W144 2004862-2•BVwG W144 2004862-2
W144 2004862-2Tribunal administratif fédéral14 juil. 2016
Fristablauf, Fristversäumung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Überstellungsfrist, Verfristung, Zulassungsverfahren
W144 2004862-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2014, Zl. 13 15.276 EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der
bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 21.10.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Zu seiner Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung für Italien vom 8.8.2013 wegen erkennungsdienstlicher Behandlung vor.
Das BFA wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.10.2013 (im 2. Rechtsgang) mit Bescheid vom 28.3.2014 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und sprach aus, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2014 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG abgewiesen wurde.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.04.2016, Ra 2014/01/0049-16, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, mit auszugsweise folgender Begründung, aufgehoben:
"Nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-Verordnung kann ein Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen (erster Unterabsatz). Im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 603/2013 wird dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gestellt (zweiter Unterabsatz). Wird das Gesuch nicht innerhalb der im ersten und zweiten Unterabsatz normierten Frist unterbreitet, ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig (dritter Unterabsatz).
Im vorliegenden Fall hat - wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist - das BFA die Eurodac-Treffermeldung über die erkennungsdienstliche Behandlung des Revisionswerbers in Italien am 21. Oktober 2013 erhalten. AM 9. Jänner 2014 wurde seitens des BFA ein Aufnahmegesuch an Italien gestellt.
Da das BFA innerhalb der zweimonatigen Frist nach Art. 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz Dulbin III-Verordnung kein Aufnahmegesuch an Italien gerichtet hat, ist nach Art. 21 Abs. 1 dritter Unterabsatz Dublin III-Verordnung die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags des Revisionswerbers auf internationalen Schutz auf Österreich übergegangen (vgl. zum Zuständigkeitsübergang auch das noch zur Vorgängerregelung des Art. 17 Abs. 1 Dulbin II-Verordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2011, 2011/23/0098 bis 0100).
Da das BVwG dies verkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird der oben wiedergegeben Verfahrensgang, der sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsaktenakten ergibt.
" 3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Dessen § 5 lautet:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) ...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Vor dem Hintergrund des obzitierten Erkenntnisses des VwGH vom 19.04.2016 und der dort ausgeführten Erwägungen, wonach die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz auf Österreich übergegangen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes war das Bundesverwaltungsgericht auf die in casu konkrete Rechtsprechung des VwGH gebunden.
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