W108 2124103-1•BVwG W108 2124103-1
W108 2124103-1Tribunal administratif fédéral19 juil. 2016
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Geldstrafe, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung
W108 2124103-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 08.02.2016, Zl. Jv 2421/15x-33 458 Rev 7050/15b, betreffend Einbringung einer Geldstrafe zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Beschluss vom 09.11.2015, Zl. XXXX, verhängte das Bezirksgericht XXXX über die nunmehrige Beschwerdeführerin im Rahmen einer Unterlassungsexekution gemäß § 355 der Exekutionsordnung (EO) wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel (am 04.11.2015) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100.000,--.
Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Das gerichtliche Entscheidungsorgan beurkundete die Rechtskraft dieses Beschlusses (mit Vermerk vom 01.12.2015) und verfügte (gemäß § 234 Abs. 1 Z 1 Geo) die Einhebung der Geldstrafe.
2. Im Verfahren zur Einbringung der Geldstrafe wurde die Beschwerdeführerin mit (im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom Kostenbeamten erlassenem) Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid (gemäß § 6 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz [GEG]) vom 01.12.2015 aufgefordert, die mit dem oben (in Punkt 1.) genannten bezirksgerichtlichen Beschluss verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 100.000,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,--, somit einen Betrag von EUR 100.008,--, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.12.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung ein, welche am 16.12.2015 beim genannten Bezirksgericht einlangte und die im Wesentlichen vorbrachte, der ergangene Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid sei aufgrund behaupteter Rechtswidrigkeit des zu Grunde liegenden gerichtlichen Verfahrens (die Geldstrafe sei zu hoch bemessen worden bzw. sei aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Überlegungen gar nicht zu verhängen gewesen) ebenfalls rechtswidrig und deshalb ersatzlos zu beheben.
4. Nach Vorlage der Vorstellung und eines Teilaktes an die Präsidentin des Landesgerichtes Linz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit Note vom 16.12.2015 hielt diese am 18.12.2015 in einem Amtsvermerk Ermittlungsschritte im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG in Form der Anordnung der Beischaffung des Verwaltungsaktes vom genannten Bezirksgericht (des Grundverfahrens) und der Gewährung von Parteiengehör fest.
Mit Schreiben vom 23.12.2015 (Abgabe zur Ausfertigung am 24.12.2015;
Zustellung am 30.12.2015) teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Sachverhalt und die Rechtslage hinsichtlich der Vorschreibung (Einbringung) der Geldstrafe mit und gab ihr unter Hinweis auf § 37 AVG Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Unter anderem wurde mitgeteilt, dass nunmehr das Ermittlungsverfahren eingeleitet werde, die in Rede stehende Geldstrafe mit rechtskräftigem bezirksgerichtlichem Beschluss über die Beschwerdeführerin verhängt worden sei und das richterliche Entscheidungsorgan die Einhebung der Geldstrafe angeordnet habe. Die Erlassung des Zahlungsauftrages diene nur mehr der Hereinbringung der bereits rechtswirksam festgesetzten Geldstrafe. Die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht dürfe nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden.
5. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schriftsatz vom 13.01.2016 dahingehend Stellung, dass aufgrund der Ausführungen der Behörde feststehe, dass die "14 tägige" Frist zur Einleitung des Verfahrens nicht eingehalten worden sei. Es sei lediglich angeführt worden, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werde, tatsächliche Hinweise darauf fänden sich jedoch nicht.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) der belangten Behörde vom 08.02.2016 wurde der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 01.12.2015 über die Vorschreibung der bezirksgerichtlich verhängten Geldstrafe in der Höhe von EUR 100.000,-- sowie über die Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,-- gemäß § 7 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben.
In der Begründung des Bescheides wurde von den der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.12.2015 übermittelten Ausführungen/Sachverhaltsfeststellungen (siehe oben Punkt 4.) ausgegangen und erwogen, dass durch die Übermittlung des Sachverhaltes zur Stellungnahme die Frist des § 57 Abs. 3 AVG gewahrt worden sei und der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid in Bindung der rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichtes ergangen sei. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG könnten im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
7. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2016 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, "die Beschwerdeführer" (gemeint: die Beschwerdeführerin) hätten (hätte) keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; das Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Überdies sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Der maßgebliche Sachverhalt sei der Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Da das "über die Vorstellung erkennende Gericht" keine Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen" aufgenommen habe, sei des Weiteren der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten. Schließlich müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung (durch eine näher angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes) "massiv geändert" habe. Bei nochmaliger Prüfung der Tatsachen hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Erlassung "der Mandatsbescheide" (gemeint: des Mandatsbescheides) aufgrund von vorliegender Unionswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die weiteren Beschwerdeausführungen beziehen sich auf die "Unionswidrigkeit im Grundverfahren" bzw. auf die "unrichtige rechtliche Beurteilung" des erkennenden Gerichtes im Grundverfahren (bei der Bemessung der Geldstrafe) und auf die Judikatur zum Glückspielrecht.
8. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Geldstrafe verpflichtet ist.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (hier: der oben unter Punkt 1. genannte bezirksgerichtliche Beschluss) steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt und von der Beschwerdeführerin (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der genannte gerichtliche Beschluss der Beschwerdeführerin gegenüber nicht rechtswirksam ergangen bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wären bzw. nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehören würde, wurde (auch in der Beschwerde) nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Im Übrigen weist die vorliegende aktenkundige Beurkundung der Rechtskraft des Beschlusses keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit dieser öffentlichen Urkunde (vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130) und daher gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Schon mangels begründeter Behauptungen und entsprechender Beweisanbote ist es der Beschwerdeführerin gegenständlich nicht gelungen, die sich aus der vorliegenden Urkunde ergebende Vermutung der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses zu widerlegen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben. Die Beschwerdeführerin trat diesem Sachverhalt nicht entgegen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Sie ist jedoch unbegründet:
Es ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 234 Abs. 1 Z 1 Geo bedarf die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die nach § 6 Abs. 1 GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Gemäß § 6b Abs. 1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden.
Gemäß § 6b Abs. 2 GEG sind Bescheide schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG als rechtzeitig.
Gemäß § 7 Abs. 2 GEG kommt der Vorstellung aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.
Daraus ergibt sich für das gegenständliche Verfahren Folgendes:
Mit dem angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) entschied die belangte Behörde "als Vorstellungsbehörde" über die Vorstellung der Beschwerdeführerin dahin, dass sie ihr (im Sinne einer Abweisung der Vorstellung) keine Folge gab und damit den mit Vorstellung bekämpften Mandatsbescheid als inhaltlich richtig bestätigte. Damit wurde jedenfalls nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde diesen Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag als außer Kraft getreten ansah und bloß ihrerseits die Beschwerdeführerin zur Entrichtung von Gerichtsgebühren verpflichtete.
Dazu ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die mit 01.01.2016 in Kraft getretene Bestimmung des § 7 Abs. 2 GEG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015, wonach mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet, nicht anzuwenden ist, weil sich diese gemäß § 19a GEG auf Vorschreibungsverfahren bezieht, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Nach der hier anzuwendenden Fassung des GEG ist der ergangene Mandatsbescheid ein solcher im Sinne des § 57 AVG, sodass auch die Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG, wonach der Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, wenn die Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einleitet, zur Anwendung gelangt (vgl. auch VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht ("als Vorstellungsbehörde") dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139) oder - wie im vorliegenden Fall - bestätigt (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) wird.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Mandatsbescheid jedoch nicht gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten, weshalb ein "Verfahrensfehler" (gemeint: Unzuständigkeit) der belangten Behörde bei Erlassung des Vorstellungsbescheides nicht vorliegt.
Nach § 57 Abs. 3 AVG ist das Außerkrafttreten des Bescheides die Folge der Nichteinleitung (bzw. der nicht fristgerechten Einleitung) des Ermittlungsverfahrens. Unter "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, § 57 Rz 39 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Dafür ist ein aktenkundiges Verhalten der Behörde erforderlich, aus dem sich diese Befassung zweifelsfrei ergibt (vgl. VwGH 11.02.1992, 92/11/0006).
Ausgehend davon ist (bereits) die aktenkundige, innerhalb der in § 57 Abs. 3 AVG genannten Frist (am 18.12.2015) verfügte Anforderung des Aktes des bezirksgerichtlichen Grundverfahrens als Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG anzusehen, zumal im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass diese der Beschaffung fehlender entscheidungsrelevanter Aktenteile zur Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung und der materiellen Richtigkeit des Mandatsbescheids/Zahlungsauftrags diente (da das Bezirksgericht der belangten Behörde mit der Vorstellung auch nur einen Teilakt vorlegte). Überdies ist auch das (gemäß § 57 Abs. 3 AVG fristgerecht am 24.12.2015 im Sinne des § 6b Abs. 2 GEG "zur Ausfertigung abgegebene" und am 30.12.2015 zugestellte) Schreiben der belangten Behörde vom 23.12.2015 an die Beschwerdeführerin seinem Inhalt nach ein tauglicher Ermittlungsschritt, zumal dadurch Ermittlungen insofern angeordnet wurden, als (nicht bloß von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens verständigt, sondern) die Sach- und Rechtslage darlegt und der Beschwerdeführerin (im Sinne des § 37 AVG bzw. § 45 Abs. 3 AVG) ermöglicht wurde, ihre Rechte und rechtlichen Interessen durch Abgabe einer Stellungnahme hierzu geltend zu machen (vgl. auch VwGH 21.10.1994, 94/11/0202). Es wurde sohin nach dem aktenkundigen Verhalten der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG rechtzeitig eingeleitet, sodass der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag aufrecht blieb, bis der angefochtene Vorstellungsbescheid an seine Stelle trat (vgl. dazu die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 37 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Die belangte Behörde war daher zuständig, "als Vorstellungsbehörde" über den in Kraft gebliebenen Mandatsbescheid abzusprechen.
Auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die dem Bescheid/Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).
Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspricht, wurden allerdings weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerin lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis von rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahren (überhöht) verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag rechtswidrig sei. Derartige Einwendungen gegen den Grund bzw. die Höhe der Zahlungspflicht richten sich daher gegen die Entscheidung des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde auch nicht behauptet, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Die belangte Behörde hat daher zu Recht der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben.
Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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