BVwG I401 2004152-2

I401 2004152-2Tribunal administratif fédéral12 juil. 2016

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Texte intégral

BVwG I401 2004152-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2004152.2.00

Spruch

I401 2004152-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die F H Wirtschafts- und Steuerberatungs GmbH, Bundesstraße 23, 6063 Rum, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 24.08.2015, AZ: VII-AP1007-13/0162 (Beschwerdevorentscheidung), betreffend "Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 15.06.2015 wurde XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) verpflichtet, gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 240,-- zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die jährlichen Lohnzettel für Markus P., Elisabeth K., Markus K., David S., Bayram C., Michael B., Andreas T., Celine G., Dominic K., Waltraud A., Martin R. und Peter N. jeweils für das Kalenderjahr 2012 nicht bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres, sondern erst mit 14.03.2013 und damit nicht fristgerecht vorgelegt.

2. Der steuerlich vertretene Beschwerdeführer brachte in der gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobenen (als "Einspruch" bezeichneten) Beschwerde - zusammengefasst - vor, dass die Übermittlung der Lohnzettel aufgrund von ELDA-Übermittlungsproblemen sowie aufgrund teilweise fehlender Versicherungsnummern von Dienstnehmern nicht fristgerecht möglich gewesen sei und ihn somit kein Verschulden an der verspäteten Übermittlung treffe. Überdies habe er die Lohnzettel umgehend nach Kenntnis des Übertragungsproblems bzw. EDV-Fehlers übermittelt und sei die Verspätung geringfügig. Weder der belangten Behörde noch den Dienstnehmern sei ein Schaden entstanden.

Weiters legte der Beschwerdeführer dar, dass bei der im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu bestimmenden Höhe des Beitragszuschlages zwei Obergrenzen zu beachten seien, und zwar die Verzugszinsen und der Mehraufwand. Verzugszinsen seien nicht angefallen, weil die Beiträge nicht verspätet entrichtet worden seien. Als zweite Obergrenze sei der der belangten Behörde durch den konkreten Meldeverstoß entstandene Verwaltungsmehraufwand zu beachten. Durch die verspätete Übermittlung der Lohnzettel seien bei ihr jedoch keinerlei Kosten entstanden und habe sie den angefallenen Mehraufwand in der Begründung des bekämpften Bescheides auch nicht dargelegt.

Außerdem wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich im verfahrensgegenständlichen Fall um den ersten Meldeverstoß gehandelt habe und sämtliche Beiträge immer pünktlich abgeführt worden seien.

3. Mit Schreiben vom 14.07.2015 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, alle Umstände, die zur verspäteten Übermittlung der Meldungen geführt hätten und die wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit er zur Begleichung des vorgeschriebenen Beitragszuschlages nicht in der Lage sei bzw. er dadurch in wirtschaftliche Bedrängnis gerate, darzulegen.

4. In der Stellungnahme vom 16.07.2015 wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, dass eine rechtzeitige Übermittlung der Lohnzettel aufgrund von fehlenden Versicherungsnummern sowie aufgrund von Problemen bei der elektronischen Übermittlung nicht möglich gewesen sei.

Ergänzend führte er aus, dass es aus verwaltungsökonomischer Sicht unverhältnismäßig sei, dass ein Verfahren wegen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von lediglich € 240,-- wiederholt werde (In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.02.2015 die [erste] Beschwerde des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückwies, dass es sich bei dem als Bescheid bezeichneten Schriftstück der belangten Behörde vom 21.03.2013 um einen Nichtbescheid gehandelt habe). Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die belangte Behörde - wie jedes Organ der Verwaltung - an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei ihren Amtshandlungen gebunden sei. Von Wirtschaftlichkeit könne im gegenständlichen Fall, insbesondere auf Grund des geringfügigen Fehlverhaltens, was bei der verspäteten Vorlage der Lohnzettel infolge von ELDA-Übermittlungsproblemen sicher der Fall sei, nicht gesprochen werden, wenn das gesamte Verfahren wegen € 240,-- und eines Fehlers der belangten Behörde im Jahr 2013 - nämlich der Erlassung eines "Nichtbescheides" - wiederholt werde. Dem Beschwerdeführer seien durch die Wiederholung des Verfahrens zusätzliche Kosten erwachsen, welche er selbst zu tragen habe.

Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.

Der Beschwerdeführer stellte auch einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 412 Abs. 6 ASVG.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.08.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Lohnzettel für Markus P., Elisabeth K., Markus K., David S., Bayram C., Michael B., Andreas T., Celine G., Dominic K., Waltraud A., Martin R. und Peter N. jeweils für das Kalenderjahr 2012 bis spätestens 28.02.2013 hätte übermitteln müssen, die Übermittlung der Lohnzettel per ELDA jedoch erst am 14.03.2013 und somit verspätet erfolgt sei.

Zum bisherigen Meldeverhalten des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass zwei bisherige Meldeverstöße vorlägen und sie in diesen beiden Fällen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen habe.

In der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde dar, dass es sich bei einem Beitragszuschlag um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung und nicht um eine Strafe handle, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß nicht relevant sei. Vielmehr komme es darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht werde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Probleme bei der elektronischen Datenübertragung sowie die allfällig fehlenden Versicherungsnummern, welche der Beschwerdeführer jederzeit bei der belangten Behörde hätte erfragen können, lägen im Verantwortungsbereich des Dienstgebers und seien somit nicht geeignet, ihn von seiner Meldepflicht zu befreien.

Die Verletzung der Meldepflicht stelle hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers eine - gesondert zu verfolgende - Verwaltungsübertretung dar. Da im gegenständlichen Fall die Beitragsgrundlagennachweise für zwölf Dienstnehmer verspätet übermittelt worden seien, lägen ebenso viele Meldeverstöße vor.

Die belangte Behörde setze zur Bearbeitung der verspätet übermittelten Beitragsgrundlagennachweise mehrere Mitarbeiter ein, deren Stundenlohn sich auf durchschnittlich € 26,57 (Stand 2015) belaufe. Der reine Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der nachträglichen Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise und der damit im Zusammenhang stehenden Beitragsgrundlagenermittlung sei im Einzelfall nicht feststellbar, zumal der fachliche sowie zeitliche Aufwand dieser Abstimmungsarbeiten stark variieren könne. Durchschnittlich liege der zeitliche Aufwand aber bei drei Stunden pro Fall, woraus sich - basierend auf dem Stundenlohn und ohne Berücksichtigung der anfallenden Dienstgeberanteile - ein Verwaltungsmehraufwand von € 79,71 ergebe. Da die gesetzlich normierte Grenze gemäß § 113 Abs. 4 ASVG mit dem Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage höher als der Verwaltungsmehraufwand sei, könne als Obergrenze für den Beitragszuschlag nur der Mehraufwand in Höhe von € 79,71 pro Dienstnehmer zu Grunde gelegt werden. Im gegenständlichen Fall betrage der Entscheidungsrahmen bei der Bemessung des Beitragszuschlages zwischen € 0,-- und € 956,52 (= € 79,71 x 12).

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergäben sich keine besonderen Rechtfertigungsgründe für die verspätete Übermittlung der gegenständlichen Meldungen. Er habe zweimal die fristgerechte Übermittlung einer Meldung unterlassen, wobei die belangte Behörde in beiden Fällen auf die Vorschreibung eines Beitragszuschlages verzichtet habe. Der verhängte Beitragszuschlag in der Höhe von €

240,-- sei jedenfalls gerechtfertigt und mangels konkreter und nachgewiesener Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers auch angemessen.

6. Mit Schriftsatz vom 01.09.2015 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, wobei er im Wesentlichen auf die Begründung in der Beschwerde Bezug nahm.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer übermittelte die Lohnzettel für Markus P., Elisabeth K., Markus K., David S., Bayram C., Michael B., Andreas T., Celine G., Dominic K., Waltraud A., Martin R. und Peter N. für das Kalenderjahr 2012 nicht bis (spätestens) 28.02.2013, sondern erst am 14.03.2013 an die belangte Behörde und damit verspätet.

In einem weiteren Fall, nämlich für die ebenfalls am 14.03.2013 verspätet erfolgte Übermittlung des Lohnzettels für den Dienstnehmer Serif D. für das Kalenderjahr 2012, schrieb die belangte Behörde keinen Beitragszuschlag vor.

1.2. Darüber hinaus erstattete der Beschwerdeführer die Anmeldung des Dienstnehmers Manuel E. zur Pflichtversicherung, dessen Dienstverhältnis am 29.10.2012 begann, nicht vor Arbeitsantritt, sondern erst am 26.11.2012. Auch in diesem Fall nahm die belangte Behörde von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages Abstand.

1.3. Für die Erhebung und Bearbeitung der verspätet übermittelten Lohnzettel entstand der belangten Behörde ein durchschnittlicher Verwaltungsmehraufwand in der Höhe von € 79,71 (brutto) pro Dienstnehmer.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.

2.1. Das verspätete Einlangen der Lohnzettel für das Kalenderjahr 2012 für 13 Dienstnehmer am 14.03.2013 bei der belangten Behörde ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass die belangten Behörde ihm eine weitere Verletzung seiner Meldeplichten innerhalb von zwölf Monaten zur Last legte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und blieb vom Beschwerdeführer ebenfalls unwidersprochen.

2.2. Die Höhe des Verwaltungsmehraufwandes folgt aus der nicht bestrittenen Begründung der Beschwerdevorentscheidung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. § 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden hat (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

3.2.2. Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

3.2.3. Zu klären ist zunächst, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die belangte Behörde zur Erledigung der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und dabei in der Sache entschieden hat.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum VwGVG (2009 BlgNR 24. GP) ist, sofern die Behörde von der Ermächtigung des § 14 VwGVG Gebrauch gemacht hat, "Beschwerdegegenstand im

Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte ... die

Beschwerdevorentscheidung".

Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Daher ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 240,--.

3.2.4. Der Beschwerdeführer übermittelte die Lohnzettel für das Jahr 2012 für insgesamt 13 Dienstnehmer nicht bis (spätestens) 28.02.2013, sondern erst am 14.03.2013 und damit verspätet an die belangte Behörde.

Damit liegen insgesamt 13 Meldeverstöße gemäß § 34 Abs. 2 ASVG vor. Nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 4 ASVG kann die belangte Behörde in diesen Fällen einen Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) festsetzen.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg.: "kann") also auch der Höhe nach (arg.: "bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage") im Ermessen der Behörde (vgl. die Erk. des VwGH vom 30.05.2001, Zl. 96/08/0261; vom 17.10.2012, 2009/08/0232; u.a.).

Kriterien für die Ausübung des Ermessens gibt das Gesetz keine vor.

Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2003), dessen Tatbestandselemente sich von jenen nach § 113 Abs. 4 ASVG wesentlich unterscheiden, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285 mit Verweis auf das Erk. vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).

Weiters darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten.

Dies folgt aus dem Umstand, dass der Beitragszuschlag nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111, § 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.03.1990, Zl. 89/08/0076).

Für seine Vorschreibung kommt es daher nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).

Damit geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihn aufgrund von ELDA-Übermittlungsproblemen bzw. eines EDV-Fehlers sowie aufgrund teilweise fehlender Versicherungsnummern von Dienstnehmern an der verspäteten Übermittlung der Lohnzettel kein Verschulden trifft, ins Leere.

3.2.5. Im Übrigen ergibt sich mit Bezug auf den Beschwerdefall, dass eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, mit dem die belangte Behörde einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 240,-- vorgeschrieben hat, nicht ersichtlich ist.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage, die sich im Jahr 2015 auf € 155,-- belief und im Jahr 2016 € 162,-- beträgt (vgl. BGBl. II Nr. 288/2014 und BGBl. II Nr. 417/2015: jeweils § 1 Z 2), somit € 1.550,-- bzw. €

1. 620,--, zulässig.

Wendet man als zweite Grenze auch den verursachten Verwaltungsmehraufwand im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung an, so wäre der Beitragszuschlag mit € 956,52 begrenzt, da Verzugszinsen auf Grund der unbestritten erfolgten Entrichtung von Beiträgen naturgemäß nicht anfallen können.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich gegenständlich um die verspätete Übermittlung von insgesamt 13 Beitragsgrundlagennachweisen handelt, kann in der Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 240,-- kein Ermessensmissbrauch gesehen werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil die belangte Behörde in einem dieser Fälle von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen und der Beschwerdeführer nur kurze Zeit vorher ein für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung abträgliches Verhalten, in dem er die Anmeldung eines Dienstnehmers zur Pflichtversicherung nicht vor Dienstantritt erstattet hat, gesetzt hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde weder Ausführungen zu seinen - gemäß § 113 Abs. 3 ASVG zu beachtenden - wirtschaftlichen Verhältnissen noch zu sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen getätigt hat, welche eine weitere Herabsetzung oder ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages rechtfertigen könnten.

3.2.6. Als Rechtfertigung, dass die Übermittlung der Lohnzettel verspätet erfolgt sei, stützt sich der Beschwerdeführer unter anderem auf die fehlenden bzw. ihm nicht bekannten Sozialversicherungsnummern der Dienstnehmer. Im gegenständlichen Fall (ein Sonderfall der Erstattung der Meldung bzw. Übermittlung des Lohnzettels durch die Dienstnehmer liegt nicht vor) trifft die Pflicht zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Meldefristen (§§ 33 und 34 ASVG) den Beschwerdeführer als Dienstgeber; eine Übertragung der Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte gemäß § 35 Abs. 3 ASVG erfolgte nicht. Es oblag bzw. obliegt dem Beschwerdeführer, für die ordnungsgemäße Erstattung der Meldungen, wozu insbesondere die richtige An- und Abmeldung der Dienstnehmer, die rechtzeitige Entrichtung der Beiträge bei Fälligkeit, die richtige Bekanntgabe der Beitragsgrundlagen und auch die fristgerechte Übermittlung der Lohnzettel an die belangte Behörde zu zählen sind, Sorge zu tragen. Durch die nicht rechtzeitige Übermittlung der Lohnzettel hat er und nicht die einzelnen Dienstnehmer ordnungswidrig gehandelt, zumal er auch nicht vorbrachte, zur Hintanhaltung "fehlender Angaben" und zur Vermeidung der damit im Zusammenhang stehenden Meldeverstöße ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet zu haben.

3.2.7. Das die Verletzung seiner Meldepflicht untermauernde Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine geringfügige Verspätung handle und er die Lohnzettel umgehend nach Kenntnisnahme des EDV-Fehlers übermittelt habe, ist zwar angesichts der Tatsache, dass die Übermittlung derselben nur 14 Tage verspätet erfolgt ist, (noch) als "kurzfristig" zu werten, kann jedoch nichts daran ändern, dass er in insgesamt 13 Fällen seine Meldepflicht nicht erfüllt hat.

3.2.8. Seinem Argument, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wodurch der belangten Behörde ein (Verwaltungs) Mehraufwand entstanden sein soll, sind die in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung getätigten, von ihm unwidersprochen gebliebenen Ausführungen entgegen zu halten, wonach für die Erhebung und Bearbeitung der verspätet übermittelten Lohnzettel durchschnittlich ein zeitlicher Aufwand von drei Stunden pro Fall entstanden sei, was sich bei einem Stundenlohn von durchschnittlich € 26,57 auf einen Verwaltungsmehraufwand von € 79,71 pro Dienstnehmer hinauslaufe.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu die Rechtsansicht, dass der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung grundsätzlich nicht jener Verwaltungsaufwand ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.03.1988, Zl. 87/08/0112).

Die belangte Behörde führte aus, dass nur für die Bearbeitung der verspäteten Meldungen durchschnittlich ein Verwaltungsmehraufwand von drei Stunden "pro Fall" entsteht. Der in der nicht zeitnahen Kontrolle und Ermittlung der Beitragsgrundlagen, im jährlichen Abgleich der monatlich gemeldeten Lohnsummen bzw. der monatlich gelegten Beitragsnachweisen für alle Dienstnehmer eines Betriebs mit der individuellen Jahreslohnsumme bzw. Beitragsgrundlage der Lohnzettel der Dienstnehmer etc. bestehende und dem ordnungsgemäßen Funktionieren der (Sozial) Versicherung geschuldete (Personal- und zeitliche) Aufwand erscheint nicht unplausibel. Als Anhaltspunkt dafür, dass der dargelegte Verwaltungsmehraufwand von € 79,71 pro Dienstnehmer als nicht erhöht anzusehen ist, ergibt sich auch aus § 113 Abs. 2 ASVG, wonach bei unterbliebener Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsantritt im Fall der Betretung grundsätzlich ein pauschalierter Beitragszuschlag, der sich aus einem Betrag von €

500,-- pro Person, die anzumelden gewesen wäre, als Pauschalersatz für die Bearbeitungskosten des Sozialversicherungsträgers (und einem Teilbetrag in der Höhe von € 800,-- für den Prüfeinsatz) zusammensetzt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorzuschreiben ist.

Da in der Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von 240,-- ein Ermessensmissbrauch nicht gesehen werden kann und dieser Betrag in Hinblick auf die vorliegenden 13 Meldeverstöße als angemessen zu werten ist, um den Beschwerdeführer in Zukunft dazu anzuhalten, seinen Meldepflichten rechtzeitig nachzukommen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.

3.2.9. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kommt der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Diese wurde von der belangten Behörde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG nicht ausgeschlossen.

4. Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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