BVwG W200 2124643-1

W200 2124643-1Tribunal administratif fédéral12 juil. 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährigkeit, soziale<br/>Gruppe

Texte intégral

BVwG W200 2124643-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2124643.1.00

Spruch

W200 2124643-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 23.03.2016, Zahl:

1034534702-140080522, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012

als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die minderjährige beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der tadschikischen Volksgruppe an, ist muslimisch-sunnitischen Glaubens, reiste am 17.10.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund die Ermordung seines Vaters, eines Offiziers des afghanischen Militärs, durch die Taliban an. Warum sein Vater nur ihn als Kind zu sich genommen hätte, wisse er nicht. Er hätte keinen Kontakt zu seiner Mutter und den Geschwistern und aus Angst um sein Leben hätte sein Onkel mütterlicherseits ihn nach Europa geschickt.

Am 15.12.2015 gab er beim BFA an, dass er die Wahrheit gesagt hätte. Er sei in Kabul geboren und in Kunduz aufgewachsen - im Dorf XXXX , XXXX -Gasse. Sein Vater sei berufsbedingt nach Kunduz gegangen und er sei mit ihm mitgegangen. Dort hätte er fünf Jahre die Schule besucht. Auf Grund der schlechten Sicherheitslage hätte er sie jedoch nicht weiterbesuchen können. Sein Vater hätte Schwierigkeiten mit den Taliban bekommen, da sie nicht wollten, dass sein Vater mit der Regierung zusammenarbeite. Nachdem der Vater die Drohungen der Taliban nicht ernst genommen hätte und weiterhin mit der Regierung zusammengearbeitet hätte, sei er von den Taliban ermordet worden. Man hätte ihm auch gedroht, seine Familie zu töten. Sein Vater sei Offizier in der Nationalgarde gewesen. Die Garde nenne sich Orduye Nelli. Dies sei die Armee von Afghanistan. Die Armee sei die Nationalgarde. Dann gebe es noch die Polizei. Die Bedrohung der Taliban habe vor ca. zwei Jahren begonnen, sie hätten seinem Vater Briefe geschickt - vier oder fünf, glaube er. Er hätte die Briefe nicht gelesen, sein Vater hätte sie gelesen und sei danach immer sehr zornig gewesen. Sein Vater sei in der Mitte des 7. Monats 1393 getötet worden. Er selbst sei zu Hause gewesen und sein Nachbar sei zu ihm gekommen und hätte gesagt, dass sein Vater auf der Heimfahrt von den Taliban umgebracht worden sei. Befragt, woher der Nachbar dies wisse, antwortete er, dass der Leichnam des Vaters nach Hause gebracht worden sei und so hätte es sein Nachbar erfahren und ihm mitgeteilt.

Befragt, woher er wisse, dass die Taliban für den Tod des Vaters verantwortlich seien, antwortete er, dass dies auch die Offiziere bestätigt hätten, die mit seinem Vater zusammengearbeitet hätten. Er hätte ja auch zuvor schon einige Drohbriefe erhalten.

Befragt, warum ausgerechnet der Vater von den Bedrohungen der Taliban betroffen gewesen sei, antwortete er, dass die Taliban jedem drohen, der mit der Regierung zusammenarbeite. Er wisse nicht, was den anderen Offizieren passiert sei, aber die Taliban hätten auch schon früher solche Verbrechen begangen. Er wisse nicht, was die Taliban in Zukunft noch machen würden.

Er hätte zwei Wochen nach dem Tod des Vaters beschlossen, Afghanistan zu verlassen (8. Monat 1393). In Afghanistan lebten noch seine Mutter, eine Schwester und fünf Brüder in Kabul. Die Mutter hätte mit den Geschwistern immer in Kabul gelebt, die Eltern seien geschieden gewesen. Nur er hätte mit seinem Vater in Kunduz gelebt. Er sei noch klein gewesen, die anderen Familienmitglieder seien dagegen gewesen, dass ihr Vater erneut heirate. Er hätte mit seinem Vater leben wollen und sei daher mit ihm nach Kunduz.

Befragt, warum er nicht zur Mutter nach Kabul gezogen sei, antwortete er, dass die Taliban gedroht hätten, die ganze Familie umzubringen. Sein Onkel mütterlicherseits hätte ihm gesagt, dass er nach Kabul kommen sollte, ansonsten würden die Taliban ihn dort finden und die gesamte Familie töten. Der Onkel lebe in Kabul. Die genaue Adresse wisse er nicht. Befragt, warum er nach dem Tod des Vaters mit dem Onkel mütterlicherseits und nicht mit seiner Mutter Kontakt aufgenommen hätte, antwortete er, dass seine Mutter kein Telefon hätte. Kabul sei keine sichere Stadt. Die Taliban hätten ihn auch dort finden können. Befragt, warum er nicht zum Onkel gezogen sei, antwortete er, dass sein Onkel damit nicht einverstanden gewesen wäre. Auch er hätte Angst vor den Taliban gehabt. Befragt, warum die Taliban nach dem Tod des Vaters noch Interesse an der gesamten Familie haben sollten, antwortete er, es sei bekannt, dass die Taliban ganze Familien umbringen würden, um Angst und Furcht zu verbreiten. Für die Talibankämpfer aus Kunduz sei es kein Problem herauszufinden, wo seine Familie in Kabul lebe.

Beweismittel hätte er keine. Er wisse nicht, wo sich die Drohbriefe befänden. Bis zu seiner Ausreise hätte ihm sein Onkel eine Bleibe in Kunduz besorgt - für zwei Wochen. Er hätte großes Glück gehabt, dass er in diesen zwei Wochen von den Taliban nicht erwischt worden sei. Die Taliban seien Leute, die gegen die Regierung kämpfen würden und glaubten, dass ganz Afghanistan ihnen gehöre. Sie hätten eine bestimmte Art sich zu kleiden, Hut und Vollbart. Sie würden lange Hemden über das Knie tragen, die Hosen seien sehr breit geschnitten. Die Farben seien unterschiedlich.

Befragt, wie weit XXXX von Kabul entfernt sei, antwortete er, das nicht zu wissen. Er sei danach nie mehr nach Kabul gefahren. Kabul hätte er im Alter von sieben Jahren verlassen. Er könne auch nicht sagen, wie viele Einwohner das Dorf habe - es sei ein kleines Dorf. Nach dem Namen der angrenzenden Dörfer befragt gab er an, dass es nördlich von Kunduz einen Fluss mit demselben Namen gebe. Im Norden gebe es zwei Dörfer mit dem Namen XXXX und XXXX . Aufgefordert, genauere Angaben zum Fluss zu machen, antworte er, dass es ein größerer Fluss sei und es auch Brücken gebe.

Er hätte sich zwei Wochen nach der Ermordung seines Vaters entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Er hätte nie Kontakt zu den Taliban gehabt. Befragt, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, in Afghanistan zu leben, antwortete er, dass man ihn auch woanders finden hätte können. Vor allem sei die Sicherheitslage in Afghanistan so schlecht, dass man nicht mehr dort leben könne. Befragt, warum sein Onkel ihn nach Europa geschickt hätte, antwortete er, dass man hier gut leben könne. Es sei sicher, man könne um Asyl ansuchen und bekomme es auch. Er möchte ein besseres Leben haben.

Mit Bescheid vom 23.03.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das BFA die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Glaubenszugehörigkeit, den Geburtsort Kabul und die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers fest. Weiters wurde festgestellt, dass seine Mutter und die Geschwister noch in Kabul leben würden.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass er aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung Afghanistan verlassen hätte. Ihm sei die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen gewesen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass die Angaben der Herkunftsregion Kunduz, Dorf Kalai Zal (auch XXXX ) glaubhaft gemacht werden hätten können. Er hätte nach der Scheidung bei seinem Vater gelebt, die Mutter lebe nach wie vor mit den Geschwistern in Kabul. Die Angaben zum Fluchtgrund seien nicht glaubhaft, wenig lebensnah und widersprüchlich. Sein behauptetes Vorbringen, dass gegen eine Rückkehr nach Afghanistan sprechen könne, resultiere ausschließlich aus einer möglichen Bedrohung durch dritte Personen (Taliban) und der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan. Er hätte weder Beweise für die Behauptungen vorlegen können, noch hätte er detailgetreue Angaben zu den Bedrohungen gegen den Vater durch die Taliban zu Protokoll gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht führte auf Grund der Beschwerde Recherchen im Heimatland des Beschwerdeführers durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen durch. Das Gutachten vom 12. Mai 2016 gestaltete sich wie folgt:

"Auftrag des Gerichtes:

Im Auftrag des Gerichtes sollen die nachfolgenden sechs Fragen geprüft und schriftlich beantwortet werden:

Bf: XXXX

1. Der Vater war angeblich Offizier in der Nationalgarde, Orduye Melli.

2. BF lebte mit Vater im Dorf XXXX , XXXX Gasse (nähe XXXX -Moschee), die angrenzenden Dörfer heißen XXXX und XXXX .

3. Der Vater wurde von den Taliban in der Mitte des 7. Monats 1393 (ca. 7.10.2014) auf der Nachhausefahrt von der Arbeit aufgrund seiner Tätigkeit als Offizier bei der Nationalgarde ermordet. Der Vater wurde zuvor mehrmals bedroht - erstmals vor ca. 2 Jahren, in Summe 4 oder 5 Briefe.

4. Die Ermordung wurde von den Offizieren, die mit dem Vater zusammengearbeitet hatten, bestätigt.

5. Der BF hat durch den Nachbarn von der Ermordung des Vaters erfahren, als dessen Leichnam nach Hause gebracht wurde.

6. Der BF hielt sich noch 2 Wochen in Kunduz in einer Unterkunft auf, die ihm sein Onkel besorgt hatte (Onkel mütterlicherseits, whft. Kabul, Name unbekannt).

Mutter: XXXX , Alter unbekannt, whft. Kabul, Wohnort unbekannt

Die Eltern waren geschieden, der BF wuchs ab seinem 7. Lebensjahr bei seinem Vater in Kunduz auf und hatte keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und den Geschwistern (5 Brüder, 1 Schwester).

Vorgangsweise bei der Erhebung

Die Erhebungen und Befragungen erfolgten im Zeitraum vom 5. Mai bis 10. Mai 2016 und wurden von mir persönlich unter Zuhilfenahme eines erfahrenen und absolut zuverlässlichen Mitarbeiters in Kabul, Kunduz, XXXX und Mazar-e-Sharif durchgeführt. Die Erhebungen in XXXX wurden von meinen Mitarbeiter alleine durchgeführt.

Basierend auf den Zeitangaben des Bf wurde der Zeitraum 2012 bis 2015 betrachtet.

Erhebungen wurden durchgeführt in:

Kabul: MOD (Ministry of Defence), zentralen Passbehörde

Kunduz: beim 209. Corps der ANA (Afghan National Army), Polizei

XXXX : Polizei, ANA - Stützpunkt, Einwohner von XXXX

Mazar-r-Sharif: HQ 209. Corps

Es wurde immer mit Vorname und Nachnahme aller 9 genannten Familienmitgliedern gesucht sowie ähnlichen Schreibweisen.

Die Erhebungen und Befragungen wurden unter strikter Anonymität des Bf und des Grundes der Recherche durchgeführt. Die Befragung in XXXX wurde von meinen Dari sprechenden Mitarbeiter (einem Tadschiken) durchgeführt. Alle anderen Befragungen und Erhebungen von mir in Beisein meines Mitarbeiters, der als Dolmetscher fungierte, durchgeführt.

Folgende Unterlagen wurden vom Gericht zur Verfügung gestellt:

Befund:

1. Der Vater war angeblich Offizier in der Nationalgarde, Orduye Melli.

Es gab 2001 bis 2004 Ansätze eine Nationalgarde zu gründen, diese wurde aber dann in die ANA (Afghan National Army) überführt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf diese meinte. Für die Provinz Kunduz (ca. 1 Mio Einwohner), in der der Distrikt XXXX (ca. 60.000 Einwohner) liegt, ist das 209. Corps der ANA zuständig. Bei Gesprächen in Kunduz und Mazar-e-Sharif mit den zuständigen Stellen des 209. Corps (Zahlmeister, Versorgung und Personal) konnte kein Offizier mit den Namen XXXX für den Zeitraum 2012-2015 gefunden werden. Ebenso nicht beim MOD und der Passbehörde in Kabul.

2. BF lebte mit Vater im Dorf XXXX , XXXX Gasse (nähe XXXX -Moschee), die angrenzenden Dörfer heißen XXXX und XXXX .

Ein Besuch des Ortes XXXX im gleichnamigen Distrikt ergab ebenso keine Anhaltspunkte, dass ein XXXX mit seinem Sohn 2012 bis 2015 hier gelebt hat. XXXX und XXXX (dürfte XXXX sein) sind ebenfalls Distrikte in der Provinz Kunduz. Es konnte keine XXXX Straße gefunden werden. Wir nahmen dann an, dass die Straße zum Ort XXXX von XXXX gemeint sein könnte, konnten auch hier keine Hinweise finden. Es wurde auch die Gegend um die XXXX Schule in XXXX abgesucht leider auch hier negatives Ergebnis. Gespräche mit 2 Mitarbeitern bei der Präsidentenwahl 2014 ergab auch kein Ergebnis, man konnte sich an keinen Offizier XXXX erinnern. Die örtliche Polizeistation bestätigt zwar laufende Probleme mit den Taliban, konnte in den Unterlagen aber auch nichts über einen ermordeten Offizier XXXX in Zeitraum 2012 bis 2015 finden.

3. Der Vater wurde von den Taliban in der Mitte des 7. Monats 1393 (ca. 7.10.2014) auf der Nachhausefahrt von der Arbeit aufgrund seiner Tätigkeit als Offizier bei der Nationalgarde ermordet. Der Vater wurde zuvor mehrmals bedroht - erstmals vor ca. 2 Jahren, in Summe 4 oder 5 Briefe.

Siehe 2

4. Die Ermordung wurde von den Offizieren, die mit dem Vater zusammengearbeitet hatten, bestätigt.

Siehe 2

5. Der BF hat durch den Nachbarn von der Ermordung des Vaters erfahren, als dessen Leichnam nach Hause gebracht wurde.

Siehe 2

6. Der BF hielt sich noch 2 Wochen in Kunduz in einer Unterkunft auf, die ihm sein Onkel besorgt hatte (Onkel mütterlicherseits, whft. Kabul, Name unbekannt).

Ohne weitere Informationen ist es unmöglich einen Onkel ohne Namen zu finden. Kunduz ist eine übersichtliche Stadt (ca. 280.000 Einwohner) und es wäre relativ einfach Angaben des Bf. nachzuprüfen.

Mutter: XXXX , Alter unbekannt, whft. Kabul, Wohnort unbekannt

Die Eltern waren geschieden, der BF wuchs ab seinem 7. Lebensjahr bei seinem Vater in Kunduz auf und hatte keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und den Geschwistern (5 Brüder, 1 Schwester).

Über die den SV zugänglichen Meldeinformationen wurden 4 in Kabul wohnhafte XXXX gefunden.

Bf: XXXX

Im Zuge der Recherchen wurde auch nach den Bf gesucht. Er konnte weder in XXXX , Kundus noch in Kabul etwas gefunden werden, es liegen auch keine negativen Informationen vor.

Zusammenfassung:

Trotz intensiver Recherche und Ausnützung aller Kontakte konnten keine Hinweise gefunden werden, welche die Angaben des Bf bestätigen oder auch nur möglich erscheinen lassen. Die Organisation der ANA wurde seit 2002 mit Hilfe der ISAF/US restrukturiert und die vorhandenen Daten würden die Angaben des Bf bestätigen, so diese der Wahrheit entsprechen. Bei einem Distrikt wie XXXX mit nur ca. 60.000 Einwohnern würde der beschriebene Vorfall, der nur zwei Jahre zurückliegen soll, in Erinnerung sein. Der SV war selbst 2010 und 2011 mehrmals im Distrikt XXXX und ist mit Landwirten aus diesem Distrikt noch immer im Kontakt aber keiner konnte die Angaben des Bf bestätigen."

Im Rahmen der am 24.06.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer, der in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin von der erkennenden Richterin befragt wurde, das Recht auf Fragestellung an den in der Verhandlung anwesenden, das Gutachten erstellenden, gerichtlich beeideten Sachverständigen gewährt.

Der Beschwerdeführer führte befragt aus, der tadschikischen Volksgruppe anzugehören, sunnitischer Moslem sowie afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei in Kabul geboren und habe dort bis zu seinem siebten Lebensjahr gelebt. Danach sei er nach Kunduz umgezogen und sei dort bis zur Ausreise aufhältig gewesen.

Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht. Auf Vorhalt, dass er vor dem BFA angegeben hatte fünf Jahr lang die Schule besucht zu haben, gab der Beschwerdeführer erneut an, sechs Jahre die Schule besucht zu haben.

Befragt, ob der Beschwerdeführer Fragen zum übermittelten Gutachten vom 12. Mai 2016 habe, verneinte er dies.

Folgende Passage vom Gutachten wurde in der Beschwerdeverhandlung wiedergegeben:

"1. Der Vater war angeblich Offizier in der Nationalgarde, Orduye Melli.

Es gab 2001 bis 2004 Ansätze eine Nationalgarde zu gründen, diese wurde aber dann in die ANA (Afghan National Army) überführt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf diese meinte. Für die Provinz Kunduz (ca. 1 Mio Einwohner) im Distrikt XXXX (ca. 60.000 Einwohner) ist das 209. Corps der ANA zuständig. Bei Gesprächen in Kunduz und Mazar-e-Sharif mit den zuständigen Stellen des 209. Corps (Zahlmeister, Versorgung und Personal), konnte kein Offizier mit den Namen XXXX für den Zeitraum 2012-2015 gefunden werden. Ebenso nicht beim MOD und der Passbehörde in Kabul."

Der Beschwerdeführer gab an, er habe die Wahrheit gesagt, dass sein Vater bei der afghanischen Nationalgarde gearbeitet habe.

Der in der Verhandlung anwesende Sachverständige gab an, dass diese Recherchen einfach durchzuführen seien. Die Nationalgarde sei nur 2001 diskutiert worden, sie sei dann übergeleitet worden in die ANA. Es gebe seit 2001/Anfang 2002 eine lüchklose Dokumentation der Mitglieder der afghanischen Sicherheitsstreitkräfte. Kunduz gehöre zum 209. Corps der ANA. Der Sachverständige selbst sei in Kunduz und Mazar-e Sharif mit dem Zahlmeister die Namenslisten durchgegangen, sie hätten keinen Namen, der nur annähernd dem entsprechen würde, gefunden. Zur Sicherheit habe er noch beim MOD nachgefragt und dort alle anderen Einheiten geprüft. Diesen Namen gebe es nicht. Ein Mitarbeiter habe auch den Stützpunkt XXXX ausgesucht. Der Name sei auch dort nicht bekannt gewesen.

Der Beschwerdeführer gab erneut an, die Wahrheit gesagt zu haben. Wenn der Sachverständige nichts gefunden habe, könne er nichts machen.

Der Sachverständige gab an, es sei noch wesentlich, dass die internationale Gemeinschaft teilweise die Löhne der Soldaten zahle und deshalb gebe es eine lückenlose Dokumentation. Wäre der Sachverhalt tatsächlich so wie vom Beschwerdeführer behauptet, hätte die Familie einen Anspruch auf Zahlungen - Abschlagszahlung bzw. Waisenrente.

Die Rechtsvertreterin führte aus, es hätte doch dann in Afghanistan jeder zweite einen Anspruch auf dementsprechende Zahlungen und das Meldesystem sei nicht vergleichbar.

Der Sachverständige gab weiters an, dass im Jahr 2014 Präsidentenwahlen in Afghanistan stattgefunden hätten. Wäre der Beschwerdeführer bei der Armee gewesen, so wäre es äußerst unwahrscheinlich, dass er im Wahlregister nicht eingetragen gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer gab an, in Afghanistan geboren zu sein. Er wisse, dass das System der Registrierung dort nicht gut funktioniere, es gebe keine PCs, es werde auf Papier in Heften geschrieben und meistens verberge die afghanische Regierung, dass irgendwelche Offiziere getötet würden. Das afghanische Regime wolle das verbergen. Als Beweis könne er noch dazu sagen, dass nach diesem Vorfall, bei dem sein Vater ums Leben gekommen sei, die Taliban eine Brücke zum Sprengen gebracht hätten.

Die erkennende Richterin verwies gegenüber dem Beschwerdeführer darauf Kenntnis über die allgemeine Lage in Afghanistan zu haben, den Zusammenhang zwischen dieser allgemeinen Situation mit dem Beschwerdeführer und dessen Vater nicht erkennen zu können.

Der Beschwerdeführer führte aus, sein Vater sei ein Offizier gewesen und er sei verpflichtet gewesen, das Land zu verteidigen. Es sei möglich, dass es zu einem Streit oder Problemen gekommen sei. Zu dieser Zeit, als sein Vater ums Leben gekommen sei, hätten die Taliban viele Angriffe auf die Zivilbevölkerung vorgenommen.

Auf Vorhalt, dass dies nicht in konkreter Verbindung zum Vater des Beschwerdeführers steht, gab der Beschwerdeführer an, die Angriffe seien in Kunduz passiert, sein Vater habe zum Militär gehört und sei deswegen ums Leben gekommen.

Vorgehalten, dass der Vater des Beschwerdeführers laut dessen Angaben vor dem BFA nicht im Zuge eines "Angriffs" getötet worden sei, sondern absichtlich ermordet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er bestätige seine Angaben, wonach sein Vater angegriffen worden sei.

Befragt, was der Beschwerdeführer mit "angegriffen" meine, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe Drohbriefe bekommen, dass er mit der Arbeit aufhören solle. Er hätte nicht für die ANA arbeiten sollen. Und üblicher Weise sei die Reaktion der Taliban die Todesstrafe.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er weiterhin angibt, sein Vater sei gezielt umgebracht worden, weil er bei der Armee gewesen sei. Die erkennende Richterin verwies auf das vorzitierte Gutachten vom 12. Mai 2016, in dem ausgeführt werde, der Vater sei nicht bei der Armee gewesen. Dies schließe in weiterer Folge aus, dass der Vater umgebracht worden sei, weil er bei der Armee gewesen sei.

Der Beschwerdeführer führte aus, nicht einverstanden zu sein. Er habe selbst die Leiche seines Vaters gesehen. Vom Tod seines Vaters habe er erfahren, als er zu Hause gewesen sei. Ein Nachbar habe mitbekommen, dass der Vater des Beschwerdeführers getötet worden sei und seine Leiche sei nach Hause gebracht worden.

Auf wiederholte Nachfrage konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, wie der Nachbar Kenntnis über den Tod seines Vaters erlangt haben will.

Sein Vater sei am 05.03.1393 (umgerechnet am 26.05.2014) mit einem Gewehr erschossen worden. Wie dies genau passiert sei, wisse der Beschwerdeführer nicht.

Der Sachverständige gab dazu an, dass sich seine Recherchen für Erstellung des vorzitierten Gutachtens vom 12. Mai 2016 vom Jahr 2012 bis zum 2015 erstreckt hätten.

Sein Vater habe laut Beschwerdefeührer entschieden den Rest der Familie in Kabul zurückzulassen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vater alleine im Dorf XXXX gelebt, weil sein Vater nicht hätte allein leben wollen.

Der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung anwende Sachverständige gab zu seiner Recherche im Dorf XXXX befragt an, er habe auf Grund der damaligen Gefährdung durch die Taliban, da ein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Recherche für Ausländer nicht sicher genug gewesen sei, Erhebungen durch seinen lokalen Mitarbeiter durchgeführt. Dieser sei zum ANA-Stütztpunkt gegangen und habe zur vom Beschwerdeführer behaupteten Geschichte recherchiert. Es gebe dort eine XXXX Schule, die Schule habe er auch aufgesucht. Es handle sich um ein langstrecktes Gebiet entlang einer Straße und eines Flusses, ein landwirtschaftliches Gebiet, hauptsächlich für Melonen. Der Sachverständige habe dann mit einigen Leuten aus dieser Gegend bei einem Treffen in Kabul gesprochen und diese hätten Folgendes zusammengefasst gesagt: "Ein afghanischer Armeeoffizier, alleinerziehend mit einem Sohn in XXXX , der dort ermordet worden wäre, das wäre das Tagesgespräch der Gegend. Es gab die Geschichte aber nicht."

Konfrontiert mit diesen Feststellungen wiederholte der Beschwerdeführer, dass er die Wahrheit angegeben habe und er andere "Dokumente" nicht akzeptiere.

Befragt von der Rechtsvertreterin, warum die vom Beschwerdeführer behauptete Geschichte eine "Tagesgeschichte" in Kunduz gewesen wäre, wo es sicher viele Waisenkinder gebe, gab der anwesende Sachverständige an, XXXX sei nicht die Stadt Kunduz, sondern ein kleiner Teil der Provinz Kunduz. Es sei vergleichbar wie die Situation "am Land" in Österreich, wo jeder jeden kenne.

Befragt, in welche Schule er gegangen sei, nannte der Beschwerdeführer die XXXX Schule. Er wisse nicht, wo sein Vater gearbeitet habe. Dieser habe den Beschwerdeführer niemals mitgenommen. Der Beschwerdeführer stellte die Frage, wie man wissen könnte, wo ein Offizier arbeite.

Die erkennende Richterin gab dazu an, dass ein Offizier nach allgemeiner Lebenserfahrung auf einem Stützpunkt arbeite. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er dies nicht wissen könne, weil er nie dort gewesen sei. Er wisse, dass er bei einem militärischen Stützpunkt gearbeitet habe, jedoch nicht genau, bei welchem.

Befragt, konnte der Beschwerdeführer weder seine Wohnadresse in XXXX angeben noch in einer Skizze die Lage einzeichnen. Der Beschwerdeführer gab an, die Straße heiße auch XXXX Straße, in der Nähe gebe es eine Moschee namens XXXX .

Der Sachverständige hielt fest, dass die Gegend, die der Beschwerdeführer beschreibe, von den Mitarbeitern des Sachverständigen abgesucht worden sei, die Gegend habe jedoch nicht ausfindig gemacht werden können.

Der Beschwerdeführer blieb auch nach Vorhalt der Ungereimtheiten und Widersprüche bei seinen bisherigen Ausführungen.

Die Rechtsvertreterin stellte die Frage, wie es möglich sei, dass der Beschwerdeführer die Gegend kenne, wenn dieser nie dort gewesen sein sollte. Der Sachverständige entgegnete dieser Frage dahingehend, dass er darauf verwies, die vom Beschwerdeführer genantnen Angaben könnte man auch im Internet recherchieren.

Der Sachverständige verwies darauf, dass weder jemand aus der XXXX Schule, noch der Imam der Moschee sich an den Beschwerdeführer oder dessen Vater erinnern könne.

Der Beschwerdeführer wiederholte, sechs Jahre lange besagte Schule besucht zu haben. Ob er dort regristriert worden sei, wisse er nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der tadschikischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, reiste am 17.10.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann die Herkunftsprovinz bzw. der Herkunftsort des Beschwerdeführers.

Die Mutter des Beschwerdeführers lebt mit den Geschwistern des Beschwerdeführers nach wie vor in Kabul, wo der Beschwerdeführer geboren ist.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Zu Afghanistan:

1. Politische Lage

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Afghanistans Präsident und CEO

Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015).

Regierungsbildung

Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht einghalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015).

Parteien

Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015).

Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Drogenanbau

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).

Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).

Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)

Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr

1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).

Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und

10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).

Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).

Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).

Quellen:

6. Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).

Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).

Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).

Quellen:

7. Religionsfreiheit

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).

Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Quellen:

8. Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Quellen:

8.1. Tadschiken

Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Sie macht etwa 25% der Bevölkerung in Afghanistan aus (CRS 12.1.2015).

Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition ist Dr. Abdullah Abdullah (CRS 12.1.2015., dessen Mutter eine Tadschikin ist und sein Vater Pashtune. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er auch ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Er ist mittlerweile der "Chief Executive Officer" in Afghanistan und sollte den Posten des Premierministers im Jahr 2016 annehmen (CRS 12.1.2015). Der im März 2014 verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim, war Tadschike, wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz (CRS 12.1.2015).

Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, aus dem Ergebnis der Verhandlung am 24.06.2016 und resultieren aus seiner Erstbefragung und seinen Einvernahmen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz und dem Bundesverwaltungsgericht als erwiesen. Feststellungen über die Identität konnten mangels Originaldokumenten nicht getroffen werden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungs¬gerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).

Vorweg ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vom BFA und vom Bundesverwaltungsgericht ausreichend berücksichtigt wurde. In der Einvernahme vor dem BFA war eine gesetzliche Vertretung anwesend. Hätte es irgendeinen Anlass gegeben, einzuschreiten, so geht das BVwG davon aus, dass dies von der gesetzlichen Vertretung im Rahmen ihrer Verpflichtungen auch erfolgt sei. Auch während der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war eine Vertreterin der Caritas als Beschwerdeführervertreterin für den in rund drei Monaten 17 Jahre alt werdenden Beschwerdeführer anwesend.

Bereits das BFA hatte im nunmehr angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist, da der Beschwerdeführer weder Beweise für seine Behauptungen vorlegen konnte, noch konnte er detailgetreue Angaben zu den Bedrohungen gegen seinen Vater durch die Taliban zu Protokoll geben. Das BFA ging im Fall des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser durch die vorgebrachte Geschichte, wonach Taliban seinen Vater getötet hätten und er nun auch um sein Leben fürchten müsse, eine völlig fiktive Fluchtgeschichte entwickelt habe, die nur der Asylerlangung dienen hätte sollen.

Die erkennende Richterin folgt der Einschätzung des BFA und gelangt ebenfalls zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte nicht glaubhaft machen konnte.

Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck. Wie auch bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, konnte der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen, weshalb sie als unglaubwürdig bzw. als nicht nachvollziehbar eingestuft wurden. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Verhandlung am 24.06.2014 vielfach unplausible und widersprüchliche Angaben.

Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass das vom BVwG auf Grund der Beschwerde Recherchen im Heimatland des Beschwerdeführers durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen durchführen ließ und ein Gutachten vom 12. Mai 2016 verfasst wurde. Die Erhebungen und Befragungen erfolgten im Zeitraum vom 5. Mai bis 10. Mai 2016 und wurden vom allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen persönlich unter Zuhilfenahme eines erfahrenen und laut Ausführung des Sachverständigen absolut zuverlässlichen Mitarbeiters in Kabul, Kunduz, XXXX und Mazar-e-Sharif durchgeführt. Die Erhebungen in XXXX wurden von seinen Mitarbeitern alleine durchgeführt. Basierend auf den Zeitangaben des Beschwerdeführers wurde der Zeitraum 2012 bis 2015 betrachtet. Das aufgrund dieser Recherchetätigkeiten erstellte Sachverständigengutachten vom 12. Mai 2016 konnte die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Ausreisegrundes in keinerlei Weise bestätigen, sondern wurden die Angaben des Beschwerdeführers vielmehr widerlegt.

Das Sachverständigengutachten vom 12. Mai 2016 war dem Beschwerdeführer nachweislich zusammen mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung übermittelt worden und wurde dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin konkret die wichtigsten Ermittlungsergebnisse durch den Sachverständigen mündlich zur Kenntnis gebracht. Weiters war dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden, Fragen an den Sachverständigen in der Beschwerdeverhandlung zu richten.

Im Detail ergeben sich Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers daraus, dass die Gegend, welche der Beschwerdeführer als seine Heimatgegend beschrieben hatte, trotz ausführlicher Recherchen durch den beauftragten Sachverständigen und seine Mitarbeiter nicht gefunden werden konnte. Auffallend erscheint diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage weder seine Wohnadresse in XXXX angeben noch eine Zeichnung über die Gegend anfertigen wollte. Der Beschwerdeführer gab an, die Straße heiße auch XXXX Straße, in der Nähe gebe es eine Moschee namens XXXX . Der Sachverständige hielt diesbezüglich in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich fest, dass die Gegend, die der Beschwerdeführer beschreibt, von den Mitarbeitern des Sachverständigen abgesucht worden war, die Gegend hatte jedoch nicht ausfindig gemacht werden können.

Der Beschwerdeführe behauptete mit seinem Vater im Dorf XXXX in der XXXX Gasse in der Nähe der XXXX -Moschee gelebt zu haben. Ein Besuch des Ortes XXXX im gleichnamigen Distrikt ergab jedoch laut Sachverständigengutachten ebenso keine Anhaltspunkte, dass eine Person namens XXXX mit seinem Sohn 2012 bis 2015 hier gelebt hat. Es konnte keine XXXX Straße gefunden werden. Auch in einer Straße zum Ort XXXX von XXXX konnten keine Hinweise gefunden werden. Es wurde auch die Gegend um die XXXX Schule in XXXX ohne Ergebnis abgesucht. Auch Informationen über einen Offizier XXXX konnten nicht erlangt werden im Zuge der Recherche. Die örtliche Polizeistation bestätigte zwar laut Recherche des Sachverständigen laufende Probleme mit den Taliban, konnte in den Unterlagen aber auch nichts über einen ermordeten Offizier namens XXXX in Zeitraum 2012 bis 2015 finden.

Zu verweisen ist darauf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 15.12.2015 geschildert hatte, die Taliban hätten dem Vater des Beschwerdeführers vier oder fünf Drohbriefe geschickt, bevor dieser ermordet worden sei. Im Widerspruch dazu hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung geschildert, dass sein Vater, der dem Militär angehört habe, im Zuge eines Angriffes in Kunduz ums Leben gekommen sei. Auf Vorhalt, dass der Vater des Beschwerdeführers laut dessen Angaben vor dem BFA nicht im Zuge eines "Angriffs" - somit nicht gezielt er als Person - getötet worden sei, sondern absichtlich konkret er ermordet worden sei, gab der Beschwerdeführer ganz allgemein an, er bestätige seine Angaben, wonach sein Vater "angegriffen" worden sei.

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung als Grund für den Tod seines Vaters dessen Tätigkeit für die Armee an. Diesbezüglich ist auf das vom BVwG eingeholte Gutachten vom 12. Mai 2016 zu verweisen, in dem festgehalten wird, dass nach ausführlicher Recherche festzustellen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers jedoch gar nicht bei der Armee gewesen war. Im Detail wurde auszugsweise im Gutachten ausgeführt, dass der Beschwerdeführer behauptete hatte, sein Vater sei Offizier in der Nationalgarde Orduye Melli gewesen. Es gab laut Rechercheergebnis von 2001 bis 2004 Ansätze eine Nationalgarde zu gründen, diese wurde aber dann in die ANA (Afghan National Army) überführt. Es ist daher laut Sachverständigenausführungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese gemeint habe. Für die Provinz Kunduz mit rund einer Million Einwohner, in der der Distrikt XXXX , rund 60.000 Einwohnern zählend, liege, ist das 209. Corps der ANA zuständig. Bei Gesprächen in Kunduz und Mazar-e-Sharif mit den zuständigen Stellen des 209. Corps (Zahlmeister, Versorgung und Personal) konnte jedoch laut Angaben des Sachverständigen kein Offizier mit den Namen des Vaters des Beschwerdeführers im Zeitraum 2012 bis 2015 gefunden werden, ebenso nicht beim MOD und der Passbehörde in Kabul. Die Feststellung, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht bei der Armee gewesen ist, schließt in weiterer Folge aus, dass der Vater - wie vom Beschwerdeführer behauptet - umgebracht worden sei, weil er bei der Armee gewesen sei.

Zusammengefasst wurde somit im Sachverständigengutachten vom 12.05.2016 festgehalten, dass trotz intensiver Recherche und Ausnützung aller Kontakte keine Hinweise gefunden wurden, welche die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen bestätigen oder auch nur möglich erscheinen lassen. Die Organisation der ANA wurde seit 2002 mit Hilfe der ISAF/US restrukturiert und die vorhandenen Daten würden die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen, falls diese der Wahrheit entsprechen. Bei einem Distrikt wie XXXX mit nur ca. 60.000 Einwohnern, in dem der Beschwerdeführer mit seinem Vater gelebt haben will, würde der beschriebene Vorfall, der nur zwei Jahre zurückliegen soll, in Erinnerung bleiben. Laut Ausführungen des Sachverständigen konnte sich weder jemand aus der XXXX Schule noch der Imam der Moschee an den Beschwerdeführer oder dessen Vater erinnern. Dies erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, da es sich beim vom Beschwerdeführer beschriebenen Dorf um ein überschaubar kleines Dorf handelt, in welchem jeder jeden kennt. Der Sachverständige war selbst 2010 und 2011 mehrmals im Distrikt XXXX und ist mit Landwirten aus diesem Distrikt noch immer im Kontakt, keiner konnte jedoch die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen.

Der Beschwerdeführer, der mit seinem Vater behaupteter Maßen in das Dorf XXXX gezogen sei, war von der erkennenden Richterin befragt worden, warum er nicht zur Mutter nach Kabul gezogen sei. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er dies nicht gemacht hätte, weil die Taliban gedroht hätten, die ganze Familie umzubringen. Überdies sei es laut Beschwerdeführer für Talibankämpfer aus Kunduz kein Problem herauszufinden, wo die Familie des Beschwerdeführers in Kabul lebe. Dieser Behauptung ist klar entgegenzuhalten, dass die Mutter sowie fünf Brüder des Beschwerdeführers nach wie vor in Kabul leben.

Weder der Beschwerdeführer noch seine im Rahmen der Beschwerdeverhandlung anwesende Vertreterin konnten den eindeutigen Ergebnissen des Sachverständigengutachtens in substantiierter Weise entgegentreten. Insbesondere bei Vergleich der Rechercheergebenisse, welche im Gutachten ausführlich und nachvollziehbar dargelegt wurden, konnte den Angaben des Beschwerdeführers keinerlei Glaube zuerkannt werden. Der Beschwerdeführer blieb zwar auch nach Vorhalt all der Widersprüche zwischen Gutachtenergebnis und seinen Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung bei seinen bisherigen Angaben, er war jedoch in keiner Weise in der Lage, die entstandenen teilweise eklatanten Widersprüche auch nur ansatzweise aufzuklären, weshalb seinem Vorbringen kein Glaube geschenkt wird.

In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des zuvor Ausgeführten zum Schluss, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Grund - die Verfolgung seiner Person - nicht glaubwürdig vorgebracht wurde.

Die Länderfeststellungen beruhen auf den zitierten Quellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen unglaubwürdig.

Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes somit abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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