BVwG W108 2127317-1

W108 2127317-1Tribunal administratif fédéral19 juil. 2016

Regest

Anspruchsverlust, Fallfrist, Schöffe, Schöffengebühr, verspäteter<br/>Antrag

Texte intégral

BVwG W108 2127317-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2127317.1.00

Spruch

W108 2127317-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.04.2016, Zl. 34 Ns 2/16f, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Schöffengebühr zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde mit Ladung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.03.2016 als Schöffe zur Teilnahme an der Verhandlung vor dem genannten Gericht am 01.04.2016 geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Gebührenanspruch nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) für die Tätigkeit als Schöffe unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach dem Gerichtstermin schriftlich oder mündlich bei diesem Gericht geltend machen müsse, widrigenfalls der Beschwerdeführer den Anspruch verliere.

Der Beschwerdeführer kam der Ladung nach und wurde am 01.04.2016 als Schöffe in einem Verfahren vor dem genannten Gericht tätig. Am 01.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer seitens des genannten Gerichtes der Termin für eine Schöffentätigkeit in einem weiteren Verfahren vor dem Gericht am 07.04.2016 mündlich mitgeteilt. Der Beschwerdeführer nahm diesen neuen Termin unter Verzicht einer schriftlichen Ladung zur Kenntnis und sicherte sein Kommen zu. In der Folge war der Beschwerdeführer auch am 07.04.2016 als Schöffe tätig.

2. Mit einem mit 15.04.2016 datierten Antrag, welcher am 24.04.2016 der Post zur Beförderung übergeben wurde und am 25.04.2016 beim genannten Gericht einlangte, begehrte der Beschwerdeführer seine Gebühr für die Schöffentätigkeit am 01.04.2016 und am 07.04.2016.

3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde dieser Antrag als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der Antrag auf Zuspruch der Schöffengebühr für die Tätigkeit als Schöffe am 01.04.2016 und am 07.04.2016 am 25.04.2016 bzw. am 24.04.2016 (Postaufgabe) gemäß § 19 GebAG verspätet erhoben worden sei und in der Schöffenladung ersichtlich sei, dass der Anspruch binnen 14 Tagen nach dem Gerichtstermin, bei sonstigem Verlust, geltend zu machen sei.

4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit dem Begehren, den Bescheid unter Berücksichtigung folgender Umstände nochmals zu überprüfen: Im Anschluss an die Schöffentermine am 01.04.2016 und am 08.04.2016 sei innerhalb der Amtsstunden an der dafür vorgesehenen Stelle keine Person anzutreffen gewesen. Er habe an den Folgetagen telefonisch innerhalb der Amtsstunden keine zuständige Person vermittelt bekommen. Er habe am 17.04.2015 einen Sportunfall erlitten und seine Bewegungsdynamik und seine Motorik seien eingeschränkt gewesen. Er habe am 30.03.2016 eine Auslandsreise vorzeitig beendet, um den Schöffentermin am 01.04.2016 wahrnehmen zu können. Er habe im relevanten Zeitraum Termine als Sachverständiger und berufliche Termine wahrzunehmen gehabt und habe sich auf diese Termine vorbereiten müssen. Er sei in dieser Zeit einer starken zeitlichen Belastung ausgesetzt gewesen. Der Ersatzkostenbeitrag für eine kurzfristig zu findende Vertretung sei nicht fix ausverhandelt, sodass er diesen Betrag noch nicht habe geltend machen können. Er habe im Hotel im Ausland nicht dieselbe Büroausstattung und nicht dieselben Handlungsmöglichkeiten wie in Wien. Er habe dem Gericht alle weiteren Belege, soweit sie bereits vorhanden seien, bereits übermittelt. Für ihn sei der Terminus "nach Beendigung Ihrer Schöffentätigkeit" nicht klar gewesen, da er in den Monaten April und Mai als Schöffe berufen gewesen sei und er vom Gericht auch darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass man ihn bei Bedarf nochmals berufen werde. Er sei vom Gericht zwar umfassend in seine Funktion als Schöffe eingewiesen worden, ihm seien jedoch keine weiteren mündlichen Hinweise auf die strengen Fristen zur Geltendmachung der Gebühr erteilt worden. Er könne sich nicht vierteilen, um alle Aufträge der Justiz gleichzeitig und fristgerecht zu erfüllen. Er sei seiner Staatsbürgerpflicht als Schöffe immer nachgekommen, sodass er nunmehr einwende, dass auch der Staat seiner Pflicht zum Ersatz der Gebühren nachzukommen habe.

5. Die Beschwerde wurde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung samt den bezughabenden Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen. Es steht somit fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 01.04.2016 und am 07.04.2016 als Schöffe bei Gericht tätig wurde, er seinen Antrag zur Geltendmachung der Gebühr für diese Tätigkeit - verspätet - am 24.04.2016 (Postaufgabe) erhob und er mit der Ladung auf den Anspruchsverlust bei nicht fristgerechter Geltendmachung der Gebühr hingewiesen wurde bzw. er den Gerichtstermin am 07.04.2016 unter Ladungsverzicht zur Kenntnis nahm.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Beschwerde sowie der Mitteilung der belangten Behörde vom 11.07.2016, wonach der Beschwerdeführer mit Ladung vom 03.03.2016 für den 01.04.2016 als Schöffe zum Landesgericht geladen wurde und ihm am 01.07.2016 der Gerichtstermin am 07.04.2016 mündlich mitgeteilt wurde, wobei der Beschwerdeführer diesen Termin unter Verzicht der Zustellung einer schriftlichen Ladung zur Kenntnis nahm und sein Kommen zusicherte.

Feststellungen dieser Art hinsichtlich der verspäteten Geltendmachung der Gebühr wurden bereits von der belangten Behörde getroffen und blieben in der Beschwerde unbestritten. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Geltendmachung der Gebühr verspätet erfolgte. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Sie ist jedoch unbegründet:

Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben natürliche Personen, die u.a. als Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG iVm §§ 55 und 56 GebAG hat der Schöffe den Anspruch auf seine Gebühr (im hier vorliegenden Fall) binnen 14 Tagen nach dem Gerichtstermin bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei diesem Gericht geltend zu machen.

Ausgehend von dieser Rechtslage ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer keine Gebühr in Bezug auf die Schöffentätigkeit am 01.04.2016 und am 07.04.2016 zusteht, weil er den diesbezüglichen Anspruch erst am 24.04.2016 (Postaufgabe) und nicht innerhalb der 14-tägigen Frist des § 19 Abs. 1 GebAG (im vorliegenden Fall bis zum Ablauf des 15.04.2016 bzw. des 21.04.2016) geltend gemacht hat. Die erfolgreiche Geltendmachung der Gebühr setzt u.a. die fristgerechte Erhebung des Begehrens (etwa durch fristgerechte Postaufgabe des Antrages) voraus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag mit 15.04.2016 datierte, stellt keine fristgerechte Geldendmachung der Gebühr in diesem Sinne dar. Nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmungen ist der Gebührenanspruch eines Schöffen innerhalb von 14 Tagen nach dem (jeweiligen) Gerichtstermin bei sonstigem Anspruchsverlust geltend zu machen, worauf der Beschwerdeführer in der an ihn ergangenen Ladung vom 03.03.2016 betreffend den Gerichtstermin am 01.04.2016 auch hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer nahm am 01.04.2016 den Gerichtstermin vom 07.04.2016 unter Ladungsverzicht zur Kenntnis. Dass für diesen Termin dieselben Regeln gelten, wie sie ihm in der Ladung vom 03.03.2016 mitgeteilt worden waren, versteht sich von selbst; es war entbehrlich, den Beschwerdeführer aus diesem Anlass neuerlich zu belehren (vgl. VwGH 15.4.1994, 92/17/0231, betreffend eine telefonische Vorverlegung eines Gerichtstermins).

Bei der Frist des § 19 Abs. 1 GebAG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die (gemäß § 33 Abs. 4 AVG) nicht - im Sinne einer vom Beschwerdeführer angestrebten Berücksichtigung der in der Beschwerde näher angeführten Umstände - erstreckbar bzw. ignorierbar ist. Diese Frist hat der Beschwerdeführer nicht eingehalten, was den Verlust des Anspruches zur Folge hatte (vgl. auch VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).

Der Antrag des Beschwerdeführers wurde daher von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des Bescheides auf und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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