BVwG G308 2124939-1

G308 2124939-1Tribunal administratif fédéral15 juil. 2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Familienverfahren, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung rechtmäßig

Texte intégral

BVwG G308 2124939-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2124939.1.00

Spruch

G308 2124939-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA. Montenegro, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und

V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, stellte am 19.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), zugestellt der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 04.04.2016 durch persönliche Übernahme, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Montenegro gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführerin gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.); weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

3. Mit Schriftsatz vom 13.04.2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2016 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Republik Montenegro. Die Beschwerdeführerin ist Angehörige der Volksgruppe der Montenegriner und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben.

1.2. Die Beschwerdeführerin ist (leibliche) minderjährige Tochter der XXXX, geb. XXXX, und des XXXX, geb. XXXX, die ebenfalls Staatsangehörige der Republik Montenegro sind. Die Beschwerdeführerin lebte mit ihren Eltern und den Schwestern XXXX, geb. XXXX, StA. Montenegro, und XXXX, geb. XXXX, StA. Montenegro, in Österreich im gemeinsamen Haushalt.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und leidet an keinen ernsthaften oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.

1.3. Die Beschwerdeführerin besucht in Österreich eine Neue Mittelschule als außerordentliche Schülerin. Die Beschwerdeführerin spricht etwas Deutsch und hat bereits Freundschaften zu ihren Mitschülern geschlossen.

1.4. Die Beschwerdeführerin wurde gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern am 02.06.2016 auf dem Luftweg nach Montenegro abgeschoben.

1.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat jeweils mit Erkenntnis vom heutigen Tag die zur Geschäftszahl XXXX und XXXX protokollierten Beschwerden der Mutter und des Vaters der Beschwerdeführerin sowie die Beschwerden der beiden minderjährigen Schwestern (XXXX und XXXX) gegen die sie betreffenden abweisenden Bescheide des BFA als unbegründet abgewiesen.

1.6. Im gegenständlichen Verfahren wurden eigene Fluchtgründe der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin hat beantragt, der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens als minderjähriger Tochter und damit als Familienangehörigen denselben Schutz zu gewähren.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie dem im Verfahren vorgelegten montenegrinischen Reisepass, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

2.3. Zum Grund der Antragstellung:

Die Feststellungen zum Grund der Antragstellung der Beschwerdeführerin als Familienangehörige (minderjähriges Kind) im Familienverfahren in Bezug auf das Beschwerdeverfahren der Mutter und des Vaters und zum Fehlen eigener Fluchtgründe stützen sich auf die unzweifelhaften und unbestrittenen Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.1. Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

4. dieser nicht straffällig geworden ist;

5. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

6. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

7. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

8. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

9. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 [Abs. 1] Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die Beschwerdeführerin ist minderjährige Tochter und daher Familienangehörige einer Asylwerberin und eines Asylwerbers im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005.

Die Beschwerden der Mutter und des Vaters der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen.

Da eigene Fluchtgründe oder sonstige eigene Gründe, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, nicht vorgebracht wurden, war die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und V. des angefochtenen Bescheides ebenso gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Auf Grund der erfolgten Abschiebung der Beschwerdeführerin am 02.06.2016 nach Montenegro, war - die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides abweisend - sohin gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtmäßig war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.