W168 1431698-1•BVwG W168 1431698-1
W168 1431698-1Tribunal administratif fédéral7 juil. 2016
Clanzugehörigkeit, Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Religion, Zwangsrekrutierung
W168 1431698-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2012, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Das Verfahren wird gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 05.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG und gab hierbei die oben angeführten Personaldaten an.
Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI Traiskirchen - EAST am 26.09.2012 gab die beschwerdeführende Partei zusammenfassend an, sie habe Somalia zunächst in Richtung Äthiopien verlassen. Nach 20 Tagen in Addis Abeba habe sie dort einen Schlepper gefunden der ihr unter Verwendung falscher Personaldaten einen Flug in die Türkei organisiert habe. Von dort hätte sie mittels eines Schlauchbootes die Grenze zu Griechenland illegal überschritten. Bei einem Versuch mithilfe eines gefälschten finnischen Reisepasses nach Italien zu fliegen, sei sie von den griechischen Behörden aufgegriffen worden. Sie habe daraufhin in Griechenland einen Landesverweis bekommen. Einen Asylantrag in Griechenland habe sie nicht gestellt, da man in Griechenland keinen Asylantrag stellten könne und die Bevölkerung wütend auf die Fremden wäre und man dort nicht leben könne. Sie habe sich daraufhin mittels Zuhilfenahme eines weiteren Schleppers illegal über Mazedonien und Serbien nach Österreich begeben. Befragt zu den Gründen für das Verlassen ihrer Heimat führte sie aus, dass in Somalia seit 20 Jahren Bürgerkrieg herrsche. Weiters wäre ihr Heimatstaat kein Rechtsstaat und es würde keinen Polizeischutz geben. Es würden unschuldig Menschen entführt und umgebracht. Auch sie selbst sei Mittel 2010 von Mitgliedern der Al Shabaab Miliz unschuldig entführt worden und in einem Quartier in XXXX für ca. 1 Monat angehalten worden. Diese Milizen hätten verlangt, dass sie sie für diese und gegen die Regierung kämpfen solle. Dies, da sie die Regierung als ungläubig ansehen würden. Es wäre ihr jedoch die Flucht gelungen. Aus diesem Grund habe sie beschlossen ihre Heimat zu verlassen. Sie habe Angst um ihr Leben. Die Al - Shabaab würden nach ihr suchen. Dies wäre ihr einziger Fluchtgrund.
Am 11.07.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, unterzogen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei gesund, habe keine Personaldokumente vorzulegen und bisher vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Zu seinen Lebensumständen befragt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie in XXXX geboren worden sei und dort bei ihren Eltern aufgewachsen worden wäre. Sie gehöre zum Hauptclan der Hawiye, Subclan der Muruursade und sie sei Sunnit. Sie habe seit ihrem 3. Lebensjahr bis ins Jahr 2008 in Mogadishu die Koranschule besucht. Der Vater hätte 2010 das Haus verlassen und wäre nicht mehr zurückgekommen. Sie habe bei ihrer Mutter, die Hausfrau und Händlerin wäre, gemeinsam mit ihren 2 Brüdern und Schwestern gelebt. Für somalische Verhältnisse hätte sie mittelmäßig gelebt. Aufgrund der Clanzugehörigkeit hätte es keine Probleme geben. Für die Finanzierung der Reise habe die Mutter ein Grundstück des Onkels verkauft. Die Schleppung von Somalia nach Österreich hätte $6000 gekostet. Begründend wurde zu den Gründen für das Verlassen Somalias befragt ausgeführt, dass die während der Erstbefragung angegebenen Angaben korrekt wären. Zum Ablauf der Vornahme der angegebenen Zwangsrekrutierung im Jahre 2010 wurde zusammenfassend ausgeführt, dass vermummte Mitglieder der Al Shabaab mehrmals zu der beschwerdeführenden Partei gekommen wären und sie aufgefordert hätten für sie zu kämpfen. Da sie abgelehnt hätte, wäre sie entführt und während der Anhaltung gefoltert worden. Schließlich wäre ihr mit dem Tode gedroht worden. Eines Tages wären jedoch Regierungstruppen gekommen und hätten die beschwerdeführende Partei befreien befreit. Daraufhin hätte sie drei oder vier Monate bei ihrem Onkel verbracht. Sie hätte sich dort versteckt aufgehalten und wäre in diese Zeit aufgrund der erlittenen Verletzungen bettlägerig gewesen. Mitglieder der Al - Shabaab hätten jeden Tag bei der Mutter nachgefragt, wo sie sich aufhalten würde. Aus diesem Grund habe sich die Mutter entschlossen ein Grundstück zu verkaufen und der beschwerdeführenden Partei die Ausreise zu ermöglichen. Wann genau sie von ihrem Onkel die Reise angetreten hätte, wisse sie nicht mehr genau. Es wäre jedoch im Jahre 2011 gewesen. Die geschilderten Vorfälle hätten sich Mitte 2010 zugetragen.
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei während des Asylverfahrens nicht glaubhaft machen konnte, dass ihr aufgrund der insbesondere geäderten Lageverhältnisse in Mogadishu weiterhin eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Hinsichtlich der Situation die die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr zu erwarten hätte, wurde ausgeführt, dass diesbezüglich keine exzeptionelle Gefährdung anzunehmen sei. Auch habe die beschwerdeführende Partei ein Netz an Familienangehörigen in Somalia und insbesondere in Mogadishu. Bei der beschwerdeführenden Partei handle es sich um einen gesunden jungen Mann. Die Aufnahme einer Tätigkeit, wie sie auch bisher etwa durch die Mutter der beschwerdeführenden Partei, als Verkäufer durchgeführt worden wäre, sei ihr zumutbar. Es sei nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in eine besondere Notlage geraten würde.
Die beschwerdeführende Partei brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde ein. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens unterlassen habe. Das Bundesasylamt hätte feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer in der Heimat asylrelevante Verfolgung drohe. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben. Der Beschwerdeführer kündigte die Nachreichung einer Beschwerdeergänzung an und beantragte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die dauerhafte Unzulässigerklärung der Ausweisung des Beschwerdeführers, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Am 06.02.2013 erreichte den Asylgerichtshof ein ergänzender Schriftsatz des Beschwerdeführers, in welchem im Wesentlichen zusammenfassend ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesasylamt detaillierte Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe sich zur Flucht entschieden, nachdem er aus der Anhaltung durch die Al - Shabaab Milizen entkommen wäre. Der Beschwerdeführer habe auch nach der Flucht damit rechnen müssen, von der Al-Shabaab gesucht und getötet zu werden. Der Beschwerdeführer könnte vor derartigen Übergriffen auch nicht geschützt werden. Die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers werde von der belangten Behörde falsch beurteilt. Die allgemeine Sicherheitslage in Süd/Zentralsomalia sei katastrophal und von einer Stabilität der Verhältnisse könne nicht ausgegangen werden. Es würden weiterhin Anschläge in Mogadishu verübt und Mitglieder der Al - Shabaab immer noch die Möglichkeit hätten in Mogadishu zu operieren. Es könne daher nicht davon nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr nicht weiter asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer verfüge weiters über kein soziales Netz in Mogadischu. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass er als Händler weiterhin seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Es wäre nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass er sich tatsächlich dadurch seinen Lebensunterhalt sichern könne. Die vorhandenen Länderinformationen würden auf das Gegenteil schließen lassen. Ein soziales Netz würde nicht bestehen. Die Sicherheitssituation sei weiterhin als angespannt zu bezeichnen. Er habe während der Einvernahmen angegeben, dass er keinen Kontakt mehr zu seinen Familienmitgliedern gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe vom Tod seines Onkels berichtet, als er danach gefragt worden sei, von wem er Unterstützung erfahren könnte. Er sei zuvor nicht nach seinem Onkel gefragt worden. Dem Beschwerdeführer könnte nicht vorgeworfen werden, sein Vorbringen gesteigert zu haben, da der Tod des Onkels nichts mit dem Fluchtgrund des Beschwerdeführers zu tun habe. Es sei nicht überprüft worden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich nach Mogadischu gehen könnte. Er gehöre dem Stamm der Ashraf an und würde in Mogadischu keine Unterstützung erhalten. Der Beschwerdeführer habe angegeben, in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein. Die belangte Behörde habe angenommen, dass der Beschwerdeführer nach Mogadischu gehen könnte, obwohl er dort kein soziales Netz habe. Jedoch würde er dort aufgrund des Fehlens eines familiären Netzwerkes in eine unmenschliche Lage kommen. Die allgemeine Lage in Mogadischu stelle sich als nachgewiesen weiterhin nicht gut dar, es gebe Terroranschläge und Gefahren durch Al-Shabaab. Die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers sei keiner individuellen Beurteilung unterzogen worden. Wiederholt wurden die bereits in der ersten Beschwerdeschrift gestellten Anträge.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei schriftliches Parteiengehör gewährt und ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zur persönlichen (privaten) sowie gesundheitlichen Situation in Österreich, sowie hinsichtlich der übersendeten aktuellen Länderfeststellungen zu Somalia durch das Bundesverwaltungsgericht gewährt.
Hierzu führte die beschwerdeführende Partei in einer Stellungnahme vom 27.11.2014 zusammenfassend aus, dass die beschwerdeführende Partei wie bereits in der oben angeführten Beschwerdeergänzung ausgeführt, von den Al - Shabaab Milizen asylrelevant verfolgt werden würde. Es würde von den Al - Shabaab nach wie vor eine große Gefahr ausgehen. Auf entsprechende EASO - Berichte wurde hierbei verwiesen. Auch sei die allgemein Sicherheitslage weiterhin schlecht. Dies würde sich auch aus den vorliegenden Länderberichten ergeben. Die Zentralregierung wäre kaum fähig mit der gegenwärtigen Situation umzugehen. Zur persönlichen Situation wurde ausgeführt, dass sich die beschwerdeführende Partei seit Dezember 2011 im Bundesgebiet aufhalten würde. Sie wäre in Österreich bereits gut integriert. Sie verfüge über gute Deutschkenntnisse. Sie habe die A1 Prüfung absolviert und würde demnächst die A2 Prüfung ablegen. Zudem ginge die beschwerdeführende Partei immer wieder gemeinnützigen Arbeiten nach und nehme auch an der Caritas Nachbarschaftshilfe teil. Die beschwerdeführende Partei wäre weiters unbescholten. Es ergäbe sich daraus, dass die beschwerdeführende Partei im Bundesgebiet über ein schützenswertes Privat - und Familienleben gem. Art. 8 EMRK verfügen würde und eine Ausweisung nach Somalia unverhältnismäßig wäre. Ergänzend wurde ein Empfehlungsschreiben der Caritas Flüchtlings- und Mirgrantenhilfe vorgelegt in dem ausgeführt wird, dass die beschwerdeführende Partei in der hausinternen Tischlerwerkstatt arbeiten würde, sie sich in verschiedenen Projekten der Caritas engagiert und insbesondere über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfüge.
Am 07.06.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und nach explizitem Verzicht der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Teilnahme eines Rechtsberaters eine mündliche Verhandlung durch. Der beschwerdeführenden Partei wurden gemeinsam mit der Ladung die aktuellen Länderfeststellungen zu Somalia zur Information übermittelt. In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich seitens des Richters hinsichtlich der Grundlagen der Zuerkennung eines Schutzes nach §3, bzw. §8 AsylG manuduziert, ihr wurden gesondert die Länderfeststellungen durch den Dolmetscher zu Somalia zur Kenntnis gebracht. Die beschwerdeführende Partei wurde ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt und konnte insbesondere auch zu sämtlichen in der Beschwerde angeführten Punkten Stellung nehmen.
Die Verhandlung gestaltete sich in den wesentlichen Passagen wie folgt. (gekürzt, bzw. Rechtschreibfehler seitens des Bundesverwaltungsgerichtes korrigiert):
R: Sie haben Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes erhoben. Bitte geben Sie in Ihren eigenen Worten an, warum Sie Beschwerde erhoben haben, als auch wogegen Sie konkret Beschwerde erhoben haben.
BF: Ich war nicht mit dem Ergebnis zufrieden, das ich vor ein paar Jahren erhalten habe.
R: Warum waren Sie damit nicht zufrieden?
BF: Auf der Welt gibt es niemandem, der mit dem negativen Bescheid zufrieden wäre. Ich habe immer die Wahrheit gesagt hat und weiß nicht, warum so entschieden wurde.
R: Welche Punkte, glauben Sie, wurden falsch gewürdigt?
BF: Das weiß ich nicht. Ich habe von meinen Problemen erzählt und die Wahrheit gesagt.
Manuduktion: Der Richter weist den BF nochmals auf den Gegenstand der heutigen Verhandlung hin und klärt ihn detailliert über die Unterschiede und Voraussetzungen bezüglich der Zuerkennung eines Schutzes nach §3 bzw. §8 AsylG auf.
Der Richter fragt, ob die Erklärung genau verstanden wurde; dies wird bejaht und nachgefragt, warum er, wenn er einen negativen Bescheid erhalten hat, noch nicht ausgewiesen wurde, obwohl er schon vier Jahre da ist. Der RI manuduziert, dass die Erhebung einer Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Fortgesetzt erklärt der Richter die Folgen einer negativen Entscheidung und der Zuerkennung von Aufenthaltstiteln. Der R erkundigt sich in Folge, ob die rechtlichen und faktischen Folgen verstanden worden sind; dies bejaht der BF eindeutig.
R unterbricht kurz die Verhandlung, zum Wechsel der Schriftführerin.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheides der ersten Instanz irgendeine wesentliche Veränderung ergeben?
BF: Nein. Die allgemeine Lage hat sich sogar noch verschlimmert.
R: Sie haben mit der Ladung auch die aktuellen Länderinformationen zu Somalia erhalten. Haben Sie diese gelesen?
BF: Nein, ich kann nicht so gut Deutsch und ich habe keinen Rechtsberater.
Der R fordert den D auf, dem BF die Länderinformationen zur Kenntnis zu bringen bzw. legt der R die grundlegenden Erkenntnisse die sich aus den Länderfeststellungen ergeben dem BF dar.
R: Haben Sie das verstanden?
BF: Es ist trotzdem noch schlimmer als vorher.
R: Woher haben Sie diese Information?
BF: Früher hatten sie einen bestimmten Ort, an dem sie sich getroffen haben. Sie haben keine Kleidung an der man sie erkennen kann. Die Al Shabaab-Leute töten am Tag oder in der Nacht unschuldige Leute. Wenn jemand von der Al-Shabaab getötet wird, haben die Leute von der AL Shabaab dann keine Schwierigkeiten mehr. Sie werden nicht deswegen angehalten. Es ist wirklich viel schlimmer als vorher.
R: Nach den Länderinformationen kehren tausende Menschen zurück nach Mogadischu. Diese werden nicht generell bedroht.
BF: Es gibt Leute, die vom Ausland nach Somalia zurückgekehrt sind. Deren Probleme haben sich aber nicht geändert. Die Angst gibt es immer noch unter den Leuten. Die Al Shabaab ist immer noch aktiv. In Österreich ist es für mich schlechter als in Somalia. Ich kann nicht arbeiten gehen. Ich lebe von Euro 250,-- im Monat, ich wollte auch arbeiten. Dafür bin ich hierhergekommen. Ich lebe alleine in einem Zimmer, in einer kleinen Ortschaft.
R legt die Unterschiede zwischen Asyl und Arbeitsmigration dar.
R: Womit haben Sie in Somalia Ihren Lebensunterhalt bestritten bzw. welcher Tätigkeit sind Sie nachgegangen?
BF: Ich habe Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Ich habe als Lebensmittelverkäufer in einem Marktstand gearbeitet.
R: Warum sollte die Al-Shabaab an Ihnen als Lebensmittelverkäufer auch weiterhin interessiert sein?
BF: Die Al-Shabaab haben damals nur Leute gesucht, die für sie kämpfen. Ich kenne Jugendliche, die sich ihnen freiwillig angeschlossen haben. Ich habe mich geweigert, mich ihnen anzuschließen, dann wollten sie mich töten.
R: Die Al Shabaab hat generell Jugendliche gesucht. Speziell auch Sie?
BF: Die Al Shabaab hat generell nur Jugendliche rekrutiert. Es gibt keinen bestimmten Grund, warum ich rekrutiert werden sollte.
R: Sie haben zwei Brüder, wurden diese ebenfalls rekrutiert?
BF: Nein, Sie wurden nicht rekrutiert. Sie sind jünger als ich.
R weist darauf hin, dass ein Bruder 18 Jahre alt ist.
BF: Nein, sie wurden nicht rekrutiert.
R: Sie wurden also zufällige rekrutiert?
BF: Es wurde damals nicht protokolliert, dass mein Bruder krank war und im Bett lag. Ich bin derjenige, der den Asylantrag gestellt hat. Warum geht es jetzt um meinen Bruder?
R: Sie haben im Zuge dieser Verhandlung nunmehr insbesondere die Gelegenheit umfassend darzulegen, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben und konkret und aktuell davon ausgehen, dass Sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia weiterhin unmittelbar bedroht werden würden. Haben Sie das verstanden?
BF: Ja.
R: Sie haben angegeben, dass Sie nachdem Sie von den Regierungssoldaten befreit worden sind, einige Monate bei ihrem Onkel zur Genesung verbracht haben. Stimmen diese Angaben?
BF: Ja, das ist richtig.
R: Wurden Sie bedroht, während Sie bei Ihrem Onkel waren?
BF: Ich war krank und lag im Bett. Die Al Shabaab Leute haben nicht gewusst, dass ich krank bin. Sie wussten nicht genau, wo ich bin.
R: Sie haben weiters angegeben, dass Sie nachdem Sie genesen waren zu ihrer Mutter bzw. Geschwistern in das Flüchtlingslager XXXX gegangen wären. Stimmen diese Angaben (AS. 201)?
BF: Ich bin nicht zu ihnen gegangen, sondern meine Mutter ist zu mir, zu meinem Onkel ins Haus gekommen.
R: Haben Sie von Ihrem Onkel aus, die Ausreise geplant?
BF: Ja.
R: Warum sind Sie nicht zu Ihrer Mutter in Flüchtlingslager gegangen?
BF: In der Nähe des Lagers war die Al Shabaab. Sie waren dort stationiert.
R: Hat es in der Zeit nach Ihrem Entkommen aus der Gefangenschaft durch die Al Shabaab Milizen irgendwelche Vorfälle gegeben, bzw. sind Sie in dieser Zeit einer konkreten Bedrohung ausgesetzt gewesen?
BF: Nein.
R: Haben Sie versucht, innerstaatlich in Somalia Schutz zu finden?
BF: Überall in Somalia ist es unsicher. Ich habe nicht versucht, irgendwo anders mich aufzuhalten.
R: Wie viel haben Sie für die Schleppung von Somalia nach Österreich bezahlt?
BF: Das war vor fünf Jahren. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern. Es waren vielleicht 8.000,-- US-$. Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Woher hatten Sie eine solch große Summe?
BF: Meine Mutter hat ein Grundstück verkauft, um meine Ausreise zu finanzieren.
R: Warum sind Sie nicht selbstständig nach Äthiopien oder Kenia gefahren? Sie hätten dafür nicht das Grundstück verkaufen müssen.
BF: In Kenia oder Äthiopien hatte ich auch Angst.
R: Wo vor oder vor wem?
BF: Ich wollte nicht in Äthiopien oder Kenia bleiben. Ich wollte weiter nach Europa fahren.
R: Warum wollten Sie gerade nach Europa? Man will sich doch nicht so weit weg von meiner Familie aufhalten, selbst wenn ich vor einer Bedrohung flüchtet, wenn man bereits in der Nähe seine Heimat Schutz finden kann.
BF: Meine Mutter hat mir gesagt, ich soll nicht in der Nähe der Familie bleiben. Ich solle nach Europa gehen, Dafür hat sie ihr Grundstück verkauft.
R: Durch welche Länder sind Sie gereist, auf der Flucht?
BF: Ich war mit einem Schlepper unterwegs. Ich weiß es nicht genau. Ich glaube wir sind in der Türkei oder Syrien gelandet, von dort nach Griechenland und auf dem Landweg sind wir weiter nach hierher gekommen.
R: Warum haben Sie nicht in Griechenland um Asyl angesucht?
BF: Die griechischen Behörden haben uns aufgefordert, so schnell wie möglich das Land zu verlassen und uns gesagt, wir könnten keinen Asylantrag dort stellen.
R: Wie sind Sie dann nach Österreich gekommen?
BF: Wir haben uns auf dem Landweg bewegt.
R: Warum sind Sie gerade nach Österreich und nicht in ein anderes europäisches Land gereist?
BF: Das Geld, welches ich zur Verfügung hatte, hat nur bis Österreich gereicht. Ich hatte keine andere Möglichkeit.
R: Wollten Sie in ein anderes Land?
BF: Meine Mutter hatte zu mir gesagt, ich solle nach Deutschland gehen. Da ich kein Geld mehr hatte, und Österreich auch ein EU-Land ist, bin ich hier geblieben.
R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
BF: Ich lebe von Euro 250,--, die ich von der CARITAS erhalte. Ich bekomme auch Arbeit für 4 Stunden pro Tag. Es geht um Reinigungsarbeiten. Ich erhalte auch manchmal Arbeit in einer Tischlerwerkstatt.
R: Sie haben angegeben, dass in Somalia weiterhin 3 Brüder bzw. 2 Schwestern, ihre Mutter, ihr Vater, bzw. ein Onkel als auch eine Tante leben. Stimmen diese Angaben.
BF: Ja es stimmt, meine Familie lebt dort.
R: Wie geht es diesen Personen?
BF: Sie sind in Mogadischu. Mein Onkel und die Tante sind gestorben. Meine Tante ist durch einen Anschlag ums Leben gekommen. Mein Onkel ist an einer Krankheit gestorben.
R: Wie stehen Sie mit diesen Personen in Kontakt bzw. wie oft kontaktieren Sie diese Personen?
BF: Ich habe mit ihnen Kontakt. Ich habe im Mai mit meiner Mutter telefoniert. Sie hat mir erzählt, dass mein Vater getötet wurde.
R: Bei welchem Anschlag wurde Ihre Tante getötet?
BF: Ich hatte längere Zeit keinen Kontakt mit meiner Familie. Erst vor einigen Monaten wurde der Kontakt wieder hergestellt. Meine Mutter hatte mir damals erzählt, dass mein Vater getötet wurde, mein Onkel eines natürlichen Todes gestorben und meine Tante bei einem Anschlag ums Leben gekommen ist.
R: Wie geht es Ihren Brüdern und Schwestern? Sind Ihre Schwestern schon verheiratet?
BF: Das weiß ich nicht, weil ich meine Mutter danach nicht gefragt habe. Ich habe nur gefragt, wie es ihnen geht. Mir ist es nur wichtig, dass es ihnen gut geht. Ich habe Angst davor, in Österreich krank zu werden. Wenn meine Mutter mir sagt, dass es ihnen gut geht, bin ich schon zufrieden.
R: Wie wurde Ihr Vater getötet? Wissen Sie trotzdem näheres über seinen Tot?
BF: Meine Mutter hat mir nichts Genaueres über den Tot meines Vaters erzählt. Im Frühjahr 2015 hat man die Leiche meines Vaters zu uns nach Hause gebracht. Näheres weiß ich darüber nicht.
R: Warum nehmen sie an, dass Sie persönlich von der Al Shabaab im Falle einer Rückkehr nach Somalia verfolgt werden würden? Ihre gesamte Familie lebt ohne Beeinträchtigung in Mogadischu.
BF: Warum wollen Sie mich nach Somalia zurückschicken? Ich will nicht zurückgehen. Ich werde sicher Probleme haben, wenn ich in die Heimat zurückkomme.
R belehrt, welche Beantwortung der Fragen wichtig sind, betreffend einer Beurteilung der Zuerkennung von § 3 und § 8 AsylG.
R wiederholt die Frage, weshalb die A Shabaab den BF, persönlich bzw. noch immer suchen sollte, obwohl sich die Lage in Mogadischu grundsätzlich geändert hat und viele Menschen wieder in die Heimat zurückkehren.
BF: Die Männer, die mich aufgefordert haben, mich ihnen anzuschließen, sind immer noch dort. Ich habe mich geweigert, mit ihnen zu arbeiten. Wenn sie mich wieder in Somalia sehen, muss ich mich ihnen anschließen oder sie werden mich töten.
R erklärt nochmals die aktuelle Situation in Mogadischu und weist darauf hin, dass gegenwärtig keine Zwangsrekrutierungen in Mogadischu stattfinden.
BF: Soll ich ein Risiko eingehen, und wieder zurückkehren in die Heimat. Die Al Shabaab-Leute werden mich finden.
R belehrt hinsichtlich einer Definition einer hinreichenden Glaubhaftmachung des Vorliegens eines individuellen Risikos.
R: Sie haben angegeben, dass Sie nach Ihrer Befreiung durch die Al Shabaab bei ihrem Onkel mehrere Monate betreut wurden bzw. sich dort einige Zeit aufgehalten haben? Stimmen diese Angaben.
BF: Ja
R: Haben sie vor ihrer Flucht aus Somalia versucht irgendwo innerhalb Somalias Schutz zu suchen.
BF: Nein
R: Ihre nunmehr als auch in der ersten Instanz vor dem BFA zur Protokoll gegebene Fluchterzählung behandelt Vorfälle, die sich im Jahre 2010 in Somalia zugetragen haben. Warum gehen Sie davon aus, dass Sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia auch weiterhin bzw. neuerlich einer persönlichen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt wären. Die Situation in den großen Städten wie Mogadischu hat sich grundlegend geändert. Insbesondere die Regionen um die großen Städte stehen durchgehend unter Kontrolle der Regierungstruppen und stellen ein von den Al Shabaab Milizen nachhaltig befreites Gebiet dar. Was sagen Sie in Bezug auf eine allfällig von Ihnen weiterhin angenommen bestehen Bedrohung dazu?
BF: Wenn die Länderfeststellungen, dass so geschrieben haben, wie Sie es mir eben erläutert haben, dann ist das falsch. Die Al Shabaab tötet jeden. Ich weiß dass, weil ich von dort bin und vor ihnen geflüchtet bin.
R: Den vorliegenden Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass gegenwärtig eine Vielzahl an Personen nach Somalia wieder zurückkehrt. Seitens der Al Shabaab werden im Wesentlichen Personen bedroht, die besondere Funktionen, Positionen oder wichtige Ämter ausüben oder ausgeübt haben. Warum gehen Sie davon aus, dass die Al Shabaab auch aktuell noch, gerade an Ihrer Person viele Jahre nach Verlassen von Somalia weiterhin ein konkretes Interesse hat bzw. sie bei einer allfälligen Rückkehr mit einer neuerlichen Gefährdung oder Bedrohung rechnen müssten.
BF: Sie würden mich töten.
Fragen zur Integration:
R: Haben Sie an Kursen bzw. Schulungen teilgenommen oder sind Sie Mitglied eines Vereines?
BF: Nein, ich bin auch in keinem Verein.
R: Haben sie an Kursen zum Erwerb der deutschen Sprache teilgenommen, bzw. haben sie diesbezügliche Abschlussbestätigungen?
BF: Es war der Kurs A1 und A2. Ich habe auch eine Prüfung darüber abgelegt.
R: Pflegen Sie zu sich in Österreich befindlichen Personen besonders intensive Beziehungen oder Freundschaften?
BF: Nein.
R: Haben Sie zu Landsleuten engere Beziehungen?
BF: Ja. Nachdem ich von Traiskirchen nach Vorarlberg gebracht wurde, haben die Kontakte aufgehört. Ich bin erst gestern nach Wien gekommen.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie abschließend noch etwas angeben?
BF: Nein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in die Niederschriften und die Beschwerdeschrift samt ergänzenden Schriftsätzen, sowie durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. 1: Zur Person: Die beschwerdeführende Partei konnte ihre Identität nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht demnach nicht fest. Sie stammt aus Somalia, gehört dem Clan der Murusade an und ist muslimischen Glaubens. Sie stammt aus Mogadischu.
1.2. Im für die beschwerdeführende Partei relevanten Heimatstaat Somalia ist die Partei keinen konkreten individuellen Verfolgungen ausgesetzt. Es droht ihr nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat Somalia:
Zur Situation im Herkunftsstaat Somalia basierend auf den Länderinformationen des Bundesasylamtes mit Stand April 2016 (gekürzt und zusammengefasst durch das Bundesverwaltungsgericht):
Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert:
? Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama'a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete - und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia - werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst.
? In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016).
Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte:
? In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren.
? Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen.
? Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden.
? Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt).
? Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle.
? Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM.
? Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM.
? Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze.
? Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen.
? Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können.
? Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016).
Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);
Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);
Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Bild kann nicht dargestellt werden
(EASO 2.2016).
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).
Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).
Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).
Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).
AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).
In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).
Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).
Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).
Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016
1.1.1. Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba)
Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016).
Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama'a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016).
Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015).
Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016).
In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015).
In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016).
Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016
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2.1. Bevölkerungsstruktur und Clanschutz
Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
? Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
? Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
? Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
? Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
? Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
? Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
? Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
? Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf, Zugriff 21.4.2016
Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).
In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).
Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).
Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.
Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).
In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
1.4. Der von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, beziehungsweise eine solche im Falle seiner Rückkehr zu befürchten hätte.
1.5. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Somalia aufgrund ihrer Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder aufgrund ihrer politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt ist.
1.6. Nicht festgestellt werden kann, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.
1.7. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen gesunden jungen Mann der in Somalia den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, dort soziologisiert und aufgewachsen ist. In Somalia, Mogadischu befinden sich nach eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei gegenwärtig 2 Schwestern und 3 Brüder, sowie die Mutter der beschwerdeführenden Partei.
1.8. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
1.9. Besondere individuelle Gründe die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen, als auch in der der Beschwerde, sowie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungs-gericht nicht vorgebracht. Die Vornahme besonderer integrativer Schritte in Österreich ist seitens der beschwerdeführenden Partei nicht dargelegt worden.
2.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben des Beschwerdeführers, sowie aus seinen Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität jedoch nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich ebenso aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
Zu den Gründen befragt, warum sie trotz der grundlegend veränderten Lage in Somalia, bzw. insbesondere in Mogadischu davon ausgeht, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, gibt diese ausschließlich allgemeine und gänzlich auf Vermutungen basierende Ausführungen zu Protokoll. Sämtliche diesbezüglich erstatteten Angaben sind lediglich Spekulationen. Konkrete und nachvollziehbare Angaben werden gänzlich nicht erstattet.
Auch nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft darlegen warum sie konkret und unmittelbar bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia pro futuro eine asylrelevante individuelle Verfolgung zu vergegenwärtigen hätte. Warum die Al Shabaab konkret an der beschwerdeführenden Partei selbst nach vielen Jahren noch ein derartiges Interesse haben könnte, sodass sie persönlich aus asylrelevanten Gründen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bedroht werden würde, wurden von der beschwerdeführenden Partei nachvollziehbar und konkret nicht dargelegt. Sämtliche diesbezüglichen Aussagen sind ausschließlich allgemein und unspezifisch gehalten. Selbst nach konkreter Nachfrage gibt die beschwerdeführende Partei lediglich allgemein gehaltene Ausführungen an. Konkrete Argumente oder Hinweise die glaubwürdig und nachvollziehbar auf eine im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit konkret bestehende asylrelevante Bedrohung auch pro schließen lassen könnten, wurden gänzlich nicht ausgeführt. Ebenso erfüllt auch die Vorlage allgemeiner Berichte nicht das Kriterium der Glaubhaftmachung von individuell vorliegenden Verfolgungsgründen.
Gründe warum die Al Shabaab Milizen insbesondere an der Person der beschwerdeführenden Partei interessiert sein würde, bzw. sie selbst viele Jahre nach Verlassen ihrer Heimat konkret bedrohen würde, konnte die beschwerdeführende Partei ebenso glaubhaft und nachvollziehbar nicht vorbringen.
Die beschwerdeführende Partei führt selbst aus, dass die zu Protokoll gegebene Gefährdung einer Zwangsrekrutierung alle jungendlichen Persoonen betroffen habe, bzw. sie zufällig auf die Al Shabaab getroffen wäre. Eine konkret auf sie persönlich bezogene Gefährdung aus asylrelevanten Gründen war hierbei sämtlichen Aussagen nicht zu entnehmen. So ist den Aussagen der beschwerdeführenden Partei vielmehr zu entnehmen, dass die mit der beschwerdeführenden Partei im selben Haushalt befindlichen Brüder nur deswegen nicht dem Versuch einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen waren, da sie noch zu jung, bzw. krank waren. Auf Nachfrage, ob die sich noch immer in Mogadischu befindlichen Brüder gegenwärtig einer konkreten Bedrohung ausgesetzt worden wäre, wurde dies verneint.
Es ist festzuhalten, dass Zwangsrekrutierungen im Zuge von bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen noch kein Grund für die Zuerkennung eines Schutzes nach §3 AsylG sind, so nicht weitere gefahrenerhöhende GFK relevante Umstände hinzutreteten. Dass solche weiteren Elemente im gegenständlichen Verfahren in Erscheinung getreten sind, kann sämtlichen Aussagen der beschwerdeführenden Partei nicht entnommen werden. Vielmehr ist den Ausführungen der beschwerdführenden Partei selbst zu entnehmen, dass sie zufällig dem Versuch einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewesen wäre. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Aussagen, kann hieraus aufgrund der nachhaltig geänderten Sicherheitssituation in Somalia und insbesondere in Mogadischu, hieraus in casu keine auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch zukünftige GFK relevante Bedrohung für die beschwerdeführende Partei abgeleitet werden.
Auch ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die beschwerdeführende Partei anführt, dass in Mogadischu weiterhin 3 Brüder und 2 Schwestern, bzw. die Mutter der beschwerdeführenden Partei ohne relevante Gefährdungen leben würden. Warum nunmehr die beschwerdeführende Partei selbst eine diesbezüglich auch pro futuro drohenden Gefährdung ausgesetzt sein sollte, konnte diese glaubhaft nicht darlegen.
Gründe die darauf schließen könnte, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, wurden seitens der beschwerdeführenden Partei nicht angegeben. Diese kann auch aufgrund der vorliegenden und während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Somalia und insbesondere zu Mogadischu nicht erkannt werden. Aus diesen Berichten geht hinreichend deutlich hervor, dass ein asylrelevantes Risiko der Verfolgung allein wegen der Clanzugehörigkeit nicht mehr vorliegt. Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt. Auch aus den sonstigen Ausführungen des Beschwerdeführers im Asylverfahren lässt sich in Bezug auf seine Clanangehörigkeit keine individuelle Verfolgung begründen, als diese ausführt, dass es der Familie in Somalia, Mogadischu gut geht.
Zu den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei ist zunächst festzuhalten, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers im Laufe seines gesamten Asylverfahrens ausnahmslos als wenig detailreich, unbelegt und vielmehr spekulativ darstellen.
Insbesondere erweckte der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung für den erkennenden Einzelrichter nicht den Eindruck, dass er die geschilderten Ereignisse tatsächlich miterlebt habe. Sämtliche Aussagen werden ausschließlich vage unbestimmt und allgemein, sowie mit wenig Details zu Protokoll gegeben. Vor Allem sind auch die Ausführungen, warum die beschwerdeführenden Partei davon ausgehe, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia einer asylrelevanten Bedrohung pro futuro ausgesetzt sein könnte, derart unkonkret, rein spekulativ und unbestimmt, sodass diesen Aussagen für den erkennenden Richter aus seinem persönlichen Eindruck heraus als eindeutig zu wenig substantiiert, zu unkonkret und vor Allem als gänzlich unglaubwürdig zu bewerten waren.
Seine Angaben mit Belegen zu untermauern, war der Beschwerdeführer gänzlich nicht imstande., Dem erkennenden Richter war es im Zuge der Durchführung der mündlichen Verhandlung persönlich erkennbar, dass es sich bei sämtlichen Ausführungen, um ein ausschließlich rein asylzweckbezogenes Vorbringen handelt.
Aufgrund des dem Richter in der Einvernahme gewinnbaren persönlichen Eindruckes, vermochte die beschwerdeführende Partei aufgrund der Art und Weise des ausschließlich rein spekulativ und unbestimmt erstatteten Vorbringens zu keinem Zeitpunkt den Eindruck zu vermitteln, tatsächlich Gründe oder konkrete Anhaltspunkte zu haben, die eine Glaubhaftmachung eines Asylgrundes indizieren könnten.
Letztlich ist im Zuge einer Gesamtwürdigung des Verfahrens festzuhalten, dass sich die beschwerdeführende Partei bewusst viele Länder durchquerend schlepperunterstützt illegal gezielt unter Aufwendung hoher Geldmittel nach Mitteleuropa begeben hat, um gerade in einem von ihr gewünschten Land ihren Asylantrag zu stellen. Nach ihren eigenen Angaben hat die beschwerdeführende Partei ihren Asylantrag in Österreich nur deshalb gestellt, da ihr die finanziellen Mittel ausgegangen waren, sich in ein anderes von ihr gewünschtes Land durch professionelle Schlepper organisiert weiterschleppen zu lassen.
Sämtlichen Ausführungen die eine auch pro futuro bestehende asylrelevante Gefährdung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit indizieren könnten war jedenfalls aufgrund oben angeführter Gründe die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Der beschwerdeführenden Partei ist es insgesamt nicht gelungen, glaubhaft und plausibel darzustellen, dass ihr im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
2.3. Zur Feststellung, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückkehr nicht die notwendige Lebensgrundlage fehlt ist auszuführen, dass es sich bei ihr um einen gesunden jungen Mann im erwerbsfähigen Alter handelt. Nach ihren eigenen Angaben hat die beschwerdeführende Partei in Somalia bereits als Händler bzw. als Hilfsarbeiter gearbeitet. Sie verfügt ihren eigenen Angaben nach in Somalia über ein mehrere Personen umfassendes familiäres Netz. Es befinden sich in Somaila weiterhin ihre Mutter, ihre 3 Brüder und 2 Schwestern. Damit verfügt die beschwerdeführende Partei über ein Netz an Personen die ihr bei einer allfälligen Rückkehr entsprechende erste Unterstützungen anbieten können, sodass nachvollziehbar nicht anzunehmen ist, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.
2.4. Die dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegten Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nach Übermittlung der Länderberichte nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Somalia zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.
2.5. Die Feststellungen hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von relevanten persönlichen Beziehungen mit sich in Österreich aufhältigen Personen, bzw. des Nichtvorliegens von besonderen integrativen Schritten oder individuellen Gründen, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen, ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A) Spruchpunkt I.
Zur Abweisung des angefochtenen Bescheides gemäß §3 Abs. 1 AsylG.
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag ( 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (1 1 AsylG) offen steht (Z. 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund ( 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Im gegenständlichen Fall sind inhaltlich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben. Das Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen.
Hinweise, dass eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit angenommen werden könnte, sind nicht hervorgekommen.
Auch aus der allgemeinen Lage in Somalia lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Somalia ergeben).
Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Abweisung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG :
2. 1 Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (1 1 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 3 1.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 3 1.05.2005, 2005/20/0095).
Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass dem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen. Wie bereits oben ausgeführt, kann der ins Treffen geführten Gefahr seitens einer Bedrohung durch private Personen - ungeachtet der bereits behandelten Frage hinsichtlich der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens - jedenfalls keine Gefahr entnommen werden, die sich auf das gesamte Staatsgebiet bezieht und ist dem Beschwerdeführer, der keiner vulnerablen Personengruppe angehört, jedenfalls ein Ausweichen auf andere Landesteile Somalias zumutbar. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Landesteil durch die angegebenen Privatpersonen bzw. Milizen zufällig - ein Meldesystem existiert nicht - gesehen bzw. erkannt und als missliebige Person identifiziert werden würde, liegt angesichts der Bevölkerungszahl Somalias nicht vor.
Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne des AsylG dar (vgl. VwGH vom 16.06.1994), ZL: 94/19/0183).
Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, da das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen. Dies ist ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR - Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es beispielweise der Neuaufbau einer Lebensgrundlage im Herkunftsstaat wäre, zu beschützen, sondern einzig und alleine Schutz vor Lebenssituationen, die ua. Art. 3 EMRK widersprechen würden, zu gewähren (AsylGH 12.1.2009, D11 227593 - 0/20008/8E).
Der EGMR hat erst jüngst entschieden, dass die Rückführung abgewiesener somalischer Asylwerber nach Somalia nicht gegen die Artikel 2 und 3 der EMRK verstößt (Recht auf Leben; Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung). Das Gericht stellte fest, dass sich die generelle Situation in Mogadischu verbessert hat und nicht länger von genereller Gewalt gesprochen werden kann. Die Situation in Mogadischu, die nach wie vor fragil ist, sei kein Hinderungsgrund für eine Rückführung. (EGMR 5.9.2013; vgl. ECRE 6.9.2013)
In casu ist auszuführen, dass die allgemeine Situation, auch hinsichtlich der gegenwärtigen Sicherheitslage, in Südsomalia und insbesondere in Mogadischu, gegenwärtig somit nicht als geeignet anzusehen ist eine allgemeine und generelle Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK abzuleiten.
Auch konnte die beschwerdeführende Partei durch ihre Ausführungen während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer relevanten aufgrund der allgemeinen Situation bestehenden generellen Gefährdung nicht glaubhaft machen.
Im konkreten Fall, bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter, ist zu untersuchen, ob der notwendige Lebensunterhalt mit anzunehmender Sicherheit bei einer allfälligen Rückkehr in der Heimat gesichert wäre.
Die beschwerdeführende Partei gab selbst zu Protokoll, dass sie in Somalia als Händler bzw. als Hilfsarbeiter gearbeitet hat. Dass sie dieserart Tätigkeiten nicht wieder bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia ausüben könnte, kann aufgrund der sich aus den aktuellen Länderfeststellungen ergebenden generellen Situation in Somalia, insbesondere in Mogadischu, nicht erkannt werden. Die beschwerdeführende Partei kann durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit in Somalia auch nach einer allfälligen Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wieder ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Insbesondere hat die beschwerdeführende Partei selbst während der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass in Somalia weiterhin ihre Mutter, sowie ihre 3 Brüder, als auch ihre 2 Schwestern leben. Mit diesen hätte sie Kontakt und die Mutter hätte ihr erzählt, dass es auch den Geschwistern gut gehen würde. Somit verfügt die beschwerdeführende Partei jedenfalls über ein dichtes Netz an Familienangehörigen in Somalia, die ihr in der ersten Zeit nach einer allfälligen Rückkehr die notwendigen ersten Unterstützungen bzw. auch Unterkunft bieten können.
Unter Zugrundelegung der nach den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei für die organisierte illegale Schleppung nach Europa bezahlten hohen Geldbeträge, nach eigenen Angaben USD 8.000 bzw. USD 6000, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei selbst oder insbesondere aber auch die Kernfamilie tatsächlich mittellos wäre.
Ferner ist auch auf die Länderberichte zu verweisen die festhalten, dass mehrere Hilfsorganisationen, insbesondere in Mogadischu präsent sind, die erste Unterstützungen leisten. Somit würde die beschwerdeführende Partei bei einer allfälligen Rückkehr tatsächlich erste Unterstützungsleistungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erhalten können.
Aufgrund der in Mogadischu vorhandenen vielfältigen familiären Anknüpfungspunkte ist in casu jedenfalls nicht anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei bei einer allfälligen Rückkehr gänzlich mittellos wäre, keine Möglichkeit einer Unterkunft hätte oder erwartbar in eine existentielle Notlage geraten wird. Es ist der beschwerdeführenden Partei somit zumutbar sich in ihrer Heimat wieder um eine entsprechende Arbeit zu bemühen und hierdurch ihren hinkünftigen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Dem vorliegenden Verwaltungsakt sind überdies keinerlei besondere Gründe entnehmbar, die gerade hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei eine besondere Exzeptionaliät der Lage oder der Person erkennen lassen würden, sodass sie nicht ebenfalls insbesondere auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation und Sicherheitslage in gleichem Maße auch jeden anderen in Mogadischu ansässigen jungen Mann betreffen würden.
Eine Rückkehr in ihre Heimatstadt Mogadischu ist der beschwerdeführenden Partei somit aufgrund der durchgehend unter Regierungstruppeneinfluss stehenden örtlichen sicherheitsrelevanten Lageverhältnisse aber auch der konkreten wirtschaftlichen und privaten Situation in diesem Einzelfall somit zumutbar.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei bei ihrer Rückkehr objektiv erwartbar nicht in eine derart exzeptionelle Notlage im Sinne des Art. 3 EMRK geraten wird, wie sie von der Judikatur für eine positive Schutzzuerkennung gefordert ist.
Der beschwerdeführenden Partei ist es aus diesen Gründen insgesamt nicht gelungen, glaubhaft und plausibel darzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des §8 AsylG mit sich bringen würde.
Zu Spruchpunkt A.) II. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:
"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Im gegenständlichen Verfahren wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Die beschwerdeführende Partei hält sich seit Dezember 2011 im österreichischen Bundesgebiet auf. Dieser Zeitraum könnte nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht als dermaßen lang qualifiziert werden, dass die Ausweisung alleine aufgrund der Aufenthaltsdauer als unzulässig zu qualifizieren wäre. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge in Österreich keinerlei Verwandte oder intensive persönliche Kontakte hat, womit im Ergebnis kein schützenswertes Familienleben seiner Person iSd Art. 8 EMRK vorliegt.
Im gegenständlichen Verfahren liegt zudem der Aktenlage nach, bzw. auch insbesondere aufgrund der im Zuge der mündlichen Verhandlung von dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich durchgeführten Abklärungen nach kein beachtlicher Grad einer Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich vor. Die beschwerdeführende Partei lebt im überwiegenden Maße von Unterstützungen und ist durchgehend nicht selbsterhaltungsfähig. Die beschwerdeführende Partei übt ausschließlich unregelmäßige Hilfstätigkeiten aus.
Die beschwerdeführende Partei hat während ihres Aufenthaltes im Zuge des Betreuungsprogrammes in Österreich ein Sprachzertifikat nach A1 bzw. A2 in Deutsch erworben. Der selbständige Besuch von weitergehenden Kursen, Ausbildungen, bzw. sonstige aus eigenen Antrieb gesetzte integrative Schritte, etwa die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Vereinen, oder nachweislich gesetzte Bemühungen, die auf eine gewollte Integration in Österreich schließen lassen, sind dem Akteninhalt darüber hinaus jedoch nicht entnehmbar und wurden seitens des beschwerdeführenden Partei nicht angeführt.
Der jugendliche Beschwerdeführer ist in Somalia aufgewachsen und hat dort seine kulturell soziologische Prägung erfahren. In Somalia, Mogadischu leben weiterhin seine engsten Verwandten, 3 Brüder, 2 Schwestern und seine Mutter zu denen er jedenfalls besondere familiäre Bindungen hat. Besondere oder gleichwertig intensive Bindungen die in der Dauer des letztlich abzuweisenden Beschwerdeverfahrens zu oder auch in Österreich entstanden sind, sind dem vorliegenden Akteninhalt jedenfalls nicht zu entnehmen.
Aus diesen Gründen war in casu kein Ausspruch gem. des § 75 Abs. 20 Z 1 20 AsylG 2005 idgF im Sinne eines Ausspruches der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zu treffen, sondern es ist dieses Verfahren hinsichtlich des III. Punktes des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisungsentscheidung) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Dieses wird daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage und unter besonderer Berücksichtigung der oben erwähnten Entscheidungskriterien aktuell zu prüfen und hierüber neu abzusprechen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gesamten Verfahren wurde seitens der beschwerdeführenden Partei keine konkrete, glaubhafte, nachvollziehbare individuelle und aktuelle Bedrohungssituation erstattet. Die angegebenen Verfolgungsgründe waren nicht glaubwürdig und selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt beim Beschwerdeführer, der jung, gesund und arbeitswillig ist und seine Ehefrau im Herkunftsstaat hat, keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. des VwGH vor.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist aus diesem Grund nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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