BVwG W213 2017792-1

W213 2017792-1Tribunal administratif fédéral7 juil. 2016

Regest

Arbeitsplatzbewertung, materiell - rechtliche Ausschlussfrist,<br/>Verjährung, verspäteter Antrag, Verwendungszulage

Texte intégral

BVwG W213 2017792-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2017792.1.00

Spruch

W213 2017792-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom 10.11.2014, Zl. BMF-00124991/004-PA-WE/2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. §§ 13b Abs. 1 und 4 und 34 Gehaltsgesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist besoldungsmäßig in die Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 5 ernannt.

Im Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 31.12.2002 war er beim ehemaligen Finanzamt Reutte [nunmehr Finanzamt Landeck Reutte] als Lohnsteuerprüfer tätig.

Mit 01.01.2003 erfolgte eine Änderung der Verwendung des Beschwerdeführers durch Bestellung zu einem Prüfer für gemeinsame lohnabhängige Abgaben (GPLA-Prüfer).

I.2. Mit Schreiben vom 19.04.1995 ersuchte der Beschwerdeführer unter Anführung der von ihm erbrachten Prüftätigkeit um Bemessung einer ruhegenussfähigen Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 1 GehG für die Zeit ab 01.01.1994 wegen Prüfung von B-wertigen Prüfungsfällen im Ausmaß von 46,93 %.

Infolge der Optionserklärung vom 02.11.1995 wurde der Beschwerdeführer mit Rückwirkung vom 01.01.1995 in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst, Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 5 übergeleitet.

Nach Zustimmung durch das Bundeskanzleramt erfolgte mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol [FLD für Tirol] vom 27.06.1996, Zl. 3104/36-1/96, wegen erheblicher B-wertiger Verwendung im Ausmaß von 46,13 % die Bemessung der oben zitierten Verwendungszulage mit einem halben Vorrückungsbetrag, allerdings nur für die Zeit vom 01.01.1994 bis zum 31.12.1994 (Altes Besoldungs- bzw. Dienstklassensystem).

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine derartige Zulage ab 01.01.1995 nicht mehr zustehe (Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst/Neues Besoldungssystem).

Der Beschwerdeführer ersuchte sodann mit Schreiben vom 08.07.1996 um Folgendes:

"Ich ersuche um eine ausführliche Begründung, wieso an der Überleitung in das neue Gehaltsschema eine Verwendungszulage nach §§ 30a und 121 GehG 1956 nicht mehr zusteht. Sollte im neuen Gehaltsschema anstatt der bisherigen Verwendungszulage eine vergleichbare Abgeltung der höherwertigen Verwendung vorgesehen sein, bitte ich auch die Nichtgewährung dieser vergleichbaren Abgeltung zu begründen."

Am 18.07.1996 erhob der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Zurückziehung seines Antrages vom 08.07.1996 das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid vom 27.06.1996.

In der Begründung stützte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf eine Presseinformation der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst [GÖD] sowie auf einen Erlass vom 04.05.1994, Zl. 5644-1/94, dem zu entnehmen sei, dass der Arbeitsplatz eines Lohnsteuerprüfers beim Finanzamt Reutte mit VI/V/I bewertet sei. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass er durch die Zuerkennung der Verwendungszulage für das Jahr 1994 davon ausgehe, zum Zeitpunkt der Überleitung in das neue System dauernd mit einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe betraut gewesen zu sein. So sei laut Presseinformation eine fiktive Einstufung in A3 Funktionsgruppe 6 vorgesehen. Tatsächlich entspreche seine derzeitige Entlohnung aber der Einstufung A3 der Funktionsgruppe 5. Er bitte, diese Angaben noch einmal zu überprüfen.

Mit Schreiben der FLD für Tirol vom 26.08.1996 wurde der Beschwerdeführer auf die besoldungsrechtlichen Auswirkungen einer höherwertigen Verwendung bei einer Einstufung im System der allgemeinen Verwaltung bzw. in Allgemeinen Verwaltungsdienst hingewiesen.

Wörtlich wurde sodann ausgeführt:

"Gegenstand des ho. Bescheides vom 27.06.1996, Zl. 3104/36-1/96, war die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 1 GehG 1956, im Sinne Ihres Antrages vom 19. April 1995. Eine Absprache darüber, ob einer Verwendungszulage nach § 34 GehG 1956 zusteht, war nicht Gegenstand und folglich auch nicht Spruchbestandteil dieses Bescheides.

Aus Ihrer Berufung vom 18. Juli 1996 ergibt sich kein konkreter Antrag. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1991 hat eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Aus diesem Grund wird Ihnen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 aufgetragen, die Berufung binnen zwei Wochen dahingehend zu ergänzen, daß aus ihr ein konkreter Antrag hervorgeht. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist die Berufung mangels eines konkreten Antrages zurückzuweisen.

Sollte der Antrag zu Ihrer ao. Berufung auf Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 34 GehG 1956 lauten, so müßte die Berufung zurückgewiesen werden, da die Frage des Zustehens einer Verwendungszulage nach § 34 GehG 1956 nicht Spruchbestandteil des angefochtenen Bescheides war.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß die Frage des Zustehens einer Verwendungszulage nach § 34 GehG 1956 ab 1. Jänner 1995 in einem eigenen Verfahren aufgrund eines diesbezüglichen Antrages Ihrerseits entschieden werden müßte. Ohne einem solchen Verfahren vorzugreifen werden Sie aber auf die - eingangs dargelegte - diesbezügliche Sach- und Rechtslage aufmerksam gemacht."

Der Beschwerdeführer ließ die zweiwöchige Frist ungenutzt verstreichen.

Am 23.09.1996 erfolgte eine Ergänzung der Berufung seitens des Beschwerdeführers, in der er im Wesentlichen ausführte:

Er sei mit Überleitungserklärung vom 02.11.1995 mit Wirkung per 01.01.1995 in das neue, leistungsbezogene Besoldungsschema übergetreten. Im alten Besoldungsschema sei sein Arbeitsplatz mit IV/V-1 bewertet gewesen. Nachdem ihm aber ab 01.01.1994 eine Verwendungszulage wegen erheblicher B-wertiger Tätigkeit zuerkannt worden sei, wäre nach dem Erlass vom 04.05.1994, Zl. 5644-1/94, sein Arbeitsplatz rückwirkend ab 01.01.1994 mit V/2 zu bewerten (C-Beamte mit erheblicher B-wertiger Verwendung). Seinen Unterlagen zufolge werde im neuen Besoldungssystem betreffend die Arbeitsplatzbewertung an das alte Dienstklassensystem angeknüpft, sofern eine Arbeitsplatzbewertung bereits bestanden habe. Einer bisherigen Bewertung eines Arbeitsplatzes C-V/2 werde im neuen Besoldungssystem ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A3 Funktionsgruppe 6 zugeordnet. Sein Ersuchen sei dahin gegangen, dass sein Arbeitsplatz aufgrund der erheblichen B-wertigen Tätigkeit mit A3/6 bewertet werde. Aufgrund zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer eingeholter Informationen werde dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden können, da im neuen Besoldungssystem eine leistungsbezogene Entlohnung für eine erhebliche B-wertige Tätigkeit nicht mehr vorgesehen sei. Sollte sich diese Information als richtig erweisen, so werde auf eine ausführliche, abweisende Bescheidbegründung verzichtet.

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen [BMF] vom 19.03.1999, Zl. 47 1304/1-I/11/97, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung lediglich Ausführungen zur Wertigkeit seines Arbeitsplatzes gemacht habe bzw. um Informationen betreffend eine allfällige Zuerkennung einer Verwendungszulage im neuen Gehaltsschema in anderer Form ersucht habe, wodurch er durch seinen Berufungsantrag, der den Rahmen des Berufungsverfahrens vorgebe und den die Berufungsbehörde bei der Prüfung des bekämpften Bescheides nicht überschreiten dürfe, eine Entscheidung begehre, die gar nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens gewesen sei und nicht den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet habe. Die Berufungsinstanz dürfe nicht über mehr als das entscheiden, was Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz gewesen sei, weshalb die Berufung des Beschwerdeführers zurückzuweisen sei.

Als Hinweis wurde abschließend festgehalten, dass die FLD für Tirol ersucht wurde, den Beschwerdeführer nochmals über die Sach- und Rechtslage aufzuklären, die sich durch die mit Wirkung vom 01.01.1995 erfolgte Überleitung in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst unter Bedachtnahme auf das Besoldungsreform-Gesetz 1994 ergebe.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.04.1999 zugestellt und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde beim VwGH in Rechtskraft.

Mit Schreiben der FLD Tirol vom 23.04.1999 wurde der Beschwerdeführer abermals über die Sach- und Rechtslage belehrt, wobei es hier unter anderem wieder wörtlich heißt:

"Die Frage des Zustehens einer Verwendungszulage nach § 34 GehG 1956 ab 1. Jänner 1995 müsste in einem eigenen Verfahren aufgrund eines diesbezüglichen Antrages Ihrerseits entschieden werden."

Der Beschwerdeführer stellte jedoch auch als Reaktion auf dieses Schreiben keinen eigenständigen und konkreten Antrag auf Prüfung, Bemessung, Zuerkennung bzw. Auszahlung einer Verwendungszulage gemäß § 34 GehG.

I.3. Mit Schreiben vom 29.12.1999 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung über die Einstufung seines Arbeitsplatzes als Lohnsteuerprüfer beim Finanzamt Reutte. Dazu erklärte er per E-Mail vom 29.02.2000, er wolle - um Missverständnissen vorzubeugen - seinen Antrag dahingehend ergänzen, dass als Zeitpunkt (Zeitraum) der Bewertung seines Arbeitsplatzes das Jahr 1999, zumindest aber der Stichtag der Antragstellung begehrt werde.

Die FLD für Tirol leitete in der Folge ein Ermittlungsverfahren ein und brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.09.2000 zur Kenntnis, dass aus näher dargelegten Umständen nicht davon auszugehen sei, dass sein Arbeitsplatz der höheren Verwendungsgruppe A2 zugeordnet werden könne.

Mangels bescheidmäßiger Erledigung seines Antrages stellte der Beschwerdeführer am 18.04.2001 den an das BMF gerichteten Antrag, es möge die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 73 AVG an die Oberbehörde übergehen (Devolutionsantrag).

Mit Ergänzungsschreiben vom 02.06.2001 bemängelte der Beschwerdeführer die unzureichenden Ermittlungen hinsichtlich der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes und ersuchte, die Bewertung nach den Vorgaben des § 137 BDG 1979 vorzunehmen und die Kriterien "Wissen, Denkleistung und Verantwortung" heranzuziehen.

Am 03.06.2002 brachte der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde beim VwGH ein.

Beantragt wurde wörtlich Folgendes:

"Der Hohe Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung meiner eingangs dieser Beschwerde näher bezeichneten Anträge sowie der gegenständlichen Säumnisbeschwerde über die Bewertung meines Arbeitsplatzes absprechen, und zwar im Sinne einer Zuordnung zur Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A2 - in eventu wolle mit in Erledigung meiner Anträge eine Verwendungszulage nach § 34 GehG in gesetzlicher Höhe ausgehend davon bemessen werden, dass meine Verwendung A2-wertig ist. Als Vollzugsbehörde wolle die belangte Behörde bestimmt werden."

Mit Bescheid des BMF vom 07.04.2003, Zl. 11 1034/9-I/11/01, wurde der Feststellungsantrag vom 29.12.1999, ergänzt mit Schreiben vom 29.02.2000, näher erläutert mit Schreiben vom 02.06.2001, als unzulässig zurückgewiesen.

In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde hob der VwGH mit Erkenntnis vom 10.09.2004, Zl. 2003/12/0090-5, den angefochtenen Bescheid vom 07.04.2003 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Am 03.08.2006 wurde eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer aufgenommen, um abzuklären, wie der Antrag vom 29.12.1999 zu verstehen sei. Ergänzend dazu gab der Beschwerdeführer per E-Mail vom selben Tag bekannt, dass sein Rechtsanwalt im Zuge der Säumnisbeschwerde an den VwGH einen Eventualantrag auf eine Verwendungszulage nach § 34 GehG gestellt habe. Der Antrag sei mit 03.06.2002 datiert. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass somit im Zuge der Säumnisbeschwerde ein Antrag auf eine Verwendungszulage gestellt worden sei, und bitte, diesen Punkt in der Niederschrift entsprechend zu berichtigen.

Nach Durchführung weiterer Ermittlungen stellte das BMF mit Bescheid vom 30.05.2012, Zl. BMF-322501/0014-I/20/2005, letztlich fest, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Lohnsteuerprüfer beim Finanzamt Reutte im Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2002 folgende Wertigkeit aufgewiesen habe: Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 1 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes.

I.4. Mit Schreiben vom 05.05.2014 stellte der Beschwerdeführer unter Anführung näherer Begründungen die beiden verfahrensgegenständlichen Anträge:

"1. Antrag auf Bewertung meines ehemaligen Arbeitsplatzes Lohnsteuerprüfer beim Finanzamt Reutte gem. § 137 BDG und bescheidmäßige Erledigung für den Zeitraum 01.01.1995 bis 31.12.1998

2. Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Gebührlichkeit und Auszahlung einer pensionsanrechenbaren Verwendungszulage nach § 34 GehG für den Zeitraum als Lohnsteuerprüfer beim ehemaligen Finanzamt Reutte, das ist der Zeitraum 01.01.1995 bis 31.12.2002"

I.5. Am 10.11.2014 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch lautet wie folgt:

"1. Auf Ihre Anträge vom 3. Juni 2002, bei der ehemals zuständigen Dienstbehörde Finanzlandesdirektion für Tirol (FLD für Tirol) eingelangt im Juli 2002, in eventu auf Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 34 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 in der geltenden Fassung, bzw. vom 5. Mai 2014 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Gebührlichkeit und Auszahlung einer pensionsanrechenbaren Verwendungszulage nach § 34 GehG für den Zeitraum als Lohnsteuerprüfer beim ehemaligen Finanzamt Reutte für den Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 2002 wird festgestellt:

a. Für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 2002 besteht ein Anspruch auf Verwendungszulage gemäß § 34 GehG in der gesetzlich vorgesehenen Höhe von der tatsächlichen Einstufung nach der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A3 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf die mit Bescheid festgestellte Wertigkeit Ihres Arbeitsplatzes nach der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A2 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes.

b. Der Anspruch auf Auszahlung der unter Punkt 1.a. festgestellten Verwendungszulage gemäß § 34 GehG ist gemäß § 13b GehG für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. Juli 1999 verjährt.

2. Der Antrag vom 5. Mai 2014, in Ergänzung und Klarstellung Ihres Anbringens vom 8. Juli 1996, über Gebührlichkeit und Auszahlung einer Verwendungszulage gemäß § 34 GehG bescheidmäßig abzusprechen, wird zurückgewiesen."

In der Begründung führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1.a. unter anderem aus, dass im Besoldungsschema des allgemeinen Verwaltungsdienstes für eine erheblich höherwertige Tätigkeit keine finanzielle Abgeltung mehr vorgesehen sei. Nur dann, wenn der Arbeitsplatz wegen des Vorliegens der entsprechenden Bewertungskriterien auch einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sei, bestehe ein Anspruch auf Verwendungszulage gemäß § 34 GehG.

Mit dem Antrag vom 05.05.2014 habe der Beschwerdeführer ausdrücklich um Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Gebührlichkeit und Auszahlung einer Verwendungszulage nach § 34 GehG für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 31.12.2002 ersucht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht bestehe, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liege oder wenn dies insofern im Interesse einer Partei liege, als es für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Dieses rechtliche Interesse sei nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf sei jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne.

Wenn die Höhe der dem Beamten gebührenden Bezüge oder sonstiger besoldungsrechtlicher Ansprüche strittig sei, so könne zulässigerweise ihre Bemessung durch einen entsprechenden Feststellungsbescheid der Dienstbehörde verlangt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit eines strittigen Bezugs(-bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruches jedenfalls zulässig.

Bis zum 31.12.1994 (Altes Besoldungs- bzw. Dienstklassensystem) sei die Verwendungszulage gemäß § 30a GehG in (ganzen oder halben) Vorrückungsbeträgen mit einem Höchstausmaß von drei Vorrückungsbeträgen vom Gesetz vorgegeben worden. Die Höhe habe sich nach dem Ausmaß der persönlichen, höherwertigen Arbeitsleistung gerichtet. Da der Anspruch nicht ausreichend für den Einzelfall determiniert gewesen sei, habe für die genaue Höhe einer Verwendungszulage mit einem Bescheid abgesprochen werden müssen. Es sei also eine Bemessung vorzunehmen gewesen, um die individuelle Höhe festzulegen.

Ab dem Jahre 1995 (Neues Besoldungssystem bzw. Besoldungsreform) sei im § 34 GehG klar und eindeutig vorgegeben, dass die Höhe einer Verwendungszulage 50 % des Unterschiedsbetrages, um den der Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten werde, betrage. Für die Auszahlung einer derartigen Verwendungszulage sei seither kein Bemessungsbescheid mehr vorgesehen, sondern höchstens eine reine Information über die Auszahlung. Im Falle von Streitigkeiten über die Gebührlichkeit sei allenfalls ein Feststellungsbescheid zu erlassen.

In dem vom BMF am 30.05.2012, Zl. BMF-322501/0014-I/20/2005, erlassenen Bescheid über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes eines Lohnsteuerprüfers beim Finanzamt Reutte sei deswegen nur über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes abgesprochen worden, weil dies "die Sache des beantragten Verwaltungsverfahrens" betroffen habe, nicht mehr und nicht weniger. Eine Aussage unter dem Punkt "Sonstiges" über die gesetzlich eindeutig der Höhe nach vorgegebene Verwendungszulage gemäß § 34 GehG hätte man daher in diesem Bescheid auch gänzlich unterlassen können, allerdings wäre dann die Verfassung eines weiteren Informationsschreibens erforderlich gewesen. Dies gelte gleichermaßen für die in dem genannten Bescheid unter dem Punkt "Sonstiges" vorgenommenen Informationen über eine eingetretene Verjährung eines Auszahlungsanspruches auf die genannte Verwendungszulage.

Der Betrag für die damals noch nicht als verjährt qualifizierten Ansprüche auf Verwendungszulage gemäß § 34 GehG sei für die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.12.2002 weiters Zug um Zug nach Erlassung des Bewertungsbescheides für den innegehabten Arbeitsplatz in der gesetzlich vorgesehenen Höhe ausbezahlt worden. Die Höhe der Auszahlung sei vom Beschwerdeführer nicht angefochten bzw. in Frage gestellt worden, sodass angenommen werde, dass die Auszahlung zur Gänze durch die gesetzlichen Vorgaben gedeckt gewesen sei und weiterhin unstrittig sei.

Mit dem gleichzeitig erlassenen Bescheid über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers in der Zeit vom 01.01.1995 bis zum 31.12.1998 sei darüber abgesprochen worden, dass für diesen Zeitraum die gleiche Wertigkeit des Arbeitsplatzes gegeben gewesen sei (Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 1).

Mit dieser Bewertung sei ein grundsätzlicher gesetzlicher Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß § 34 GehG in der dort angeführten Höhe und für den gesamten im Bescheid bezeichneten Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 31.12.1998 - ebenso wie für den bereits 2012 geklärten Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2002 - verbunden gewesen. Eine eigene zusätzliche Bescheiderlassung in dieser Sache sei in diesem Falle gesetzlich nicht vorgesehen. Da der Beschwerdeführer jedoch am 05.05.2014 einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage für den gesamten - beide Bereiche der oben zitierten Bewertungsbescheide betreffend - gestellt habe, sei unter Bedachtnahme auf die oben zitierten Voraussetzungen über die Erlassung von Feststellungsbescheiden, wonach im gegenständlichen Fall die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig sei, die dem Spruch zu entnehmende bescheidmäßige Absprache erfolgt.

Zu Spruchpunkt 1.b. (Auszahlung der Verwendungszulage) führte die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen Folgendes aus:

Dem Beschwerdeführer sei die ihm gebührende Verwendungszulage gemäß § 34 GehG für die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.12.2002 bereits nach Erlassung des Bescheides vom 30.05.2012, mit dem die Wertigkeit seines ehemaligen Arbeitsplatzes für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2002 mit A2/1 festgestellt worden sei, in der gesetzlich vorgesehenen Höhe ausbezahlt und von ihm auch ohne Widerspruch angenommen worden. Bereits in diesem Bescheid sei auf die Thematik der Verjährung hingewiesen worden.

Als besoldungsrechtlicher Anspruch nach dem GehG unterliege die Zahlung einer Verwendungszulage auch den Bestimmungen des § 13b GehG, wonach ein Anspruch auf Leistung verjähre, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werde, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden sei. Gemäß § 13b Abs. 4 GehG seien die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten sei.

Am 19.04.1995 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bemessung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 1 GehG gestellt. Diesen Antrag habe er am 10.01.1996 mit der Darstellung der von ihm geprüften Betriebe ergänzt. Mit Bescheid der FLD Tirol vom 27.06.1996, Zl. 3104/36-1/96, zugestellt am 04.07.1996, sei die entsprechende Bemessung der Verwendungszulage für den Zeitraum vom 01.01.1994 bis zum 31.12.1994 erfolgt.

Es sei einerseits während des offenen Berufungsverfahrens gegen den Bescheid über die befristete Bemessung einer Verwendungszulage für das Jahr 1994 gemäß § 13 AVG auf den Gegenstand des Berufungsverfahrens hingewiesen worden bzw. sei die Notwendigkeit allfälliger weiterer möglicher und erforderlicher Anträge ausdrücklich dargestellt worden, andererseits sei auch nach Abschluss dieses Verfahrens noch einmal eine Erklärung der Rechtslage durch die damals zuständige Dienstbehörde (FLD für Tirol) erfolgt. Eine vom Beschwerdeführer nunmehr im Antrag vom 05.05.2014 behauptete unterlassene Belehrung im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liege nicht vor, da aus der Aktenlage klar ersichtlich sei, dass sogar eine ausdrückliche Aufklärung unter Hinweis auf die genannten Gesetzesbestimmung erfolgt sei.

Mit der Bescheiderlassung vom 26.06.1996 sowie den in diesem Verfahren ergangenen ergänzenden Schreiben der FLD für Tirol vom 26.08.1996 und vom 24.04.1999 und mit dem Zurückweisungsbescheid des BMF vom 19.04.1999 sei das mit Antrag vom 19.05.1995 bzw. 10.01.1996 eingeleitete Verfahren auf Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 1 GehG als abgeschlossen zu betrachten. Eine vom Beschwerdeführer angesprochene nachträgliche Richtigstellung eines Begehrens oder Antrages sei daher rechtlich nicht möglich und im Hinblick darauf, dass dieses Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, im Übrigen auch nicht mehr zulässig.

Zum Antrag vom 08.07.1996 sei im Besonderen festzuhalten, dass dieser ungeachtet des darin enthaltenen Inhaltes mit dem am 18.07.1996 eingebrachten Schriftsatz der Berufung gegen den oben genannten Bescheid in aller Form zurückgezogen worden sei und damit der gesamte Inhalt als gegenstandslos und für jedes weitere Verfahren als rechtsunwirksam anzusehen sei.

Nach Abschluss des genannten Verfahrens habe der Beschwerdeführer am 29.12.1999 die bescheidmäßige Feststellung der Einstufung seines Arbeitsplatzes als Lohnsteuerprüfer beim Finanzamt Reutte beantragt und habe - um Missverständnissen vorzubeugen - den Antrag am 29.02.2000 dahingehend ergänzt, dass als Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Bewertung des Arbeitsplatzes das Jahr 1999, zumindest aber der Stichtag der Antragstellung begehrt werde.

Am 03.06.2002 habe der Beschwerdeführer sodann eine Säumnisbeschwerde beim VwGH eingebracht und darin abschließend den Antrag gestellt, der VwGH möge in Stattgebung der Anträge über die Bewertung seines Arbeitsplatzes absprechen und zwar im Sinne einer Zuordnung zur Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A2; in eventu wolle dem Beschwerdeführer in Erledigung seiner Anträge eine Verwendungszulage nach § 34 GehG in der gesetzlichen Höhe - ausgehend davon, dass seine Verwendung A2-wertig sei - bemessen werden.

Sofern der Beschwerdeführer vorbringe, dass er bereits im Jahre 1996 im Rahmen der Berufung gegen den Bescheid über die Verwendungszulage für das Jahr 1994 ein Begehren auf Zahlung einer Verwendungszulage für die Zeit ab 01.01.1995 kundgetan habe, so sei dies zwar aktenkundig, jedoch habe es sich damals - abgesehen von den im zurückgenommenen und somit gegenstandslosen Antrag vom 08.07.1996 enthaltenen Ausführungen - unzweideutig um den Inhalt eines in der Sache eingrenzbaren Berufungsverfahrens und nicht um den Antrag auf Durchführung eines eigenständigen Verfahrens gehandelt.

Aktenkundig und somit offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer durch die Personalabteilung der Steuer- und Zollkoordination, Region West (SZK West PA) zweimal, und zwar am 26.08.1996 und am 23.04.1999, schriftlich unter ausführlicher Anleitung aufgefordert worden sei, für eine allfällige Absprache der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage im Sinne des § 34 GehG ab dem Jahre 1995 einen entsprechenden Antrag zu stellen, was vom Beschwerdeführer jedoch nicht weiter befolgt worden sei.

Erst im Verfahren vor dem VwGH zur Säumnisbeschwerde vom 03.06.2002 sei ergänzend darauf hingewiesen worden, dass das Begehren des Beschwerdeführers (in eventu auch) auf die Auszahlung einer Verwendungszulage gemäß § 34 GehG gerichtet sei, was als ein bei einer unzuständigen Behörde eingebrachter Antrag auf Geltendmachung der Ansprüche gewertet worden sei.

Dieser Antrag sei im Juli 2002 durch den Auftrag der bescheiderlassenden Behörde an die FLD für Tirol auf Durchführung des erforderlichen Ermittlungsverfahrens für das Bewertungsverfahren in den Wirkungsbereich der zuständigen Dienstbehörde gelangt. Unter Hinweis auf § 6 AVG und § 6 GehG sei daher der 01.08.1999 als jener Zeitpunkt festzustellen, ab dem die vom Antrag zurückgerechneten drei Jahre anspruchswahrend zu berücksichtigen seien.

Weil schlüssig nachvollziehbar ein eigenständiger Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung einer Verwendungszulage erstmals nach Beginn des am 29.12.1999 eingeleiteten Bewertungsverfahrens durch den anlässlich der Säumnisbeschwerde beim VwGH gestellten Eventualantrag eingebracht worden sei, der im Juli 2002 der zuständigen Dienstbehörde zur Kenntnis gelangt sei, sei klargestellt, dass für die Zeit vor August 1999 Verjährung nach der zitierten Bestimmung eingetreten sei. Für eine amtswegige Veranlassung auf (Nach)Zahlung einer Verwendungszulage liege kein Grund vor, da der Zeitraum klar außerhalb des zulässigen Zahlungszeitraumes liege.

Ob durch den verjährten Anspruch dem Grunde nach eine Naturalobligation (somit eine unvollkommene, nicht einklagbare Forderung) seitens des Beschwerdeführers gegenüber dem BMF entstanden sei, könne dahingestellt bleiben, da bei Verjährung eines Anspruches aus dem Titel einer Naturalobligation (auch) im Bereich des öffentlichen Dienstes keine Leistungspflicht bestehe bzw. entstehe und daher selbst bei Vorliegen eines derartigen Umstandes eine Zahlung nicht beabsichtigt sei.

Zu Spruchpunkt 2. hielt die belangte Behörde fest, dass der Antrag vom 08.07.1996 - wie bereits dargestellt wurde - mit dem am 18.07.1996 eingebrachten Schriftsatz zurückgezogen worden sei. Allfällige im Antrag vom 08.07.1996 befindliche Inhalte seien daher nicht mehr im Rechtsbestand und gegenstandlos. Sofern sich der Beschwerdeführer im Antrag vom 05.05.2014 nun auf diesen Antrag vom 08.07.1996 berufe und ihn als Antrag auf Geltendmachung einer Verwendungszulage gemäß § 34 GehG werten wolle, der eine Unterbrechung der Verjährung darstelle, entbehre dies jeder rechtlichen Grundlage und der Antrag sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

I.) Einerseits richtete der Beschwerdeführer sich gegen die festgestellte Verjährung der Auszahlung gemäß § 13b GehG der gebührenden Verwendungszulage (Spruchpunkt 1.b. des angefochtenen Bescheides) und gegen die Zurückweisung seines Antrages vom 05.05.2014 in Ergänzung zu seinem Anbringen vom 08.07.1996 (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides).

Dazu führte der Beschwerdeführer - nach ausführlicher Darlegung des bisherigen Verfahrensganges - begründend im Wesentlichen Folgendes aus: In seinem Anbringen vom 08.07.1996 seien zwei unterschiedliche Sachverhalte angeführt worden, und zwar einerseits ein dezidierter Antrag auf eine ausführliche Bescheidbegründung bezogen auf den am 04.06.1996 ausgestellten Bescheid auf Verwendungszulage gemäß § 30a GehG und andererseits ein erkennbares Begehren auf Verwendungszulage im neuen Gehaltsschema, somit auf § 34 GehG. Wörtlich sei damals ausgeführt worden: "Sollte im neuen Gehaltsschema anstatt der bisherigen Verwendungszulage eine vergleichbare Abgeltung der höherwertigen Verwendung vorgesehen sein, so bitte ich auch die Nichtgewährung dieser vergleichbaren Abgeltung zu begründen."

In seinem Anbringen vom 18.07.1996 habe der Beschwerdeführer aus angeführtem Grund [nur] den dezidierten Antrag auf eine ausführliche Bescheidbegründung zurückgezogen. Da die damals zuständige Behörde (FLD für Tirol) in mehreren Schreiben vom 26.08.1996, vom 23.04.1999 und vom 18.09.2000 in Beantwortung der Sach- und Rechtslage über das Zustehen einer Verwendungszulage nach § 34 GehG Ausführungen getätigt habe, habe es für den Beschwerdeführer keinen Zweifel gegeben, dass die Behörde sein Anbringen vom 08.07.1996 als Begehren einer Verwendungszulage nach § 34 GehG erkannt habe. Es sei von der FLD für Tirol auch nie ausgeführt worden, dass der gesamte Inhalt des Anbringens vom 08.08.1996 als gegenstandlos zu gelten habe. Auch habe die FLD für Tirol zu keiner Zeit einen Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 34 GehG erteilt.

In den mehrmaligen Sach- und Rechtsbelehrungen sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass kein Arbeitsplatz als Lohnsteuerprüfer beim Finanzamt Reutte mit Bewertung A2 existiere. Die Behörde habe mit dieser Belehrung einem Arbeitsplatzbewertungsverfahren vorgegriffen. Auch wenn darauf verwiesen worden sei, dass der Anspruch auf eine Verwendungszulage in einem eigenen Verfahren zu beurteilen sei, so sei dennoch im gleichen Atemzug der Hinweis auf die Nichtexistenz eines A2-wertigen Arbeitsplatz erfolgt. Dadurch habe die Behörde vorab eine Ablehnung des Anspruches des Beschwerdeführers auf eine Verwendungszulage kundgetan bzw. ihm eine negative Aussicht unterbreitet.

Die FLD für Tirol habe es unterlassen, den Beschwerdeführer als nicht vertretene Partei anzuleiten und ihm in der Rechtsmittelbelehrung den tatsächlichen Verfahrensablauf bekanntzugeben. Dieser sei, dass mit einer Antragstellung auf Verwendungszulage das als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dienende Arbeitsplatzbewertungsverfahren amtswegig einzuleiten wäre. Da die Behörde dies unterlassen habe, habe es für den Beschwerdeführer gegolten, zuerst die Frage der Arbeitsplatzbewertung zu klären. In Novellierung des § 13 Abs. 3 AVG (BGBl. I Nr. 158/1998) seien auch inhaltliche Mängel, wie zum Beispiel das Fehlen eines Antrages, verbesserungsfähig, was im Sinne des § 8 Abs. 1 DVG von der Behörde aufzuzeigen gewesen wäre. Die Behauptung der Behörde, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Belehrung keinen eigeneständigen Antrag gestellt habe, sei daher so nicht richtig. Nachdem die Behörde das Begehren des Beschwerdeführers erkannt habe, sei er nicht dazu angehalten gewesen, seinen Anspruch auf Verwendungszulage durch einen gesonderten Antrag auf bescheidmäßige Erledigung weiter zu verfolgen. Aufgrund der verfahrensrechtlichen Mängel im gesamten Ermittlungsverfahren sei keine Verjährung gemäß § 13b GehG eingetreten.

Wie der VwGH in seinen Rechtssätzen zu § 13 Abs. 1 AVG wiedergebe, komme es bei Anbringen rein auf den Inhalt an, das von der Partei tatsächlich gewollt werde, und nicht etwa auf die Überschrift des Anbringens. Es sei daher unerfindlich, welche Überlegungen die Behörde veranlasst habe, den gesamten Inhalt des Anbringens des Beschwerdeführers vom 08.07.1996 nach nunmehr 18 Jahren als gegenstandlos zu erklären und daher den Antrag vom 05.05.2014 zurückzuwiesen.

Andererseits richtete sich der Beschwerdeführer gegen die festgestellte Höhe der gebührenden Verwendungszulage berechnet vom Unterschied zwischen der tatsächlichen Einstufung A3/5 und der gebührenden Einstufung A2/1 (Spruchpunkt 1.a. des angefochtenen Bescheides).

Dazu führte der Beschwerdeführer begründend aus: Laut Feststellungsbescheid vom 10.11.2014 sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Lohnsteuerprüfer für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 31.12.2002 mit A2/1 bewertet worden. Die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 34 GehG sei für diesen Zeitraum ebenfalls bejaht worden. Den Ausführungen lasse sich entnehmen, dass die Verwendungszulage die Differenz zwischen dem Gehalt der Einstufung A3/5 und dem Gehalt der Einstufung des Arbeitsplatzes in A2/1 betrage. Mit Optierung in das Funktionsgruppenschema mit 01.01.1995 sei der Beschwerdeführer aufgrund der damaligen Arbeitsplatzbewertung in die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe 3 (A3/5) übergeleitet worden. Nach nun vorliegender Arbeitsplatzbewertung sei sein damaliger Arbeitsplatz zum Stichtag 01.01.1995 mit Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe 2 (A2/1) bewertet.

Gemäß § 254 Abs. 14 BDG 1979 sei ein Beamter, der zum Zeitpunkt der Überleitung in der Verwendungsgruppe A3 eingestuft sei und einen A2/1 bewerteten Arbeitsplatz innehabe, in die die Verwendungsgruppe A3 der Funktionsgruppe 6 (A3/6) überzuleiten.

Der VwGH vertrete im Erkenntnis vom 04.07.2001, Zl. 2000/12/0064, folgende Ansicht: Wenn im Feststellungsverfahren die Unrichtigkeit der ursprünglich vorgenommenen Bewertung zu Tage komme, so treffe die Verpflichtung zur Sanierung des rechtswidrigen Zustandes ebenfalls die Dienstbehörde.

Unter Sanierung verstehe der Beschwerdeführer eine Neuberechnung des Gehaltes ab dem Zeitpunkt der Änderung der Arbeitsplatzwertigkeit. Demzufolge sei die Gehaltsdifferenz zwischen A3/5 und A3/6 in voller Höhe für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 31.12.2002 zu liquidieren. Die gesetzliche Höhe der Verwendungszulage wäre dann aus der Differenz zwischen der Verwendungsgruppe A3 der Funktionsgruppe 6 und der Verwendungsgruppe A2 der Funktionsgruppe 1 zu berechnen.

Abschließend stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge

I.7. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2015 unter Abgabe folgender zusammengefasster Stellungnahme zur Entscheidung vorgelegt:

Hinsichtlich der Ausführungen zu einer angenommenen Antragstellung durch das Eventualbegehren in der Säumnisbeschwerde vom 02.06.2003 sei auszuführen, dass die ehemalige Berufungsbehörde (BMF) darin keinen eigenständigen mit Bescheid zu erledigenden Antrag erkannt habe. Dieser Wissensstand habe bis zur Aufnahme der Niederschrift am 03.08.2006 bzw. bis zur vom Beschwerdeführer per E-Mail vom 03.08.2006 berichtigenden Aussage zur Niederschrift, wo auf die mögliche Maßgeblichkeit des Eventualbegehrens in der Säumnisbeschwerde hingewiesen worden sei, bestanden.

Die Abgeltung der höherwertigen Verwendung für den Zeitraum vom 01.08.1999 bis zum 31.12.2002 im Sinne des Bescheides des BMF vom 30.05.2012, Zl. BMF-322501/0014-I/20/2005, sei gemäß § 34 Abs. 1 GehG iVm § 30 Abs. 5 GehG ausgehend von der Funktionsgruppe 6 erfolgt. Die Verwendungszulage sei dabei für den vorstehenden Zeitraum gemäß § 254 Abs. 14 BDG 1979 ermittelt und angewiesen worden. Eine zusätzliche Nachzahlung von der Funktionsgruppe 5 auf die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A3 für den vorstehenden Zeitraum könne nicht mehr erfolgen, da diese Zahlung ohnedies gemeinsam mit der Anweisung der Verwendungszulage bereits erfolgt sei.

Für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.07.1999 sei die Anweisung in der Zwischenzeit wegen vorhandener Anspruchsgrundlage und somit entsprechend der Anregung in der Beschwerde vom 03.12.2014 durchgeführt worden (Differenzzahlung der Funktionszulage von der Funktionsgruppe 5 auf die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A3).

Zu Punkt II.) der Beschwerde werde angemerkt, dass im Punkt 1.a. des Spruches des angefochtenen Bescheides ausschließlich über den Anspruch und nicht über die Höhe einer Verwendungszulage gemäß § 34 GehG abgesprochen worden sei. Das Begehren in diesem Beschwerdepunkt betreffe daher nach Ansicht der belangten Behörde nicht den allein anfechtbaren Spruch des Bescheides.

I.8. Mit Schreiben vom 20.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer die von der belangten Behörde anlässlich der Aktenvorlage erstattete Äußerung zur Kenntnis gebracht. Darin brachte er vor, dass ihm mit dem Monatsbezug April 2015 ein Betrag von € 312,20 als Nachzahlung der Differenz zwischen A3/5 und A3/6 für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.07.1999 überwiesen worden sei.

Nach bescheidmäßiger Absprache über die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31. 12. 2002 sei ihm ein Betrag von € 13.493,20 als Abgeltung für die höherwertige Verwendung für den Zeitraum vom 01.08.1999 bis 31.12.2002 ausbezahlt worden. Eine überprüfbare Berechnung sei nicht ausgefertigt worden. Die belangte Behörde habe mit E-Mail vom 18.03.2015 festgehalten, dass die Verwendungszulage für den Zeitraum 1. August bis 31.12.2002 ausgehend von A3/sind inklusive der Differenzzahlung zwischen A3/5 auf A3/6 richtig berechnet worden sei. Die von der Behörde erstattete Äußerung sei daher korrekt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Finanzamt Landeck Reutte). Während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes vom 01.01.1995 bis zum 31.12.2002 wurde er beim damaligen Finanzamt Reutte (nunmehr Finanzamt Landeck Reutte) als Lohnsteuerprüfung verwendet. Er war und ist in die Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 5 ernannt. Mit Erklärung vom 02.11.1995 wurde er mit Wirkung vom 01.01.1995 in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst, Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 5, übergeleitet.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.12.1999 beantragt hatte die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes Nr. 29 des Finanzamts Reutte gemäß § 137 BDG bescheidmäßig festzustellen, erfolgte schließlich mit Bescheid der Bundesministerin für Finanzen vom 30.05.2012, GZ. BMF-322501/0014-I/20/2005, die Feststellung, dass dieser Arbeitsplatz im Zeitraum 01.01.1999 bis 31.12.2002 die Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 1 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes aufgewiesen habe.

In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die höherwertige Verwendung für die Zeit vom 01.08.1999 bis 31.12.2002 eine Verwendungszulage gemäß § 34 Gehaltsgesetz ausbezahlt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2014, GZ. BMF-00124991/003-PA-WE/2014, wurde über einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers vom 05.05.2014 festgestellt, dass der dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.01.1995 bis 31.12.1998 zugewiesene Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Aktionsgruppe 1, des allgemeinen Verwaltungsdienstes zugeordnet war.

Mit Wirkung vom 01.01.2003 wurde der Beschwerdeführer zum GPLA-Prüfer (Prüfer für gemeinsame lohnabhängige Abgaben) bestellt.

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt konnte auf Basis der Aktenlage festgestellt werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§§ 13b und 34 Gehaltsgesetz lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Verjährung

§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Verwendungszulage

§ 34. (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

..."

Im vorliegenden Fall ist unbestritten dass der der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 5 angehörende Beschwerdeführer in der Zeit von 01.01.1995 bis 31. 12. 2002 auf einem Arbeitsplatz, der der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 1, zugeordnet war, verwendet wurde. Die Feststellung dieser Arbeitsplatzwertigkeit erfolgte für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2002 mit Bescheid der Bundesministerin für Finanzen vom 30.05.2012, GZ. BMF-322501/0014-I/20/2005, für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis zum 31.12.1998 durch den Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2014, GZ. BMF-00124991/003-PA-WE/2014.

Im Hinblick auf die höherwertige Verwendung des Beschwerdeführers gebührte diesem eine Verwendungszulage gemäß § 34 GehG. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass gemäß § 13b GehG der Anspruch auf Leistung verjährt, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden ist. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer erstmals am 03.06.2002 im Rahmen der Einbringung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Bemessung bzw. Auszahlung einer Verwendungszulage gemäß § 34 GehG beantragt. Dieser Antrag gelangte der belangten Behörde vom 30.07.2002 tatsächlich zur Kenntnis. Angesichts der in § 13b GehG normierten Verjährungsfrist von 3 Jahren ist daher davon auszugehen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zahlung einer Verwendungszulage für den Zeitraum bis 01.08. 1999 verjährt ist.

Soweit der Beschwerdeführer die Auszahlung der Verwendungszulage für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis 31.07.1999 begehrt und sich dabei einen am 08.07.1996 eingebrachten Antrag beruft, ist dazu folgendes zu bemerken:

Wenn auch die Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes rückwirkend erfolgen kann, ändert das doch nichts daran, dass sich daraus ergebende gehaltsrechtliche Ansprüche der Verjährung gemäß § 13b Abs. 1 GehG unterliegen. Im vorliegenden Fall wäre die Auszahlung einer Verwendungszulage für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis 31.07.1999 an den Beschwerdeführer nur möglich, wenn er spätestens am 01.01.1998 einen entsprechenden Antrag an die belangte Behörde gerichtet hätte. Sein Schreiben vom 08.07.1996 kann - ungeachtet dessen, dass dieser Antrag mit Schreiben vom 18.07.1996 widerrufen wurde - keinesfalls als Antrag auf Zahlung einer Verwendungszulage gemäß § 34 GehG gewertet werden, da darin ausdrücklich die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 30a GehG in der Fassung vor dem Besoldungsreformgesetz thematisiert wird. In erster Linie wurde eine nähere Begründung begehrt, wieso an der Überleitung in das neue Gehaltsschema eine Verwendungszulage nach §§ 30a und 121 Gehaltsgesetz (Altfassung) nicht mehr zustehen solle. Im Schlusssatz ersuchte der Beschwerdeführer die Nichtgewährung einer allenfalls vergleichbaren Abgeltung der höherwertigen Verwendung im neuen Gehaltsschema zu begründen.

Auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18.07.1996 - womit ausdrücklich das Schreiben vom 08.07.1996 zurückgezogen wurde - geht mit keinem Wort auf die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß § 34 GehG ein. Vielmehr wird darin ausführlich die weitere Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 30 Akt Gehaltsgesetz thematisiert. Aus diesen beiden Eingaben geht daher eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt keinesfalls die Absicht hatte die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 34 Gehaltsgesetz zu beantragen. Ebenso enthält das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.09.1996 keinerlei Hinweise auf eine Geltendmachung des Anspruchs auf Verwendungszulage nach § 34 GehG, sondern thematisiert in erster Linie die Frage der Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers. Auch in den weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Eingaben vom 29.12.1999, 29.02.2000, 18.04.2001 und 02.06.2001 ist ausschließlich von der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers die Rede.

Zwar wird er der Unterbrechungsgrund des § 13b Abs. 4 GehG 1956 bereits durch ein formloses Ansuchen auf "Zuerkennung" einer Verwendungszulage verwirklicht, ohne dass der Beamte gehalten wäre, seinen Anspruch etwa durch gesonderten Antrag auf bescheidmäßige Erledigung weiter zu verfolgen. Wird ausschließlich eine behördliche Auskunft (Aufklärung) begehrt, reicht dies nicht aus. Ein solches Begehren könnte daher bloß der Vorbereitung der späteren Geltendmachung eines Anspruches dienen. Bloße Vorbereitungshandlungen zur Geltendmachung eines Anspruches unterbrechen aber die Verjährung nicht (VwGH, 23.11.2011, GZ. 2011/12/0005 mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Zahlung einer Verwendungszulage gemäß § 34 GehG erstmals in der am 03.06.2002 erhobenen Säumnisbeschwerde, die der belangten Behörde am 30.07.2002 zugegangen ist, geltend gemacht hat. Gemäß § 13b Abs. 1 und 4 GehG ist daher für den vor dem 01.08.1999 gelegenen Zeitraum die Verjährung eingetreten.

Soweit der Beschwerdeführer die Neuberechnung seines Gehaltes ab Änderung der Arbeitsplatzwertigkeit fordert und somit für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis 31.12.2002 die Auszahlung der Differenz zwischen A 3/5 und A3/6 und die Verwendungszulage gemäß § 34 GehG zwischen A3/6 und A2/1 für denselben Zeitraum begehrt, geht dieses Vorbringen ins Leere. Die höherwertige Verwendung des Beschwerdeführers im Zeitraum 01.08.1999 bis 31.12.2002 wurde durch Auszahlung einer Verwendungszulage gemäß § 34 GehG abgegolten, wobei von der Funktionsgruppe 6 ausgegangen wurde. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer die Bezugsdifferenz zwischen A3/5 und A3/6 für den Zeitraum 01.01.1999 bis 31.07.1999 bereits mit dem Gehalt für April 2015 angewiesen. Beide Zahlungen wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten und die insofern korrekte Vorgehensweise der belangten Behörde bestätigt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. §§ 13b Abs. 1 und 4 sowie 34 Abs. 1 und 2 GehG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt ist, die hier zu beurteilende Frage der Verjährung des Anspruchs auf Verwendungszulage angesichts der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.

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