BVwG W217 1405650-4

W217 1405650-4Tribunal administratif fédéral14 juil. 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrsituation

Texte intégral

BVwG W217 1405650-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.1405650.4.00

Spruch

W217 1405650-4/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2015, Zahl: XXXX , beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.01.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger Afghanistans zu sein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009 wurde dieser Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, dass Griechenland für die Prüfung dieses Antrages gem. der Dublin II-Verordnung zuständig sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, welche vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.06.2009 als unbegründet abgewiesen wurde.

Am 16.07.2009 wurde der Beschwerdeführer nach Griechenland überstellt.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2010 wurde der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers , in welchem er angab, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland für die Prüfung Ihres Antrages gem. der Dublin II-Verordnung zuständig sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, welche vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.05.2010 als unbegründet abgewiesen wurde.

Am 09.08.2010 wurde der Beschwerdeführer nach Griechenland überstellt.

3. Am 18.10.2010 brachte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab dabei an, XXXX zu heißen, am

XXXX geboren und Staatsangehöriger Afghanistans zu sein.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht beschloss am 22.11.2010 eine einstweilige Maßnahme, der zufolge Österreich verpflichtet war, vorläufig die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zu unterlassen.

Am 18.02.2011 wurde der Beschwerdeführer zum Asylverfahren zugelassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2011 wurde der dritte Asylantrag des Beschwerdeführers betreffend die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter bzw. subsidiär Schutzberechtigter abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, welche vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.06.2012 als unbegründet abgewiesen wurde.

Am 03.01.2013 brachte der Beschwerdeführer bei der LPD Wien einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ein, welche ihm am XXXX , gültig bis XXXX , ausgehändigt wurde.

Am 17.02.2014 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA bzw. belangte Behörde) einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete ein. Am XXXX wurde ihm eine Karte für Geduldete, gültig bis XXXX , ausgestellt.

4. Am 01.04.2015 brachte der Beschwerdeführer beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 Abs. 2 AsylG ein.

Im Begleitschreiben führte er aus, sich bereits seit fast 6 1/2 Jahren durchgehend in Österreich aufzuhalten. Er sei unbescholten und spreche sehr gut Deutsch. Da er aber nahezu Analphabet sei, habe er nie einen Deutschkurs besucht. Seine Deutschkenntnisse habe er durch zahlreiche Freunde und Bekannte erlangt. Ab 14.04.2015 werde er einen Alphabetisierungskurs im Caritas Bildungszentrum besuchen, um im Anschluss daran die A2-Prüfung ablegen zu können. Im XXXX habe er Frau XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, geheiratet. Im XXXX sei der gemeinsame Sohn XXXX in XXXX geboren worden. Sowohl seine Ehefrau als auch sein Sohn seien subsidiär schutzberechtigt. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung sei ihnen zuletzt bis Mitte September 2016 erteilt worden. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Er habe keinen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern, deren Aufenthalt sei ihm nicht bekannt. Sein Familien- und Privatleben finde seit Jahren ausschließlich in Österreich statt. Hierzu legte der Beschwerdeführer u.a. seine Duldungskarte, ausgestellt am XXXX , eine Anmeldebestätigung des Car Biz Bildungszentrums der Caritas vom 25.03.2015, seine Heiratsurkunde vom XXXX , die Geburtsurkunde des Sohnes vom 08.05.2014, Karte für subsidiär Schutzberechtigte seiner Frau und seines Sohnes, seinen Meldezettel sowie jenen seiner Ehefrau und seines Sohnes, jeweils in Kopie, vor.

Am 15.07.2015 legte der Beschwerdeführer beim BFA eine Geburtsurkunde, ausgestellt von der afghanischen Botschaft in Wien am 02.04.2014, lautend auf XXXX , vor.

Mit Schreiben vom 24.07.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem BFA einen gültigen Reisepass vorzulegen. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, sollte sein Antrag ab- bzw. zurückgewiesen werden.

Am 31.07.2015 legte der Beschwerdeführer Kopien eines afghanischen Ausweises vor und führte aus, bereits bei der afghanischen Botschaft gewesen zu sein. Da die Botschaft jedoch Dokumente benötigen würde, welche angeblich beim BFA wären, würde die Botschaft sich per E-Mail an das BFA wenden. Eine solche Kontaktaufnahme erfolgte bis zur Erlassung des gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht.

5. Mit Bescheid vom 09.09.2015, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurück und erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG. Darüber hinaus stellte das BFA gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Weiters wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz habe er angegeben, XXXX , geb. XXXX , zu sein, bei seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz habe er angegeben, XXXX , geb. XXXX , zu sein. Bei seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz habe er angegeben, XXXX , geb. XXXX , zu sein. Sein bisheriger Aufenthalt beruhe auf dem Stellen von drei unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaliger Aufforderung keine Beweismittel in Vorlage gebracht, die seine Identität beweisen würden.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV sei ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen. Da der Beschwerdeführer der Behörde seine Identität nicht nachgewiesen habe und aufgrund der Angabe verschiedener Namen und Geburtsdaten bestünden erhebliche Zweifel an seiner Identität, weshalb von der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes nicht abgesehen werden könne.

Gemäß § 58 Abs. 11 AsylG sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, falls der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK seien insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

d) der Grad der Integration,

e) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Es sei daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt.

Die bisherigen Aufenthalte des Beschwerdeführers würden gänzlich auf dem Stellen von drei unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz und dem anschließenden unrechtmäßigen Verbleiben im österreichischen Bundesgebiet beruhen. Diese drei Asylverfahren seien in sehr kurzen Zeiträumen abgeschlossen worden und seien keine den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen entstanden.

Der Beschwerdeführer sei mit einer russischen Staatsangehörigen verheiratet und habe mit dieser ein gemeinsames Kind. Seine Ehefrau und das gemeinsame Kind würden über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügen. Das gesamte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei in einem Zeitraum entstanden, in welchem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war.

Verfahrensrelevante Integration sei nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Auch habe er nie versucht, ein arbeitsmarktbehördliches Dokument zur Aufnahme einer legalen Beschäftigung zu erhalten. Ebenso beherrsche er die deutsche Sprache nicht.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keine dauerhafte Trennung von seiner Ehegattin und seinem Kind bedeute, denn es bestehe nach erfolgter Ausreise die Möglichkeit, einen Antrag auf Familienzusammenführung im Sinne des NAG bei einer ausländischen Botschaft einzubringen und dieses Verfahren im Ausland abzuwarten.

6. Gegen den am 10.09.2015 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (Postaufgabedatum: 24.09.2015), in der Rechtswidrigkeit infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wurden. Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund der von ihm vorgelegten Beweismittel (die Kopie seiner bis

XXXX gültigen Karte für Geduldete, Heiratsurkunde, Bescheid des Bundesasylamtes, Melderegisterauszüge, Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs, seine Geburtsurkunde sowie die Kopie seines afghanischen Führerscheins) ergebe sich zweifelsfrei, dass seine Identität feststehe. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht auch dadurch verletzt, dass sie die von ihm vorgelegten Urkunden nicht übersetzen habe lassen. Ein Abgleich der von ihm im Zuge seiner drei in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz ergebe zweifelsfrei, dass es sich bei den Abweichungen hinsichtlich der Geburtsdaten sowie seines Vor- und Nachnamens um offenkundige Schreibfehler handle. Zu diesen Abweichungen sei es wohl aufgrund von Übersetzungsproblemen bei der Aufnahme der Daten im Zuge der Asylantragstellung gekommen. Er sei seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren stets gewissenhaft nachgekommen und habe alle ihm zumutbaren Schritte im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung seiner erkennungsdienstlichen Daten gesetzt. Er sei mehrmals zur afghanischen Botschaft in Wien gegangen, um die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses für sich zu beantragen. Dieses Unterfangen sei allein deshalb nicht von Erfolg gekrönt gewesen, weil er nicht mehr im Besitz der dafür erforderlichen Original-Geburtsurkunde (Tazkira) sei. Diese habe er nämlich bereits dem BFA vorgelegt. Dass es ihm bisher nicht möglich gewesen war, einen Reisepass von der afghanischen Botschaft in Wien zu erlangen, sei nicht von ihm sondern vielmehr von der belangten Behörde zu vertreten. Der Beschwerdeführer sei seit XXXX verheiratet. Aus dieser Ehe stamme der gemeinsame Sohn XXXX , der im April XXXX geboren wurde. Weiters habe er eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs vorgelegt und verfüge bereits jetzt über gute Deutschkenntnisse, wovon sich die belangte Behörde jederzeit einen persönlichen Eindruck hätte machen können. Eine Aufenthaltsbeendigung wäre unverhältnismäßig, da diese einen gravierenden Eingriff in sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Aufrechterhaltung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde. Dasselbe gelte hinsichtlich des Eingriffs in das Recht seiner Ehefrau und seines Sohnes auf Aufrechterhaltung des gemeinsamen Familienlebens in Österreich. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei einem Eingriff in Art. 8 EMRK sei nach der höchstgerichtlichen Judikatur sowie des EGMR zu prüfen, ob wesentliche Hindernisse für ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsstaat einer oder mehrerer Betroffener bestehen würden. Dies sei im gegenständlichen Fall relevant, da aufgrund der äußerst prekären Sicherheitslage, Infrastruktur und unzureichenden medizinischen Einrichtungen in Afghanistan für seinen knapp eineinhalbjährigen Sohn ein Leben in Afghanistan nicht möglich und zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer lebe seit Jänner 2009 in Österreich und habe keinerlei Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat. Gemäß Art. 24 Abs. 3 der Europäischen Grundrechtecharter habe jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies stehe seinem Wohl entgegen. So werde in der jüngeren Judikatur des EGMR dem Kindeswohl und dem Recht auf persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen besonderes Gewicht beigemessen. Seine Aufenthaltsbeendigung würde somit einen unverhältnismäßigen und damit unzulässigen Eingriff in das Recht auf Aufrechterhaltung des Familienlebens vom Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen darstellen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde es unterlassen, eine neuerliche individuelle Prüfung der Zulässigkeit seiner Abschiebung durchzuführen. Laut ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte wäre jedoch eine aktuelle Beurteilung der Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion notwendig, zumal die Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan in der letzten abweisenden Entscheidung gegen ihn bereits über drei Jahre alt sei. So sei auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28.03.2013 - 2964/12, I.K. gegen Österreich, verwiesen, worin der EGMR klargestellt habe, dass sich die österreichischen Behörden trotz entschiedener Sache auch ohne eine Änderung des Sachverhalts immer mit einer Verletzung des Artikels 3 EMRK auseinanderzusetzen haben und Art. 3 EMRK insofern den Grundsatz von res iudicata durchbricht. Dem angefochtenen Bescheid seien keinerlei Feststellungen zu Afghanistan allgemein und zu seiner Herkunftsprovinz, Nangarhar, zu entnehmen, weshalb kein Abgleich zwischen der allgemeinen Situation in Afghanistan und seiner individuellen Situation stattfinden konnte. Angesichts der aktuellen Anschläge rund um den Kabuler Flughafen würde ihn bereits die Abschiebung auf dem Flugweg nach Kabul in eine lebensbedrohliche Situation bringen. Auch sei die Sicherheitslage in ganz Afghanistan und speziell in Nangarhar derzeit sehr prekär.

Im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 01.10.2015 legte der Beschwerdeführer ein E-Mail der afghanischen Botschaft in Wien vom 31.07.2015 an die Einlaufstelle des BFA RD Wien vor, worin diese mitteilte, dass der Beschwerdeführer bei der Botschaft vorgesprochen und um die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses ersucht hat. Ebenfalls wird darin das BFA ersucht, dem Beschwerdeführer seine Original-Geburtsurkunde auszuhändigen.

Der Beschwerdeführer sei sohin seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe alles ihm Zumutbare unternommen, um die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses zu erwirken.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu Spruchpunkt A):

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.

Die im gegenständlichen Verfahren gesetzten Ermittlungsschritte der belangten Behörde sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in ausreichendem Maße geeignet, den zur Entscheidung notwendigen Sachverhalt zu ermitteln bzw. dessen Ergebnis darzulegen:

Der Beschwerdeführer begehrte die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 idgF ist gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.

Gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, falls der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt und der Drittstaatsangehörige zuvor darüber belehrt wurde.

Die belangte Behörde hat den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer seine Identität nicht nachgewiesen habe, obwohl er mehrmals zur Vorlage entsprechender Dokumente aufgefordert worden sei.

Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde zum Nachweis seiner Identität u.a. seine Geburtsurkunde, Melderegisterauszüge sowie unbekannte afghanische Ausweise, jeweils in Kopie, vor. Die letztgenannten Ausweise wurden jedoch keiner Übersetzung zugeführt, vielmehr wurde seitens der belangten Behörde lediglich behauptet, der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel in Vorlage gebracht, die seine Identität beweisen würden.

Mit Schreiben vom 24.07.2015 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dessen Verfahren auf internationalen Schutz bereits im Juni 2013 negativ abgeschlossen worden war und der am 01.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte, auf, einen gültigen Reisepass vorzulegen. Die afghanische Botschaft in Wien verweigerte jedoch die Ausstellung eines Reisepasses ohne Vorlage einer Original-Geburtsurkunde. Diese wurde aber - wie sich aus den im angefochtenen Bescheid genannten Beweismitteln ergibt - dem BFA vorgelegt.

In der Folge erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, ohne jedoch Feststellungen hinsichtlich der (aktuellen) Sicherheitslage, Infrastruktur und medizinischen Einrichtungen in Afghanistan zu treffen. Auch wurde nicht die Mitbetroffenheit seiner in Österreich aufhältigen und mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden Familienangehörigen, insbesondere seines Sohnes, berücksichtigt. Ebenso wurde der Beschwerdeführer vom BFA zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens persönlich niederschriftlich einvernommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass jene Gesichtspunkte, die die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich betreffen, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können (Hinweis: Erkenntnisse vom 19.02.2013, 2012/18/0230, und vom 22.01.2014, 2013/21/0135, jeweils mwN), und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks [dort: bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen] insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (Hinweis: Erkenntnisse vom 16.10.2014, Ra 2014/21/0039, mH auf die Erkenntnisse vom 14.06.2012, 2011/21/0278, und vom 22.01.2014, 2013/21/0198).

Mangels einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers hat sich das BFA nicht in einem für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ausreichenden Maße mit der Lebenssituation des Beschwerdeführers (insb. im Hinblick auf die Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG) auseinandergesetzt. Auch hinsichtlich einer allenfalls zu treffenden Rückkehrentscheidung ist der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, so mangelt es etwa an konkreten Ermittlungsergebnissen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers (vgl. VwGH vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0199).

Zusammenschauend ist festzuhalten, dass gegenständlich besonders gravierende Ermittlungslücken vorliegen, da eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers unterblieben ist, im Zuge derer sich das BFA auch einen Eindruck über die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers verschaffen hätte können, und sohin die Beurteilung seines Privat- und Familienlebens wie auch die - für den Fall einer zu erlassenden Rückkehrentscheidung - Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht ermittelt wurde.

Da das BFA die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, war der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag mittels ergänzender Ermittlungen auseinanderzusetzen haben und wird ein nachvollziehbar begründeter Bescheid zu ergehen haben.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu Gänze aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen, die in ihren wesentlichen Grundzügen auch mit der aktuellen Entscheidung des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur neuen Rechtslage bestätigt worden ist, heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.