BVwG G304 2117828-1

G304 2117828-1Tribunal administratif fédéral14 juil. 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG G304 2117828-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G304.2117828.1.00

Spruch

G304 2117828-1/10E

Schriftliche Ausfertigung des am 21.04.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEIß als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXXgegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 07.10.2015,

Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf

Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 04.08.2015 beim Sozialministeriumservice Landestelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Beilagen ein.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde in Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 10.09.2015 wird basierend auf der am selben Tag erfolgten persönlichen Untersuchung des BF, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Chronisches Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom Unterer Richtwert entsprechend den degenerativen Veränderungen cervikal und lumbal, ohne neurologische Ausfallserscheinungen

02.01. 02

30

2

Gonarthrose beidseits Fortgeschrittene Kniegelenksabnützung links mit Ruheschmerz sowie beginnende Kniegelenksabnützung recht, Femoropatellararthrose beidseits, mäßiggradiges Beugedefizit

02.05. 19

30

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Als Begründung für den GdB

wird festgehalten, dass die GS 1 führend sei. Die GS 2 sei wegen der negativen Leistungspotenzierung um eine Stufe steigernd.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2015 wurde der Antrag des BF vom 04.08.2015 abgewiesen und ein Grad der Behinderung von 40 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf die erstatteten Sachverständigengutachten vom 10.09.2015. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes.

4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF, vertreten durch die XXXX, innerhalb offener Frist Beschwerde mit der Begründung, dass die festgestellten Leiden nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Die Wirbelsäulenschäden hätten auf Grund der maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und im Arbeitsleben mit 40 % bewertet werden müssen. Auf Grund der beidseitigen Gonarthrose sei eine Funktionseinschränkung schweren Grades beidseitig gegeben, womit ein Ausmaß von 40 % anzunehmen gewesen wäre.

Die als nicht relevante Gesundheitsschädigung diagnostizierte Schädigung des linken Ellbogengelenks hätte bei richtiger Beurteilung mit 20 % anzusetzen gewesen.

5. Am 30.11.2015 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungs-gericht ein.

6. Mit Schreiben des BVwG vom 16.12.2015, Zl. G304 2117828-1/2Z, wurde XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.

Mit Schreiben des BVwG vom 16.12.2015, Zl. G304 2117828-1/2Z, wurde des Weiteren der BF aufgefordert, sich am 21.01.2016 um 10:30 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztliche Begutachtung einzufinden.

7. In dem eingeholten Gutachten vom 24.01.2016 wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne fassbare Wurzelreizzeichen, mäßige Funktionseinschränkungen Unterer RSW bei radiologischen Veränderungen und dauerndem Therapiebedarf

02.01. 02

30

2

Beidseitige Kniegelenksabnützung, beidseitige Gelenksspiegelungen (2001, 2007, 2012), geringgradige Funktionseinschränkungen Oberer RSW bei beidseitiger Funktionseinschränkung

02.05. 19

30

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Als Begründung für den GdB

gab der Sachverständige an, dass GS 1 führend sei, GS 2 steigere wegen der wechselseitigen negativen Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Köperregionen und Organsysteme.

8. Mit Verfügung des BVwG vom 03.05.2016, Zl. G304 2120250-1/5Z, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und wurde zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Am 02.03.2016 langte der Schriftsatz des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit dieser Stellungnahme wurde im Wesentlichen auf das Beschwerdevorbringen verwiesen und eine Erläuterung der Einschätzung durch den SV XXXX gefordert.

9. Am 21.04.2016 fand an der Außenstelle Graz eine mündliche Verhandlung statt.

Im Zuge der Verhandlung wurden die vorliegenden Gutachten sowie die diesbezügliche Rechtslage behandelt. Das Protokoll der Verhandlung lautet auszugsweise:

Befragung:

Zur Begründung der Beschwerde:

RV verweist auf das bisherige Vorbringen.

SV: Bezüglich der anhaltenden Dauerschmerzen habe ich erhoben, dass nur im Bedarfsfall Schmerzmittel genommen werden.

BF: Ich nehme die Schmermittel zu 90 % jeden Tag.

SV: Bezüglich der maßgeblichen Einschränkungen im Alltag, ist im Rahmen der Einschätzungsverordnung bei schweren Funktionseinschränkungen auch das Vorhandensein von klinischen Defiziten gefordert. Damit sind Kompressionen von Nervenwurzeln, Einengungen von Nervensträngen mit Lähmungserscheinungen zu verstehen.

Die vorgelegten CT und MR Befunde geben jedoch keine Kompressionen von Nervenstrukturen auch wurde im Rahmen der Untersuchung keine Lähmungserscheinung festgestellt. Im Vorgutachten wurde ein Finger-Boden-Abstand von 10 cm begutachtet in meinem Gutachten waren es 30 cm. Auch das entspricht keiner hochgradigen Einschränkung der LWS. Die HWS zeigte eine geringgradige Einschränkung der Seitenneigung und -rotation. Auch das entspricht keiner schweren Funktionseinschränkung.

Auf Vorhalt des Befundes vom 25.03.2012 (AS 7) wonach NOVALGIN 3x 1, bei starken Schmerzen eingenommen werden soll gibt der BF an:

Dieses Medikament nehme ich momentan täglich.

VR: Erinnern Sie sich an den Zustand im November 2015 zum Beschwerdezeitpunkt? Mussten Sie da das Medikament auch täglich einnehmen?

BF: Daran kann ich mich nicht erinnern. Ich habe einfach seit Jahren Schmerzen. Einen Befund, dass ich täglich das Medikament nehmen muss, habe ich nicht.

BR: Wie kommen Sie zu diesem Medikament? Haben Sie einen Befund?

BF: Ich gehe zum Hausarzt. Er gibt mir ein Rezept.

VR: Welche Medikamente nehmen sie wirklich täglich?

BF: Seractil. Ich nehme es am Abend vor dem Schlafen gehen. Des Weiteren nehme ich Noax, das nehme ich auch vor dem Schlafengehen ein.

SV: Diese Schmerzmittel sind miteinander kompatibel.

VR: Heißt das, Sie kommen tagsüber ohne Schmerzmittel aus?

BF: Mit Zähne zusammenbeißen ja. Die Schmerzen sind in der Nacht am schlimmsten.

SV: Die Pos 02.01.02 die auch in der ersten Diagnose gewählt wurde, einen dauernden Therapiebedarf einschließt. Das heißt, dass die tägliche Einnahme von Medikamenten damit abgedeckt ist.

RV: Bei der Pos. 02.01.02 gibt es die Möglichkeit von 30 % ohne maßgebliche Einschränkung im Arbeits- und Berufsleben, und 40 % mit solchen Einschränkungen. Beim BF liegen derartige Einschränkungen vor weshalb die 40 % zu berücksichtigen wären.

VR an SV: Ergeben sich aus der arbeitsmedizinischen Stellungnahme vom 22.04.2015 AS 45 Einschränkungen im Arbeits- und Berufsleben die eine Einschätzung mit 40 % rechtfertigen würden?

SV: Auf AS 45 findet sich ein Leistungskalkül aus dem hervorgeht, dass Einschränkungen beim Sitzen, Gehen und Stehen, in der körperlichen Belastbarkeit, bei Expositionen und Hebe- und Trageleistungen sowie Arbeits- und Zwangshaltungen bestehen, sodass eine vollzeitige Beschäftigung als Lackierer nicht mehr möglich ist.

RV: Ich darf darauf hinweisen, dass auch der Arbeitsmediziner eine Teilzeitbeschäftigung empfiehlt. Eine Vollzeitbeschäftigung kann nach dieser Stellungnahme (AS 47) hingegen nicht mehr ausgeübt werden.

VR: Die EVO ist nicht auf spezielle Berufe, sondern für den gesamten Arbeitsmarkt ausgelegt. Inwiefern besteht eine Einschränkung, auf den gesamten Arbeitsmarkt gesehen? Wäre zum Beispiel eine Büroarbeit ausübbar?

SV: Das kann ich aus meiner Sicht nicht letztgültig beantworten. Aus meiner Erfahrung als Sachverständiger der PVA für die ich ca. 8.000 Gutachten verfasst habe kann ich angeben, dass es bestimmte Berufsgruppen gibt, für die ein äußerst geringes Leistungskalkül gefordert wird.

VR: Wie sieht es mit einer Einschränkung in dem vom BF ausgeübten Fachberuf Lackierer aus? Ist eine solche gegeben?

SV: Ja, rein auf den Beruf des Lackierers bezogen müsste man auf die 40 % kommen.

VR: Wurde Ihnen Berufswechsel bzw. eine Umschulung empfohlen?

BF: Der Arbeitsmediziner von Fit2Work hat gemeint ob ich mir wirklich eine 3-Jährige Umschulung antun möchte und hat auch er die Sinnhaftigkeit einer solchen Umschulung hinterfragt.

LR: Erachten Sie eine Teilzeitbeschäftigung tatsächlich als sinnvoll?

BF: Diese traue ich mir körperlich noch zu und könnte wenigstens in meinem Beruf noch tätig bleiben.

RV: Auf der Regierungsvorlager der EVO ergibt sich, dass die Behinderung im Hinblick auf den derzeit ausgeübten Beruf beurteilt werden soll. Immerhin geht es im gegenständlichen Fall nicht um die Invalidität sondern um den Grad der Behinderung.

SV: Wenn ich eine verminderte Erwerbsfähigkeit feststellen soll, muss es auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abgestellt werden.

VR: Sehen Sie die Beeinträchtigungen im Alltagsleben so massiv gegeben, dass eine Einschränkung mit 40 % gerechtfertigt wäre?

SV: Ich habe im Rahmen der Untersuchung festgestellt, dass von Seiten der Kniegelenke eine vollständige Streckung und zumindest eine rechtwinklige Beugung möglich sind, so dass Stehen, Gehen und Sitzen möglich sind. Von Seiten der Wirbelsäule, habe ich eine mäßige Einschränkung in der LWS und eine geringgradige in der HWS festgestellt. Zudem besteht eine Reizung der Muskelansätze der Ellbogen, ohne funktionelles Defizit. Eine maßgebliche Einschränkung besteht meiner Ansicht nach nicht.

RV: In der EVO ist unter der Pos. 02.01.02. sind Einschränkungen im Alltag zu berücksichtigen. Beim BF liegen solche Beeinträchtigungen im erheblichen Maße vor. Durchschlafen ist aufgrund der Schmerzen, trotz Schmerzmittel, nicht möglich.

BF: Aus diesen massiven Schlafstörungen ergeben sich Beeinträchtigungen des Tagesablaufes weil ich sehr müde bin. Die Leistungsfähigkeit ist eingeschränkt, ich kann keinen Sport mehr machen, nicht einmal Brustschwimmen ist möglich. Ich habe mir extra ein hohes Bett zugelegt, da ich sonst nicht aufkomme. Im Stiegenhaus habe ich links und rechts einen Handlauf angebracht, damit ich das Treppensteigen bewältigen kann, besonders schlimm ist es in der Früh.

SV: Die gestörte Nachtruhe kann man als maßgebliche Beeinträchtigung sehen. Das ist aus dem vom BF angegebenen und im Akt dokumentierten Leiden nachvollziehbar und schlüssig.

Insofern komme ich unter der Pos. 02.01.02 zu einer Einschätzung von 40 %.

Zur Pos. 02.05.19:

SV: Diesbezüglich bleibe ich bei der Einschätzung von 30 %.

RV: Diesbezüglich bestehen keine Einwände von Seiten des BF. Auch die anderen Positionen sind im Gutachten des SV XXXX ausreichend berücksichtigt.

Die VR gibt dem RV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

Seitens des RV erfolgt keine Stellungnahme.

Abschließende Bemerkungen:

VR: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?

BF: Nein."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt fünfzig (50) von Hundert (v.H.).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen XXXX vom 24.01.2016 ebenso wie die Ausführungen in der Verhandlung vom 21.04.2016 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die Änderung in der Einschätzung wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert und schlüssig begründet.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, und wurde der Inhalt den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und diesen die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Die Einwendungen des BF wurden in der Verhandlung unter Einbeziehung des SV erörtert.

Es wurde ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert und vermochte der BF nicht die Ausführungen des befassten Sachverständigen zu entkräften. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Steigerung auf 50% GdB ergab sich durch die Steigerung der Pos. 02.01.02 auf 40 %, die durch die Erkrankung der Wirbelsäule um eine Stufe gesteigert werde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§1 Abs. 2 BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit,

3. Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

4. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören

(§ 40 Abs. 1 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

? Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

? Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

? In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllt die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit.

Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) von Hundert festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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