BVwG W132 2121694-1

W132 2121694-1Tribunal administratif fédéral18 juil. 2016

Regest

Änderung maßgeblicher Umstände, Prozesshindernis der entschiedenen<br/>Sache

Texte intégral

BVwG W132 2121694-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2121694.1.00

Spruch

W132 2121694-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende sowie Dr. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag. Dr. Ursula JANESCH und Mag. Bettina PINTER als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter über die Beschwerde des XXXX, rechtsfreundlich vertreten durch Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten vom XXXX, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Zustimmung zur Kündigung des begünstigten Dienstnehmers, Herrn XXXX gemäß § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) hat am 12.03.2014 beim Behindertenausschuss beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des begünstigten Dienstnehmers, Herrn XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei genannt) gestellt. Die Kündigungsabsicht wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die mitbeteiligte Partei die Dienstpflichten verletzt habe, indem eine zur Erfüllung der bedungenen Arbeit erforderliche und zumutbare Krankenbehandlung der orthopädischen Leiden verweigert werde.

1.1. Die belangte Behörde hat zur Prüfung Erhebungen zum Leistungskalkül der mitbeteiligten Partei geführt und ein orthopädisch-fachärztliches Sachverständigen-gutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 12.05.2014 zur Fragestellung, ob eine operative Sanierung der Hüftgelenke erforderlich sei und ob ohne diese Eingriffe eine Beschäftigung im Bereich der Kläranlage (Reinigungsarbeiten, Rasen mähen, Instandhaltung der Anlage, Wartungsarbeiten) durchführbar sei sowie ob die mitbeteiligte Partei auch ohne sofortige Operation einen allfälligen Ersatzarbeitsplatz als Straßenwärter über einen längeren Zeitraum hindurch ausfüllen könnte, eingeholt.

1.2. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 04.08.2014 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustimmung zur Kündigung der mitbeteiligten Partei abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat am 05.03.2015 bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung der mitbeteiligten Partei gestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei weiterhin keinen effektiven Beitrag zur Wiederherstellung bzw. Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit leiste und dadurch seine Dienstpflicht verletze. Nachdem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung der mitbeteiligten Partei vom 12.03.2014 mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 04.08.2014 abgewiesen worden ist, sei die mitbeteiligte Partei für die Zeit vom 01.10.2014 bis 31.01.2015 der Abteilung Wirtschaftshof auf eine Planstelle als Arbeiter angelernt zur Arbeitserprobung dienstzugeteilt worden. Vom Leiter des Wirtschaftshofes sei mitgeteilt worden, dass im Zuge der Flurreinigung Einschränkungen aufgetreten seien, das permanente zu Fuß gehen sei für die mitbeteiligte Partei unmöglich. Weiters sei dieser auch bei der händischen Nachfüllung von Streusplittboxen nur sehr beschränkt einsetzbar, da die körperliche Eignung nicht gegeben sei. Die mitbeteiligte Partei habe sich auch als im Dienstbetrieb unzuverlässig erwiesen. Er sei im Zeitraum vom 25.11.2014 bis 02.12.2014 von der Arbeitsstelle unerlaubt ferngeblieben. Aufgrund des Umstandes, dass die mitbeteiligte Partei weder telefonisch erreichbar gewesen sei, noch sich beim Vorgesetzten entsprechend an- und abgemeldet habe, werde befürchtet, dass er auch im Einsatzfall oder während eines Bereitschaftsdienstes nicht erreichbar sein könnte. Weiters bestehe der Verdacht, dass die mitbeteiligte Partei ein Problem im Umgang mit Alkohol habe. Bei Dienstantritt sei vom Partieführer mehrfach Alkoholgeruch wahrgenommen worden. Darauf angesprochen, habe dieser den Konsum von Alkohol am Abend des Vortags bestätigt, jedoch vermeint, dass bei Dienstantritt kein Einfluss des Alkoholkonsumes gegeben sei. Von einem vorgesetzten Partieführer könne nicht verantwortet werden, einen offensichtlich unter Einfluss von Alkohol stehenden Mitarbeiter im Bereich des Straßenverkehrs einzusetzen. Für diese Planstellen gelte gemäß der Dienstanweisung Nr. 29 absolutes Alkoholverbot. Am 28.12.2014 ab ca. 03:30 Uhr sei es zu einem bereits am Vortag angekündigten und allen Mitarbeitern kommunizierten Winterdiensteinsatz gekommen. Die mitbeteiligte Partei habe erneut telefonisch nicht erreicht werden können er habe sich auch nicht frühzeitig und selbständig in der Abteilung gemeldet, obwohl ihm das von seinen Vorgesetzten mehrmals aufgetragen worden sei. Dies habe abermals zu organisatorischen Problemen geführt. Nachdem bereits in der Erprobungsphase erhebliche und schwerwiegende Defizite in der Arbeitsdisziplin und Arbeitsdurchführung aufgetreten seien, habe der Abteilungsleiter vom Wirtschaftshof eine negative Beurteilung zur möglichen Weiterbeschäftigung der mitbeteiligten Partei als Arbeiter angelernt abgegeben. Aufgrund der negativen Stellungnahme werde die mitbeteiligte Partei seit 02.02.2015 wieder in der Abteilung Tiefbau beschäftigt, allerdings nicht auf seiner Planstelle als Arbeiter ungelernt, sondern zusätzlich, ohne Bedarf. Die Beschäftigung der mitbeteiligten Partei sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar und sei daher beabsichtigt ihn zu kündigen. Durch die gescheiterte Arbeitserprobung sei die Einschätzung des ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX vom 26.05.2014, dass die mitbeteiligte Partei für Aufgaben im Bereich des Straßendienstes einsetzbar sei, widerlegt, innerhalb des Magistrates bestehe darüber hinaus kein adäquater anderer Tätigkeitsbereich, sämtliche mögliche Ersatzarbeitsplätze für einen Arbeiter angelernt seien bereits durch begünstigte Behinderte besetzt. Von der mitbeteiligten Partei sei auch kein effektiver Beitrag zur Wiederherstellung bzw. Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit in Form einer geeigneten und zumutbaren Krankenbehandlung geleistet worden. Der Beschwerdeführerin sei bereits ein nicht zumutbarer finanzieller Schaden durch die Beschäftigung zusätzlichen Personals in der Kanalinstandhaltung ohne entsprechenden Bedarf entstanden.

3. Mit Schreiben vom 09.03.2015 hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei den Kündigungsantrag in Kopie übermittelt und diesen aufgefordert, sich binnen zwei Wochen mit der belangten Behörde zur Vereinbarung eines Termins zur erforderlichen persönlichen Einvernahme in Verbindung zu setzen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass andernfalls das Verfahren ohne Berücksichtigung seines Standpunktes fortgeführt bzw. angenommen werde, dass er dem Gegenstand der Verhandlung zustimme. Allfällige Hinderungsgründe seien umgehend bekannt zu geben.

3.1. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 07.04.2015 bei der mitbeteiligten Partei die erforderliche Kontaktaufnahme urgiert.

3.2. Am 29.05.2015 wurde die mitbeteiligte Partei von der belangten Behörde zum Vorbringen der Beschwerdeführerin einvernommen. Im Wesentlichen hat er die Angaben zur mangelnden körperlichen Eignung betreffend den Arbeitsversuch bestätigt, jedoch die Vorhaltungen zur mangelnden Arbeitsdisziplin bestritten, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt bzw. habe er nie den Dienst in alkoholisiertem Zustand angetreten. Seit 02.02.2015 sei er wieder in der Abteilung Tiefbau beschäftigt. Diese Arbeit könne er bewältigen und seien keine übermäßigen Krankenstände zu erwarten.

4. Am 29.05.2015 hat die belangte Behörde bei der Kärntner Gebietskrankenkasse die Krankenstandszeiten der mitbeteiligten Partei erhoben.

5. Die belangte Behörde hat zur Prüfung der Vorwürfen der Beschwerdeführerin von Dr. XXXX ein psychiatrisches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 26.06.2014, und von Dr. XXXX ein orthopädisches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung ab 27.11.2015, eingeholt.

6. Mit dem E-Mail vom 11.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt dazu bis zur Sitzung des Behindertenausschusses am 16.12.2015 Stellung zu nehmen. In der Folge wurde kein Vorbringen erstattet.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustimmung zur Kündigung der mitbeteiligten Partei wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen des BEinstG und des AVG zitierend, wird ausgeführt, dass dem im Wesentlichen gleichlautende Antrag vom 10.03.2014 bereits mit Bescheid des Behindertenausschusses vom 04.08.2014 keine Folge gegeben worden sei. Zusammengefasst habe sich diese Entscheidung insbesondere auf das im Vorverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 26.06.2014, gestützt, wonach dem Antragsgegner zwar eine Tätigkeit bei der Kanalinstandhaltung nicht mehr zumutbar sei, bei diesem aber dennoch ein Leistungskalkül vorliege, das einen Einsatz auf einem Ersatzarbeitsplatz wie z.B. im Bereich des Straßendienstes oder im Bereich der Kläranlage Villach zumutbar erscheinen lässt. Dieser Bescheid sei unangefochten geblieben und in Rechtskraft getreten.

Mit Schreiben vom 02.03.2015 sei neuerlich ein Antrag auf Zustimmung zu einer in Zukunft auszusprechenden Kündigung eingebracht worden. Neben dem Verweis auf den eingeschränkten Gesundheitszustand bzw. das eingeschränkte Leistungskalkül der mitbeteiligten Partei werde insbesondere vorgebracht, dass in der Zeit vom 01.10.2014 bis zum 31.01.2015 durch eine Dienstzuteilung an die Abteilung Wirtschaftshof auf einer Planstelle als Arbeiter angelernt, eine Arbeitserprobung versucht worden sei, welche jedoch gescheitert sei, weshalb die mitbeteiligte Partei wiederum seiner ursprünglichen Abteilung, nämlich der Abteilung Tiefbau, habe rückzugewiesen werden müssen. Dort habe dieser eine Tätigkeit auf einem eigens für ihn geschaffenen Arbeitsplatz, der seinen gesundheitlichen Einschränkungen entspreche, inne. Die mitbeteiligte Partei habe im Sommer 2015 einen Arbeitsunfall erlitten und sei vom 28.08. bis zum 11.09.2015 aufgrund einer Pankreatitis im LKH Villach stationär behandelt worden. Er habe sich zusammengefasst seit Juli 2015 bis einschließlich 13.12.2015 im Krankenstand befunden und am 14.12.2015 seinen Dienst in der Abteilung Tiefbau wiederum angetreten. Den von der belangten Behörde zur Prüfung eingeholten Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie und Psychiatrie nach, bestehe orthopädischerseits für eine Hüft-Operation beidseits derzeit keine absolute Indikation, eine Knie-Operation rechts könne aber sehr wohl eine Besserung bringen. Von Seiten der Fachärztin für Psychiatrie werde eine weiterführende fachärztlich-psychiatrische Behandlung und Psychotherapie bzw. eine weiterführende Teilnahme an einer Alkohol-Nachbetreuungsgruppe empfohlen. Im Wesentlichen würden die Sachverständigen jedoch feststellen, dass sich insbesondere im Vergleich zum im Erstverfahren eingeholten orthopädischen Gutachten keine wesentliche Veränderung zeige. Das Ermittlungsverfahren habe sohin ergeben, dass das festgestellte Leistungskalkül der mitbeteiligten Partei einen Einsatz auch auf den bereits im Vorverfahren erörterten Ersatzarbeitsplätzen, mit Ausnahme dem Einsatz in einer Nachtschicht und dem beruflichen Lenken eines Fahrzeuges, möglich erscheinen lässt. Da die mitbeteiligte Partei auch weiterhin in der Abteilung Tiefbau eingesetzt wird und im Übrigen im Gesundheitszustand keine wesentliche Veränderung zum Vorverfahren festgestellt habe werden können, sei der verfahrensgegenständliche Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.

8. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen, dass die mitbeteiligte Partei sich weigere, an der Verbesserung seines Gesundheitszustandes mitzuwirken und Dienstpflichten verletzt habe sowie die Arbeitserprobung gescheitert sei. Die mitbeteiligte Partei sei hernach wieder der Abteilung Tiefbau zugewiesen worden, wo er in Ermangelung einer Planstelle faktisch keine Tätigkeit verrichte. Es habe sich herausgestellt, dass für ihn im Betrieb der Beschwerdeführerin kein adäquater Arbeitsplatz vorhanden sei. Es sei daher sehr wohl eine Änderung im entscheidungsrelevanten Sachverhalt eingetreten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 04.08.2014 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustimmung zur Kündigung der mitbeteiligten Partei abgewiesen.

Diesem Bescheid wurde folgender maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Mit Bescheid vom 11.03.2013 sei festgestellt worden, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 11.03.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Die mitbeteiligte Partei sei seit 17.04.1999 bei der Beschwerdeführerin in der Kanalinstandhaltung beschäftigt und nach einer Verwendungsänderung seit Herbst 2013 im Bereich der Kläranlage Villach mit der Durchführung von Reinigungsarbeiten, dem Mähen des Rasens, der Instandhaltung der Anlage, Wartungsarbeiten und ähnlichen Tätigkeiten beauftragt. Somit sei die mitbeteiligte Partei in einem Bereich eingesetzt, welcher dem eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX nach aufgrund des objektivierten Gesundheitszustandes zu bewältigen sei und führe diese Beschäftigung auch zu keinen übermäßigen Krankenstandszeiten. Der Beschwerdeführerin sei es weder gelungen nachzuweisen, dass die mitbeteiligte Partei aus gesundheitlichen Gründen im Betrieb der Beschwerdeführerin nicht mehr eingesetzt werden könne, noch dass es für die mitbeteiligte Partei keinen geeigneten Ersatzarbeitsplatz gebe.

1.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen, bei der belangten Behörde am 05.03.2015 eingelangten, Antrag, wird neuerlich die Zustimmung zur Kündigung der mitbeteiligten Partei begehrt. Dieser Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass die mitbeteiligte Partei weiterhin keinen effektiven Beitrag zur Wiederherstellung bzw. Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit leiste und eine Arbeitserprobung in der Abteilung Wirtschaftshof auf einer Planstelle als Arbeiter gescheitert sei. Die Erfolglosigkeit des Arbeitsversuches sei einerseits auf die körperlichen Einschränkungen der mitbeteiligten Partei, andererseits auf dessen Unzuverlässigkeit bzw. Verletzung von Dienstpflichten - u.a. unentschuldigtes Fernbleiben, mangelnde Erreichbarkeit während des Bereitschaftsdienstes, Verdacht auf Probleme im Umgang mit Alkohol - zurückzuführen.

1.3. In der Rechtslage betreffend den Kündigungsschutz von Personen, welche dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehören, ist keine maßgebende Änderung eingetreten.

1.4. Im relevanten Sachverhalt hat sich insofern eine maßgebende Änderung ergeben, als nun einerseits Vorwürfe betreffend die Verletzung von Dienstpflichten durch Unzuverlässigkeit und Probleme im Umgang mit Alkohol erhoben werden. Andererseits ist ein mittlerweile durchgeführter Arbeitsversuch - angeblich aus Gründen, welche in der Person der mitbeteiligten Partei liegen - auf einem Ersatzarbeitsplatz gescheitert. Gegenstand des aktuellen Antrages auf Zustimmung zur Kündigung der mitbeteiligten Partei ist sohin nicht mehr nur dessen Leistungskalkül sondern auch dessen Arbeitshaltung.

1.5. Eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages ist nicht von vornherein ausgeschlossen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt sowie die unter II.1. getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 8 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. (§ 68 Abs. 1 AVG)

Die Beschwerdeführerin hat jenen Bescheid angefochten, mit welchen die belangte Behörde den am 05.03.2015 eingelangten Antrag auf Zustimmung zur Kündigung der mitbeteiligten Partei wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG zurückgewiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu beurteilen und daher zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Absatz 1 AVG zu Recht angewendet hat. Bejaht das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer entschiedenen Sache, so hat es die Beschwerde abzuweisen. Bei Verneinung wäre der Bescheid ersatzlos zu beheben und die belangte Behörde dürfte - gebunden an die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts - den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen. Das Bundesverwaltungsgericht darf über den zurückgewiesenen Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vergleiche VwGH 30.05. 1995, 93/08/0207 zur Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde).

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß seinem Abs. 1 das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. § 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 68 AVG zitierte Judikatur). Liegt eine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor oder ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten, so stünde die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag nicht entgegen. Dabei könnte aber nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 30.01.1984, Slg. 7762A/1970, vom 21. 02.1991, Zl. 90/09/0162 u.v.a.).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf.

Identität der Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Bei Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG ist derjenige Bescheid als Vergleichsbescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden wurde (vgl. dazu die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl, E 104 und 182 zu § 68 AVG) (VwGH vom 16.07.2003, 2000/01/0440).

Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden. (§ 8 Abs. 1 BEinstG)

Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden. (§ 8 Abs. 2 BEinstG)

Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann. (§ 8 Abs. 3 BEinstG)

Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn

a) der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;

b) der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;

c) der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.

(§ 8 Abs. 4 BEinstG)

Da die Beschwerdeführerin die Zustimmung zur Kündigung der mitbeteiligten Partei nunmehr auch aus Gründen des § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG begehrt und dazu auch konkrete Vorkommnisse vorhält, welche sich nach der mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 04.08.2014 getroffenen Entscheidung ereignet haben, liegt keine Identität in der Sache vor. Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag zu Unrecht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Ob die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen die mitbeteiligte Partei zu Recht erhoben worden sind, wird in der Folge von der belangten Behörde zu prüfen sein.

Da eine relevante Änderung im Sachverhalt eingetreten ist, die zur Durchführung eines neuen, in der Sache geführten, Verfahrens verpflichtet, war spruchgemäß zu entscheiden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Weder in der Beschwerde noch durch die belangte Behörde wurden weitere zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und fundierter Weise aufgeworfen, gegenständlich war auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 68 Abs. 1 AVG stützen.

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