BVwG W123 2127467-1

W123 2127467-1Tribunal administratif fédéral13 juil. 2016

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Diskriminierung,<br/>Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Texte intégral

BVwG W123 2127467-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W123.2127467.1.00

Spruch

W123 2127467-1/4E

W123 2127465-1/4E

W123 2127469-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von

1. ) XXXX , geb. XXXX ,

2. ) XXXX , geb. XXXX , und

3. ) XXXX , geb. XXXX ,

alle StA. Afghanistan,

bei 1.) und 2.) vertreten durch,

bei 3.) gesetzlich vertreten durch XXXX , diese vertreten durch,

gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

1. ) vom 29.04.2016, Zl. 1093590107-151697495,

2. ) vom 29.04.2016, Zl. 1093589901-151697509, und

3. ) vom 29.04.2016, Zl. 1093590205-151697517,

zu Recht erkannt:

A)

1. )

I. Die Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 13.07.2017 erteilt.

2. )

I. Die Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 13.07.2017 erteilt.

3. )

I. Die Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 i. V.m. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 13.07.2017 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

A)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer, alle afghanische Staatsangehörige von der Volksgruppe der Sayyed, reisten illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 04.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz (das Kind gesetzlich vertreten durch seine Mutter).

2. Die Erstbefragungen erfolgten am 04.11.2015 bei der Polizeiinspektion Bad Deutsch-Altenburg.

2. a. Die Erstbeschwerdeführerin (W123 2127467-1) gab an, ihr Geburtsort sei XXXX , Behsud, Provinz Maidan Wardak. Sie gehöre der Volksgruppe der Sayed an und sie sei Schiitin. Sie sei verheiratet mit dem Zweitbeschwerdeführer (W123 2127465-1), der Drittbeschwerdeführer (W123 2127469-1) sei ihr gemeinsamer Sohn. Zum Fluchtgrund führte sie an, in Afghanistan gebe es keine Sicherheit. Sie hätten auch finanzielle Probleme gehabt. Die Taliban und die Kochi würden ihre Häuser plündern. Deshalb hätten sie Afghanistan verlassen.

2. b. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, sein Geburtsort sei XXXX , Behsud, Provinz Maidan Wardak. Er gehöre der Volksgruppe der Sayed an und er sei Schiit. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er sei verheiratet mit der Erstbeschwerdeführerin und habe mit ihr einen Sohn. Zum Fluchtgrund führte er an, Afghanistan hätten sie aus Angst vor den Kochi verlassen. Diese hätten jedes Jahr ihre Häuser geplündert und sie hätten jedes Jahr im fünften Monat nach Kabul flüchten müssen. Diese hätten junge Frauen und Mädchen mitgenommen. In Afghanistan gebe es keine Sicherheit.

2. c. Im Akt des Drittbeschwerdeführers finden sich die Einvernahmeprotokolle seiner Mutter.

3. Am 19.04.2016 fanden die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, statt.

3. a. Die Erstbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie habe keine Schule besucht und könne nicht lesen und schreiben. Damals seien ihre Geschwister (3 Schwestern und 3 Brüder) noch in Afghanistan aufhältig gewesen. Jetzt habe sich die Lage verschlechtert und diese seien alle in den Iran gereist. Sie habe mit ihrem Mann und ihrem Sohn im Distrikt Behsud, in XXXX gelebt. Sie hätten Grundstücke gehabt, die ihr Mann bestellt habe. Sie sei Hausfrau gewesen und immer zuhause gewesen. Zum Fluchtgrund führte die Erstbeschwerdeführerin an, seit einigen Jahren seien jedes Jahr im Frühling, im zweiten und dritten Monat, die Kochi in die Region gekommen und hätten sie angegriffen, geplündert und die Häuser, auch das Haus der Familie, zerstört. Dann sei sie mit ihrer Familie immer zu ihren Eltern nach XXXX geflüchtet, das sei vier Stunden vom Dorf

XXXX entfernt. Sie hätten gewusst, dass die Kochi kommen würden, diese seien jedes Jahr um dieselbe Zeit gekommen. Ihr Dorf liege an der Grenze. Die Kochi seien dorthin gekommen, zwei Monate im Dorf geblieben und von dort aus dann weiter marschiert. Die Kochi seien mit den Hazara und Schiiten verfeindet. Diese hätten auch Frauen und junge Mädchen mitgenommen. Die Männer hätten den Frauen nicht erlaubt, das Haus zu verlassen. Ihr Mann habe ihr das alles erzählt. Auf die Frage, wieso sie gerade jetzt die Ausreise angetreten hätten, gab die Beschwerdeführerin an, die Kochi seien jedes Jahr gekommen und sie hätten keinen anderen Ausweg gehabt, ihr Leben sei dort in Gefahr. Auf Vorhalt, sie habe in der Erstbefragung auch von den Taliban gesprochen, sagte die Erstbeschwerdeführerin, sie habe nur die Kochi erwähnt. Auf Nachfrage gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie und ihr Sohn seien noch nie in Kabul gewesen. Während der Einvernahme verwies die Erstbeschwerdeführerin mehrmals auf ihren Ehemann.

3. b. Der Zweitbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er habe keine Schulbildung und könne nicht lesen und schreiben. Er sei eigentlich Sayed, gezählt würden sie zu der Volksgruppe der Hazara. Er sei aus dem Dorf XXXX , Distrikt Behsud, Provinz Maidan Wardak. Seine Geschwister würden im Iran leben. Er habe in XXXX mit seiner Frau und seinem Sohn gelebt. Er habe eigene Grundstücke gehabt und diese bewirtschaftet sowie Schafe und Kühe gehalten. Zum Fluchtgrund führte der Zweitbeschwerdeführer an, jedes Jahr seien im dritten oder vierten Monat für zwei Monate die Kochi in ihre Region gekommen, wo es sehr viel Landwirtschaft gebe und wo nur Hazara bzw. Schiiten leben würden. Seit 8 Jahren sei es jährlich zu Kämpfen mit den Kochi gekommen. Vor 5 oder 6 Jahren seien ihre Häuser geplündert worden und alles sei verbrannt worden. Sie hätten das ausgehalten und gedacht, es würde ruhiger werden, es sei aber immer schlechter geworden. Jedes Jahr hätten sie für ein bis zwei Monate aus dem Dorf in die vier Stunden Fußmarsch entfernte Ortschaft XXXX vor den Kochi flüchten müssen. In XXXX habe der Schwiegervater des Zweitbeschwerdeführers gelebt, jetzt lebe dieser aber im Iran. Wenn sie in das andere Dorf geflüchtet seien, hätten sie die Tiere und ihre Wertgegenstände mitgenommen. Ihr Dorf befinde sich an der Grenze und auf der einen Seite seien die Hazara bzw. Schiiten, auf der anderen Seite die Kochi. Wenn es wärmer werde, etwa 20 Tage davor, würden die Kochi zu den Dorfältesten sagen, dass sie kommen würden und man sich ergeben oder das Dorf verlassen solle. So seien sie gewarnt gewesen. Die Kochi würden dann die Tiere mitnehmen, die Ernte nehmen, die Häuser und die Grundstücke zerstören und Frauen vergewaltigen. In den ersten 6 Jahren hätten sie Brände gelegt, auch in einigen Zimmern der Familie (die dann wieder renoviert worden seien). Die Holzhäuser seien verbrannt worden, die Lehmhäuser seien nicht angezündet, aber geplündert worden. Die Kochi würden dann wieder zurückgehen, woher sie gekommen seien. In eine persönliche Auseinandersetzung mit den Kochi sei der Zweitbeschwerdeführer aber nicht verwickelt gewesen. Die gesamte Region Behsud sei geplündert worden, nicht nur ihr Dorf. Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung angegeben, nach Kabul geflüchtet zu sein, sagte der Zweitbeschwerdeführer, er sei noch nicht in Kabul gewesen. Soweit er sich erinnern könne, sei er immer in XXXX aufhältig gewesen. Das sei vielleicht ein Missverständnis. Auf Nachfrage führte er aus, an einem anderen Ort hätten sie sich nicht niederlassen können, weil er im Dorf seine Grundstücke gehabt habe, die niemand kaufen würde wegen der Kochi. Er habe nicht so viel Geld gehabt, um anderswo Grundstücke zu kaufen. Er sei von Beruf Landwirt und könne nicht nach Kabul ziehen, da er dort keine Landwirtschaft betreiben könne. Weiters gebe es in Afghanistan vielleicht nur noch 20 % Hazara und er habe gehört, dass die Hazara in Kabul gezwungen würden, ihren Glauben abzulegen. Er sei dazu nicht gezwungen worden, er sei niemals in Kabul gewesen.

4. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 29.04.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

4. a. Im Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, ihr Vorbringen zum Fluchtgrund sei nicht glaubhaft. Ihre Aussagen seien vage, allgemein gehalten und detailarm gewesen. Jegliche Details hätten erfragt werden müssen. Auch eine einfache Hausfrau ohne Schulbildung habe Eindrücke und Emotionen und könne über das Erlebte sprechen. Es sei offensichtlich, dass sie durch ihre vagen Aussagen versucht habe, das Vorbringen ihrem Gatten zu überlassen, um etwaige Widersprüche zu vermeiden. Sie habe ganz bewusst auf ihren Ehemann verwiesen. Weiters habe es Widersprüche zwischen ihren und den Aussagen ihres Ehemanns gegeben. Falls eine Familie über Jahre hinweg eine derartige Zwangssituation erlebe, dann sei wohl davon auszugehen, dass sich die Aussagen eines Ehepaares decken müssten. Er habe angegeben, dass Brände im Haus gelegt worden seien, während sie angeführt habe, das Haus sei zerstört worden und nichts von einer Brandlegung erwähnt habe. Sie habe angegeben, dass die Familie das Dorf alljährlich regelmäßig zur selben Zeit verlassen habe, während er behauptet habe, dass der Aufbruch erst nach einer Warnung durch den Dorfältesten passiert sei. Auch habe sie angegeben, jährlich im zweiten und dritten Monat das Dorf verlassen zu haben, während er vom dritten, vierten bzw. sogar fünften Monat gesprochen habe. Zudem habe der Ehemann angegeben, jährlich nach Kabul geflohen zu sein, sie jedoch, niemals in Kabul gewesen zu sein. Es sei davon auszugehen, dass die Familie schon länger in einem anderen Teil Afghanistans, etwa bei ihrem Vater oder in Kabul, eine innerstaatliche Fluchtalternative gefunden habe.

Rechtlich führte die Behörde aus, auch aus Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion der Erstbeschwerdeführerin habe keine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden können. Es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul. Eine Rückkehr in die Heimatprovinz sei nicht zumutbar. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin könnte aber im Fall einer Rückkehr in Kabul den Lebensunterhalt für die Familie verdienen und eine neue Existenz aufbauen. Es bestehe in Afghanistan auch die Möglichkeit, in einem Lager unterzukommen. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

4. b. Im Bescheid betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurde begründend ebenfalls ausgeführt, sein Vorbringen zum Fluchtgrund sei nicht glaubhaft. Seine Schilderungen seien vage und allgemein und jegliche Details hätten erfragt werden müssen. Ein Widerspruch sei darin zu erblicken, dass der Zweitbeschwerdeführer angegeben habe, in den ersten sechs Jahren seien Brände in seinem Haus und den Stallungen gelegt worden und er habe jährlich sein Haus renoviert. Demgegenüber habe er ausgeführt, dass in den letzten Jahren nur noch Holzhäuser verbrannt worden sein, in Behsud jedoch alle Häuser aus Lehm seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er behauptet habe, man habe jahrelang sein Haus niedergebrannt, und andererseits, er habe ein Lehmhaus besessen, das nicht in Brand gesteckt werden hätte können. In der Folge führte die Behörde die gleichen Widersprüche zu den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin an, wie in deren Bescheid (Brände, Warnung durch den Dorfältesten, jährlicher Fluchtzeitpunkt). Der Zweitbeschwerdeführer habe in der Erstbefragung angegeben, jährlich im fünften Monat nach Kabul, und in der Einvernahme, im dritten und vierten Monat nach XXXX geflohen zu sein. Es sei davon auszugehen, dass er nun nach mehrmonatigem Aufenthalt in Österreich dahingehend beraten worden sei, einen Aufenthalt in Kabul nicht zu erwähnen, da daraus eine innerstaatliche Fluchtalternative abgeleitet werden könne. Anzunehmen sei, dass er sich mit seiner Familie schon vor Jahren an einem anderen Ort, Kabul, niedergelassen habe, und somit eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch genommen habe. Es sei nicht glaubhaft, dass sich die Familie über viele Jahre hinweg dieser Situation ausgesetzt habe, obwohl jährlich ihre Lebensgrundlage zerstört worden sei. Überdies sei offensichtlich, dass sich der Zweitbeschwerdeführer mit seiner Ehefrau bezüglich des behaupteten Fluchtgrundes abgesprochen habe und sie mehrfach versucht habe, ihm das Vorbringen zu überlassen.

Die weiteren Ausführungen im Bescheid betreffend den Zweitbeschwerdeführer (rechtliche Beurteilung) decken sich im Wesentlichen mit jenen im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin.

4. c. Im Bescheid betreffend den Drittbeschwerdeführer wurde ausgeführt, den Angaben seiner Eltern sei in Bezug auf die Gründe für die Ausreise aus Afghanistan jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Es könne daher auch für ihn nicht davon ausgegangen werden, dass er aufgrund einer Verfolgung oder Furcht vor solcher Afghanistan verlassen habe müssen. Die weiteren Ausführungen im Bescheid betreffend den Drittbeschwerdeführer (rechtliche Beurteilung) decken sich im Wesentlichen mit jenen in den Bescheiden seiner Eltern.

5. Am 01.06.2016 brachten die Beschwerdeführer - fristgerecht - Beschwerde in vollem Umfang gegen die unter 4. genannten Bescheide ein. Darin wurde vorgebracht, dem Zweitbeschwerdeführer sei nicht erinnerlich, in irgendeiner seiner Einvernahmen eine Flucht nach Kabul erwähnt zu haben. Die Beschwerdeführer hätten immer betont, vor den Angriffen der Kuchi-Nomaden nach XXXX westlich der Heimatregion Behsud geflohen zu sein. Die Beschwerdeführer seien in Afghanistan als Hazara und als Bewohner der als "High Risk"-Region eingestuften Provinz Maidan Wardak sowohl durch die Taliban als auch durch die zum Teil sehr gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Hazara und den Kuchi bedroht. Die Beschwerdeführer hätten übereinstimmend angeführt, dass ihr Heimatdorf regelmäßig von marodierenden Kuchi heimgesucht und geplündert worden sei, was sich auch mit den Länderberichten decke. Der Zweitbeschwerdeführer sei außerdem als junger Mann in besonderem Maße gefährdet, von den in seiner Heimatregion besonders aktiven Taliban rekrutiert bzw. im Fall einer Weigerung oder alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara von diesen ermordet zu werden. Die Beschwerdeführer hätten die Sicherheitslage in der Heimatregion und die besondere Gefährdung in ihrer Eigenschaft als Hazara und Schiiten als zweiten wesentlichen Fluchtgrund neben der Bedrohung durch die Kuchi genannt. Durch zahlreiche Länderberichte werde weiters bestätigt, dass es in den letzten Jahren zu etlichen blutigen Auseinandersetzungen zwischen Hazara und Kuchi in Maidan Wardak gekommen sei und noch ein weiteres Zuspitzen der Lage zu erwarten sei. Aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage in Maidan Wardak sei eine Rückkehr dorthin nicht möglich. Es bestehe aber auch in Kabul keine innerstaatliche Fluchtalternative, da die Sicherheitslage auch dort, vor allem für Angehörige der Hazara, äußerst prekär sei. Die Beschwerdeführer beantragten eine mündliche Verhandlung und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten und die Aufhebung der Rückkehrentscheidung und die Erklärung der Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und ihren Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und gehören der Volksgruppe der Sayyed an. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben (Schiiten). Sie stammen aus der Provinz Maidan Wardak, Distrikt Behsud, Dorf XXXX . Die Erstbeschwerdeführerin ist mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet und sie haben einen Sohn, den Drittbeschwerdeführer. Der Zweitbeschwerdeführer hat in XXXX eine Landwirtschaft betrieben und so den Lebensunterhalt für die Familie bestritten. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer verfügen über keine Schul- oder Berufsausbildung. Die Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin leben im Iran. Die Eltern des Zweitbeschwerdeführers sind verstorben. Seine Geschwister leben ebenfalls im Iran.

Seit einigen Jahren sind jedes Jahr im Frühling Kuchi-Nomaden in die Region Behsud bzw. das an der Grenze liegende Heimatdorf der Beschwerdeführer gekommen und etwa zwei Monate geblieben. Dort haben sie dann geplündert und Zerstörungen angerichtet, bis sie das Dorf verlassen haben und weiter gezogen sind. Jährlich zu dieser Zeit sind die Beschwerdeführer nach einer Warnung durch die Dorfältesten zu den Eltern der Erstbeschwerdeführerin in ein vier Stunden entferntes Dorf geflüchtet. Eine persönliche Auseinandersetzung mit den Kuchi haben die Beschwerdeführer nicht gehabt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sind oder eine solche im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten haben.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben:

a. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (21.01.2016)

1. Sicherheitslage

Sicherheitslage in Wardak/ Maidan Wardak

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Wardak, 312 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt, zu den Distrikten der Provinz Wardak zählen: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u). Die Bevölkerungsanzahl der Provinz wird auf 596.287 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Die Sicherheitslage hat sich seit dem Jahr 2007 aufgrund von Infiltration durch regierungsfeindliche Elemente aus umliegenden Provinzen wie Ghazni und Logar, verschlechtert. Die Provinz wird strategisch als wichtig genug erachtet, um eine reduzierte Präsenz der USA nach 2014 zu rechtfertigen. Seit dem Jahr 2010 kämpfen die Hezb-e Islami und die Taliban im Distrikt Nirkh, und trotz Unterstützung durch afghanische Sicherheitskräfte ist es der Hezb-e Islami nicht gelungen die Taliban einzudämmen. Die ALP (Afghan Local Police) war mit ethnischen und politischen Herausforderungen, sowie unzureichenden Sicherheitsüberprüfungen und mangelnder Verantwortlichkeit konfrontiert. Dies war der Grund für die Entlassung von 258 Mitglieder der ALP im März 2012. Seitdem scheint es Verbesserungen zu geben, da Korruption und Kriminalität innerhalb der ALP vermehrt thematisiert wird. Des Weiteren kommt es auch aufgrund der saisonbedingten Migration der Kuchi - deren Reihen zunehmend von Aufständischen infiltriert sind - zu zusätzlichen Spannungen und Gewalt in den Hazara-Gebieten, wie z.B. in Behsoods und im nördlichen Daimirdad (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Unterschiedliche Aufständischengruppen, inklusive der Taliban, operieren in manchen Gegenden der Provinz (Press TV 7.9.2015).

In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016, Press TV 7.9.2015; Press TV 28.10.2015; vgl. IHS Jane¿s 360 28.6.2015; Pajhwok 4.4.2015).

Quellen:

2. Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Quellen:

Hazara

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).

Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Quellen:

3. Frauen

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 6.11.2015). Es steht außer Frage, dass ein gewisser Fortschritt gemacht wurde, gemeinsam mit Verbesserungen in Richtung Gleichheit. Jedoch waren die Verbesserungen diesbezüglich bescheidener, als ursprünglich erhofft (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen waren auch weiterhin gegeben, teils aufgrund des Wiederauflebens der Tailban und teils aufgrund des großen Einflusses religiöser Traditionalisten. Im November 2014 teilte Präsident Ghani den Mitgliedern der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC) mit, dass sie die Performance seiner Regierung hinsichtlich Menschenrechtsreformen beobachten können und er versprach, Frauenrechte zu fördern. Frauen, die danach streben sich ins öffentliche Leben einzubringen, werden oftmals als "sittenwidrig" verurteilt und gezielt eingeschüchtert, belästigt und es wird ihnen Gewalt angedroht. Nichtsdestotrotz hat Rula Ghani, die Frau des Präsidenten, eine sichtbare Rolle während der Kampagne geführt. Drei Frauen wurden für das Kabinett der Einheitsregierung mit 27 Mitgliedern vorgeschlagen. Zwei der drei nominierten Frauen wurden vom CEO Abdullah ausgewählt und eine vom Präsidenten (USCIRF 30.4.2015). Die Ehefrau des Präsidenten ist eine libanesische Christin (NZZ 8.7.2014).

Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistan verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht wurde durch die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 erreicht (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich auf diesem Wege deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor (AA 6.11.2015): Für Frauen sind per Verfassung 68 der 249 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015). Bei den Parlamentswahlen im Jahr 2010 wurden 69 Frauen gewählt, eine mehr als die Quote vorsieht. Etwa 400 Frauen bewarben sich für die Sitze, was in etwa 16% aller Kandidat/innen ausmacht (CRS 12.1.2015). Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus werden vom Präsidenten vergeben (USDOS 25.6.2015); 17 dieser Sitze sind für Frauen vorgesehen. Derzeit haben Frauen insgesamt 28 Sitze inne (CRS 12.1.2015).

Die im September 2015 von Präsident Ghani initiierten Wahlreformen sehen Frauenquoten von 25 Prozent für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit 4 Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 6.11.2015).

Bildung

Afghanistan illustriert, wie ein Land, das aus einem jahrzehntelangen Krieg heraustritt und in einem andauernden Stadium des Konflikts ist, einen Willen besitzt - gemeinsam mit Gebern - Bildung Priorität einzuräumen. Es ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung von Zugang und Teilnahme an Bildung - auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Denn Bildung für Frauen ist ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat das afghanische Bildungsministerium gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 13.000 Schulen errichtet (USAID 28.9.2015; vgl. USAID 7.2014).

In Bezug auf freie und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, das mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und zu verwirklichen (Max Planck Institut 27.1.2004; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Im Jahr 2013 betrug die Zahl aller Schüler, die in unterschiedlichen Arten formaler Bildung eingeschrieben waren etwa 8,35 Millionen, davon waren 39% weiblich. Im Jahr 2013 betrug die Zahl der Lehrer/innen 187.000 - davon 32% Frauen. Etwa 72% aller Lehrer sind weiblich, im Primärbereich sind es 17,4%. In vier Provinzen gab es 5% Lehrerinnen und in 80 der 364 Bezirke gab es gar keine Lehrerinnen (Education for Development 7.7.2015). In ländlichen Gegenden ist die Alphabetenrate dreimal niedriger als in urbanen Gebieten (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Berufstätigkeit

Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 16.11.2015; BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache. Es existieren regionale Unterschiede vor allem zwischen Stadt und Land, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gleichzeitig ist es für viele Frauen immer noch sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 6.11.2015).

Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der weibliche Raum für Führung bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichheit werden auch weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als bloß symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Etwa 24.1% der Regierungsmitarbeiter/innen waren im Jahr 2013 Frauen, im Vergleichszeitraum 2012 waren es 21,1%. Arbeitende Frauen waren, Berichten zufolge, Schwierigkeiten ausgesetzt: sexuelle Belästigung, fehlende Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten davon, bedroht und misshandelt zu werden (USDOS 25.6.2015).

Frauen in den afghanischen Sicherheitskräften

Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert. Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, allerdings wird gerade im Sicherheitssektor immer wieder über Gewalt gegen Frauen berichtet. Die afghanische Regierung hat sich bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen ehrgeizige Ziele gesetzt und plant u. a. in der ersten Jahreshälfte 2016 ein Anti-Diskriminierungspaket für Frauen im öffentlichen Sektor zu verabschieden (AA 6.11.2015).

Die Rekrutierungsprogramme führten bereits zu einer zwar langsamen, aber stetigen Steigerung der Zahl der Mitarbeiterinnen in der ANP. Im Jahr 2005 waren von 53.400 ANP-Angehörigen noch 180 Frauen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Insgesamt gab es mit Stand Juli 2014 2.074 Polizistinnen (USDOS 25.6.2015).

Obwohl die Chance im Kampf eingesetzt zu werden gering ist, werden die Frauen ausgebildet, um verschiedene Tätigkeiten in der Armee zu übernehmen. Speziell, wenn es um invasive Sicherheitsdurchsuchungen in privaten Häusern geht, sind viele Afghanen entspannter, wenn die Dursuchung von einer Frau durchgeführt wird, besonders wenn es um die Leibesvisitation einer Frau in einer Burqa geht (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).

Strafverfolgung und Unterstützung

Obwohl weibliche Partizipation am öffentlichen Leben in Afghanistan seit dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 drastisch gestiegen ist, sind die Fortschritte in manchen Bereichen, wie zum Beispiel dem Gesetz, langsam (IWPR 3.12.2015).

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 6.11.2015). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 6.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015 und The Guardian 11.5.2015). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 6.11.2015)

Im Justiz- und Polizeisektor bleiben Frauen weiterhin unterrepräsentiert. So stellen Richterinnen nur etwa 15 % der Richterschaft. Im Juli 2015 scheiterte der Versuch des Präsidenten, eine Richterin am Obersten Gerichtshof einzusetzen, an der Bestätigung der Kandidatin durch das Parlament (AA 6.11.2015).

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt (AA 16.11.2015; vgl. The Guardian 11.5.2015). Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 6.11.2015).

Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 16.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015):

Die erste EVAW-Einheit (Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte auch weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten, die, mit Stand August 2014, mittlerweile in 18 Provinzen existieren. In anderen Provinzen wurden durch die Generalstaatsanwaltschaft den Staatsanwälten Fälle zur Behandlung weitergeleitet. Landesweit sind 283 Ermittler der sogenannten "Female Response Unit" in 33 der 34 Provinzen aktiv (USDOS 25.6.2015). Diese sind zum Großteil mit Polizistinnen besetzt, die Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien behandeln. Polizistinnen sind darauf trainiert Opfern häuslicher Gewalt zu helfen, jedoch werden sie durch Vorschriften behindert, die verlangen, dass man warten muss, bis sich das Opfer von selbst meldet. Frauen in der afghanischen Polizei und in zivilen Positionen im Innenministerium bieten Vermittlung und Ressourcen zur zukünftigen Vermeidung von häuslicher Gewalt an (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW - law) und Kontroversen

Die Streitigkeiten in Bezug auf das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (Elimination of Violence Against Women - EVAW) unterstreichen, was für ein Drahtseilakt die Verbesserung der rechtlichen Situation von Frauen in Afghanistan ist. Verabschiedet im Jahr 2009, ist es das erste Gesetz, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung oder Verprügelung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten es als unislamisch (USDOS 26.5.2015).

Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft (USDOS 25.6.2015). Laut Angaben von Human Rights Watch, war die Umsetzung des Gesetzes durch die ehemalige afghanische Regierung mangelhaft (HRW 23.3.2015). Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen hierfür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern steht weiterhin aus (AA 16.11.2015). Ferner wird die Abwesenheit von Polizistinnen in der afghanischen Nationalpolizei als Erschwernis gesehen, um das EVAW-Gesetz zu forcieren (HRW 23.3.2015). Wenn rechtliche Behörden sich des EVAW-Gesetzes und dessen Umsetzung jedoch bewusst waren, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten (USDOS 25.6.2015).

Im Juni 2015 repräsentierte die afghanische Regierung einen Nationalen Aktionsplan für die Jahre 2015 - 2022, der die Implementierung der UN Resolution 1325 betrifft (HRW 12.1.2016; vgl. MfA 30.6.2015). Der Nationale Aktionsplan ist ein Mechanismus, der von vielen Ländern genutzt wird, um die Einhaltung im Sinne der Resolution 1325 zu fördern (HRW 12.1.2016). Übergeordnete Ziele der Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrats, sind die aktive Einbindung von Frauen in allen Phasen der Konfliktprävention und Konfliktbewältigung sowie der Schutz von Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt und Vergewaltigung in bewaffneten Konflikten (AA 18.9.2015; vgl. UNSC 2000).

Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt (AA 6.11.2015). Die AIHRC berichtet, dass mit Stand 1. August 2014, 1.250 Fälle von Gewalt an Frauen gemeldet wurden (USDOS 25.6.2015). Weitestgehend besteht Einigkeit darüber, dass die gestiegenen Zahlen im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Die Erkenntnisse sind gleichzeitig bezeichnend für die immer noch mangelhafte Befassung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden:

nur 11,5% der Fälle wurden durch die formelle Justiz entschieden. 41% der Fälle wurden durch Mediation gelöst. Darunter fallen jedoch auch die Fälle (48%), in denen die Vorkommnisse von der Geschädigten nicht weiterverfolgt wurden (AA 6.11.2015).

Die AIHRC zeigte sich besorgt über die traditionelle und kulturelle Gewalt, wie Kinder- und Zwangsheirat, die Praxis des Frauenaustausches zur Konfliktschlichtung (baad), Zwangsisolation und Ehrenmorde, die auch weiterhin im Aufstieg begriffen zu sein scheinen. Es ist schwierig exakte Statistiken zu der Verbreitung von Gewalt an Frauen zu erhalten (USDOS 25.6.2015).

Ehrenmorde

Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, bei "davonlaufen" vor Zwangsverheiratung oder Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. (USDOS 25.6.2015).

Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die AIHRC gab in ihrem Bericht aus dem Jahre 2013 auch an, dass die Anzahl an Ehrenmorden und sexuellen Übergriffen sich in fast allen Teilen des Landes erhöht hat. Laut diesem Bericht werden 91% der Fälle, die an die AIHRC herangetragen werden, innerhalb eines Jahres an das Justizsystem weitergeleitet. Von diesen Fällen erachtete die AIHRC, dass die legalen Vorgehensweisen in 65% der Fälle "erfolgreich" waren (USDOS 25.6.2015).

Legales Heiratsalter:

Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der "zina" gewertet) inhaftiert werden (AA6.11.2015).

Frauenhäuser

Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser (USDOS 25.6.2015). Frauen, denen es nicht möglich war mit ihren Familien wieder vereint zu werden oder wiederheiratet zu werden, waren dazu gezwungen für unbestimmte Zeit im Frauenhaus zu bleiben, da "unbegleitete" Frauen allgemein in der Gesellschaft nicht akzeptiert werden (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 6.11.2015). Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband (6.11.2015).

Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösungsfindung für Frauen war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, dass das "Weglaufen von zu Hause" eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten sei. Des Weiteren wurden Frauen, die vergewaltigt wurden, von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 25.6.2015).

Es gibt Berichte, dass das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangiern, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 25.6.2015).

Medizinische Versorgung - Gynäkologie

Das Recht auf Familienplanung wird noch von recht wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, so nutzen jedoch nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 6.11.2015).

Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 6.11.2015) und ist kulturell nicht akzeptiert (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

4. Kinder

Auch wenn die Menschenrechtssituation von Kindern insgesamt Anlass zur Sorge gibt, hat sich ihre Situation teilweise in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, machen sie von den heute ca. 8 Millionen Schulkindern rund 3 Millionen aus. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufen ab. Den geringsten Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Uruzgan, Zabul, Paktika und Helmand) (AA 16.11.2015).

Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, um das Gewaltpotenzial von Lehrern zu beobachten oder einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet Hilfestellung zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 16.11.2015).

Vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in weiten Teilen Afghanistans nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen und verharmlost (AA 16.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Die afghanische Menschenrechtskommission AIHRC hat sich 2014 mit einer nationalen Studie des Themas angenommen. Die Befragung zeigt den weitverbreiteten Missbrauch von Jungen zwischen 10 und 18 Jahren. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Die Jungen werden oft von armen Familien verkauft, sexuell missbraucht, weiter gehandelt oder auch getötet. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. Das Thema wurde jüngst auch von internationalen Medien aufgenommen, als es zu Vorwürfen gegen die US-Armee kam, den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in den ANDSF bewusst geduldet zu haben (AA 16.11.2015).

Das von der AIHRC geleitete Komitee zum Thema Bacha Bazi, reichte beim Justizministerium einen Gesetztesentwurf ein, um diese Praxis zu kriminalisieren. Nach intensiver medialer Auseinandersetzung über vermeintliche Misshandlungen durch afghanische Sicherheitskräfte, ordnete der Präsident am 23. September 2015, die Errichtung einer Körperschaft - bestehend aus dem Büro der Generalstaatsanwaltschaft, dem Innenministerium und der AIHRC - zur Untersuchung, Überwachung und Einrichtung eines Überwachungsmechanimus an, um sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (UN GASC 10.12.2015)

Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Alter für Arbeit mit 18 Jahren fest, erlaubt aber 14 -Jährigen als Lehrlinge zu arbeiten, sowie 15-Jährigen (und älter) "einfache Arbeit" zu verrichten. Auch dürfen 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. 14-Jährigen ist es unter gar keinen Umständen erlaubt zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden oder sie zu Invaliden machen könnte. Es gibt keine Liste, die gefährliche Jobs definiert (USDOS 25.6.2015).

Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC 51,8% der Kinder auf die eine oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z.B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Mio. Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt (AA 16.11.2015). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 26.5.2015).

Die Regierung untersuchte mit internationaler Hilfe offiziell alle Rekruten der bewaffneten Kräfte und Polizei und lehnte AnwärterInnen unter 18 Jahren ab. Es gab Berichte über die Rekrutierung von Kindern und deren Einsatz für militärische Zwecke durch die ANSF und regierungsfreundliche Milizen. Im Rahmen eines Aktionsplan der Regierung, setzte die ANP Schritte: 150 neue Mitarbeiter/innen wurden in Bezug auf Altersfeststellungsprozesse ausgebildet, den Start einer Sensibilisierungskampagne in Bezug auf minderjährigen Rekrutierung, die Untersuchung von angeblichen minderjährigen Rekrutierungen und die Errichtung einer Zentrums in manchen Provinzzentren, um Rekrutierungsversuche von Minderjährigen zu dokumentieren. Alle Rekruten müssen sich einer Identitätsfeststellung unterziehen, welche beinhaltet, dass mindestens zwei Gemeinschaftsführer für die Volljährigkeit des Rekruten und dessen Eintrittsberechtigung in die ANSF, bürgen (USDOS 25.6.2015). EASO berichtet, dass die Taliban die Rekrutierungen Minderjähriger bestreiten, jedoch wird davon ausgegangen, dass die Taliban Minderjährigkeit anders definieren (EASO 12.2012).

Das Jugendgesetz besagt, dass Kinder nicht unter denselben Voraussetzungen festgehalten werden dürfen wie Erwachsene. Das Gesetz besagt auch, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzestmögliche Zeit vorgenommen werden soll. In einem Bericht aus dem Jahre 2011 wurde festgehalten, dass verhafteten Kindern Basisrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe usw. verwehrt wurden. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen erlauben bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen spezielle Gerichte nicht existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte (USDOS 27.2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Laut den Vereinten Nationen wurden in 303 dokumentierten Anschlägen mindestens 159 Kinder getötet und 505 verletzt. Dies deutet einen Rückgang von 10% im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum an. Zwar ist ein signifikanter Rückgang der Angriffszahl auf Schulen und Bildungspersonal von 41 auf 22 zu verzeichnen gewesen, jedoch führte die Talibanoffensive auf Kunduz zur Schließung von 497 Schulen und verhinderte so den Zugang von 330.000 Kindern (UN GASC 10.12.2015).

Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10% (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 16.11.2015).

Quellen:

5. Behandlung nach Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

Quellen:

6. Sayyed

Australian Government - Migration Review Tribunal Refugee Review Tribunal berichtet im März 2013, dass die Sayyeds (Sayids), Nachkommen des Propheten Mohammad sind. Es gibt schiitische und sunnitische Sayyeds. Sie sind in muslimischen Gemeinschaften sehr respektiert, besonders in der schiitischen Gemeinschaft. Historisch gesehen wurden sie auch von den Hazaras hoch angesehen.

Das amerikanische "Program for Culture Conflict Studies" beschreibt, dass die Sayyids für sich beanspruchen, von der Familie des Propheten abzustammen. Die Sayyed halten eine geschätzte Stellung in Afghanistan.

Every culture, ein Blog, berichtet, dass die Sayyids großflächig in Südasien gefunden werden und sunnitische Muslime sind. Aber im nördlichen Gujarat sind viele von ihnen im Herzen schiitische Muslime, obwohl sich alle dazu bekennen, Sunniten zu sein. Die schiitischen Sayyids formen eine eigenständige Gemeinschaft, ihr Hauptbindungsgrund ist das geheime Zelebrieren der Bräuche der schiitischen Religion. Als Gruppe sind die Sayyids verpflichtet, aufgrund ihres Standes zu zeigen, dass sie religiös sind und achtsam alle Riten einhalten, die vom Quran vorgeschrieben sind. In Afghanistan kontrollieren die Sayyids den Großteil des Handels, da ihr heiliger Charakter es ihnen erlaubt, ohne Schaden dort hinzugelangen, wo andere Pashtunen getötet werden würden.

Wikipedia berichtet, dass die arabischen Nachfahren die Sayyids waren - das sind die Nachkommen des Khalifen Ali, der Schwiegersohn des Propheten Muhammad, sie gaben den Stämmen, die von ihnen abstammten, ihre eigene Bezeichnung. Es gibt mehrere Sayyidstämme in Afghanistan, die bedeutendsten sind in Wardak und Ushturani.

Quellen:

7. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Aktuelle Situation der Volksgruppe der Hazara [a-9695-1] (27.06.2016)

Chris Johnson, die in den Jahren 1996 bis 2004 unter anderem als Mitarbeiterin in der im Bereich Entwicklungszusammenarbeit tätigen NGO Oxfam und der Forschungseinrichtung Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) in Afghanistan tätig war, schreibt in einer aus dem Jahr 2000 stammenden Studie zu Hazarajat, dass dieses Gebiet die Provinz Bamiyan sowie Teile von benachbarten Provinzen umfasse. Die exakten Grenzen des Hazarajat seien umstritten, doch würden diese für den Zweck der Studie mit jenen des Gebietes alten Schura gleichgesetzt, das die folgenden Distrikte umfasse: Schebar, Bamiyan, Panjao, Waras, Yakawlang (Provinz Bamiyan); Balchab (Jowzjan); Dar-e-Souf (Samanghan); Lal o Sari Jangal (Ghor); Dai Kundi, Sharistan (Uruzgan); Malistan, Jaghori, Nawor (Ghazni); Behsud I und Behsud II (Wardak). Obwohl es auch möglich sei, historisch von einem noch größeren Gebiet Hazarajat zu sprechen, würden alle genannten Distrikte im Allgemeinen als Teil des Hazarajat anerkannt, und diese Definition des Gebietes entspreche auch den Realitäten der Arbeit der Hilfsorganisationen. Das Hazarajat stelle das am stärksten mono-ethnische Gebiet Afghanistans dar. Die Bevölkerung des Gebiets setze sich überwiegend aus Imami-Schiiten zusammen, obwohl es dort auch einige Ismaili-Schiiten sowie auch sunnitische Hazara gebe. Das am stärksten ethnische gemischte Gebiet innerhalb des Hazarajat sei die Provinz Bamiyan, deren Bevölkerung sich zu 67 Prozent aus Hazara, 15 Prozent aus Tadschiken, 14 Prozent aus Sayyed und zu knapp zwei Prozent aus Paschtunen sowie zwei Prozent aus Quizilabasch zusammensetze. Insgesamt habe es in den zwei Jahrzehnten vor Veröffentlichung der Studie eine Zunahme an ethnischen Spannungen gegeben, die sich nicht von der politischen Entwicklung loslösen lasse.

Doch auch innerhalb der ethnischen Gruppe der Hazara gebe es Gegensätze und ein System von Untergruppen, das derart komplex sei, dass sich das Ausmaß, in dem sich die Mitglieder dieser Gruppen als eigene Gruppe angesehen hätten, je nach Zeit in Abhängigkeit von den in dem Gebiet aktiven politischen Bewegungen unterschiedlich gewesen sei. Die Gruppenzugehörigkeit gehe sowohl aus Mustern traditioneller Führung in Bezug auf Land, Familie und Religion ab, und diese Führungsmuster könnten sich überschneiden. Am ambivalentesten sei der Status der Sayyed, welche die traditionelle religiöse Führung der Hazara bilden und rund vier bis fünf Prozent der Bevölkerung des Hazarajat ausmachen würden. Sie würden ihre Abstammung auf den Propheten Mohammed zurückführen und seien ursprünglich Araber gewesen. Während Ehen zwischen Hazara-Männern und Sayyed-Frauen selten seien, komme es häufig zu Eheschließungen zwischen Sayyed-Männern und Hazara-Frauen. Manchmal würden sich Sayyed selbst als Hazara bezeichnen und auch von anderen als solche bezeichnet. In anderen Fällen würden sich die Sayyed als eigene Gruppe bezeichnen. Es scheine, dass dieses Bewusstsein des Andersseins der Sayyed durch die politischen Entwicklungen nach 1979, in deren Verlauf schiitische Parteien versucht hätten, Hazara von Sayyed zu isolieren und Konflikte zwischen den beiden Gruppen zu schüren, zugenommen habe.

8. ACCORD, Anfragebeantwortung - Situation der Said [a-4164 (ACC-AFG-4164)] (14.12.2004)

Die Sayyed (auch: Sayyid, Sayed, Said) gehören zur traditionellen religiösen Elite Afghanistans, die auch einen erheblichen politischen Einfluss hat(te). Laut Rasuly "übten die Sayyeds und Pire [spirituelle Führer der Sufi] ihren größten politischen Einfluss auf der gesellschaftlichen Ebene aus und mobilisierten dort ihre Anhänger" (Rasuly, 1994, S. 203; zur

gesellschaftlichen Führungsrolle der Sayyed siehe auch Harpviken). Sie waren die mächtigsten "mir" (das traditionelle Clanoberhaupt der Hazara) und erreichten als solche nicht nur sehr hohe politische und soziale Positionen, sondern gehörten auch zu den reichsten Grundbesitzern (Johnson, 2000, S. 52).

Die Shura-e-Ittifaq (Islamischer Einheitsrat) wurde von Sayyed und Beheshti 1979 als erste Gruppierung des schiitischen Widerstandes gegen das kommunistische Regime gegründet; (Johnson, 2000, S. 50;

Rasuly, 1994, S. 313; Rubin, 1996) die Sayyed konnten nach internen Konflikten die volle Kontrolle in der Shura ausüben. Bis 1978 bestimmten die Sayyed das religiöse Leben der Hazara-Schiiten;

(Rasuly, 1994, S. 314) in den Jahren 1982 und 1983 forderten vom Iran unterstützte Hazara den Führungsanspruch der Shura und der Sayyed heraus und konnten sich als wichtigste politische Kraft im Hazarajat etablieren (Johnson, 2000, S. 50; Rasuly, 1994, S. 314). Rasuly schreibt über die weitere Entwicklung der schiitischen Opposition: "Fast alle schiitischen Gruppierungen sind inzwischen zu den beiden Organisationen Harakat-e islami-e Afghanistan und in Hezb-e Wahdat islami-e Afghanistan übergegangen, sodaß heute nur diese beiden Parteien die Vertretung der schiitischen Bevölkerung innehaben." (Rasuly, 1994, S. 314)

Folgende Informationen sind Chris Johnsons Hazarajat Baseline Study (März 2000) zu entnehmen: Sie führen ihre Ahnenreihe auf den Propheten zurück und waren ursprünglich Araber. Heirat zwischen Sayyed-Männern und Hazara-Frauen komme häufig vor, daher gebe es einige Sayyed mit den phänotypischen Kennzeichen von Hazara. Die Sayyed werden manchmal zu den Hazara gerechnet, manchmal werden sie als eine separate Gruppe bezeichnet. In den letzten zwanzig Jahren soll sich das Gefühl eines Unterschiedes zwischen Hazara und Sayyed verstärkt haben. Manchen Sayyed wird von den Hazara vorgeworfen, sie beanspruchen für sich eine höhere Stellung und erwarten Tribut von den Hazara (was in früheren Zeiten so gehandhabt wurde).

9. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zum Hazara-Kutschi-Konflikt in der Provinz (Maidan) Wardak, insbesondere im Distrikt Hesa-e-Awal-e-Behsud (Behsud 1) [a-9375-1] (23.10.2015)

In der Provinz (Maidan) Wardak gibt es zwei Behsud genannte Distrikte: Hesa-e-Awal-e-Behsud (Behsud 1) sowie Markaz-e-Behsud (Behsud 2) (siehe z.B. Foschini, 27. Mai 2010; RRT, 15. August 2005). Einige der unten angeführten Berichte/Artikel schreiben nur vom "Distrikt Behsud", ohne zu spezifizieren, welcher der beiden gemeint ist.

In einem im Februar 2013 herausgegebenen Bericht der unabhängigen Forschungseinrichtung Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) geht die politische Ökonomin Liz Alden Wily wie folgt auf die Hintergründe des Konflikts zwischen Kutschi und Hazara ein: Der Streit zwischen den Kutschi und den Hazara um Weideland im zentral gelegenen Hochland ("Hazaradschat" [traditionelles Hauptsiedlungsgebiet der Hazara, Anm. ACCORD]) habe sich seit 2002 verschärft und sei zunehmend gewalttätiger geworden. Der Konflikt habe ausgeprägte historische Dimensionen in Zusammenhang mit Landnutzung und der Sicherung des Lebensunterhalts, und zeige sich auch in anderen Gebieten, wenn auch mit einem geringeren Ausmaß an Gewalt als im Hazaradschat. Das Hazaradschat erstrecke sich von seinem Kernland in der Provinz Bamiyan nach Wardak, Ghor, Daikundi, Uruzgan, Ghazni, Sar-i Pul und Zabul.

Der historische Grund für die aktuellen Probleme zwischen den Kutschi und den Hazara sei die Zuteilung von Weideland im Hazaradschat an bestimmte Kutschi-Clans durch Amir Abdul Rahman (von 1880 bis 1901 Emir von Afghanistan, Anm. ACCORD) in den 1890er-Jahren nach der Eroberung des Gebiets gewesen. Trotz der Eroberung und der Zuteilung ihres Landes an Gruppen von außerhalb seien lokale Hazara-Stämme weiterhin davon ausgegangen, dass das Weideland ihr Besitz sei und der Gemeinschaft gehöre. Das Vorenthalten des Rechts, diese Ressourcen über die engen Grenzen ihrer Siedlungen hinaus zu nutzen, habe ihre Möglichkeit, mittels der Weide- und Ackerbaukultur ihren Lebensunterhalt zu sichern, beeinträchtigt und zu ihrer schlechten wirtschaftlichen und politischen Stellung ("economic and political subordination") beigetragen.

Wie der Bericht weiters anführt, hätten sich sesshafte Gemeinschaften im Hochland und in den nördlichen Gebieten nach der Revolution von 1978/1979 Weideland von den Kutschi und anderen Gruppen von außerhalb, die sich auf ihrem Land niedergelassen hätten, zurückgeholt. Dies sei Berichten zufolge unter anderem in den Provinzen Badachschan, Ghazni und Bamiyan passiert. Während der Taliban-Herrschaft (1996-2001) hätten sich Viehhaltung und Ackerbau betreibende Paschtunen sowie Nomaden (Kutschi), die an ihre früheren Wohnorte im Norden zurückgekehrt seien, viel Weideland angeeignet. Allerdings seien sie neuerlich vertrieben worden, nachdem die Nordallianz Ende 2001 an Boden gewonnen habe. Ähnliche Muster seien in den Randprovinzen des zentralen Hochlandes und Gebirgsausläufern von Wardak, Ghazni und Uruzgan beobachtet worden.

Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen, gemeinnützigen Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, erklärt in einem Bericht vom November 2013, dass der Zugang für Nomaden zum Hazaradschat nach 2001 zu einer Triebfeder für ethnische Spannungen und politische Propaganda geworden sei. Seinen jährlichen Höhepunkt erreiche das Problem in den Monaten Mai und Juni, wenn sich die Nomaden dem Hochland nähern würden. Die ersten Vorfälle in Bezug auf den Zugang zu Weideflächen und Wasserressourcen seien im Jahr 2004 aus Dschaghatu (Ghazni) und Behsud (Wardak) berichtet worden. Seit 2007 würden Spannungen oftmals in offene Gewalt umschlagen, da die Kutschi begonnen hätten, in einer zunehmend aggressiven und militarisierten Art und Weise ins Hazaradschat zu drängen. Obwohl die Weideflächen, an denen die Kutschi vor allem interessiert seien, im Inneren des Hazaradschat liegen würden, würden die Auseinandersetzungen üblicherweise in den ersten von Hazara bewohnten Distrikten stattfinden, auf die die Kutschi bei ihrem Zug durch die Provinz Wardak treffen würden:

Daimirdad und Behsud. Diese Auseinandersetzungen würden in den Medien deshalb häufig als "Behsud-Konflikt" bezeichnet.

Das niederländische Außenministerium (Ministerie van Buitenlandse Zaken, BZ) hält in seinem Herkunftsländerbericht zu Afghanistan vom September 2014 (Berichtszeitraum Dezember 2013 bis Juli 2014) fest, dass Schätzungen über die Anzahl der Kutschi in Afghanistan zwischen 1,5 und drei Millionen variieren würden. Kutschi seien ein (paschtunisches) Nomadenvolk aus dem Süden und Osten Afghanistans. Heute pflege ein Großteil der Kutschi keine traditionelle nomadische Lebensweise mehr, sondern habe sich in Dörfern und Städten niedergelassen. Viele Kutschi würden von der Viehzucht leben, allerdings sei ihr Zugang zu Weideland durch Konflikte und Dürre beschränkt worden. Kutschi würden im Süden und Osten Afghanistans überwintern und im Mai und Juni in den kühleren Norden, ins zentral gelegene Hazaradschat, ziehen. Auf dem Weg dorthin würden sie zuerst in die zentral gelegenen Provinzen Wardak (Distrikte Daimirdad und Behsud) und Ghazni (Distrikt Jaghatu) gelangen. Aufgrund eines Konflikts zwischen ihnen und den Hazara um den Zugang zu Weideland in Zentralafghanistan, dessen Wurzeln zurück ins 19. Jahrhundert reichen würden, würden die Kutschi häufig in diesen Distrikten stecken bleiben. Seit 2007 habe sich dieser Konflikt in den Provinzen Wardak und Ghazni verschärft und führe manchmal zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Im Jahr 2007 seien mehrere Menschen getötet und mehr als hundert Familien aus den beiden Provinzen vertrieben worden. Im Jahr 2008 seien 24 DorfbewohnerInnen der Hazara und 30 Kutschi getötet, Dutzende Menschen verletzt und Tausende vertrieben worden. Dabei habe es auch nicht geholfen, dass die afghanische Armee im Juni 2008 nach Wardak und Ghazni entsendet worden sei. Nur aufgrund eines Dekrets des Präsidenten hätten sich die Kutschi zurückgezogen. Das Jahr 2009 sei relativ ruhig verlaufen, aber im Frühjahr und Sommer 2010 sei der Konflikt neu aufgeflammt, mit Dutzenden Toten, 150 niedergebrannten Häusern und mehr als 2.000 vertriebenen Familien. Seitdem hätten die Spannungen zwischen den Hazara und den Kutschi nicht nachgelassen. Trotz Vermittlung durch die afghanische Regierung und die Vereinten Nationen sei der Konflikt noch immer nicht gelöst.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, Herkunft und Familienverhältnissen der Beschwerdeführer gründen auf deren insofern unbedenklichen Angaben. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen im Asylverfahren.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu Grunde gelegt werden konnten.

Die Feststellungen zu den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf ihren glaubhaften Angaben im Lauf des Verfahrens. Die Beschwerdeführer konnten schlüssig darlegen, dass sie alljährlich in ein anderes Dorf geflohen sind, nachdem Kuchi-Nomaden jedes Jahr in ihr Heimatdorf in Behsud gekommen sind.

Die Beschwerdeführer haben beide bereits in den polizeilichen Erstbefragungen am 04.11.2015 angegeben, Probleme mit den Kuchi gehabt zu haben. Im Rahmen der Einvernahmen vor dem BFA am 19.04.2016 haben sie dieses Vorbringen wiederholt und näher ausgeführt. Anzumerken ist, dass sich die Angaben der Beschwerdeführer weitestgehend decken: Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer haben übereinstimmend angegeben, dass jedes Jahr die Kuchi in ihre Region gekommen seien, zwei Monate im Dorf geblieben seien und geplündert hätten. Weiters haben sie beide angegeben, ihr Heimatdorf liege an der Grenze und sie seien dann immer in das vier Stunden entfernte Dorf XXXX zu den Eltern bzw. zum Vater der Erstbeschwerdeführerin geflohen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag sich der Aussage des BFA, die Angaben der Beschwerdeführer seien vage, allgemein gehalten und detailarm gewesen, nicht anzuschließen. Die Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin waren tatsächlich etwas weniger detailliert als jene des Zweitbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin hat aber in der Einvernahme angegeben, sie sei Hausfrau und immer zuhause gewesen bzw. habe das Haus nie verlassen, und auch, "In Afghanistan ist es nicht so wie hier. Man erzählt den Frauen nichts" (AS 44 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Es ist anzunehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht daran gewöhnt ist, fremden Menschen Erlebnisse - noch dazu bis ins kleinste Detail - zu erzählen. Aus diesem Grund ist auch nicht davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin durch ihre vagen Aussagen versucht hätte, das Vorbringen absichtlich ihrem Ehemann zu überlassen, wie es das BFA ausgeführt hat. Der Zweitbeschwerdeführer hat durchaus einige genauere Angaben gemacht, etwa dass vor drei oder vier Jahren die Kuchi die Haushaltssachen der Familie mitgenommen hätten, dass die Kuchi in zwei bzw. drei Zimmern der Familie Brände gelegt hätten oder dass die Familie bei der Flucht in das andere Dorf ihre Tiere und Wertgegenstände mitgenommen hätte.

Zu den vom BFA in den angefochtenen Bescheiden angenommenen Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdeführer ist Folgendes auszuführen: Dass die Erstbeschwerdeführerin im Gegensatz zum Zweitbeschwerdeführer nichts von einer Brandlegung erwähnt hat, und auch, dass sie angegeben hat, das Dorf alljährlich zur selben Zeit verlassen haben, während er zu Protokoll gegeben hat, dem sei eine Warnung durch den Dorfältesten vorausgegangen, stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Widerspruch dar. Wie soeben bereits ausgeführt, ist verständlich, dass die Angaben der Erstbeschwerdeführerin weniger ausführlich sind. Zudem schließt die "Zerstörung" eines Hauses nicht aus, dass diese durch eine Brandlegung geschieht. Ebenso ist es möglich, dass die Familie einerseits jedes Jahr zur selben Zeit das Dorf verlassen hat, und dass dem aber andererseits jeweils eine Warnung durch den Dorfältesten vorausgegangen ist.

Die belangte Behörde führt im Bescheid betreffend den Zweitbeschwerdeführer an, es sei nicht nachvollziehbar, dass er behauptet habe, man habe jahrelang sein Haus niedergebrannt, wenn er doch an anderer Stelle ausgesagt habe, er habe ein Lehmhaus besessen, das nicht in Brand gesteckt werden hätte können. Dazu ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA angegeben hat, "In zwei oder drei Zimmern haben sie einen Brand gelegt." (er hat nach seinen Angaben ein Haus mit mehreren Zimmern gehabt) und "Wir haben dann die Räume wieder renoviert" (AS 46 im Akt des Zweitbeschwerdeführers). Demnach haben die Kuchi also nicht das ganze Haus niedergebrannt, sondern nur in einzelnen Zimmern Brände gelegt.

Was die Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid des Zweitbeschwerdeführers betrifft, dieser habe in der Erstbefragung angegeben, jährlich nach Kabul, und in der Einvernahme, alljährlich nach XXXX geflohen zu sein, so ist auf "die in der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts bereits aufgezeigten Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, die sich nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat" zu verweisen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061, mit Verweis auf VfGH vom 20.02.2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16, und VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, Punkt 6.3. der Erwägungen).

Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer war aus den soeben angestellten Erwägungen insgesamt substantiiert und schlüssig und vor dem Hintergrund der in den Länderfeststellungen zu Afghanistan enthaltenen Ausführungen zu den Auseinandersetzungen mit Kuchi-Nomaden ("Behsud-Konflikt", s.o. Punkt 1.2.e.) auch nachvollziehbar und plausibel. Jedoch ist es nicht asylrelevant (siehe dazu unten 3. rechtliche Beurteilung).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zu Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer:

a. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers zu ihren Fluchtgründen ist zwar, wie oben unter Punkt 2. ausgeführt, glaubwürdig, jedoch als nicht asylrelevant zu beurteilen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde vom 01.06.2016 vor, dass sie in Afghanistan als Hazara durch die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Hazara und den Kuchi-Nomaden bedroht seien (die Beschwerdeführer gehören zwar zur Volksgruppe der Sayyed, der Zweitbeschwerdeführer hat allerdings angegeben, dass diese zu den Hazara gezählt würden und dies ergibt sich auch aus den oben unter den Punkten 2.1.c. und 2.1.d. getroffenen Länderfeststellungen). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Asylgerichtshofes steht die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Furcht vor den Kuchi-Nomaden in keinem kausalen Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe (vgl. dazu die Entscheidungen des BVwG vom 10.03.2015, W220 1427924-1/17E; 21.07.2014, W220 1428066-1/5E; 27.06.2014, W142 1425581-1; und des AsylGH vom 02.12.2013, C9 413027-1/2010; 16.04.2012, C9 410761-1/2009; 14.07.2011, C10 411667-1/2010; 28.06.2011, C10 416354-1/2010; 18.02.2010, C18 406530-1/2009; 15.10.2009, C17 405246-1/2009; sowie 23.03.2009, C2 400504-1/2008, in welchen jeweils die Verfolgung aus Konventionsgründen im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen Hazara und [Kuchi-]Nomaden verneint wurde). Das erkennende Gericht sieht keinen Grund für ein Abweichen von dieser langjährigen Rechtsprechung. In Afghanistan ist es zwar immer wieder zu gewalttätigen und bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem (paschtunischen) Nomadenvolk der Kuchi und der Volksgruppe der Hazara gekommen. Derartige Auseinandersetzungen sind auch für den im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitraum ("seit 8 Jahren") in der Provinz Wardak belegt (siehe die unter Punkt 1.2.e.getroffenen Länderfeststellungen, die von vermehrten Auseinandersetzungen seit 2004 und verstärkt seit 2007 bis heute berichten). Die Überfälle der Kuchi sind jedoch nicht auf einen Konventionsgrund zurückzuführen, sondern haben ihren wesentlichen Grund vielmehr in der allgemein schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage sowie in den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen in Afghanistan, unter denen besonders die Nomadenstämme leiden. Die Überfälle bzw. Übergriffe der Kuchi wegen des von ihnen begehrten Weidelandes richten sich potenziell gegen alle Bewohner der betroffenen Region ohne Unterscheidung ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung. Aus den zur Lage in Afghanistan vorliegenden Erkenntnisquellen ergibt sich, dass der maßgebliche Faktor für die Überfälle der Kuchi auf im zentralafghanischen Hochland lebende Hazara der (keinem Konventionsgrund zuzuordnende) Konflikt über Boden und Weiderechte ist (vgl. dazu etwa VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten).

Vor allem aus den herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen ergeben sich keine geeigneten Anhaltspunkte dafür, dass das geltend gemachte Bedrohungsszenario über diesen Konflikt hinaus zu einem wesentlichen Teil auch auf andere Umstände (etwa auf die Zugehörigkeit der Dorfbewohner zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur Religionsgruppe der Schiiten) zurückzuführen sein könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die wiederkehrenden Wanderungen von Nomaden in fruchtbare Weidegebiete der Hazara mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragene Auseinandersetzungen mit sich bringen. Vielmehr steht die Suche nach Weideland für die Tiere der Nomaden, welche die Grundlage ihrer Existenz darstellen, im Vordergrund, und dabei kommt der Frage, in wessen Eigentum das existenzerhaltende Weideland für die eigenen Tiere steht, nachrangige Bedeutung zu.

In diesem Zusammenhang wird nicht übersehen, dass sich - wie auch aus den unter den Punkten a.3.1. und a.4.1. getroffenen Länderfeststellungen hervorgeht - die Situation der schiitischen Minderheit der Hazara in Afghanistan in länger zurückliegender Vergangenheit als prekär erwiesen hat. Die Lage der Hazara und auch der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich mittlerweile insbesondere seit dem Ende der Taliban-Herrschaft zwar wesentlich gebessert, gegenwärtig existieren aber noch immer ethnische Spannungen und Angehörige der Ethnie der Hazara sind nach wie vor in manchen Bereichen benachteiligt. Schwierige Lebensbedingungen und gesellschaftliche Spannungen und Diskriminierungen vermögen jedoch keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzuzeigen. Diese Diskriminierung erreicht nicht ein Ausmaß, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der in Afghanistan lebenden Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Eine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara bzw. des schiitischen Glaubens scheidet angesichts der gegenwärtigen Berichtslage - zieht man die asylgerichtliche Spruchpraxis in dieser Hinsicht heran - aus (vgl. BVwG 27.02.2015, W155 1427423-1/11E;

11.07. 2014, W110 1431205-1/4E; 02.09.2014, W139 1425190-1/14E;

25.09. 2014, W220 1422193-1/9E; AsylGH 02.12.2010, C18 408380-1/2009;

19.01. 2012, C4 422208-1/2011; 15.02.2012, C1 414903-1/2010;

27.09. 2013, C15 411876-1/2010; siehe dazu auch aktuell das Urteil des EGMR vom 05.07.2016 im Fall AM/NL, wonach auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Minderheit der Hazara angehöre, nicht dazu führe, dass ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde, unbeschadet der schlechten Situation dieser Minderheit).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich allein - nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (vgl. etwa VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358).

Soweit der Zweitbeschwerdeführer weiters - erst - in seiner Beschwerde vom 01.06.2016 die Gefahr einer Rekrutierung durch die Taliban anführt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Gefahr einer solchen Rekrutierung nur allgemein in den Raum gestellt hat und dass er keine ihn betreffenden Vorfälle geschildert hat, die zur Annahme berechtigen würden, dass der Beschwerdeführer im konkreten Einzelfall einer gezielten Zwangsrekrutierungsmaßnahme ausgesetzt wäre. Dies trifft auch auf die von allen Beschwerdeführern vorgebrachte allgemeine Bedrohung durch die Taliban zu.

Hinzu kommt, dass gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden dürfen,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Im Rahmen der Beschwerde nahmen die Beschwerdeführer, wie soeben erwähnt, erstmals auf die Taliban Bezug. Dem Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführer nicht bereits im Verfahren vor dem BFA von sich aus (aktiv) auf dieses Vorbingen hingewiesen haben, zumal ihnen im Zuge der Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt wurde, sämtliche Fluchtgründe darzulegen. Demzufolge ist auch nicht von einem mangelhaften Verfahren vor dem BFA iSd § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG auszugehen. Auch die Tatbestände des § 20 Abs. 1 Z 3 und 4 BFA-VG scheiden gegenständlich aus. Die nachträglichen Ausführungen in der Beschwerde vom 01.06.2016 sind daher vom Neuerungsverbot iSd § 20 Abs. 1 BFA-VG umfasst.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für die Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht herleiten (siehe wiederum BVwG 11.07.2014, W110 1431205-1/4E):

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist (dies gilt gleichermaßen für die von den Beschwerdeführern angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

Einer allfälligen - nicht asylrelevanten - Gefährdung der Beschwerdeführer durch die allgemeine Sicherheitslage wird im vorliegenden Fall mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesverwaltungsgericht hinreichend Rechnung getragen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide betreffend die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

b. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214)

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 betreffend die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer gegeben sind:

Vor dem Hintergrund der Länderberichte muss bezüglich der Sicherheitslage in Afghanistan - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - ausgeführt werden, dass sie aufgrund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil ist.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich zwar um arbeitsfähige junge Menschen, bei denen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführer einerseits über keinerlei Schulbildung oder sonstige Ausbildung verfügen und dass sie andererseits aus der Provinz Maidan Wardak stammen und vor ihrer Ausreise auch dort gelebt haben. Sie haben davor in keinem anderen Gebiet in Afghanistan gelebt. Zudem gibt es keine familiären Anknüpfungspunkte mehr, da sich die Familienangehörigen von Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer, sofern sie noch am Leben sind, im Iran aufhalten. Zudem ist mit Blick auf die individuelle Situation der Beschwerdeführer auf die Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge sich die Sicherheitslage in Maidan Wardak seit dem Jahr 2007 aufgrund von Infiltration durch regierungsfeindliche Elemente aus umliegenden Provinzen wie Ghazni und Logar, verschlechtert hat. Unterschiedliche Aufständischengruppen, inklusive der Taliban, operieren in manchen Gegenden der Provinz.

Im vorliegenden Fall muss mit für gegenständliche Entscheidung maßgebender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es den Beschwerdeführern im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in ihren Heimatort in der Provinz Maidan Wardak zu gelangen. In ihrem Heimatdorf leben keine Familienangehörigen mehr. Die Beschwerdeführer wären daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, in der Hauptstadt Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten Kabuls zu verfügen. Wie sich aus den oben getroffenen Länderfeststellungen ergibt, ist die Kapazität Afghanistans, Rückkehrer/innen aufzunehmen auch weiterhin niedrig. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen ist gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen ist schwierig.

Hinzu kommt, dass für die Beschwerdeführer eine interne Fluchtalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder einer anderen Stadt, derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen würde. Einer Neuansiedlung der Beschwerdeführer in der Stadt Kabul steht neben ihrer familiären und sozialen Situation und mangelnden Ausbildung auch ihre fehlende Ortskenntnis entgegen. Der Zweitbeschwerdeführer hat auch in der Einvernahme angegeben, dass aufgrund von Geldmangel die Niederlassung an einem anderen Ort nicht möglich sei und in Kabul könne er keine Landwirtschaft betreiben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in einer größeren Stadt in Afghanistan ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wären, dort Fuß zu fassen und ihre existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal sie nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedelung in einer Stadt verfügen.

Die Rückkehr der Beschwerdeführer nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide stattzugeben und der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

2. Zum Drittbeschwerdeführer:

Gemäß § 34 AsylG 2005 sind Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers oder einer Asylwerberin gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen. Unter den Voraussetzungen des Absatz 3 - keine Straffälligkeit des Familienangehörigen, keine Möglichkeit der Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat, kein Aberkennungsverfahren gegen den Ankerfremden und keine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten - ist dem Familienangehörigen ebenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005 ist u.a., wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005).

Für den Drittbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 AsylG 2005 liegen im gegenständlichen Fall vor.

Der Drittbeschwerdeführer ist Sohn der Erstbeschwerdeführerin, der nicht der Status der Asylberechtigten, jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren war. Daher war die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers im Rahmen des Familienverfahrens betreffend Spruchpunkt I. (Asyl) abzuweisen, ihm aber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Gleichzeitig war gemäß § 8 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu: Die Abweisung gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids resultiert aus einer reinen Rechtsfrage (Kochi), zu der eine langjährige Rechtsprechung vorliegt Zudem waren dem Asylakt sämtliche entscheidungsrelevanten Grundlagen zu entnehmen (insbesondere die Einvernahmeprotokolle).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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