BVwG W158 2104650-1

W158 2104650-1Tribunal administratif fédéral13 juil. 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum,<br/>Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W158 2104650-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W158.2104650.1.00

Spruch

W158 2104650-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120850818, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 03.05.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern (BStNr.) XXXX und XXXX, für die durch die zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2011 gestellt und dabei Almfutterflächenausmaße von 142,42 ha (XXXX) bzw. 78,45 ha (XXXX) beantragt wurden.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115937724, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 1.618,13 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurde bei 12,24 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 12,70 ha (davon Almfläche 8,36 ha) eine - gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche - ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,24 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit den Schreiben vom 07.11.2012 und 13.05.2013 korrigierte der Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX seinen Mehrfachantrag-Flächen aus dem Jahr 2011 und reduzierte das beantragte Flächenausmaß von 142,40 ha auf letztlich 97,13 ha.

4. Mit Schreiben vom 29.04.2013 korrigierte auch der Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX seinen Mehrfachantrag-Flächen aus dem Jahr 2011 und reduzierte das beantragte Flächenausmaß von 78,45 ha auf 36,55 ha.

5. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120850818, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP von nunmehr EUR 1.148,82 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 469,31 ausgesprochen. Auf Basis von unverändert 12,24 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung nun - unter Berücksichtigung der erfolgten Korrekturen die verfahrensgegenständlichen Almen betreffend - eine beantragte Fläche im Ausmaß von 8,74 ha (davon Almfläche 4,40 ha) zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der Vorgaben, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt wird, wurde der Beihilfenberechnung seitens der AMA letztlich eine ermittelte beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 8,69 ha (davon Almfläche 4,40 ha) zu Grunde gelegt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.02.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.02.2014, Beschwerde und beantragte:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

3. die Abänderung des Bescheids in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

4. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und

5. die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt und die Zulassung der Berichtigung des Beihilfeantrages.

Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beilhilfefähigen Fläche falsch seien. Begründend verwies er darauf, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle bzw. Verwaltungskontrolle 2012/2013 falsch sei, frühere amtliche Erhebungen im Rahmen der Flächenfeststellung nicht berücksichtigt worden seien, eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen stattgefunden habe und auch Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden seien.

Da insbesondere frühere Vor-Ort-Kontrollen nicht berücksichtigt worden seien, liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 vor. Ebenso würden Irrtümer der belangten Behörde daraus resultieren, dass es zu einer Änderung von Messsystemen und der Messgenauigkeit gekommen sei und die belangte Behörde bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen von einer Falschberechnung ausgehe.

Abgesehen davon treffe der Beschwerdeführer an einer Überbeantragung auch kein Verschulden und seien Kürzungen und Ausschlüsse iSd Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 nicht zu verhängen. So habe im Rahmen der Beantragung auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen und ebenso auf die Behördenpraxis vertraut werden dürfen. Auch treffe den Beschwerdeführer an der Überbeantragung kein Verschulden, da die Antragstellungen durch die zuständigen Almbewirtschafter erfolgt seien. Die verhängte Strafe sei darüber hinaus auch unangemessen hoch.

Gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfenantrag nach seiner Einreichung auch jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Leichte Fahrlässigkeit schließe das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums nicht aus.

Zudem würden im angefochtenen Bescheid Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden und bestehe letztlich gemäß § 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 auch keine Rückzahlungsverpflichtung bzw. sei gemäß Art. 3 der VO (EG) 2988/95 bereits Verjährung eingetreten.

7. Mit Datum vom 18.06.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein "Report" der belangten Behörde ein, demzufolge ein durchgeführter Flächenabgleich 2010 bis 2013 betreffend FS 6 eine "Reduktion mit Sanktion" um 0,03 ha ergeben habe. Trotz dieser zusätzlich festgestellten Flächenabweichung basierte die Beihilfenberechnung im vorgelegten Report auf - wie bereits im angefochtenen Bescheid - einem ermittelten Flächenausmaß von 8,69 ha, womit die im vorgelegten Report enthaltenen Flächendaten zu keinen Änderungen im Rahmen der Beihilfenberechnung 2011 geführt haben.

8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 30.03.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Den Heimbetrieb des Beschwerdeführers betreffend war der Beihilfenberechnung 2011 ein Flächenausmaß von 4,29 ha zu Grunde zu legen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX, wobei dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihm auf die beiden Almen aufgetriebenen RGVE - ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 4,40 ha zuzusprechen war.

Der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 war im Falle des Beschwerdeführers somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Fläche Heimbetrieb; anteilige Fläche der o.a. Almen) im Ausmaß von 8,69 ha zu Grunde zu legen.

Der Beschwerdeführer beantragte für das Antragsjahr 2011 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 8,74 ha und verfügte über 12,24 flächenbezogene Zahlungsansprüche.

2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2011 des Beschwerdeführers liegt dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer beantragte für seinen Heimbetrieb ein Flächenausmaß von 4,34 ha (vgl. Mehrfachantrag-Flächen 2011 im Verfahrensakt). Die belangte Behörde legte im Zuge der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt wird - dem Heimbetrieb eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 4,29 ha zu Grunde. Dieses Flächenausmaß wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und es ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach dem nicht zu folgen wäre.

Das dem Beschwerdeführer zuzusprechende anteilige Almfutterflächenausmaß die verfahrensgegenständlichen Almen betreffend beruht auf den Angaben der zuständigen Almbewirtschafter in deren Korrekturanträgen aus dem Jahr 2013. Einzig und allein diese Angaben wurden der Beihilfenberechnung 2011 zu Grunde gelegt, behördliche Feststellungen (bspw. Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle oder Verwaltungskontrolle) wurden - entgegen den Beschwerdebehauptungen - nicht herangezogen.

Der Beschwerdeführer beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildete.

Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2011 über 12,24 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt und eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 8,74 ha beantragt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2011 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 11, 23, 25, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."

"Artikel 23 Verspätete Einreichung

[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"

"Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."

Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise:

"Artikel 15 Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von

Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt. [...]"

Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war im Falle des Beschwerdeführers der Prämienberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 8,69 ha zu Grunde zu legen.

Der Prämienberechnung wurden dabei die vom Beschwerdeführer (Heimbetrieb) bzw. den Almbewirtschafter der in Rede stehenden Almen beantragten Flächenausmaße zu Grunde gelegt (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.), womit die von der belangten Behörde ermittelte Fläche der beantragten Fläche entsprochen hat.

3.3.2. Betreffend die verfahrensgegenständlichen Almen gilt es darauf hinzuweisen, dass - wie oben unter II.2. bereits ausgeführt - mit Korrekturanträgen der zuständigen Almbewirtschafter aus dem Jahr 2013 für das Antragsjahr 2011 nachträgliche Reduktionen der Almfutterflächen stattgefunden haben. Diese nachträglichen Reduktionen hatten zur Folge, dass es zu einer Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie und zur Erlassung des angefochtenen Abänderungsbescheides (samt Rückforderung in Höhe von EUR 469,31) gekommen ist.

Gemäß Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 können Beihilfeanträge jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die gegenständlich erfolgten Einschränkungen der Beihilfeanträge durch die rückwirkenden Korrekturen waren somit jedenfalls dem Beschwerdeführer zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195) und wurden dem Beihilfeantrag somit auch zu Recht diese reduzierten Ausmaße der Almfutterflächen (anteilig 4,40 ha) zu Grunde gelegt. In diesem Zusammenhang war die belangte Behörde nach Art. 80 Abs. 1 leg. cit. auch verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 30.12.2011 zuerkannt worden war, der aber den nunmehr aufgrund der Antragskorrektur zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Anzumerken gilt es an dieser Stelle, dass laut dem Inhalt des Verwaltungsaktes betreffend die Alm mit der BStNr. XXXX seitens der belangten Behörde im Rahmen einer Kontrolle für das Antragsjahr 2011 ein Almfutterflächenausmaß von 37,17 ha vorgefunden wurde. Dieses Flächenausmaß, welches größer ist, als jenes im nachträglich reduzierten Antrag des zuständigen Almbewirtschafters (36,55 ha), kann dem betreffenden Antrag jedoch nicht zu Grunde gelegt werden, da gemäß Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 ein Antrag zwar jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden, eine Änderung des Antrags (nach oben) gemäß Art. 23 Abs. 2 leg. cit. aber nur bis zu 25 Tage nach dem in Art. 11 leg. cit. und § 3 Abs. 1 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 festgesetzten Termin vom 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres erfolgen kann (Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80-81).

3.3.3. Da der Prämienberechnung im vorliegenden Fall somit ausschließlich die vom Beschwerdeführer bzw. den Almbewirtschaftern - als Bevollmächtigte des Beschwerdeführers - beantragten Flächenausmaße zu Grunde gelegt wurden, gehen die Einwände des Beschwerdeführers, es liege ein Irrtum der belangten Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vor, ins Leere. Die gegenständliche Zahlung gründet einzig und allein auf den Angaben in den entsprechenden Anträgen, ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, war daher schon aus diesem Grund auszuschließen.

3.3.4. Sanktionen (Kürzungen und Ausschlüsse) wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt, womit auch sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte - insbesondere jene Ausführungen, mit denen mangelndes Verschulden darzulegen versucht wurde - dahingestellt bleiben konnten.

Insbesondere waren damit auch die Ausführungen, die verhängten Sanktionen seien gleichheitswidrig bzw. unangemessen hoch, unbeachtlich.

3.3.5. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und war gegenständlich soweit auch nicht zu beanstanden.

3.3.6. Wenn sich der Beschwerdeführer schließlich auf Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 beruft und vermeint, es sei aufgrund dieser Bestimmung eine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten, ist klarzustellen, dass diese Verordnung aus dem Jahre 2004 auf das Antragsjahr 2011 nicht anwendbar ist. Wie oben unter 3.2 ausgeführt, kommt im gegenständlichen Beschwerdefall die VO (EG) 1122/2009 zur Anwendung, die jedoch keine vergleichbare Verjährungsbestimmung mehr enthält (vgl. insbesondere Art 80 VO (EG) 1122/2009.). Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf die genannte Bestimmung berufen. Selbst wenn diese Bestimmung der VO (EG) 796/2004 auf den Beschwerdefall anzuwenden gewesen wäre, wäre dennoch keine Verjährung eingetreten, da der Beschwerdeführer den Tatbestand dieser Bestimmung schon hinsichtlich des zeitlichen Kriteriums nicht erfüllt hätte. Der Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Rückzahlungsverpflichtung ausgesprochen wurde, wurde im Jänner 2014 erlassen, somit innerhalb der Vierjahresfrist ab Gewährung der Prämie im Dezember 2011.

Zur Verjährung nach Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 ist auszuführen, dass diese Bestimmung generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung eines Mehrfachantrags-Flächen vor (so wie im vorliegenden Fall die verfahrensgegenständlichen Almen betreffend), so ist eine andauernde Unregelmäßigkeit gegeben und beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Beendigung dieser, nämlich frühestens mit dem ersten Tag des nächsten Antragsjahres, in welchem die Fläche korrekt beantragt wurde (vgl. EuGH 11.06.2015, C-52/14 Pfeifer Langen, wo der EuGH darauf abstellt, wann das letzte zu derselben Unregelmäßigkeit gehörende Geschäft beendet wird). Die Verjährungsfrist von vier Jahren ist daher im gegenständlichen Fall noch nicht verstrichen. Das wäre sie im Übrigen auch dann nicht, wenn die Verjährungsfrist - wovon der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausgeht und entgegen der obigen Ausführungen - mit Abgabe des Antrages auf Gewährung einer EBP zu laufen begonnen hätte (Abgabe des Mehrfachantrages Flächen am 03.05.2011, Rückforderungsbescheid vom 29.01.2014). Die Regelung des Art. 3 Abs. 1 leg.cit. gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann schließlich auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung (Korrektur) durch den Beschwerdeführer (bzw. durch die in Rede stehenden Almbewirtschafter als dessen Vertreter) selbst beantragt wurde.

3.3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Abschließend gilt es anzumerken, dass etliche Beschwerdeausführungen überhaupt nicht auf die Situation des Beschwerdeführers zutreffen und die gegenständliche Beschwerde offensichtlich mittels einem der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht ausreichend angepassten Muster erfolgt ist.

3.4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden, vor (etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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