BVwG W101 2005651-1

W101 2005651-1Tribunal administratif fédéral13 juil. 2016

Regest

Eingabengebühr, Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr,<br/>Gebührenpflicht, Grundbuchseintragung, Wohnnutzfläche,<br/>Zahlungsauftrag

Texte intégral

BVwG W101 2005651-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W101.2005651.1.00

Spruch

W101 2005651-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) der XXXX gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) des Bezirksgerichtes Freistadt vom 19.11.2013, Zl. 3 Nc 45/13t - VNR 1, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde (der Berichtigungsantrag) wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 29.04.2008 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Freistadt (im Folgenden: BG) die Einverleibung eines Pfandrechtes iHv € 132.600,00 samt 6 % Zinsen, 1 % Verzugs- und Zinseszinsen und Nebengebühren im Höchstbetrag von € 13.200,00 auf dem 1/1 Anteil von XXXX im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ 241 in der KG 41026 XXXX Unter einem stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984).

Mit Beschluss des BG vom 07.05.2008, Zl. 930/08, war die Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der Beschwerdeführerin antragsgemäß bewilligt worden.

In weiterer Folge erließ das BG am 19.11.2013 den angefochtenen Zahlungsauftrag, Zl. 3 Nc 45/13t - VNR 1, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG iHv von € 43,00, einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 1.1750,00 (Bemessungsgrundlage: € 145.800,00) sowie einer Einhebungsgebühr iHv von € 8,00 gemäß § 6 Abs. 1 GEG idF BGBl. I Nr. 1/2013, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages von € 1801,00, verpflichtet worden war.

Als Begründung führte sie darin im Wesentlichen aus: Zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 sei eine der materiellen Voraussetzungen, dass die Wohnnutzfläche von 130m2 (bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150m2) nicht überschritten werden dürfe. Nach durchgeführten Erhebungen (Einsichtnahme in den Bauplan) sei im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass diese materielle Voraussetzung nicht erfüllt sei, zumal sich eine Gesamtwohnnutzfläche von zumindest 136,10 m2 ergebe. Laut Bauplan sei ein Abzug von 5 % für Innenputz vorgenommen worden; dies stehe jedoch nicht in Einklang mit gesetzlichen Grundlagen bzw. der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Vielmehr sei bei Bauplänen nach gängiger Praxis davon auszugehen, dass dieselben den Innenputz bereits berücksichtigen und die tatsächliche Nutzfläche ausweisen würden. Für im Keller bzw. Dachgeschoss gelegene Räumlichkeiten gelte, dass trotz Erfüllung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen der Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 zum Zeitpunkt der Eintragung des Darlehens die Gebührenpflicht nachträglich eintreten könne, wenn innerhalb einer Zeitspanne von fünf Jahren eine der ursprünglich vorgelegenen Befreiungsvoraussetzungen im Nachhinein wegfalle. Wenn also beispielsweise ein ursprünglich auf Grund mangelnder Eignung zu Wohnzwecken nicht zur Nutzfläche zu zählender Keller- oder Dachbodenraum innerhalb von fünf Jahren ab dem an sich maßgeblichen Stichtag so ausgestattet werde, dass er nun in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen sei, und dadurch die Nutzflächengrenze von 130 bzw. 150m2 überschritten werde, führe dies nachträglich zum Wegfall der ursprünglich zu bejahenden Gerichtsgebührenbefreiung. Die Überprüfung weiterer Keller- u. Dachbodenräume bleibe somit vorbehalten.

Den o.a. Zahlungsauftrag bekämpfte die Beschwerdeführerin in offener Frist mit am 04.12.2013 eingebrachten Berichtigungsantrag, in welchem sie geltend machte: Im Antrag um Einverleibung des Pfandrechtes sei die Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG beantragt worden. Unter einem legte sie eine Erklärung des Darlehensnehmers und Eigentümers der betreffenden Liegenschaft vor, in welcher dieser angab, die Wohnfläche würde weniger als 130m2 betragen. Der genannte Zahlungsauftrag sei deswegen aufzuheben.

In weiterer Folge war der Berichtigungsantrag der Präsidentin des Landesgerichtes Linz (im Folgenden: LG) zur Entscheidung vorgelegt worden.

Mit Schriftsatz vom 19.12.2013 legte die Präsidentin des LG dem Bundesverwaltungsgericht den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Weiterführung des Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Beschluss des BG vom 07.05.2008, Zl. 930/08, ist ein Pfandrecht iHv € 132.600,00 samt 6 % Zinsen, 1 % Verzugs- und Zinseszinsen und Nebengebühren im Höchstbetrag von € 13.200,00 zugunsten der Beschwerdeführerin im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ 241 in der KG 41026 XXXX einverleibt worden.

Mit Zahlungsauftrag des BG vom 19.11.2013 ist der Beschwerdeführerin eine Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG idH von € 43,00, eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 1.1750,00 (Bemessungsgrundlage: € 145.800,00) sowie eine Einhebungsgebühr iHv von € 8,00 gemäß § 6 Abs. 1 GEG idF BGBl. I Nr. 1/2013 somit insgesamt ein Betrag iHv € 1801,00 zur Zahlung vorgeschrieben worden.

Als maßgeblich wird festgestellt, dass die Wohnnutzfläche des betreffenden Objektes jedenfalls 130 m² übersteigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Zahlungsauftrag festgehalten, dass die Wohnnutzfläche des betreffenden Objektes in der KG 41026, EZ 241 "zumindest 136,10 m²" beträgt. Eine Einsichtnahme in den Bauplan durch die zuständige Einzelrichterin hat ergeben, dass die Wohnnutzfläche mindestens 136,10 m² beträgt und dass diese Wohnnutzfläche sogar noch um 27,52 m2 erhöht sein könnte. Bei diesen 27,52 m2 handelt es sich um einen Raum mit Fenstern und Terrassenzugang, der im Bauplan als "Dachboden" bezeichnet wurde. Ein Ermittlungsverfahren zu der Frage, ob die als "Dachboden" bezeichneten 27,52 m2 der festgestellten Wohnnutzfläche von 136,10 m2 hinzuzurechnen sind, hat von der belangten Behörde aber in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht durchgeführt werden müssen, weil nur die Tatsache einer 130 m2 übersteigenden Wohnnutzfläche sachverhaltsrelevant ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Gemäß § 19a Abs. 11 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. 288/1962 (GEG) idgF, treten die § 1 Z 2, §§ 6 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und 4 und § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 7a, 14 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 19a Abs. 13 geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über (Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren11, S 497f). Das Bundesverwaltungsgericht hat über Berichtigungsanträge, welche als Beschwerden zu behandeln sind, zu entscheiden und ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung kann ein Zahlungspflichtiger, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, einen Berichtigungsantrag einbringen.

TP 9 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (TP 9 lit. a) und für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (TP 9 lit. b Z 4).

Gemäß § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984 (WFG), sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.

Die Gebührenbefreiung erstreckt sich bei Vorliegen der im Gesetz geforderten Voraussetzungen auf die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften (TP 11 lit. a GGG), die Eingabengebühr (TP 9 lit. a GGG) und die Eintragungsgebühren (TP 9 lit. b Z 4, 5 und 6 GGG) so Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, S 324.

Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde (Berichtigungsantrag), dass die Wohnfläche des betreffenden Objekts weniger als 130 m2 betrage, weil ein Abzug von 5 % für Innenputz vorzunehmen sei.

Den Ausführungen der belangten Behörde zu Folge ist jedoch nach gängiger Praxis bei Bauplänen vielmehr davon auszugehen, dass dieselben den Innenputz bereits berücksichtigen und die tatsächliche Wohnnutzfläche ausweisen würden. Selbst wenn bei Ermittlung der Gesamtwohnnutzfläche durch die belangte Behörde der Abzug nicht tatsächlich schon in den in den Bauplänen ausgewiesenen Nutzflächen berücksichtigt worden ist, wäre ein - wie hier vorgenommener - Abzug von 5% für Innenputz wohl zu hoch bemessen, da beispielsweise in anderen, vom Flächenausmaß vergleichbaren, Fällen regelmäßig nur 2% für Innenputz abgezogen wurden (vgl. VwGH 17.10.2001, Zl. 2001/16/0230; VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/16/0132; VwGH 21.01.2004, Zl. 2003/16/0127). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass selbst bei Abzug von 2 % für Innenputz die Wohnnutzfläche 130 m² übersteigt.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Ermittlung der Nutzfläche nicht (ausschließlich) auf den Bauplan, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten und auf die tatsächliche Ausstattung ankommt (vgl. VwGH 21.03.2012, Zl. 2009/16/0323; 12.10.2009, Zl. 2008/16/0050).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Nutzfläche" iSd § 53 Abs. 3 WFG 1984 ungeachtet des Umstandes, dass § 2 WFG 1984 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nach § 2 Z 7 WFG 1984 in der ursprünglichen Fassung auszulegen. Nach dieser Bestimmung war als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche (vgl. VwGH 21.03.2012, Zl. 2009/16/0323; VwGH 29.04.2014, Zl. 2012/16/0242).

In gegenständlichem Fall könnte - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - der dem Bauplan entnommene als "Dachboden" bezeichnete Raum, da er über eingebaute Fenster und einen Terrassenzugang verfügt, seiner Ausstattung nach sehr wohl für Wohnzwecke geeignet und somit der festgestellten Wohnnutzfläche von 136,10 m² hinzuzurechnen sein. Da im vorliegenden Fall die festgestellte 130 m² übersteigende Wohnnutzfläche maßgeblich ist, um eine Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG auszuschließen, konnte von weiteren Ermittlungen hinsichtlich des tatsächlichen Ausmaßes der Wohnnutzfläche Abstand genommen werden.

Da folglich die Voraussetzungen zur Gewährung einer Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG hier nicht vorliegen, war der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde richtigerweise die Gebühr gemäß TP 9 vorzuschreiben.

Die Beschwerde (Berichtigungsantrag) legt somit in rechtlicher Hinsicht keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Zahlungsauftrages) ergibt.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2: zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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