage, den BF vor Verfolgung durch die Wahhabiten zu schützen. Somit wäre dem BF internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen. Die falsche rechtliche Beurteilung seitens der Behörde erster Instanz habe allerdings zur Nichtgewährung jenes internationalen Schutzes geführt. Der Spruchpunkt I. sei aufgrund der unrichtigen Rechtsanwendung erlassen worden und sei daher unzulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Dagestan, gehört der Volksgruppe der Kumyken an, ist Sunnit, war im Herkunftsstaat in einem Dorf in der russischen Republik Dagestan wohnhaft, reiste am 11.11.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Haus des BF in Dagestan wurden von der Polizei Waffen von Wahhabiten gefunden. Die Ex-Gattin des BF ist mit Wahhabiten im Kontakt gestanden und Cousins der Ex-Gattin sind Wahhabiten gewesen. Die Tochter des BF ist auch Wahhabitin und mit einem Wahhabiten verheiratet. Der BF ist dazu einvernommen, unter der Auflage, den Ort nicht zu verlassen, freigelassen und wegen illegaler Waffenlagerung sowie Unterstützung von Wahhabiten angezeigt worden. Die Waffen stammen von den Cousins seiner Ex-Gattin. Der BF hatte nichts von den Waffen gewusst. Der BF wurde im Anschluss von Wahhabiten verfolgt, da er sie "verraten" und nicht vor den Behörden angegeben hat, dass die Waffen von ihm stammen würden. Die Tochter des BF hat den BF per SMS mit dem Umbringen gedroht. Wie das gerichtliche Verfahren gegen den BF entschieden wurde, hat der BF nicht mehr abgewartet.

Zur Situation im Herkunftsland wird von den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.

Der BF ist unbescholten. Asylausschließungsgründe sind keine zutage getreten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des BF sowie zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren.

Das Bundesamt ging zur Gänze vom Feststehen der vom BF beschriebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes aus. Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen wurden vom Bundesamt als glaubwürdig erachtet, auch sonst wurde keine Beweiswürdigung zum Nachteil des BF vorgenommen.

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus einer Einsichtnahme zum Stichtag ins Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191),

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Der rechtlichen Argumentation des Bundesamtes, die im bekämpften Bescheid erkennbar zur Begründung der Feststellung herangezogen wurde, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe "nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen" würden, konnte nicht gefolgt werden.

3.2.2.1. Der BF ist nach seinen eigenen, dem Bundesamt zufolge glaubwürdigen Angaben vor seiner Flucht aus dem Heimatland von islamistischen Militanten verfolgt worden, weil er diese verraten und deren illegale Waffen nicht wie von ihnen erwartet vor der Behörde als die eigenen ausgegeben hat. Ausgehend davon verneinte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft des BF deshalb, weil die vorgebrachte Verfolgung nicht auf einen der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) zurückzuführen sei. Diese Rechtsauffassung erweist sich insbesondere vor dem Hintergrund der - vom Bundesamt festgestellten - politischen Situation in Dagestan als unzutreffend, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um die Verfolgung wegen einer dem BF unterstellten, gegen die politischen Ziele der islamistischen Militanten gerichteten politischen Ansicht handelte (vgl. etwa VwGH 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728, VwGH 16.07.2003, Zl. 2000/01/0518, VwGH 12.03.2002, Zl. 99/01/0205).

Aus den vom Bundesamt herangezogenen Länderberichten und oben wiedergegeben Länderfeststellungen geht im Wesentlichen hervor, dass Dagestan mit einer großen Zahl an bewaffneten Auseinandersetzungen, Tötungen, Anschlägen und Angriffen aktuell das Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus darstellt. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders mangelhaft. Der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen führt zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Sicherheitskräfte werden für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht, darunter illegale Inhaftierungen, gewaltsame Entführungen, außergerichtliche Tötungen, manipulierte Strafprozesse und Folter. Dagestan ist, gemessen an den Opferzahlen, Spitzenreiter im Nordkaukasus-Distrikt. In diesem Zusammenhang ist es auch zu einem verstärkten Auftreten radikaler Islamisten gekommen, wobei der "extremistische islamische Wahhabismus" durch lokale Gesetze verboten wurde. Der Dialog zwischen traditionellen Sunniten und einem gemäßigten Flügel der Salafisten ist zum Erliegen gekommen, wobei die interkonfessionelle Gewalt zunimmt und sich Morde an moderaten muslimischen Geistlichen häufen. Andererseits wurden Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus gebildet.

Angesichts der bewaffneten Konflikte zwischen islamischen Militanten und staatlichen Sicherheitskräften, der interkonfessionellen Gewalt und der damit verbundenen Verhärtung der Fronten erscheint es evident, dass die islamistischen Militanten, die teilweise aus der eigenen bzw. angeheirateten Familie stammen, die Weigerung des BF, sie zu unterstützen, bzw. der Umstand, sie "verraten" zu haben, auch als Ausdruck einer politischen oder religiösen oppositionellen Gesinnung des BF auffassen mussten. Dies gilt umso mehr, als der BF sich seinem Vorbringen nach von seiner Frau gerade wegen deren Unterstützung der islamischen Militanten scheiden hat lassen, wobei er beim Bundesamt zudem ausdrücklich über sich erklärte, "nicht so gläubig" zu sein und auf diesen Umstand in der Beschwerdeschrift - insbesondere als Motiv seiner Verfolger - erneut hingewiesen hat.

Somit lässt sich aber ein Zusammenhang mit Konventionsgründen nach der GFK nicht völlig verneinen. Schon die aufgezeigten Umstände lassen es zu, im vorliegenden Fall von einer Verfolgung wegen der unterstellten politischen bzw. religiösen Gesinnung des BF auszugehen, zumal der Konventionsgrund als ein (maßgebender) beitragender Faktor, nicht aber als der einzige oder überwiegende Grund für die Verfolgung vorliegen muss (vgl. auch VwGH 08.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080).

Hinzu kommt weiters, dass der BF aber auch noch - wie vom Bundesamt gleichfalls als glaubwürdig angenommen wurde - im Herkunftsstaat zu Unrecht wegen unterstellter unerlaubter Waffenlagerung und Unterstützung der Wahhabiten angezeigt wurde, wobei er unter Missachtung von behördlichen Auflagen den Ausgang des Verfahrens nicht abgewartet und das Herkunftsland verlassen hat. Dies hätte angesichts der getroffenen Länderfeststellungen bei einer Rückkehr des BF zumindest die Aufmerksamkeit der staatlichen Behörden zufolge, wobei aber - auch angesichts der Unkenntnis über den Ausgang des Verfahrens - eine staatliche Verfolgung wegen unterstellter politischer Gesinnung nicht ausgeschlossen werden kann. Hierbei ist zudem auf die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zu der Praxis der Sicherheitsbehörden im Rahmen der Bekämpfung von Terrorismus insbesondere im nördlichen Kaukasus zu verweisen, die Hinweise auf mangelnde Rechtsstaatlichkeit und Misshandlungspraktiken enthalten.

3.2.2.2. Das Bundesamt kam in der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides zum Ergebnis, dass im Fall des BF - im Zusammenhang mit der Verfolgung durch Privatpersonen (Wahhabiten) - im Einzelfall von einer realen Gefahr einer Bedrohung im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen ist.

Indem dem BF mit dem bekämpften Bescheid subsidiärer Schutz wegen Übergriffen Privater (Wahhabiten) gewährt wurde, ist das Bundesamt somit auch per se davon ausgegangen, dass dem BF seitens der Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates im konkreten Einzelfall tatsächlich kein wirksamer Schutz gegen private Verfolgung gewährt werden würde (vgl. etwa VwGH 14.11.2006, Zl. 2004/01/0207). Für die Frage, ob der Staat ausreichenden Schutz bietet, kommt es maßgeblich darauf an, ob dem BF mit einer präventiven Verhinderung seiner Ermordung rechnen könnte und nicht bloß mit der nachträglichen, strafrechtlich effektiven Ahndung (vgl. etwa VwGH 08.09.2009, Zl. 2008/23/0027). Diese Einschätzung des Bundesamtes steht unter Würdigung des speziellen individuellen Vorbringens des BF im Einzelfall auch nicht im zwingenden Widerspruch zu den im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zur speziellen, angespannten Situation in Dagestan.

Der Umstand, dass dem arbeitsfähigen und gesunden BF, der noch nie sein Herkunftsland verlassen hat, dort über soziale Anknüpfungspunkte und eine Existenzgrundlage verfügt, subsidiärer Schutz eingeräumt wurde, schließt jedenfalls auch die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus (vgl. dazu § 8 Abs. 3 AsylG).

Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene, markante Verbesserung der Sicherheitssituation im Herkunftsland oder einen Wegfall der Bedrohungssituation liegen nicht vor.

3.2.3. Es liegt somit im Falle des BF eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt AZ 2 GFK vor.

Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 6 AsylG 2006 sind nicht hervorgekommen.

Dem BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

IV. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu die unter den Punkten II.3.2.1. f. und 3.2.2.1. zitierte Judikatur).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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