BVwG W209 2121817-1

W209 2121817-1Tribunal administratif fédéral18 juil. 2016

Regest

Beitragszuschlag, Dienstgebereigenschaft

Texte intégral

BVwG W209 2121817-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2121817.1.00

Spruch

W209 2121817-1/3E, W209 2122022-1/3E, W209 2122024-1/2E, W209 2122025-1/2E, W209 2122027-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerden von Herrn XXXX , vertreten durch Dr. Rudolf TOBLER jun. und Dr. Karl-Heinz GÖTZ, Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen fünf Bescheide der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 12.11.2015 und 13.11.2015 (alle GZ: II-Gla-Sch-15) betreffend Einbeziehung der ungarischen Staatsbürger XXXX , XXXX , XXXX und XXXX als Dienstnehmer des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG sowie Vorschreibung nachzuentrichtender Sozialversicherungsbeiträge und die Verhängung von Beitragszuschlägen zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird Folge gegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit vier Bescheiden vom 12.11.2015, alle GZ: II-Gla-Sch-15, bezog die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) die ungarischen Staatsangehörigen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX am 20.05.2014 und 21.05.2014 tageweise als Dienstnehmer des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG ein und schrieb jeweils Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von €

38,12 zur Nachentrichtung vor. Mit Bescheid vom 13.11.2015, ebenfalls GZ: II-Gla-Sch-15, wurden zwei Beitragszuschläge in Höhe von € 2.800 und € 183,40 verhängt, wobei im Spruch des Bescheides als Rechtsgrundlage hierfür beide Male § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG angeführt wurde.

Die tageweise (Voll)Versicherungspflicht nach dem ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht der mitbeteiligten Beschäftigten begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass diese im Zuge einer am 21.05.2014 um 9:10 Uhr in XXXX , von der Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle bei der Verrichtung von Arbeiten im Auftrag des Beschwerdeführers betreten worden seien. Der Beschwerdeführer und die mitbeteiligten Beschäftigten hätten in ihren Niederschriften vor der Finanzpolizei übereinstimmend angegeben, am 20.05.2014 und 21.05.2014 mit Innenputzarbeiten am Haus des Beschwerdeführers beschäftigt gewesen zu sein. Aus den Niederschriften gehe hervor, dass der Beschwerdeführer über Vermittlung von Bekannten Herrn XXXX (im Folgenden A.S.) gefragt habe, ob er die gegenständlichen Arbeiten durchführen könne. A.S. habe die Baustelle begutachtet und vermessen und mit dem Beschwerdeführer für die gegenständlichen Innenputzarbeiten auf einer Fläche von 600m² einen Preis von insgesamt € 2.500,00 vereinbart, wobei der Betrag nach Beendigung der Arbeiten an A.S. auszubezahlen gewesen sei. A.S. habe dann die drei weiteren ungarischen Arbeiter für die Tätigkeit herangezogen und ihnen Anweisungen erteilt. Ausrüstung und Werkzeug hätten die mitbeteiligten Beschäftigten auf die Baustelle mitgebracht. Da die Arbeiten infolge der Kontrolle nicht fertig gestellt werden hätten können, seien an A.S. lediglich € 1.000,00 ausbezahlt worden, welcher diese dann unter den Arbeitern aufgeteilt habe und einen Teil davon für die Miete des Werkzeugs und der Putzmaschine zurückbehalten habe. Aus den vorliegenden Unterlagen sei der Schluss zu ziehen, dass die vier ungarischen Arbeiter zumindest am 20.05.2014 und 21.05.2014 stundenweise für den Beschwerdeführer tätig gewesen seien. Der Arbeitsort und die Art der Tätigkeit seien vom Beschwerdeführer vorgegeben worden. Selbst wenn seitens des Beschwerdeführers Arbeitsanweisungen unterblieben seien, sei davon auszugehen, dass dieser zumindest die Qualität und den Arbeitsfortschritt überwacht habe. Dass die drei Arbeiter ihre Anweisungen von A.S. erhalten hätten, erscheine lebensnah und logisch und schließe eine Weisungs- und Kontrollbefugnis des Beschwerdeführers nicht aus, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass sich ein der deutschen Sprache nicht mächtiger ausländischer Staatsangehöriger an einen Kollegen halte, der zumindest etwas deutsch spreche. Die vier ungarischen Arbeiter hätten über keine eigenen wesentlichen Betriebsmittel verfügt und würden auch sonst keine Anzeichen einer selbstständigen und betrieblichen Struktur aufweisen. Auch sei von ihnen im gesamten Verfahren nicht behauptet worden, selbstständig tätig geworden zu sein. Die Art der Geschäftsanbahnung sowie der Umstand, dass keinerlei Rechnungen vorgelegt worden seien, obwohl unstrittig €

1. 000,00 ausbezahlt worden seien, in Verbindung mit der niederschriftlich aufgenommen Erstaussage des Beschwerdeführers, wonach er angenommen habe, dass es sich bei den vier Ungarn um eine "Pfuscherpartie" gehandelt habe, würden auf ein Dienstverhältnis hindeuten. Zudem sei auch das benötigte Material vom Beschwerdeführer zu Verfügung gestellt worden.

Die nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge würden auf dem Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte im Burgenland basieren, der hierfür einen Stundenlohn in Höhe von € 8,58 vorsehe. Für den 20.05.2014 errechne sich daher bei einem Arbeitsausmaß von acht Stunden eine tägliche Beitragsgrundlage von € 68,64, für den 21.05.2014 bei einem Arbeitsausmaß von lediglich einer Stunde eine tägliche Beitragsgrundlage von € 8,58. Daraus ergebe sich die Summe der nachzuentrichtenden Beiträge von jeweils € 38,12.

Die Vorschreibung der Beitragszuschläge wurde schließlich damit begründet, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die mitbeteiligten Beschäftigten vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung zu melden, wobei im gegenständlichen Fall hinzutrete, dass auch in den folgenden sieben Tagen keine Anmeldung erfolgt sei. Somit hätten sowohl ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG vorgeschrieben werden können.

2. Dagegen richten sich die insgesamt fünf Beschwerden vom 14.12.2015, mit denen die Einbeziehung der mitbeteiligten Beschäftigten in die (Voll)Versicherung nach dem ASVG und in die Arbeitslosenversicherung nach dem ASVG, die zur Nachentrichtung vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge sowie die Verhängung von Beitragszuschlägen binnen offener Frist bekämpft werden.

Die Beschwerden gegen die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG wurden im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit A.S. einen Werkvertrag geschlossen habe und dieser in weiterer Folge die (übrigen) mitbeteiligten Beschäftigten herangezogen habe, mit welchen der Beschwerdeführer keinerlei Vertragsverhältnis begründet habe. Der Beschwerdeführer habe weder Werkzeug noch Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt. Der Werklohn sei ausschließlich zwischen ihm und A.S. vereinbart worden. Letzterer sei dem Beschwerdeführer von Bekannten empfohlen worden. Er habe daher davon ausgehen können, dass es sich dabei um einen Professionisten handle. Somit sei A.S. als Dienstgeber der ihm gänzlich unbekannten ungarischen Dienstnehmer anzusehen. Dieser habe schließlich auch die Arbeitsanweisungen gegeben, da der Beschwerdeführer der ungarischen Sprache nicht mächtig sei, und die Arbeiter bezahlt.

Die Beschwerden gegen die Vorschreibung von nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträgen und die Verhängung von Beitragszuschlägen wurden damit begründet, dass keine Dienstverhältnisse vorlägen, die ein Beitragspflicht begründen würden, und dem Beschwerdeführer daher auch keine Meldeverstöße anzulasten seien.

Schließlich beantragte der Beschwerdeführer, das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland über seine Beschwerde gegen eine infolge der Betretung der mitbeteiligten Beschäftigten gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG verhängte Verwaltungsstrafe auszusetzen.

3. Im Rahmen einer ergänzenden Rechtfertigung brachte der Beschwerdeführer am 16.12.2015 vor, dass er als Werkbesteller keinesfalls dazu verpflichtet sei, eine allfällige bestehende oder nicht bestehende Betriebsstruktur des Werkunternehmers zu überprüfen. A.S. sei ihm als professioneller Unternehmer empfohlen worden, weswegen er ihn mit den Arbeiten beauftragt habe. Er sei zu keiner Zeit Dienstgeber der in den Bescheiden bezeichneten Personen gewesen und habe davon ausgehen dürfen, dass der von ihm beauftragte Werkunternehmer Dienstgeber der bezeichneten Personen sei. Der vereinbarte Werklohn sei ausschließlich an A.S. ausbezahlt worden. Den Feststellungen der belangten Behörde, die Arbeiter hätten zum Beschwerdeführer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gestanden, lägen keinerlei Beweise zu Grunde. Er habe weder Arbeitsanweisungen erteilt noch den Arbeitsfortschritt überwacht und sei dazu als Laie im Bauwesen auch gar nicht in der Lage gewesen. Gegenstand des Werkvertrages sei die Durchführung von Innenputzarbeiten an seinem Einfamilienhaus gewesen. Bereits aus der Natur der Sache ergebe sich daher, dass sowohl der Arbeitsorts und die Art der Tätigkeit von ihm festgelegt worden sein. Keinesfalls lasse sich aus diesem Umstand aber die Begründung eines Dienstverhältnisses mit den im Bescheid bezeichneten Personen ableiten. Die diesbezügliche Schlussfolgerung der Behörde sei schlicht unverständlich und widerspreche der Lebenserfahrung. Wie der Werkunternehmer selbst angegeben habe, habe dieser über die nötigen Betriebsmittel verfügt. Er selbst habe keinerlei Betriebsmittel (Werkzeug) zur Verfügung gestellt.

4. Am 19.02.2016 einlangend legte die belangte Behörde die gegenständlichen Beschwerden samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer vereinbarte mit Herrn A.S., einem ungarischen Staatsangehörigen, der ihm von Bekannten empfohlen wurde, die Durchführung von Innenputzarbeiten an seinem Einfamilienhaus. Für die zu verputzende Fläche von 600m2 wurde ein Pauschalhonorar von €

2. 500,00 festgelegt, das an A.S. auszubezahlen war.

A.S. teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er für die Arbeiten drei weitere Arbeiter heranziehen werde. Eine Vereinbarung, wie das Pauschalhonorar unter den mitbeteiligten Beschäftigten aufzuteilen ist, erfolgte nicht.

Alle Vereinbarungen erfolgten mündlich. Eine schriftliche Vereinbarung existiert nicht.

Das Verputzmaterial besorgte der Beschwerdeführer.

Am 20.05.2014 erschien A.S. mit den ungarischen Staatsangehörigen XXXX und XXXX (Bruder des A.S.), welche dem Beschwerdeführer bis dahin unbekannt waren, auf der Baustelle. Die Arbeiten erfolgten auf Anweisung von A.S., wobei der Beschwerdeführer die Qualität und den Fortschritt der Arbeiten kontrollierte.

Das Werkzeug und die Putzmaschine wurden von den mitbeteiligten Beschäftigten gemietet und auf die Baustelle mitgebracht.

Als die Arbeiten infolge der Kontrolle vor der Fertigstellung eingestellt worden waren, bezahlte der Beschwerdeführer Herrn A.S. €

1. 000,00, welcher dieser auf sich und die Herrn XXXX , XXXX und XXXX aufteilte, wobei je € 200,00 und einmal € 150,00 (an XXXX ) zur Auszahlung gelangten. € 250,00 behielt A.S. für die Miete des Werkzeugs und der Putzmaschine ein.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten und entspricht den Feststellungen der belangten Behörde, die diese dem bekämpften Bescheiden zu Grunde gelegt hat.

Soweit ergänzend zu den Feststellungen der belangten Behörde die Feststellung getroffen wurde, dass der Beschwerdeführer auf die Aufteilung des vereinbarten Honorars unter den mitbeteiligten Beschäftigten keinen Einfluss hatte, ergibt sich dies ebenfalls aus der Aktenlage, wonach lediglich ein Pauschalhonorar vereinbart wurde, das an A.S. auszuzahlen war. Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende Vereinbarung, dass der Beschwerdeführer bestimmen konnte, wie die Aufteilung des Honorars unter A.S. und den von ihm beigezogenen Arbeitern vorzunehmen war, sind weder den Niederschriften noch den Fragebögen noch den sonstigen Aktenbestandteilen zu entnehmen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse der Beschwerdeführer daran gehabt haben sollte, auf die Aufteilung Einfluss zu nehmen. Schließlich bestand sein Interesse lediglich in der Fertigstellung der Arbeiten zu dem vereinbarten Honorar und hatte er die Arbeiter vorher noch nie gesehen. Zudem ist auch der Umstand, dass auch die infolge der vorzeitigen Beendigung der Arbeiten bezahlten € 1.000,00 an A.S. ausbezahlt wurden und dieser die Aufteilung unter den mitbeteiligten Beschäftigten übernahm, wobei er einen Teil für die Miete des Werkzeugs und der Putzmaschine einbehielt und seinem Bruder ( XXXX ) weniger als sich und den anderen ausbezahlte, als Indiz dafür zu werten, dass A.S. (alleine) bestimmen konnte, wie die Aufteilung vorzunehmen ist. Ebenso wenig lässt sich aus den mangelnden Sprachkenntnissen der drei übrigen mitbeteiligten Beschäftigten ableiten, dass A.S. nur als Mittelsperson diente und die Aufteilung nach den Vorgaben des Beschwerdeführers vorzunehmen hatte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Feststellung der Versicherungspflicht sowie die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen und Beitragszuschlägen, wo die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage darstellt. Somit betreffen alle bekämpften Bescheide Angelegenheiten, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründen würden. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die vorliegende Beschwerde gegen die Einbeziehung der mitbeteiligten Beschäftigten als Dienstnehmer des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG sowie gegen die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen und Beitragszuschlägen wird im Wesentlichen damit begründet, dass zwischen dem Beschwerdeführer und A.S. ein Werkvertrag geschlossen worden sei und daher das Bestehen von Dienstverhältnissen zum Beschwerdeführer ausscheide.

Soweit damit die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers infrage gestellt wird, erweist sich die Beschwerde als begründet.

Als Dienstgeber im Sinne des ASVG gilt gemäß § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist.

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, wie sie im vorliegenden Fall zweifelsfrei vorliegen, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. u.a. VwGH 20.09.2006, 2003/08/0274).

Aufgrund der Aktenlage steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer nicht Inhaber eines Betriebes ist. Der bloße Umstand, dass er Eigentümer des Hauses ist, an dem die hier zu Rede stehenden Arbeiten durchgeführt wurden, begründet keinen Betrieb (VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024).

In Ermangelung eines Betriebes des Beschwerdeführers, in den die Beschäftigten integriert gewesen wären, reicht daher das bloße Vorliegen einfacher manueller Arbeiten jedenfalls nicht aus, um vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG zum Beschwerdeführer ausgehen zu können (VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024).

Das Fehlen einer maßgeblichen betrieblichen Struktur stünde der Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers aber nicht entgegen (VwGH 2011/08/0115, 14.02.2013).

Sofern auch A.S. nicht als Inhaber eines Betriebes zu qualifizieren wäre, in den die Beschäftigten integriert gewesen wären, worauf die Aktenlage hindeutet, zumal sowohl das Werkzeug als auch die Putzmaschine angemietet werden mussten und - wie auch die belangte Behörde zutreffend feststellte - auch sonst keinerlei betriebliche Struktur erkennbar ist, ist für die Dienstgebereigenschaft iSd § 35 Abs. 1 ASVG entscheidend, ob die Baustelle, auf denen die Beschäftigten nach der Aktenlage unter der Anweisung des A.S. gearbeitet haben, auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers oder auf Rechnung und Gefahr des A.S. geführt worden ist (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0165).

Der Umstand, dass A.S. die Arbeiter besorgt, angewiesen und bei der Arbeit angeleitet hat, ist in diesem Zusammenhang deshalb von geringer Aussagekraft, weil A.S. - aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers - durchaus auch als dessen Bevollmächtigter agiert haben könnte. Auch würde die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers gemäß § 35 ASVG nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass er die mitbeteiligten Beschäftigten durch A.S. als Mittelsmann in Dienst genommen hat (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0165).

Zu der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, der - wie im vorliegenden Fall - auch in einer bloßen Tätigkeit bestehen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass dies jene Person sei, die nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten) aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes (der Tätigkeit) im Gesamten unmittelbar trifft. Im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen muss ihm zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zustehen. Maßgeblich sind die wirklichen rechtlichen Verhältnisse, nicht der nach außen in Erscheinung tretende Sachverhalt. Demgemäß kann auch ein indirekt Vertretener Dienstgeber sein (vgl. VwGH 10.12.1986, Slg. Nr. 12325/A mit ausführlichen Judikatur- und Literaturhinweisen).

Dabei kommt es - im Falle einer indirekten Stellvertretung des Beschwerdeführers durch A.S. - nicht darauf an, ob A.S. Dritten gegenüber im eigenen Namen aufgetreten ist. Entscheidend ist, ob A.S. mit dem Beschwerdeführer vereinbart hat, dass der Beschwerdeführer die Arbeitnehmer mit einem bestimmten, (allenfalls von A.S. vorgeschlagenen und von den Beschäftigten akzeptierten) Entgelt entlohnen sollte (mag es auch A.S. übernommen haben, den dafür erforderlichen Betrag entgegenzunehmen und an die mitbeschäftigen Arbeiter auszuhändigen) oder ob zwischen A.S. und dem Beschwerdeführer eine die Leistungen des A.S. und auch die Erbringung von Arbeitsleistungen Dritter umfassendes Pauschalhonorar vereinbart worden ist, aus welchem A.S. die erforderlichen Ausgaben zu bestreiten und die Arbeiter zu entlohnen hatte (vgl. VwGH 14.02.2013, 2011/98/0115).

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde zwischen dem Beschwerdeführer und A.S. ein die Arbeitsleistungen Dritter umfassendes Pauschalhonorar vereinbart, das an A.S. auszubezahlen war, wobei der Beschwerdeführer keinen Einfluss darauf hatte, wie die weitere Aufteilung unter den mitbeteiligten Beschäftigten vorzunehmen ist.

Damit traf A.S. (alleine oder mit den übrigen mitbeteiligten Beschäftigten gemeinsam) und nicht den Beschwerdeführer das Risiko unvorhersehbarer Verzögerungen bei den Tätigkeiten. Schließlich hätten Verzögerungen eine höhere Mietdauer der angemieteten Werkzeuge und Maschinen mit entsprechend höheren Kosten sowie einen höheren Arbeitsaufwand zur Folge gehabt, der bei Erreichen des vereinbarten Betrages unbezahlt geblieben wäre. Somit wurde die Tätigkeit (die Baustelle) auf Rechnung und Gefahr des A.S. (bzw. der übrigen mitbeteiligten Beschäftigten) geführt, weswegen im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer jedenfalls als Dienstgeber iSd § 35 Abs. 1 ASVG ausscheidet (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0165).

Der Umstand, dass das Verputzmaterial vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurde, steht dem nicht entgegen, weil das Material in seinem Eigentum verblieb, zur Fertigstellung der Arbeiten verwendet werden konnte und somit dessen Anschaffung für den Beschwerdeführer kein Risiko begründete.

Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Bestimmung des Arbeitsortes und der Art der Tätigkeit durch den Beschwerdeführer stellen im vorliegenden Fall kein unterscheidungskräftiges Kriterium dar, da sich dies auch im Falle eines Werkvertrages so verhalten hätte. Gleiches gilt für die Kontrolle der Qualität der Arbeit und des Arbeitsfortschrittes, da derartige Kontrollen durch den Werkbesteller auch bei Werkverträgen üblich sind.

Da somit feststeht, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber der mitbeteiligten Beschäftigten ausscheidet, traf ihn weder die Pflicht, diese vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung anzumelden bzw. fehlenden Angaben binnen sieben Tagen nachzuholen, noch die Pflicht, Beiträge abzuführen, weswegen der Beschwerde Folge zu geben ist und alle fünf angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben sind.

Im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand, der ausschließlich das Vorliegen von Dienstverhältnissen zum Beschwerdeführers als Dienstgeber sowie dessen daraus resultierende Beitrags- und Meldepflichten beinhaltet, kann es dahingestellt bleiben, ob die (übrigen) mitbeteiligten Beschäftigten in einem Dienstverhältnis zu A.S. standen.

Nicht eingegangen werden muss vor diesem Hintergrund auch auf den Umstand, dass der Spruch des bekämpften Bescheides vom 13.11.2015 bei beiden Beitragszuschlägen lediglich § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG als Rechtsgrundlage anführt, obwohl der Begründung des Bescheides zu entnehmen ist, dass die belangte Behörde einmal einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und einmal einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 ASVG verhängen wollte.

Ebenso erübrigt sich mit der vorliegenden Entscheidung ein gesonderter Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers, das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland über seine Beschwerde gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG auszusetzen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010). Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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