BVwG W148 2118079-1

W148 2118079-1Tribunal administratif fédéral19 juil. 2016

Regest

Ausbildung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Fördervergabe, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung,<br/>Nachweismangel, Neubeginner, Prämiengewährung, Qualifikation,<br/>Rückforderung, verspätete Vorlage, Verspätung, Zahlungsansprüche,<br/>Zuweisung

Texte intégral

BVwG W148 2118079-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W148.2118079.1.00

Spruch

W148 2118079-1 / 2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 24.11.2014 gegen den Bescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121826803, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (BF) hatte am 15.05.2012 einen "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2012 für die Einheitliche Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007" gestellt und damit die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Zuge der Neubeginnerförderung beantragt. Darin wurde unter anderem angegeben, dass die Bewirtschaftung am 15.05.2011 aufgenommen worden sei und dass die BF "noch maximal 2 Jahre in Ausbildung" stehe.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121716811 abgewiesen, da die BF den erforderlichen Qualifikationsnachweis nicht fristgerecht erbracht hatte.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W148 2118078-1, wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.

2. Mit Datum vom 07.05.2013 stellte die BF den gegenständlichen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung von Prämien im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie

(EBP).

Mit Datum vom 08.05.2013 beantragte die BF die Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA Nr. XXXX, FZA, Anzahl 0,68) auf Basis einer näher bezeichneten Vereinbarung.

4. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120693624, wurde der BF eine EBP in Höhe von EUR 1.638,85 gewährt. Begründend wird unter anderem ausgeführt, dass dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sowie dem Antrag "Sonderfall - Neubeginner" stattgegeben wurde.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121826803 wurde der BF eine EBP in Höhe von EUR 181,33 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.457,52 ausgesprochen. Außerdem wurde ein Abzug wegen Cross-Compliance-Verstößen in Höhe von EUR 5,61 ausgesprochen. Begründend wird unter anderem ausgeführt, dass dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen stattgegeben wurde, sodass die EBP bei einer beantragten Fläche von 8,19 ha auf Basis von 0,68 vorhandenen Zahlungsansprüchen und gewährt werde.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in der sie Rechtswidrigkeit wegen Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend machte. Die BF brachte im Wesentlichen vor, die Frist für den Nachweis der beruflichen Qualifikation habe erst am 31.12.2014 geendet. 2012 und 2013 sei eine Teilnahme an den Kursen wegen Überbuchung nicht möglich gewesen. Der Beschwerde angeschlossen war eine Kursbesuchsbestätigung für Dezember 2014.

7. Die AMA legte die Beschwerde am 04.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Am 24.11.2014 übermittelte die BF der AMA eine Kursbesuchsbestätigung.

Mit E-Mail vom 16.12.2014 übermittelte die BF der AMA den am 12.12.2014 ausgestellten Facharbeiterbrief.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF über Zahlungsansprüche aus der "Neubeginner-Förderung" verfügt.

Die BF verfügt über 0,68 Zahlungsansprüche.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt von der BF in ihrer Beschwerde nicht bestritten wird. Der Antrag der BF Antrag "auf Anerkennung als Neubeginner 2012 für die Einheitliche Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007" wurde abgewiesen und ihr wurden daher keine Zahlungsansprüche aus diesem Titel zuerkannt.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2013 maßgeblichen Fassung:

Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 030 vom 31. Jänner 2009, 16 - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - lautet auszugsweise:

"Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

i) durch Übertragung,

ii) aus der nationalen Reserve, (...)

erhalten haben."

Art. 34 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 lautet:

"Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge."

Art. 41 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 lautet:

"(2) Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorrangig Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zuzuteilen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen."

Art. 2 VO (EG) 73/2009 lautet auszugsweise:

"Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6;

(...)"

Art. 2 lit. l der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 1, lautet:

"l) für die Anwendung von Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten als "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben" natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der neuen landwirtschaftlichen Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.

Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person ausübt bzw. ausüben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben; (...)"

§ 8 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 86/2009, lautet auszugsweise:

"(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:

(...)

5. In Anwendung des Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden Betriebsinhabern, die

a) seit 15. Mai des der Antragstellung vorangehenden Jahres begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und keine Zahlungsansprüche für diesen Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen erhalten haben und

b) die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005

S 1 erfüllen, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Durchschnittswert gemäß Z 9. Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen. (...)"

Art. 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L 277 vom 21.10.2005, 1 lauten auszugsweise:

"Artikel 20

Maßnahmen

Interventionen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft betreffen

a) Maßnahmen zur Förderung der Kenntnisse und zur Stärkung des Humanpotenzials: (...)

ii) Niederlassung von Junglandwirten, (...)."

"Artikel 22

Niederlassung von Junglandwirten

(1) Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer ii wird Personen gewährt, die

a) weniger als 40 Jahre alt sind und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen,

b) über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen,

c) einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen

Tätigkeit vorlegen. (...)"

Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15, im Folgenden VO (EG) 1974/2006 lautet auszugsweise:

"Artikel 13

(1) Die Bedingungen für die Gewährung der in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geregelten Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte müssen zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe erfüllt sein.

Für die Erfüllung der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Bedingung der beruflichen Qualifikation kann jedoch eine Frist von höchstens 36 Monaten nach der Einzelentscheidung über die Beihilfegewährung eingeräumt werden, sofern der Junglandwirt einen Anpassungszeitraum für seine Niederlassung oder die Umstrukturierung des Betriebs benötigt, vorausgesetzt, ein solcher Bedarf ist in dem unter Buchstabe c des genannten Absatzes erwähnten Betriebsverbesserungsplan vorgesehen.

[...]"

Pkt. 5.3.1.1.2 B) IV. des Österreichisches Programm für die Entwicklung des Ländlichen Raums 2007 - 2013, genehmigt mit Entscheidung K(2007)5163 vom 25.10.2007, abrufbar unter https://www.bmlfuw.gv.at/land/laendl_entwicklung/le-07-13/programmtext.html, lautet auszugsweise:

"5.3.1.1.2 Niederlassung von JunglandwirtInnen (M 112),

[...].

(6) Mindestqualifikation:

Die Ablegung einer für die Bewirtschaftung des Betriebes geeigneten Facharbeiterprüfung oder einer einschlägigen höheren Ausbildung oder eines einschlägigen Hochschulabschlusses ist Voraussetzung für die Gewährung der Niederlassungsprämie.

Liegt der Nachweis der Mindestqualifikation zum Zeitpunkt der ersten Niederlassung nicht vor, so kann er bis spätestens zwei Jahre nach erfolgter erster Niederlassung erbracht werden. Der dahingehende Bedarf ist im Betriebskonzept darzustellen.

Das BMLFUW kann in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Tod, plötzliche Erwerbsunfähigkeit des bisherigen Betriebsinhabers oder des bisher vorgesehenen Hofnachfolgers) eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Nachweises der beruflichen Qualifikation erteilen, soweit die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Betriebes sichergestellt ist."

Pkt. 3.4.3 der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007 - 2013 - "Sonstige Maßnahmen", BMLFUWLE.1.1.22/0012-II/6/2007, (https://www.bmlfuw.gv.at/land/laendl_entwicklung/le-07-13/rechtsinfo/sonstige.html) lautet:

"3.4.3 Mindestqualifikation:

Die Ablegung einer für die Bewirtschaftung des Betriebs geeigneten Facharbeiterprüfung oder einer einschlägigen höheren Ausbildung oder eines einschlägigen Hochschulabschlusses ist Voraussetzung für die Gewährung der Niederlassungsbeihilfe.

Liegt der Nachweis der Mindestqualifikation zum Zeitpunkt der ersten Niederlassung nicht vor, so kann er bis spätestens zwei Jahre nach erfolgter erster Niederlassung erbracht werden.

Das BMLFUW kann in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Tod, plötzliche Erwerbsunfähigkeit des bisherigen Betriebsinhabers oder des bisher vorgesehenen Hofnachfolgers) eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Nachweises der beruflichen Qualifikation erteilen, soweit die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Betriebs sichergestellt ist."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009:

"Sonderfall Neubeginner

§ 9. Die Anerkennung als Sonderfall Neubeginner (§ 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007) ist - unbeschadet der erforderlichen Sammelantragstellung gemäß § 3 der INVEKOS-CC-V 2010 - spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für den jeweiligen Sammelantrag mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch geeignete Unterlagen zu belegen."

b) Rechtliche Würdigung in der Sache selbst:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde sich nicht gegen die Kürzungen aufgrund von Cross-Compliance-Verstößen richtet, sodass darauf nicht einzugehen ist.

Wie im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. W148 2118078-1, festgestellt, hat die BF den erforderlichen Qualifikationsnachweis nicht fristgerecht erbracht. Ihr waren daher keine Zahlungsansprüche aus der Neubeginner-Förderung zuzusprechen, weshalb die AMA die EBP auf Basis der übertragenen Zahlungsansprüche zu berechnen hatte.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

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