BVwG W228 2129351-1

W228 2129351-1Tribunal administratif fédéral14 juil. 2016

Regest

Pensionsversicherung, Pflege, Selbstversicherung

Texte intégral

BVwG W228 2129351-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2129351.1.00

Spruch

W228 2129351-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, SVNR XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 21.04.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 20.01.2016 hat XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (Ehemann) gestellt. Die Beschwerdeführerin gab in diesem Antrag ua an, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, in der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht weiter-(selbst)versichert sei und mit ihrem Ehemann, welcher seit ca. März 2015 Pflegegeld in Höhe der Stufe 6 bezieht, im gemeinsamen Haushalt lebe. Zudem werde ihre Arbeitskraft durch die Pflege ihres Ehemannes erheblich beansprucht.

Mit Bescheid vom 21.04.2016 hat die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag vom 20.01.2016 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin für die Pflege eines nahen Angehörigen nicht vorliege und somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG nicht gegeben sei. Eine nähere Begründung für den Ablehnungsgrund der Beanspruchung erfolgte nicht.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 09.05.2016 das Rechtmittel der Beschwerde (als Einspruch bezeichnet). Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass bei ihrem Ehemann im Jahr 1998 Parkinson festgestellt worden sei und er in der Folge in Frühpension gehen habe müsse. Das Krankheitsbild sei immer schlechter und die erforderliche Pflege immer aufwendiger geworden. Zudem leide ihr Ehemann seit dem Jahr 2009 an Diabetes 2. Im März 2015 sei Pflegestufe 6 festgestellt worden und sei die Beschwerdeführerin nicht imstande gewesen, weiter jahrelange Belastungen selber zu tragen. Seit 30.03.2015 habe sie für ihren Ehemann eine 24-Stunden-Hilfe. Diese sei jedoch trotzdem nur eine geringe Entlastung. Insbesondere würden Verständigungsprobleme auftreten, da die Pflegerinnen aus dem Ausland kommen würden. Ihr Gatte rufe die Beschwerdeführerin oft in der Nacht und leide sie daher selbst an Schlafstörungen.

Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde von der Pensionsversicherungsanstalt, einlangend am 05.07.2016, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die nicht erwerbstätige Beschwerdeführerin stellte am 20.01.2016 bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege ihres Ehemannes, Ing. XXXX, geboren am XXXX1948.

Die zu pflegende Person bezieht seit 01.04.2015 Pflegegeld in Höhe der Stufe 6 des Bundespflegegeldgesetzes und lebt mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt.

Seit 01.04.2015 liegt eine 24-Stunden-Betreuung des Ehemannes der Beschwerdeführerin durch Pflegerinnen vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unbestritten.

Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Schreiben vom 21.01.2016 selbst aus, dass sie seit 01.04.2015 eine 24-Stunden-Pflege für ihren Ehemann beschäftigt. Entsprechende Pflegeverträge wurden vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG anerkannt wird. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Voraussetzung für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ist gemäß § 18b Abs. 1 ASVG zunächst die Pflege eines nahen Angehörigen, welcher einen Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 hat. Im gegenständlichen Fall bezieht der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 01.04.2015 Pflegegeld in Höhe der Stufe 6 des Bundespflegegeldgesetzes; vor dem 01.04.2015 wurde kein Pflegegeld bezogen. Für die Zeit vor dem 01.04.2015 fehlt daher für die Anerkennung eines Anspruches der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b Abs. 1 ASVG somit der erforderliche Pflegegeldanspruch ihres von ihr gepflegten Ehemannes.

Seit 01.04.2015 liegt gegenständlich eine 24-Stunden-Betreuung des Ehemannes der Beschwerdeführerin durch Pflegerinnen vor und ist daher eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin für die Pflege ihres Ehemannes in häuslicher Pflege seit 01.04.2015 nicht gegeben.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b Abs. 1 ASVG liegen daher nicht vor.

Der belangten Behörde sei noch mitgegeben, dass sie in Zukunft darauf achten möge, die Begründung ihres Bescheides nicht gar so rudimentär ausfallen zu lassen, da im gegenständlichen Fall die Begründung für den Ablehnungsgrund der nicht-erheblichen Beanspruchung im Bescheid komplett fehlt. Die 24-Stunden-Betreuung ergibt sich zwar aus dem Akt, jedoch nicht aus dem Bescheid. Die Begründung wurde durch das nunmehrige Erkenntnis nachgeholt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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