BVwG G308 2123171-1

G308 2123171-1Tribunal administratif fédéral15 juil. 2016

Regest

Hinterlegung, Meldepflicht, Notstandshilfe, Ortsabwesenheit,<br/>Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zustellung

Texte intégral

BVwG G308 2123171-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2123171.1.00

Spruch

G308 2123171-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Barbara Leitner und Mag. Stefan Schmelzer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, XXXX, XXXX, vom 24.02.2016 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Regionalstelle XXXX vom 29.01.2016, GZ.:

XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarkservice Regionalstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), Versicherungsnummer XXXX, vom 30.10.2015, wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 11.08.2015 bis 07.09.2015 widerrufen und diese gemäß § 25 Abs. 2 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 412,72 mit der Begründung verpflichtet, dass die BF am 07.09.2015 von der Finanzpolizei XXXX bei einer nicht gemeldeten Tätigkeit in ihrem Massageinstitut angetroffen worden sei und sie diese Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b, c oder d AlVG nicht unverzüglich gemäß § 50 AlVG der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt habe. Für diese nicht angezeigte Tätigkeit gelte die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass eine Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze erfolgte.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.11.2015 am 03.11.2015 fristgerecht über ihr e-AMS Konto bei der belangten Behörde Beschwerde.

3. Mit dem im Rahmen der diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2015, GZ: XXXX, wurde die Beschwerde der BF gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Dieser Bescheid über die Beschwerdevorentscheidung wurde mit RSb versendet und erfolgte nachweislich ein diesbezüglicher Zustellversuch an der Meldeadresse der BF am 21.12.2015. Da die BF nicht angetroffen wurde und auch sonst keine Ersatzzustellung erfolgte, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung bei der Abgabeeinrichtung eingelegt und das Schriftstück beim Postamt XXXX mit Beginn der Abholfrist 22.12.2015 hinterlegt.

4. Der gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhobene Vorlageantrag wurde am 21.01.2016 zur Post gegeben (Datum Poststempel) und langte am 22.01.2016 bei der belangten Behörde ein.

5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 29.01.2016, GZ: XXXX, wurde der Vorlageantrag der BF vom 21.01.2016 gemäß § 15 VwGVG iVm. § 56 AlVG als verspätet zurückgewiesen.

Nach Anführung der relevanten rechtlichen Bestimmungen des § 15 VwGVG, § 56 AlVG, § 32 AVG und § 17 ZustG und Darstellung des bisherigen Sachverhaltes führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2015 eine Rechtsmittelbelehrung gemäß § 15 VwGVG enthalte und somit eine Rechtsmittelfrist von 2 Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung für die Erhebung eines Vorlageantrages ausschlaggebend gewesen sei und die BF über diesen Umstand daher informiert gewesen sei. Gemäß § 17 ZustG sei das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung breitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten werde. Hinterlegte Dokumente würden mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Die Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2015 sei ab 22.12.2015 beim Postamt XXXX hinterlegt worden und gelte daher mit diesem Datum als zugestellt. Daher habe die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages mit der Zustellung am 22.12.2015 zu laufen begonnen. Der letzte Tag zur Einbringung des Vorlageantrages wäre somit der 05.01.2016 gewesen. Da die BF den Vorlageantrag erst am 21.01.2016 (Datum des Poststempels) und somit nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht habe, sei der Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Der gegenständliche Bescheid schloss mit der folgenden Rechtsmittelbelehrung:

"Sie können binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben."

Der Bescheid wurde der BF mittels RSb-Schein neuerlich an ihre Meldeadresse mit Beginn der Abholfrist am 02.02.2016 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt XXXX zugestellt.

6. Dagegen erhob die BF mit Schreiben vom 24.02.2016, bei der belangten Behörde am 29.02.2016 einlangend, die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Sie führte begründend aus, dass ihr der Bescheid vom 17.12.2015 am 22.12.2015 mit der Post in ihrer Wohnung in Graz zugestellt hätte werden sollen. Jedoch habe der letzte Unterrichtstag ihrer derzeitigen Rehabilitationsmaßnahme bei der belangten Behörde am 18.12.2015 stattgefunden und habe die BF anschließend von 19. bis 21.12.2015 einen Kurzurlaub in der XXXX verbracht. Zwischen 22.12. und 25.12.2015 habe sich die BF - wie zu Weihnachten üblich - bei ihrer Familie in XXXX aufgehalten. Am 26.12.2015 sei sie mit einem Bekannten nach Holland aufgebrochen, um ein Musikinstrument abzuholen, und sei von dieser Reise am 29.12.2015 wieder zurückgekehrt. Anschließend sei die BF erkrankt und von 30.12.2015 bis 06.01.2016 in XXXX bettlägerig gewesen. Sie habe an Fieber, einer Nierenbeckenzündung und starken Schmerzen gelitten. Am 30.12.2015 habe in XXXX aber kein Arzt Dienst gehabt und habe es noch nicht einmal einen Notdienst gegeben. Ein Notdienst sei erst für 31.12.2015 wieder eingeteilt gewesen. Glücklicherweise habe sich die BF mit Alternativmedizin selbst helfen können, ärztliche Bestätigung könne sie daher jedoch keine vorlegen. Zusammengefasst sei es ihr aus den angeführten Gründen unmöglich gewesen, in der Zeit von 22.12.2015 bis 05.01.2016 das hinterlegte Schriftstück bei der Poststelle in XXXX zu beheben, da sie von der Hinterlegung auch nicht in Kenntnis gewesen sei. Darüber hinaus empfinde sie die Taktik, kurz vor Weihnachten behördliche oder sonstige wichtige Briefe mit nur zweiwöchiger Rechtsmittelfrist zu versenden, als kundenunfreundlich, da jeder wisse, dass die Weihnachtszeit der Familie gewidmet sei. Sogar viele Unternehmen hätten in dieser Zeit geschlossen, da die Zeit über Weihnachten, den Jahreswechsel bis zu den "Drei-Königs"-Tagen einen Ausnahmezustand im Kalender darstellen würden. Die BF habe den Bescheid sofort nach ihrer Rückkehr nach XXXX am 07.01.2016 behoben und innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Behebung die gegenständliche Beschwerde erhoben. Sie ersuche, den Vorlageantrag als rechtzeitig eingebracht anzusehen.

Diesem Vorbringen folgte eine handschriftliche Notiz folgenden Inhaltes:

"Ich bestätige die Aussagen von Fr. XXXX! 25.02.2016 BL XXXX"

7. Am 16.03.2016 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Sachverhalt wurde aus Sicht der belangten Behörde nochmals zusammengefasst. Darüber hinaus führte die belangte Behörde aus, dass es keinen objektiven Nachweis dafür gäbe, dass die BF tatsächlich verhindert gewesen sei, das zwischen 22.12.2015 und 05.01.2016 bei der Post hinterlegte Dokument zu beheben. Einen Auslandsaufenthalt habe die BF der belangten Behörde, trotz Meldepflicht wegen eines diesbezüglich eintretenden Ruhens des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, nicht angezeigt. Darüber hinaus sei XXXX eine Stadt mit über 11 000 Einwohnern. Es gäbe dort 8 Ärzte für Allgemeinmedizin, eine Bezirksstelle des Roten Kreuzes und ein Krankenhaus. Es sei daher unmöglich, an einem Wochentag wie dem 30.12.2015, keinen Hausarzt zur Verfügung zu haben, zudem auch keinen Notdienst, um sich krankschreiben zu lassen.

Die Bezug habenden Verwaltungsakte langten am 17.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes hat sich ergeben, dass Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, in XXXX (Ärztezentrum XXXX), sowohl am 30.12.2015 als auch am 31.12.2015 Ordination hatte, sowie auch von 02. bis 05.01.2016. Ab 04.01.2016 hatte auch Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX, wieder seine Ordination geöffnet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist an der Anschrift XXXX, seit 27.10.2014 mit Hauptwohnsitz aufrecht im Zentralen Melderegister gemeldet und konnte ihr an diese Anschrift im bisherigen Verfahren auch zugestellt werden. Eine andere Abgabestelle konnte nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2015 wurde der BF an die Anschrift XXXX, adressiert, mittels RSb versendet und nach einem Zustellversuch der Post am 21.12.2015 und Hinterlegung einer schriftlichen Verständigung (in Abgabeeinrichtung eingelegt) am Postamt XXXX ab 22.12.2015 zur Abholung bereitgehalten.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2015 enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)."

Die Rechtsmittelfrist endete daher mit Ablauf des 05.01.2016.

Der Vorlageantrag der BF wurde am 21.01.2016 eingebracht (Poststempel).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die BF tatsächlich von 26.12.2015 bis 29.12.2015 im Ausland befunden hat.

Dr. Herber XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, in XXXX (Ärztezentrum XXXX), hatte sowohl am 30.12.2015 als auch am 31.12.2015 seine Ordination geöffnet, sowie auch von 02. bis 05.01.2016. Ab 04.01.2016 hatte auch Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX, wieder seine Ordination geöffnet.

In XXXX befindet sich das Landeskrankenhaus XXXX, XXXX, welches unter anderem über eine Ambulanz verfügt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Zeitraum 30.12.2015 bis 06.01.2016 erkrankt und von ihrer Abgabestelle in dieser Zeit ortsabwesend war.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Die BF ist an der festgestellten Adresse noch aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet, ihr konnte im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde an diese Adresse zugestellt werden, zudem wurde eine andere Abgabestelle oder Änderung derselben weder vorgebracht noch hätte sich eine solche sonst ergeben.

In Bezug auf die von der BF vorgebrachte vorübergehende Abwesenheit von ihrer Abgabestelle ist auszuführen, dass es keinerlei Beweis dafür gibt, dass sich die BF zwischen 26.12.2015 und 29.12.2015 im Ausland aufgehalten hätte. Die BF konnte kein Beweismittel vorweisen und darüber hinaus wäre sie als Bezieherin von Notstandshilfe verpflichtet gewesen, einen Auslandsaufenthalt der belangten Behörde zu melden, da ein solcher zum Ruhen des Bezuges für die Dauer des Aufenthalts führt. Aus dem Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass diese schon seit 2001 zwischen Dienstverhältnissen, geringfügiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog und daher davon auszugehen ist, dass ihr die bestehenden Meldepflichten jedenfalls bekannt sind.

Auch konnte die BF keinerlei Nachweis in Bezug auf die von ihr vorgebrachte Erkrankung und Ortsabwesenheit zwischen 30.12.2015 und 06.01.2016 erbringen. Zudem haben Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben, dass entgegen den Angaben der BF sehr wohl am 30.12.2015 im Raum XXXX der Allgemeinmediziner Dr. XXXX seine Ordination geöffnet hatte. Darüber verfügt XXXX über ein eigenes Landeskrankenhaus mit mehreren Abteilungen- darunter auch einer Ambulanz. Wenn die BF - so wie sie vorbrachte - tatsächlich an einer Nierenbeckenentzündung, starken Schmerzen und Fieber gelitten hätte, wäre es ihr sehr wohl möglich gewesen, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich vor allen Dingen krank zu melden, da auch hier der Bezug der Notstandshilfe ausgesetzt und durch Krankengeld des zuständigen Sozialversicherungsträgers ersetzt wird. Insgesamt erscheint das Vorbringen der BF als unglaubwürdig, mangels Überprüfbarkeit auch wenn ein namentlich Unbekannter, ohne Angabe von Anschrift und/oder Telefonnummer, das Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde bestätigt.

Der sonst festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

1. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob und gegebenenfalls wann der BF die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.12.2015, mit welchem diese die Beschwerde der BF abwies, rechtswirksam zugestellt wurde und daher in weiterer Folge, ob der dagegen erhobene Vorlagenantrag entgegen dem gegenständlich bekämpften Bescheid über die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung, als rechtzeitig anzusehen ist oder nicht.

Gemäß § 13 Abs. 1 ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber aufgrund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Der mit "Hinterlegung" betitelte § 17 ZustG lautet:

"§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Gemäß § 7 ZustG heilen Zustellmängel mit dem Zeitpunkt, zu dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zukommt.

Der mit "Vorlageantrag" betitelte § 15 VwGVG lautet:

"§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen."

§ 32 AVG lautet:

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelte § 71 AVG lautet:

"§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

[...]"

Im vorliegenden Fall wurde laut dem aktenkundigen Rückschein ein Zustellversuch am 21.12.2015 an der Adresse der Abgabestelle der BF in XXXX vorgenommen, an der die Beschwerdeführerin schließlich sämtliche in diesem Verfahren zugestellte Schriftstücke erreicht haben und die sie selbst als Adresse nicht bestritten hat. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass es sich um eine taugliche Abgabestelle handelt. Gegenständlich ist eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG daher als zulässig anzusehen, zumal die BF keinerlei Umstände geltend macht, aufgrund welcher das Zustellorgan Grund zu einer gegenteiligen Annahme gehabt hätte. Anders würde es sich verhalten, wenn sich die BF beim zuständigen Postamt ortsabwesend gemeldet hätte, was weder vorgebracht wurde noch sich aus dem Akteninhalt ergibt. Daher ist zunächst von einer wirksamen Zustellung mit Beginn der Abholfrist am 22.12.2015, und daher mit einem Ende der Rechtsmittelfrist am 05.01.2016 auszugehen.

Nunmehr brachte die BF in ihrer Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Vorlageantrages vor, dass sie in der Zeit zwischen 19.12.2015 und 21.12.2015 einen Kurzurlaub in der XXXX verbracht hätte, anschließend habe sie das Weihnachtsfest von 22.12.2015 bis 25.12.2015 bei ihren Familienangehörigen in XXXX verbracht. Am 26.12.2015 sei sie schließlich mit einem Bekannten ins europäische Ausland aufgebrochen und erst am 29.12.2015 spät abends zurückgekehrt. Ab 30.12.2015 bis zum 06.01.2016 sei die BF an einer Nierenbeckentzündung mit starken Schmerzen und Fieber erkrankt und habe diese Zeit im Bett liegend in XXXX verbracht. Am 30.12.2015 habe kein Arzt in XXXX seine Ordination geöffnet gehabt und habe nicht einmal ein Notdienst zur Verfügung gestanden, weshalb auch keine ärztliche Bestätigung vorgelegt habe werden können. Sie sei daher zwischen 19.12.2015 und 06.01.2016 von ihrer Abgabestelle vorübergehend ortsabwesend gewesen und ihr die Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2015 daher erst am 07.01.2016 zugestellt (Behebungstag) worden. In der Folge sei der Vorlageantrag vom 21.01.2016 als rechtzeitig anzusehen.

Die gesetzliche Vermutung der rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung im Sinne des § 17 Abs. 3 3. Satz ZustG greift im Falle der Ortsabwesenheit des Empfängers nicht ein. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall Ortsabwesenheit behauptet. In diesem Fall ist zu prüfen, ob sie vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat (oder hätte erlangen können), was jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen ist. Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung eines Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt (vgl. VwGH 12.06.1997, Zl. 96/09/0005).

Denjenigen, der einen Zustellmangel infolge von Ortsabwesenheit geltend macht, trifft eine besondere Mitwirkungspflicht insofern, als dass er konkrete Angaben über seinen Aufenthalt macht und dafür Beweismittel oder Belege vorlegt. Mit dem Vorbringen der BF wurde dieser Verpflichtung jedenfalls nicht nachgekommen, zumal die BF als Bezieherin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewisse Meldepflichten treffen, die sie - bei Zugrundelegung ihres Vorbringens - gleich zweimal nicht eingehalten hätte. Zum einen sind Auslandsaufenthalte wegen des dadurch ausgelösten Ruhens der Notstandshilfe für die Zeit des Auslandsaufenthaltes der belangten Behörde zu melden, was die BF nicht gemacht hat; zum anderen entspricht es schlichtweg nicht der Wahrheit, dass in der Zeit zwischen 30.12.2015 und 05.01.2016 kein Arzt für eine Krankschreibung (auch diesbezüglich besteht eine Meldepflicht der BF, da im Krankheitsfall Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch Krankengeld aus der Sozialversicherung ersetzt werden) erreichbar war. Für den Raum XXXX hatte nachgewiesenermaßen von 30.12.2015 bis 05.01.2016 (ausgenommen am 01.01.2016) ein dort ordinierender Allgemeinmediziner Dienst, des Weiteren wäre notfalls auch noch die Ambulanz des Landeskrankenhauses XXXX eine Anlaufstelle gewesen. Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, weitere Erhebungen zu treffen. Mit der bloßen Behauptung, nicht anwesend gewesen zu sein und ohne Anbot entsprechender Beweismittel sowie vor dem Hintergrund anderer Ermittlungsergebnisse des Bundesverwaltungsgerichtes kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden, entzieht sich ein derartig/es Vorbringen mangels Substrats doch jeder Nachprüfbarkeit (vgl. VwGH 11.05.1990, Zl. 89/18/0165; 05.11.1991, Zl. 91/04/0134; 09.07.1998, Zl. 95/03/0092).

Es ist zudem noch darauf zu verweisen, dass die BF Kenntnis vom laufenden Verfahren hatte und daher aufgrund der Erhebung ihrer Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid mit der Zustellung eines behördlichen Schriftstückes rechnen musste. Es obliegt ihrer Verantwortung, sich beim zuständigen Postamt für die Zeit einer Abwesenheit als ortsabwesend zu melden oder für die Behebung der an sie gerichteten behördlichen Schriftstücke anderweitig vorzusorgen.

Die Zustellung durch Hinterlegung am 22.12.2015 ist daher als rechtswirksam anzusehen. Die Rechtsmittelfrist für die Stellung eines Vorlageantrages endete daher mit Ablauf des 05.01.2016. Die BF hat die Beschwerdevorentscheidung erst am 07.01.2016 behoben und den Vorlageantrag am 21.01.2016 eingebracht. Er ist daher als verspätet anzusehen.

Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen einer allfälligen, von der BF vorgebrachten, Erkrankung (VwGH 24.04.2006, Zl. 2005/06/0377) - unabhängig von einer vorübergehenden Ortsabwesenheit, für welche es gegenständlich keinerlei Nachweis gibt - könnte darüber hinaus lediglich über die Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - releviert werden (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht 2 (2011) zu § 17 ZustG, Seite 169).

Der belangten Behörde kann jedoch kein Vorwurf gemacht werden, dass sie die Beschwerde der BF zurückgewiesen hat, ohne das Vorbringen der Beschwerdeführerin als Wiedereinsetzungsantrag zu behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Eine Umdeutung eines Parteivorbringens in einen explizit nicht als solchen bezeichneten Antrag kommt nicht schon dann in Betracht, wenn die Behörde findet, dass es für den BF zielführend gewesen wäre, hätte er einen solchen Antrag eingebracht. Vielmehr setzt eine Umdeutung voraus, dass ein Vorbringen seinem Inhalt nach jenem Antrag entspricht, in den es umgedeutet werden soll. Damit demnach bei einem Vorbringen materiell von einem Wiedereinsetzungsantrag ausgegangen werden könnte, bedürfte es zumindest eventual der Behauptung, eine Frist versäumt zu haben und überdies (sinngemäß) durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Fristeinhaltung gehindert gewesen zu sein. Von diesen beiden kumulativ erforderlichen Voraussetzungen liegt - wenn überhaupt - nur eine vor. Die BF hat gar nicht behauptet, eine Frist versäumt zu haben, sondern bestreitet dies gerade eben. Schon deshalb kann man ihr Vorbringen keinesfalls als Wiedereinsetzungsbegehren verstehen. Eine Umdeutung des Vorbringens in einen Wiedereinsetzungsantrag kommt daher nicht in Betracht. Vielmehr war der Inhalt des Vorbringens nach der Bestimmung des § 17 Abs. 3 ZustG zu beurteilen.

Daher war die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zum Zustellrecht - insbesondere der Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG und der notwendigen Bescheinigung einer vorübergehenden Ortsabwesenheit sowie der nicht zu erfolgenden Umdeutung der Beschwerde in einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand, vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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