BVwG W101 2126705-1

W101 2126705-1Tribunal administratif fédéral13 juil. 2016

Regest

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung, Mutwillensstrafe

Texte intégral

BVwG W101 2126705-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W101.2126705.1.00

Spruch

W101 2126705-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX und der XXXX, beide vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 11.04.2016, Zl. Jv 1128-33/15t (929 Rev 1179/15t), betreffend ein Verfahren nach dem GEG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1, 6 Abs. 1, 6a, 6b GEG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der erste Beschwerdeführer XXXX ist Geschäftsführer der XXXX (zweite Beschwerdeführerin).

Der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch (im Folgenden: LG) verhängte gegen die Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.07.2013, Zl. 1 Jv 3243-33/13v (929 Rev 47/13v), in Spruchteil 3. eine Mutwillensstrafe iHv jeweils € 400,00. Dieser Bescheid war dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 19.07.2013 rechtswirksam zugestellt worden und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

Im Verfahren zur Einbringung der genannten Mutwillensstrafe erließ das LG am 18.02.2015 zunächst zwei Zahlungsaufträge (FN 78355 d und 47 Fr 357/12i).

Gegen die genannten Zahlungsaufträge brachten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Frist eine Vorstellung ein, welche am 12.03.2015 bei Gericht einlangte.

Mit Bescheid vom 18.05.2015, Zl. 1 Jv 1128-33/15t (929 Rev 1179/15t), wies das LG die Vorstellung der Beschwerdeführer vom 11.03.2015 zurück (= Spruchteil I.) und schrieb ihnen die mit Bescheid vom 11.07.2013 über sie verhängte Mutwillensstrafe iHv jeweils € 400,00, samt einer Einhebungsgebühr nach dem GEG iHv je €

8,00, insgesamt daher den Betrag von € 408,00, zur Zahlung vor (Spruchteil II.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2015 war die dagegen erhobene Beschwerde einerseits hinsichtlich des Spruchteiles I. als unbegründet abgewiesen und anderseits hinsichtlich des Spruchteiles II. Folge gegeben und dieser behoben worden, weil die belangte Behörde neuerlich "Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide" erteilt hatte.

Mit dem angefochtenen - im ordentlichen AVG-Verfahren ergangenen - Bescheid vom 11.04.2016, Zl. Jv 1128-33/15t (929 Rev 1179/15t), schrieb der Präsident des LG den Beschwerdeführern die mit rechtskräftigen Bescheid vom 11.07.2013 verhängte Mutwillensstrafe iHv je € 400,00 samt einer Einhebungsgebühr nach dem GEG iHv je €

8,00, insgesamt daher den Betrag von € 408,00, zur Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution vor.

Nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die aufgrund der rechtskräftigen Mutwillensstrafen erlassenen Zahlungsaufträge der Kostenbeamtin des LG vom 18.02.2015 wegen der Unterlassung von Ermittlungsschritten binnen 2 Wochen nach Einlangen der dagegen erhobenen Vorstellung außer Kraft getreten seien, weshalb - dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2015 zu Folge - in der Sache neuerlich zu entscheiden gewesen sei.

Dieser Bescheid war dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 15.04.2016 rechtswirksam zugestellt worden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 13.05.2016 fristgerecht eine Beschwerde und führten darin begründend im Wesentlichen aus:

Der angefochtene Bescheid setze sich mit keinem Wort mit dem Gang des Verfahrens, den dagegen erhobenen Rechtsmitteln, dem Ausgang dieser Rechtsmittel und dem Zeitpunkt der Rechtskraft auseinander.

Die Beschwerdeführer hätten zu keiner Zeit ein mutwilliges Verhalten gesetzt und wären die Mutwillensstrafen daher bereits aus diesem Grund nicht vorzuschreiben gewesen. Sofern tatsächlich rechtskräftig verhängte Strafen bestünden, wären diese wegen geänderten Sachverhaltes und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von Amts wegen aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom 06.08.2015, W208 2017224-1/7E, die dort gegen die Beschwerdeführer aus demselben Grund verhängten Mutwillensstrafen aufgehoben.

Sie beantragten, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Am 18.05.2016 war die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind mit dem 3. Spruchteil des Bescheides vom 11.07.2013, Zl. 1 Jv 3243-33/13v, zur Zahlung einer Mutwillensstrafe iHv je € 400,00 verpflichtet worden. Dieser Bescheid ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 19.07.2013 rechtswirksam zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen.

Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen 3. Spruchteiles des Bescheides vom 11.07.2013 zur Bezahlung der im Bescheid vorgeschriebenen Mutwillensstrafe iHv je €

400,00 verpflichtet sind.

Mit dem gemäß § 56 ff AVG im ordentlichen AVG-Verfahren ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2016, Zl. Jv 1128-33/15t, sind die Beschwerdeführer zur Zahlung der über sie mit dem 3. Spruchteil des Bescheides vom 11.07.2013 verhängten Mutwillensstrafe iHv je € 400,00 samt einer Einhebungsgebühr nach dem GEG iHv von je € 8,00, sohin jeweils zur Zahlung eines Betrages von insgesamt € 408,00, aufgefordert worden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Inhalt des Verwaltungsaktes.

Die Feststellung der rechtswirksamen Zustellung am 19.07.2013 ergibt sich aus der - nachträglich vorgelegten - Übernahmebestätigung (siehe OZ 1/3).

Zumal der Bescheid vom 11.07.2013 durch rechtswirksame Zustellung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mangels Erhebung eines Rechtsmittels bereits am 19.07.2013 in Rechtskraft erwachsen ist, spielt es fallbezogen keine Rolle, dass in anderen Fällen das Bundesverwaltungsgericht etwaige Verhängungen von Mutwillensstrafen ersatzlos aufgehoben hat. Demgemäß war den Beschwerdeführern die rechtskräftig verhängte Mutwillensstrafe mit angefochtenem Bescheid vom 11.04.2016 von der belangten Behörde vorzuschreiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg.cit.) zulässig.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Hereinbringung einer mit Bescheid einer Justizbehörde rechtskräftig verhängten Mutwillensstrafe.

Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich dahin zusammenfassen, dass die Beschwerdeführer zu keiner Zeit ein mutwilliges Verhalten gesetzt hätten und die Mutwillensstrafen daher bereits aus diesem Grund nicht vorzuschreiben gewesen wären. Sofern tatsächlich rechtskräftig verhängte Strafen bestünden, wären diese wegen geänderten Sachverhaltes und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von Amts wegen aufzuheben.

Derartige Einwendungen führen jedoch ins Leere, zumal laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls auch rechtwidrige Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen, verbindlich sind (VwGH 24.3.1993, 92/12/0149 und 18.03.1994, Zl. 94/12/0034). Fallbezogen ist maßgeblich, dass der Bescheid vom 11.07.2013 durch rechtswirksame Zustellung bereits am 19.07.2013 in Rechtskraft erwachsen und somit verbindlich für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes ist.

Da die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) vom 18.02.2015 mangels Einleitung eines rechtzeitigen Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten waren, war über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer richtigerweise von der belangten Behörde mit einem im ordentlichen AVG-Verfahren ergangenen Bescheid im Sinne des § 56 AVG abzusprechen und gleichzeitig je eine Einhebungsgebühr in Höhe von je € 8,00 vorzuschreiben.

Die im angefochtenen Bescheid vom 11.04.2016 erfolgte Vorschreibung zur Zahlung der mit dem 3. Spruchteil des Bescheides vom 11.07.2013 rechtskräftig gegen die Beschwerdeführer verhängten Mutwillensstrafe iHv je € 400,00 samt einer Einhebungsgebühr nach dem GEG iHv von je € 8,00, sohin zu insgesamt jeweils € 408,00, ist somit zu Recht erfolgt.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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