G301 2127099-1•BVwG G301 2127099-1
G301 2127099-1Tribunal administratif fédéral14 juil. 2016
Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Integrationsvereinbarung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit
G301 2127099-1/6E
Schriftliche Ausfertigung des am 11.07.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,
StA.: Kuba, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016, Zl. XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, zugestellt am 03.05.2016, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Kuba zulässig ist (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt II.).
2. Mit dem am 25.05.2016 beim BFA, RD Oberösterreich, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF mit Unterstützung des ihm von Amts wegen zur Seite gestellten Rechtsberaters Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das BVwG möge den Bescheid aufheben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und ihm einen einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; in eventu den Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 01.06.2016 vom BFA vorgelegt.
4. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 11.07.2016 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). In der Verhandlung wurde die Lebensgefährtin des BF als Zeugin einvernommen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger der Republik Kuba und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der BF reiste am XXXX2011 über den Flughafen XXXX mit einem Einreisevisum rechtmäßig in den Schengen-Raum ein und hält sich seitdem in Österreich auf.
Der vom BF nach Ablauf des Visums am XXXX2011 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des ehemaligen Bundesaylamtes vom 18.08.2011, Zl. XXXX, abgewiesen und gleichzeitig wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kuba ausgewiesen.
Die dagegen beim Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde vom BVwG weitergeführt und mit Erkenntnis vom 21.05.2015, GZ: G301 1421095-1/13E, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das BFA zurückverwiesen; die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
1.2. Der BF lebt mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX, geb. XXXX, seit Ende 2013/Anfang 2014 in einer ständigen Lebensgemeinschaft. Sie beide sind leibliche Eltern der am XXXX in XXXX geborenen Tochter XXXX, die ebenfalls österreichische Staatsbürgerin ist. Die Lebensgefährtin des BF hat weiters einen mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Sohn, welcher aus einer früheren Beziehung entstammt.
Der BF lebt derzeit zwar nicht in der Wohnung seiner Lebensgefährtin in XXXX, sondern bei seinem ebenso in XXXX lebenden Onkel, er verbringt jedoch die überwiegende Zeit gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter und unterstützt seine Lebensgefährtin bei der Pflege ihrer Kinder.
Der BF hat am XXXX2015 das ÖSD-Zertifikat A2 erfolgreich bestanden. Der BF verfügt über hinreichend gute Deutschkenntnisse, die ihm eine Kommunikation im Alltag ermöglichen. Der BF beabsichtigt überdies, seine Deutschkenntnisse weiter zu verbessern.
Der BF verfügt derzeit über keine eigenen Einkünfte, wird jedoch sowohl von seinem Onkel als auch von seiner derzeit in Mutterschaftskarenz befindlichen Lebensgefährtin auch finanziell unterstützt. Der BF bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF verfügt weiters für den Fall einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung über eine Einstellungszusage als Kellner im Ausmaß einer Vollbeschäftigung von 40 Stunden in dem von seinem Onkel in XXXX betriebenen Café-Lokal zu einem schriftlich in Aussicht gestellten Brutto-Monatslohn in Höhe von zumindest 1.500 Euro.
Der BF verfügt in Österreich mittlerweile über umfangreiche private und soziale Kontakte. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF beruhen auf den glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und auf den von ihm vorgelegten unzweifelhaften Unterlagen (ÖSD-Zertifikat, Einstellungszusage, Geburtsurkunde der Tochter) sowie auf den damit überstimmenden und durchwegs glaubhaften Angaben der als Zeugin einvernommenen Lebensgefährtin. In der mündlichen Verhandlung sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, trotz derzeit noch getrennter Wohnsitze am tatsächlichen Bestehen einer Lebens- und Familiengemeinschaft allenfalls zu zweifeln. Der BF und die einvernommene Zeugin haben in der mündlichen Verhandlung durchwegs einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.
Die Feststellung zu den hinreichend guten Deutschkenntnissen beruht überdies auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.
3.1. Stattgebung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):
3.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der BF hält sich nunmehr seit mehr als fünf Jahren (seit Ende Jänner 2011) durchgehend in Österreich auf.
Der BF ist Lebensgefährte einer österreichischen Staatsbürgerin und Vater einer gemeinsamen mj. Tochter, die ebenso österreichische Staatsbürgerin ist. Zwischen dem BF einerseits und seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter andererseits besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.
Neben dem Bestehen eines aufrechten Familienlebens waren aber auch die umfassenden privaten Bindungen des BF in Österreich zu würdigen:
Der BF hat gleich zu Beginn seines Aufenthalts in Österreich zahlreiche erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich unter den gegebenen Umständen in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. So hat der BF von Anfang an aus eigenem versucht, die deutsche Sprache zu erlernen, was ihm bereits durch die Erlangung des Sprachniveaus A2 gelungen ist. Der BF ist derzeit zwar ohne Beschäftigung und ohne eigenes Einkommen, er hat jedoch das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung von seiner ernsthaften Arbeitswilligkeit für den Fall eines rechtmäßigen Aufenthalts überzeugen können. Durch die vorgelegte Einstellungszusage als Kellner im Café-Lokal seines Onkels erscheint ein Arbeitsplatz auch als wahrscheinlich. Der BF wird diesalls unter Berücksichtigung des in Aussicht gestellten Gehalts grundsätzlich auch in der Lage sein, ein zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, welches über der gesetzlichen Geringfügigkeitsgrenze liegen würde. Weiters wäre der BF dadurch wohl auch in der Lage, für den notwendigen Unterhalt seiner mj. Tochter mitzusorgen. Letztlich verfügt der BF mittlerweile auch über weitreichende soziale Bindungen in Österreich.
Aus all den dargelegten Umständen ergibt sich unzweifelhaft, dass der BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven familiären und privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich überwiegen. So hat der BF gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und letztlich auf Dauer angelegte persönliche und familiäre Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet und auch sonst im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Umstände vorgebracht hat, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zum Entscheidungszeitpunkt bedeutet hätten.
Abschließend ist festzuhalten, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall des Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war der Beschwerde stattzugeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
3.1.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Auch das BVwG darf - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP).
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Der BF verfügt über Deutschkenntnisse zumindest auf dem A2-Sprachniveau und hat auch einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG vorgelegt (ÖSD-Zertifikat A2 als allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf dem A2-Sprachniveau).
Es war daher gleichzeitig festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen.
Die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf Grund dieser Entscheidung ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vorzunehmen und von diesem der beschwerdeführenden Partei auszufolgen.
3.2. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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